Bundesgesetzblatt, Teil I. Ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 20'13. Inhalt 2 FNA:

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1 Bundesgesetzblatt 1 Teil I G5702 t 2013 Tag Ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 20'13 Inhalt \ Nr1 Seite Sechzigste Verordnung zur Änderung der KosmetikVerordnung 2 FNA: Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und 11 im ModellbauerHandwerk (Modellbauermeisterverordnurig MbauMstrV) 27 FNA: neu: ; ' Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von PrGfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss und Gesellenc prüfung in Ausbildungsberufen 31 FNA: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen 'des' TheodorReuterBerufskollegs Iserlohn StaatlicheBerufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik mit den 'Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen 32 FNA: Verordnung zur Änderung von Vorschriften überdie ärztliche Approbation 34 FNA: Acbte Verordnung zur Änderung det FahrerlaubnisVerordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften : 35 FNA: : :i1712' Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Reisekostenan gelegenheiten (AARKZustAnO) ' 68 FNA: neu: Berichtigung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs 69 FNA: 855 Hinweis auf andere Verkündungen '~ Abweichendes Landesrecht : ; '''' 69 Bundesgesetzblatt Teil 11 Nr 40 : " 70 > Verkündungen im Bundesanzeiger ~ 71 ' Rechtsvorschriften der Europäi~chen Union 71 Die Angaben unte~ einer Überschrift bedeuten: Hinweis FNA: FundsteIlennachweis A mit den maßgeblichen Gliederungsnummern Der seit 1952 jährlich erscheinende und vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene Fundstellennachweis A Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen jeweils abgeschlossen am 31 Dezember Ist bis elpschließlich der Ausgabe mit Stand 31 Dezember 2011 von der Bundesanzeiger Verlag GmbH Postfach Köln oder über den Buchhandel zu beziehen Der Fundstellen nachweis A (Stand 31 Dezember 2012) ist nicht mehr in gedruckter Fassung erhältlich und wh'd voraussichtlich im Laufe des ersten Quartals 2013 auf der Internetseite der Bundesanzeiger Verlag GmbH ( über den kostenlosen Bürgerzugang im PDFFormat zur Verfügung stehen GESTA: Dokumentation "Stand der Gesetzgebung des Bundes" mit der maßgeblichen Ordnungsnummer Die vom Deutschen Bundestag seit 1973 ursprünglich als Loseblattwerk dann im Internet als GESTAonline herausgegebene Gesetzesdokumentation steht seit August 2007 als Bestandteil des' neuen Dokumentations undinformationssystems (DIP) über die Homepage des Deutschen Bundestages ( oder direkt onlirje zur Verfügung

2 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 Sechzigste Verordnung zur Änderung der KosmetikVerordnung* V9m 21 Dezember 2012 Das Bundesministerium für Ernä~rung Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit 32 Absatz 1 Nummer 1 4 Buchstabe a und b Nummer 8 und des 34 Satz 1 Nummer 2 und 7 jeweils in Verbindung mit 70 Absatz 5 des Lebensmittel~ und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22 August 2011 '(BGBI I S 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel t Die KosmetikVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7 Oktober 1997 (BGBI I S 2410) die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6 Juli 2012 (BGBI I S 1481) geändert worden ist wird wie folgt geändert: 1 Dem 6a wird folgender Absatz 22 angefügt: (22) Bis zum Ablauf des 31 August 2013 sind Anlage '2 Teil A Nummer 16 und 22 und Aplage 2 Teil C Nummer 10 und 50 in der am 14 Januar 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden Anlage 1 Teil A Nummer 1373 und Anlage 2 Teil A Nummer 253 bis 278 sind ab dem 1 September 2013 anzuwenden" 2 Der Anlage 1 Teil A wird folgende Nummer 1373 angefügt: r 1373 N(2Nitro4aminophenyl)allylamin (HC Red No 16) und seine Salze (CASNr )" 3 Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Teil A wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 12 werden ~n Spalte f die Wörter im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG (ABI L 255 vom S 22)" gestrichen bb) Die Nummer 16 wird wie folgt gefasst: Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Lfd Weitere Stoff Anwendungs Höchstkonzen" Anwendungs Nr Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen Verwendung und kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen auf der Etikettierung Fertigerzeugni~ a b c ~ d e f 16 1Naphthalenol Haarfärbestoff Nach dem Das Mischverhältnis 1Naphthol in oxidativen Mischen unter muss auf dem Haarfärbemitteln oxidativen Be Etikett angegeben CASNr dingungen darf werden EGNr \ die Höchstkon _ zentration bei der & Haarfärbe Anwendung am mittel körnnen Haar 20 % nicht schwere allergische J überschreiten Reaktionen hervorrufen Bitte folgende Hinweise lesen und beachten: I Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt Diese Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie EU der Kommission vom 2 August 2012 zur Änderung der Anhänge 11 und 111 der Richtlinie 76fi68iEwG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABI L 208 vom S8)

