Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 16/ der Bundesregierung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dag delen, Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke, Ulrich Maurer und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/10514 Rechtswidrige Freiheitsentziehung bei Flugabschiebungen Vorbemerkung der Fragesteller DerVerein HilfefürMenscheninAbschiebehaftBürene.V. hatam 30.August2008einRechtsgutachtenveröffentlicht ( BGS/Gutachten%20nkn% pdf),welchessichmitderFrageauseinandersetzt,obesvorderDurchführungderAbschiebungvonAusländerinnen undausländern,diewederausderabschiebungshaftnochausderstrafhaft herausabgeschobenwerdensollen,einerrichterlichenanordnungbedarf, wenndiebetroffenepersonnacherledigungdergepäck-,personen-unddokumentenkontrollenfürdenverbleibendenzeitraumvonmindestens1bis2stundendiediensträumederbundespolizeinichteigenmächtigverlassenkann,und obeinentsprechendesvorgehenohnevorherigerichterlicheanordnungmit demgeltendenrechtzuvereinbarenwäre.diefragestellungdesrechtsgutachtensentsprichtdergängigenpraxisbeidirektabschiebungenperflugzeug in der Bundesrepublik Deutschland. DasRechtsgutachtenkommtzudenErgebnissen,dassfürdenFall,dassein Ausländerbzw.eineAusländerinimRahmenderAbschiebungnachderGepäck-,Personen-undDokumentenkontrollebiszumAbflugindenDiensträumenderBundespolizeigegenihrenbzw.seinenWillenfestgehaltenwird, einefreiheitsentziehendemaßnahmeimsinnedesartikels104abs.2des Grundgesetzes (GG)vorläge,dieunterdemVorbehaltvorherigerrichterlicher Anordnungstände.DabeikommtesfürdierechtlicheBeurteilungwederauf diezeitlichedauerderwartezeit (mindestens1bis2stundenim Normalfall oderdarüberhinausgehendeverzögerungenetwabeiflugverspätungen)noch daraufan,obdasfesthaltenineinergewahrsamszelleodersonstigendiensträumenderbundespolizeierfolgt.entscheidendseiinsoweitallein,dassdie abzuschiebendenpersonengegenihrenwillenaneinemengumschlossenen Raumfestgehaltenwerden,diekörperlicheBewegungsfreiheitalsonachjeder Richtunghinaufgehobenwäre.DieskönneallenfallsfürdenFallinFrage gestelltwerden,dassimrahmenderwartezeitineinerauchfürsonstigeflugpassagierevorgeseheneflughafenhallenocheinnennenswertereigenmächtigerentscheidungs-undbewegungsspielraumverbleibt.dadiesjedochnicht praxisrelevantsei,bedarfdiefragekeinerabschließendenbeurteilung.die DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom21.Oktober2008 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode besserenargumentewürdenjedochauchindiesemfallfürdasvorliegen einer Freiheitsentziehung sprechen. DarüberhinausstelltdasRechtsgutachtenfest,dassdiefehlendevorherige richterlicheanordnungindenfällen,indenendiebetroffenepersonweder ausderstrafhaftnochausderabschiebungshaftherausabgeschobenwerden soll,ohneweitereszurrechtswidrigkeitdermaßnahmeführt.einenachträglicherichterlicheentscheidungwäreinsoweitnichtausreichendundkönntedie Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung nicht beseitigen. DiegängigederzeitigePraxisbeiFlugabschiebungenwäredemnachrechtswidrig. Vorbemerkung der Bundesregierung MitBlickaufdierechtlicheBewertungvonVollzughandlungenimRahmen vonflugabschiebungenwirdauchaufdieantwortderbundesregierungvom 28.März2008 (Bundestagsdrucksache16/8717,Seite6und7,Antwortzu Frage10)aufdieschriftlicheFragederAbgeordnetenSevimDag