3 ~ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar v Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Lfd Weitere Anwendungs Stoff Anwendungs Höchstkonzen Nr Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen und Verwendung kosmetischen und Wamhinweise ' Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierurig a b c d e J f " Temporäre Tätowierungen mit "schwarzem Henna" können das Allergierisiko er höhen Färben Sie Ihr Haar nicht wenn Sie einen Ausschlag im _ Gesicht haben oder wenn JJlre _ Kopfhaut empfindlieh gereizt oder verletzt ist; c ' wenn Sie scho'n einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine ' Reaktion festgestellt haben; 1 wenn eine temporäre Täto~ierung mit "schwarzem Henna" bei Ihnen schon einmal eine Reaktion ver ursacht hat" ce) Die Nummer 22 wird wie folgt gefasst Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Lfd Weiter!'! Stoff Anwendungs Höchstkonzen Anwendungs Nr Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen und Verwendung kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikeftierung a b c d e f 22 13Benzoldiol a) tlaarfärbestoff a) Nach dem a) r Resorcinol in oxidativen Mischen unter 1 Enthält Resorcin Haarfärbemit oxidativen Nach Anwentein Bedingungen dung die Haare CASNr EGNr allgemeine darf die gut spülen Verwen Höchstkon Nicht zur Färdung zentration bei bung von Wim / 2 gewerb der Anwen pern und Augenliehe Ver dung am Haar brauen verwenwendung 125 % nicht den überschreiten Sofort Augen spülen falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung ge kommen ist Das Mischver \ hältnis muss auf dem Etikett

4 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 ~anuar 2013 \ ' Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Ud Weitere Anwendungs Höchstkonzeh Anwendungs Stoff Nr Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen und Verwendung kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung " a b c d e f I angegeben werden Lß Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen ' Bitte folgende Hinweise lesen und beachten: Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt ; Temporäre Tätowierungen mit ( "schwarzem Henna" können das Allergierisiko erhöhen Färben Sie Ihr Haar nicht wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich gereizt oder verletzt ist; wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine ) Reaktion festgestellt haben; " /' wenn eine temporäre Tätowierung mit "schwar zem Henna" bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat 2 Nur für gewerbliche Verwendung

5 BuridEilsgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr lausgegeben zu Bonn am 14 Januar Einschränkungen ObligatoriSChe Zulässige Angabe der ~ Ud Weitere Anwendungs Höchstkonzen Anwendungs Stoff Nr Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen und Verwendung kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung a b q d e f Enthält Resorcin Sofort Augen spülen falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührungge \ kommen ist Das Mischverhältnis muss auf dem Etikett an gegeben werden & Haarfärbe mittel können schwere allergisehe Reaktionen hervorrufen \ Bitte folgende Hinweise lesen und beachten: Dieses Produkt / ; ist nicht:für Personen unter 16 Jahren bestimmt Temporäre Tätowierungen mit "schwarzem Henna" können das Allergierisiko erhöhen Färben Sie Ihr Haar nicht wenn Sie einen Aus schlag im Gesicht haben oder wenn Ihre 1 Kopfhaut empfindlich gereizt oder verletzt ist; I wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; wenn eine temporäre Tätowierung

6 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Lfd Anwendungs Weitere Stoff Höchstkonzen Anwendungs Nr Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen und Verwendung kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung a b c d e f mit "sc::hwarzem Henna" bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat b) Haarlotion b) 05 % b) Enthält Resorund Shampoo cin" dd) Folgende Nummern 253 bis 278 werden angefügt: Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Lfd Weitere Anwendungs Höchstkonzen Anwendungs Stoff Nr Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen Verwendung und kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung a b c d e f '[(4 Haarfärbestoff Nach dem Das Mischverhältnis Aminophenyl)imiho] in oxidativen Mischen unter muss auf dem Etibis(ethanol)sulfat Haarfärbemitteln oxidativen Be kett angegeben NNbis(2Hydroxy dingungen darf werden ethyl)pphenylene die Höch~tkonffi Haarfärbediamine Sulfate zentration bei der Anwendung am mittel können CASNr Haar 25 % schwere allergische EGNr (berechnet als Reaktionen hervor Sulfat) nicht rufen überschreiten Bitte folgende Nicht zusam Hinweise lesen men mit ni und beachten: trosierenden Dieses Produkt ist Agenzien vernicht für Personen wenden unter 16 Jahren Höchstgehalt bestimmt an Nitrosamin: 50 ~g/kg Temporäre Tätowi~rungen mit "schwarzem Hen In nitritfreien Behältern na" können das aufbewahren Allergierisiko erhöhen Färben Sie Ihr Haar nicht wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich gereizt oder verletzt ist; wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Lfd Weitere Anwendungs HöchstkOnzen Anwendul'lgs Stoff Nr Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen und Verwendung kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung a ' b c d e f i ' I " I' wenn eine temporäre Tätowierung mit "schwarzem Henna" bei Ihnen SChon einmal eine Reaktion verursacht hat Benzoldiol Haarfärbestoff in Nach dem Mi Das Mischverhältnis 4chlor oxidativen Haar ' sehen unter oxi muss auf dem Eti 4Chlororesorcinol färbemitteln dativen Bedin kett angegeben gungen datf die werden CASNr 95":885 Höchstkonzen EGNr ' tration bei der Lß Haarfärbe~ Anwendung alil mittel können Haa{ 25 % nicht schwere allergische überschreiten Reaktionen hervorrufen / / Bittefolgende Hin weise lesen und beachten: Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt Temporäre Tätowierungen mit "schwarzem Henna" können das Allergierisiko erhö hen Färben Sie Ihr Haar nicht / wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben 4 oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich gereizt \ oder verletzt ist; wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; wenn eine temporäre Tätowierung mit "schwarzem ) Henna" bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat J

8 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Lfd Weitere Stoff Anwendungs Höchstkonzen Anwendungs Nr Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen Verwendung und kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung a b c d e f Tetraamino a) Haarfärbestoff a)" Nach dem a) Das Mischverpyrimidinsulfat in oxidativen Mischen unter hältnis muss auf Tetraaminopyrimidine Haarfärbe oxidativen dem Etikett an Sulfate mitteln Bedingungen gegeben werdarf die den CASNr Höchstkon EGNr zentration bei & Haarfärbe der Anwen mittel können dung am Haar schwere allergi 34 % (be sehe Reaktionen rechnet als hervorrufen Sulfat) nicht überschreiten Bitte folgende' Hinweise lesen und beachten: 0 Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt Temporäre Tätowierungen mit "schwarzem Henna" können das Allergierisiko erhöhen Färben Sie Ihr Haar nicht wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich J gereizt oder verletzt ist; wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; wenn eine temporäre Tätowierung mit "schwar zem Henna" bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat

9 ~ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 1~ Januar Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Lfd Weitere Stoff Anwendungs Höchstkonzen Anwendungs Nr Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen und Verwendung kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung a b c d e f b) Haarfärbestoff b) 34 % (bein nichtoxida rechnet als tiven Haar Sulfat) färbemitteln 256 3(2Hydroxyethyl) Haarfärbestoff in Nach dem Mi Das Mischverhältnis pphenylendiammo oxidativen Haar schen unter oxi I1IUSS auf dem Etiniumsulfat färbemitteln dativen Bedin kett angegeben Hydroxyethylp gungen darf die werden Phenylenediamine Höchstkonzen & Haarfärbe Sulfate tration bei der Anwendungam mittel können CASNr Haar 20 % (be schwere allergische EGNr rechnet als Sul Reaktionen hervorfat) nicht Ober rufen schreiten Bitte folgende Hinweise lesen und beachten: / Dieses Produkt ist>nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt Temporäre Tätowierungen mit "schwarzem Henna" können das Allergierisiko erhöhen Färben Sie Ihr \ Haar nicht wenn Sie einen Ausschlag im \ Gesicht haben / oder wenn Ihre Kqpfhaut empfindlich g~reizt oder ve~letzt ist; wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; wenn eine temporäre Tätowierung mit "schwarzem Henna" bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat Hlndol56diol a) Haarfärbestoff a) Nach dem a) Das Mischver Dihydroxyindple in oxidativen " Mischen unter hältnis muss auf Haarfärbe oxidatlven dem Etikett anmitteln Bedingungen gegeben wer CASNr EGNr ' darf die den Höchstkon

10 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Ud Weitere Stoff Anwendungs Höchstkonzen Anwendungs Nr Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen und Verwendung kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung a b c d e f I zentration bei \ der Anwendung am Haar mittel können ffi Haarfärbe 05 % nicht schwere allergiüberschreiten sch~ Reaktionen hervorrufen Bitte folgende Hinweise lesen und beachten: Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt Temporäre Tätowierungen mit "schwarzem Henna" können das Allergierisiko erhöhen Färben Sie Ihr Haar nicht : wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich gereizt oder verletzt ist; wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; " wenn eine temporare Tätowierung mit "schwarzem Henna" bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht r hat b) ffi Haarfärbe mittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen b) Haarfärbestoff b) 05 % in nichtoxidativen Haarfärbemittein

11 ~ Reaktion Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Lfd Weitere Anwendungs Höchstkonzen Anwendungs Stoff Nr Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen Verwendung und kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung a b c d e f Bitte folgende Hinweise lesen und beachten: Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren be " stimmt Temporäre Tätowierungen mit "schwarzem Henna" können das Allergierisiko erhöhen Färben Sie Ihr Haar nicht wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich gereizt oder verletzt ist; wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine festgestellt haben; wenn eine temporäre1 Tätowierung mit "schwarzem Henna" bei Ihnen schon einmal eine Re aktion verursacht hat 258 5Amino4chlor2 Haarfärbestoff in Nach dem Mi Das Mischverhältnis methyl phenol hydro oxidativen Haar sehen unter oxi muss auf dem Etichlorid färbemitteln dativen Bedin kett angegeben 5Amino4Chloroo gl:lngen darf die werden Cresol HCI Höchstkonzen Lß Haarfärbe CASNr / tration bei der Anwendung am mittel können Haar 15 % Jbe schwere allergische I rechnet als Hy Reaktionen hervordrochlorid) nicht rufen überschreiten Bitte folgende Hin weise lesen und beachten:

12 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang'2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2~13 / Einschränkungen Obligatorische Zul~sige Angabe der Ud Weitere Stoff Anwendungs Höchstkonzen Anwendungs Nr Eins~hränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen und Verwendung kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung a b c d e f Diese~ Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt Temporäre Tätowierungen mit "schwarzem Henna" können das Allergierisiko erhöhen Färben Sie Ihr Haar nicht wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich gereizt oder verletzt ist; wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion fest gestellt haben; wenn eine temporäre Tät~ wierurig mit "schwarzem Henna"bei Ihnen schon einmal eine < Reaktion verursacht hat Hlndol6ol Haarfärbestoff in Nach dem Mi Das Mischverhältnis 6Hydroxyindole oxidativen Haar schen unter oxi muss auf dem Etifärbemitteln dativen Bedin kett angegeben CASNr gungen darf die werden EGNr Höchstkonzentration bei der & Haarfärbe Anwendung am mittel können Haar 05 % nicht schwere allergische ~ überschreiten Reaktionen hervorrufen Bitte folgende Hinweise lesen und beachten: Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt Temporäre Täto wierungen mit "schwarzem Henna" können das AI lergierisiko erhöhen