delenverwiesen. DieDurchführungeinerAbschiebungnach 71Abs.1desAufenthaltsgesetzes (AufenthG) obliegt den Ländern. EineZuständigkeitderBundespolizeifür RückführungenvonAusländern im ZusammenhangmitAbschiebungenergibtsichaus 71Abs.3Nr.1AufenthG. DabeiumfasstdieRückführungszuständigkeitderBundespolizeibeiAbschiebungenlediglichdenletztenTeilabschnitt,nämlichdietatsächlicheAußerlandesbringung. DieeineRückführungveranlassendeBehördehatsicherzustellen,dassu.a.die fürdiekonkreterückführungggf.erforderlichenbeschlüsseüberangeordnete AbschiebungshaftvorhandensindundderBundespolizeispätestensbeider Übergabe des Rückzuführenden ausgehändigt werden. BeimAbschiebevorgangansichhandeltessichnachhöchstrichterlicherRechtsprechunggrundsätzlichnichtumeinefreiheitsentziehendeMaßnahme (BVerwG,Urteilvom23.Juni1981,1C78.77,BVerwGE62,325;ebenso BVerfG,Beschlussvom15.Mai2002,2BvR2292/00,BVerfGE105,239,250). DieBundespolizeiübernimmtdenRückzuführendenvondenzuführenden KräftendesLandes.EsliegtinderNaturderSache,dassderRückzuführende, wieauchjederanderepassagier,eineangemessenezeitvordemabflugam Flughafenanwesendseinmuss.DieüblicheWartezeit nachderluftsicherheitskontrolle,derkontrollederpapiereetc. diederrückzuführendeunter Kontrolleundggf.indenRäumlichkeitenderBundespolizei,jedochnichtin Hafträumenverbringt,ändertnichtsdaran,dassderVorganginsgesamteine AusreiseistundmachtdenVorgangnichtzurFreiheitsentziehung (BVerwG, a.a.o. S.329). EinerichterlicheAnordnungnachArtikel104Abs.2GGistdemgegenübererforderlich,wennimZugederAbschiebungeineUnterbringungineinem Haftraumgeplantoderalsmöglichvorhersehbaristoderwennabsehbarist, dassdiemaßnahmeüberdiedurchführungderfürdieabschiebungunmittelbar benötigten Zeit hinaus andauert (BVerfG, a. a. O. S. 250 f.). ImRegelfallwirdderRückzuführendedurchdieBundespolizeisomitlediglichindemzurDurchführungderAbschiebungunvermeidlichenMaßeinseinerBewegungsfreiheiteingeschränkt.Rechtsgrundlagensindsomit 58,71 AufenthG.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/10711 IndenAusnahmefällen,indenenvonderLandesbehördekeinHaftbeschluss erwirktwurdeunddiemaßnahmelängeralsüblichdauertoderderausländer ineinemhaftraumsitzt,isteinentsprechenderbeschlussdann ggf.nachträglich zu erwirken ( 62, 71 AufenthG). 1.InwieweitistderBundesregierungdasobengenannteRechtsgutachten bekannt,undwelchekonsequenzenziehtdiebundesregierungausdem RechtsgutachtenfürdiederzeitigePraxis,AusländerinnenundAusländer imrahmenderabschiebungnachdergepäck-,personen-unddokumentenkontrollebiszumabflugindendiensträumenderbundespolizeigegen ihren Willen festzuhalten? DasvondemVerein HilfefürMenscheninAbschiebehafte.V. inauftrag gegebenegutachtenistderbundesregierungbekannt.diebundespolizeiverfährt jedoch weiter nach den in der Vorbemerkung skizzierten Regelungen. 2.WievieleMenschenwurdenvon2000bis2007aufdemLuftwegabgeschoben,beidenenzumZeitpunktderAbschiebungkeinrichterlicherBeschlussfüreineFreiheitsentziehungvorlag (bittenachjahrundflughafen, von dem aus abgeschoben wurde, aufschlüsseln)? HierzuliegenderBundesregierungkeinestatistischenAngabenvor.ImÜbrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. 