13 ~ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Lfd Weitere Stoff Anwendungs Höchstkonzen Anwendungs Nr Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen und Verwendung kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung a ~ c d e f I " ) Färben Sie Ihr Haar nicht wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder w~nn Ihre Kopfhaut empfindlich gereizt oder verletzt ist; wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; wenn eine temporäre Tätowierung mit " "schwarzem Henna" bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verur Sacht hat Hlndol23dion Haarfärbestoff in 16 % ffi Haarfärbe Isatin nichtoxidativen Haarfärbemitteln CASNr EGNr mittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen Bitte folgende Hinweise lesen und beachten: Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt 1 Temporäre Täto" wierungen mit "schwarzem Henna" können das Allergierisiko erhöhen Färben Sie Ihr Haar nicht wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wennljlre Kopfhaut empfindlich gereizt oder verletzt ist;

14 14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 leil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 " Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Lfd Weitere Stoff Anwendungs Höchstkonzen Anwendungs Nr Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen und Verwendung kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung a b c d e f ' wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; wenn eine temporäre Tätowierung mit / "schwarzem Henna': 'bei Ihnen schon einmal eine Reaktion' ver ursacht hat I 261 2Aminopyridin3ol Haarfärbestoff in Nach dem Mi Das Mischverl:lältnis 2Amino3Hydroxy oxidativen Haar schen unter oxi muss auf dem Etipyridine färbemitteln dativen Bedin kett angegebe'l gungen darf die werden CASNr Höchstkonzen!=GNr tration bei der ffi Haarfärbe Anwendung am mittel können \ Haar 10 % nicht schwere allergische überschreiten Reaktionen hervorrufen ) I ~ beachten: Bitte folgende Hinweise lesen und Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt Temporäre Tätowierungen mit "schwarzem Henna" können das AIlergierisiko erhöhen Färben Sie Ihr Haar nicht \ wenn Sie ei41en Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich gereizt / oder verletzt ist; wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

15 ~ ~ aundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr: 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Lfd Anwendungs Weitere Höchstkonzen _ Anwendungs Stoff Nr Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen und Verwendung kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung a b c d e f wenn eine temporäre Täto wierurig mit "schwarzem Henna" bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat > 262 2Methyl1 Haarfärbestoff in Nach dem Mi Das Mischverhältnis naphthylacetat oxidativen Haar schen unter oxi muss auf dem Eti 1Acetoxy2 färbemitteln dativen Bedin kett angegeben Methylnaphthalene gungen darf die werden ) Höchstkönzen CASNr tration bei der ffi Haarfärbe EGNr Anwendung am mittel können Haar 20 % nicht schwere allergische überschreiten Reaktionen hervor (Enthält die rufen I Rezeptur eines Bitte folgende Hinsowohl 2Me Haarfärbemittels weise lesen und thyl1naphthol beachten: als auch 1Ace Dieses Produkt ist toxy2methyl nicht für Personen naphthalene unter 16 Jahren besollte die stimmt r Höchstkonzentration an Temporäre Täto 2Methyl1 wierungen mit Naphthol am "schwarzem Hen ' Kopf 20 % nicht na" können das AI überschreiten ) lergierisiko erhöhen Färben Sie Ihr Haar nicht wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich gereizt oder verletzt ist; wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt ha ben; wenn eine temporäre Tätowierung mit "schwarzem _ Henna" bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat

16 ~ überschreiten ~ dem 16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Lfd Weitere Anwendungs Höchstkonzen Anwendungs Stoff Nr Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen und Verwendung kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung a b c d e f 263 1Hydroxy2methyl Haarfärbe~toff in Nach dem Mi Das Mischverhältnis naphthalen oxidativen Haar schen unter oxi muss auf dem Eti 2Methyl1Naphthol färbemitteln dativen Bedin kett angegeben gungen darf die werden ( CASNr Höchstkonzen Lß Haarfärbe ~ EGNr tration bei der Anwendung am mittel können Haar 20 % nicht schwere allergische überschreiten Reaktionen hervor (Enthält die Re rufen I zeptur eines Bitte folgende Hin Haarfärbemittels weise lesen und sowohi2me thyl~ 1Naphthol beachten: als auch 1Ace Dieses Produkt ist / toxy2methyl nicht für Personen naphthalene unter 16 Jahren besollte die stimmt Höchstkonzen tration an 2Me Temporäre Täto~ thyl1naphthol wierungen mit am Kopf 20 % "schwarzem Hennicht überschrei na" können das Alten) lergierisiko erhöhen Färben Sie Ihr Haar nicht wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben odel' wenn Ihre Kopfhaut empfindlich gereizt oder verletzt ist; wenn Sie schon einmal nach Färben Ih rer Haare eine Reaktion festgestellt haben; wenn eine temporäre Tätowierung mit "schwarzem Henna" bei " Ihnen schon einmai eine Reaktion verursacht hat 264 Dinatriuni5 7 a) Haarfärbestoff a) Nach dem a) Das Mischverdinitro8oxid2 in oxidativen Mischen unter hältnis muss auf naphthalensulfonat Haarfärbemit oxidativen dem Etikett an Acid Yellow 1 tein Bedingungen gegeben werdarf die den CASNr Höchstkon EGNr zentration bei Lß Haarfärbe CI der Anwen mittel können dungam Haar schwere allergi 10 % nicht sc he Reaktionen hervorrufen

17 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 ' 17 Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Lfd Weitere Anwendungs Höchstkonzen Anwendungs Stoff Nr Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen und Verwendung kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung a b c d e ' f I f Bitte folgende Hinweise lesen und beachten: Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt Temporäre Tätowierungen mit "schwarzem Henna" können das Allergierisiko erhöhen Färben Sie Ihr Haar nicht wenn Sie einen Ausschlag im Ge \ sicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich gereizt oder verletzt ist; wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; wenn eine temporäre Tätowierung mit "schwarzem Henna" bei Ihnen schon einmal eine Reaktion _ verursacht hat b) Ha~rfärbestoff b) 02 % in nichtoxidativen Haarfär mittel 0 bemittein b) ffi Haarfärbe können schwere allergi sche Reaktionen hervorrufen Bitte folgende Hinweise lesen und beachten: Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt

18 18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 Lfd Nr a 265 Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Weitere Stoff Anwendungs Höchstkonzen Anwendungsgebiet und/oder tration im bedingungen Einschränkungen Verwendung und kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung b c d e f / Temporäre Tätowierungen mit "schwarzem Henna" können das Allergierisiko erhöhen Färben Sie Ihr Haar nicht wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich gereizt oder verletzt ist; wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion fest gestellt haben; wenn eine _ temporäre Tätowierung mit "schwarzem Henna" bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat 4Nitro12 Haarfärbestoff in Nach dem Mi Das Mischverhältnis phenylendiamin oxidativen Haar schen unter oxi muss auf dem Eti 4Nitroo färbemitteln dativen Bedin kett angegeben Phenylenediamine gungen darf die werden Hochstkonzen CASNr tration bei der & Haarfärbe EGNr Anwendung am mittel können Haar 05 % nicht schwere allergische überschreiten Reaktionen hervorrufen Bitte folgende Hin weise lesen und beachten: Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt Temporäre Tätowierungen mit "schwarzem Henna" können das Allergierisiko erhö I 1 I