3.InwieweitsinddieimRechtsgutachtenzitiertenAussagenauseinem SchreibendesForumsFlughäfeninNRWhinsichtlichdesVerfahrensam DüsseldorferFlughafen,andemu.a.auchdieBundespolizeibeteiligtist, nachauffassungderbundesregierung auchinhinblickaufdievergangenheit zutreffend: ZweiStundenvorAbflugdesLinienflugesundbis zudreistundenvorabflugdescharterfluges (zursammelabschiebung) wirddie/derabzuschiebendevonderausländerbehörde,derlandespolizeioderderbundespolizeiandiebeamtenderbundespolizei-dienststelle amflughafendüsseldorfübergeben.nachderübergabeerfolgtdiepersonenkontrolle,diegepäckkontrolleunddiekontrollederreisedokumente. InderRegelsinddieverschiedenenKontrollennach15bis30Minutenerledigt.Die/derAbzuschiebendewirddannineinerZelle (Gewahrsamsraum)eingeschlossen.EtwaeinehalbeStundevordemAbflugwirddie/ derabzuschiebendeausderzellegeholtundmiteinemwagenderbundespolizeizumflugzeuggefahren.inderzwischenzeitwirddiezellenur aufverlangengeöffnet,umz.b.zurtoilettegehenzukönnen,umeingetränkzuerhaltenoderinausnahmefällen,umeinezigarettezurauchen. VerlängertsichderAufenthaltbeiderBundespolizei (auswelchengründenauchimmer),ändertsichandieserbehandlungnichts.imeinzelfallist dannzuprüfen,wiedieversorgungmitessenundgetränkenentsprechend denwünschendesabzuschiebendengeklärtwird.währenddesaufenthaltsbeiderbundespolizeiistdie (körperliche)bewegungsfreiheitder/des Abzuschiebendenaufgehoben.DerAufenthaltalssolcherwirdalsWartezeitangesehen,bzw.wiesiehtdaskonkreteVerfahrenausSichtderBundesregierung üblicherweise aus? DieAussagensindunzutreffend.VielmehrstelltsichdasVerfahrenwiefolgt dar: DieZuständigkeitfürinnerdeutscheZuführungenobliegtderveranlassenden BehördebiszurÜbergabedesRückzuführendenandiezuständigeBundespolizeiflughafendienststelle.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 4.InwieweitistdieunterFrage3zitierteBeschreibungaufandereFlughäfen übertragbar? Wenn nicht, wie verlaufen Abschiebungen an anderen Flughäfen? DieÜbergabedesRückzuführendenvonderveranlassendenBehördeandie BundespolizeiflughafendienststellesollzweiStundenvorAbflugdesLuftfahrzeugs erfolgen. AufgrundderTatsache,dassRückführungenbiszumStartdesLuftfahrzeuges abgebrochenwerdenkönnen,isteserforderlich,dassdiezuführendenkräfte bis zu diesem Zeitpunkt erreichbar sind. NebendenvorgeschriebenenLuftsicherheitskontrollengemäßRahmenplan LuftsicherheitsindbegleiteteRückzuführendeundihrHandgepäckzusätzlich polizeilich zu durchsuchen. DieÜbergabe/ÜbernahmedesRückzuführendenunddererforderlichenPapiere durchdieveranlassendebehördeandiejeweiligebundespolizeiflughafendienststelleistzudokumentieren.nachübergabedesrückzuführendenund dererforderlichendokumente (z.b.flugticket,passusw.)durchdiezuführendenkräftederlandesbehördenhatdiebundespolizeialleweiterenimzusammenhangmitderrückführungzuerledigendenformalitäten,wiez.b.daseinchecken, vorzunehmen. DasEincheckendesRückzuführendenundderBegleitbeamtenhatzumfrühestmöglichenZeitpunktzuerfolgen,umsicherzustellen,dassderRückzuführende unddiebegleitbeamtenimluftfahrzeugfürdierückführunggeeigneteplätze erhalten.mitdembeförderungsunternehmeristkontaktaufzunehmen,um nachmöglichkeiteinbesteigendesluftfahrzeugesvordenanderenflugreisendenzuerreichen (sog.preboarding).desweiterenhateinbegleitbeamter beimbetretendesluftfahrzeugesmitdemflugkapitänverbindungaufzunehmen,umihnüberdiemaßnahmezuinformierenunddasweitereverfahrenabzusprechen. DieMaßnahmenaufdenBundespolizeiflughafendienststellenlaufengrundsätzlich nach dem oben beschriebenen Verfahren ab. 5.WievieleAkkreditierungsanfragenvonJournalistinnenundJournalisten füreinenbesuchimbereichderabschiebeabteilungenderbundespolizei an den Flughäfen hat es in den Jahren 2000 bis 2007 gegeben? Wie viele wurden bewilligt (bitte nach Jahr und Flughafen aufgliedern)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Angaben vor. 6.InwieweithatdasBundesministeriumdesInneren (BMI)indenletzten WochenaufdasLandesministeriumdesInnerenNRWbzw.andereLandesministeriendesInnernoderdemLandesministeriumderJustizinNRW bzw.anderelandesministerienderjustizinirgendeinerformeingewirkt, BesuchevonJournalistinnenundJournalisteninAbschiebehaftanstalten zu verweigern oder einzuschränken? DasBundesministeriumdesInnernhatnichtaufandereLandesministerieneingewirkt,umBesuchevonJournalisteninAbschiebehaftanstaltenzuentziehen, zu verweigern oder einzuschränken.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ InwieweitistderBundesregierungbekannt,dassderPressereferentdes BundesministeriumsdesInnern,Dr.C.H.,am12.September2008auf die -anfrageeinesjournalistengeantwortethabensoll,dassdie BundespolizeiandenFlughäfenüberGewahrsamsbereicheverfüge,in denen kurzfristige Freiheitsentziehungen stattfinden würden? WielangehaltensichabzuschiebendeAusländerminimal,durchschnittlich und maximal in diesen Gewahrsamsbereichen auf? DasPressereferatdesBundesministeriumsdesInnernhatlediglichaufdie Möglichkeiten entsprechend der Vorbemerkung Bezug genommen. 8.WielangehaltensichabzuschiebendeAusländerundAusländerinnen, beidenenkeinrichterlicherbeschlussfüreinefreiheitsentziehungvorliegt,minimal,durchschnittlichundmaximalinräumenderbundespolizei auf? 9.AbwannistnachMeinungderBundesregierungbeieinerkurzfristigen FreiheitsentziehungeinrichterlicherBeschlussnachArtikel104GG nötig? Siehe Vorbemerkung. 10.WieoftwurdeeinHaftbeschlussbeiAbzuschiebenden,diesichnicht vorherinhaftbefanden,seitdemjahr2000eingeholt (bittenachjahr und Flughafen aufgliedern)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Angaben vor. 11.WieistdieAntwortderBundesregierungaufdieschriftlicheFrageder AbgeordnetenSevimDag delenvom20.märz2008 (Bundestagsdrucksache16/8717 Frage10),wonachdie üblichewartezeit inden RäumlichkeitenderBundespolizei insgesamtteildesvorgangseiner Ausreise undkeinefreiheitsentziehungsei,vereinbarmitderindem genanntenrechtsgutachtenvertretenenrechtsauffassungbzw.mitder dortgenanntenjüngerenrechtsprechungdesbundesverfassungsgerichts, undaufwelchekonkreterechtsprechungstütztsichdiebundesregierung bei ihrer Einschätzung in Auseinandersetzung mit dem Gutachten? 13.WelcheKonsequenzenziehtdieBundesregierunggenerellausdembenannten Rechtsgutachten? Siehe Antwort zu Frage WiebewertetdieBundesregierungdiegeschildertePraxis,dassauchbei unerwartetenverzögerungenderabschiebungkeine (zumindestnachträgliche)richterlicheanordnungeingeholtwirdangesichtsihrerantwortauffrage11angeführteschriftlichefragevom20.märz2008,wonachindiesenfälleneinrichterlicherbeschluss (nachträglich)erwirkt werdenmüsse,undliegtindiesenfälleneinerechtswidrigefreiheitsentziehungvor,undwelchekonsequenzenergebensichhierausfürdie Praxis? Siehe Antwort zu Frage 3.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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