19 ~ gebiet ~ nicht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar I Lfd Nr ~ Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Weitere Stoff Anwendungs Höchstkonzen Anwendungs Einschränkungen und/oder tration im bedingungen und Verwendung kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung a b c d e f hen Färben Sie Ihr Haar nicht wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich gereizt oder verletzt ist; wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ih rer Haare eine Reaktion festgestellt haben; wenn eine temporäre Tätowierung mit "schwarzem Henna" bei Ihn~m schon einmal eine Reaktion verursacht hat 266 2(4Amino3 Haarfärbestoff in 10 % Nicht zusam & Haarfärbenitroanilin)ethanol nichtoxidativen men mit ni mittel können HC Red No 7 Haarfärbemitteln trosierenden schwere allergische CASNr Agenzien ver Reaktionen hervorwenden EGNr rufen ' Höchstgehalt Bitte folgende Hinan Nitrosa weise lesen und min: 50 IJg/kg beachten: In nitritfreien Dieses Produkt ist Behältern nicht für Personen aufbewahren unter 16 Jahren bestimmt Temporäre Tätowierungen mit "schwarzem Hen na" können das AIlergierisiko erhöhen Färben Sie Ihr Haar wenn Sie ei{len Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich gereizt oder verletzt ist; wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

20 20 B~ndesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 / Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Ud Weitere Stoff Anwendungs Höchstkonzen Anwendungs" Nr Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen und Verwendung kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung a b c d e f : wenn eine temporäre Tätowierung mit "schwarzem Henna" bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat ~ 267 2[bis(2Hydroxy Haarfärbestoff i!1 15% Nicht zusamethyl)amino] nichtoxidativen men mit ni 5nitrophenol Haarfärbemitteln trosierenden HC Yellow No 4 Agenzien ver CASNr wenden EGNr Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 Jjg/kg In nitritfreien _ Behältern aufbewahren 268 2[(2Nitrophenyl) a) Haarfärbestoff a) Nach dem a) Das Mischveramino]ethanol in oxidativen Mischen unter hältnis muss auf HC Yellow No 2 Haarfärbemit oxidativen dem Etikett antein Bedingungen gegeben werdarf die den CASNr EGNr Höchstkonzentration bei & Haarfärbe' der Anwen mittel können dung am Haar schwere allergi 075 % nicht sche Reaktionen überschreiten hervorrufen Für a) und b) gilt: Bitte folgende Nicht zu Hinweise lesen sammen mit und beachten: nitrosieren Dieses Produkt den Agenzien ist nicht für Perverwenden sonen unter Höchstgehalt 16 Jahren bean Nitrosa stimmt min: 50 Jjg/kg Temporäre Täto In nitritfreien wierungen mit Behältern "schwarzem aufbewahren Henna" können das Allergierisiko erhöhen Färben Sie Ihr Haar nicht wenn\ Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich gereizt oder verletzt ist;

21 I I! Ud Nr a Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Weitere Anwendungs Höchstkonzen Anwendungs Stoff Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen und Verwendung kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung b c d e f wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; wenn eine temporäre Tätowierung mit "schwarzem Henna" bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verur$acht hat 269 > b) Haarfärbestoff b) 10 % in nichtoxidativen Haarfärbemitteln ' 4[(2Nitrophenyl) Haarfärbestoff in 10% amin91phenol nichtoxidativen HC Orange No 1 Haarfärbemitteln CASNr EGNr NitroN1phenyl Haarfärbestoff in 10 % & Haarfärbe 270 benzol14diamin nichtoxidativen HC Red No 1 Haarfärbemitteln mittel können schwere allergische CASNr Reaktionen hervor EGNr ~3 rufen Bitte folgende Hinweise lesen und beachten: Dieses Produkt ist ' nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt Temporäre Täto wierungen mit "schwarzem Hen na" können das AI I~rgierisiko erhöhen Färben Sie Ihr Haar nicht wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich gereizt oder verletzt ist;

22 ~ ursacht ' 22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Ud Weitere Anwendungs Stoff Anwendungs Höchstkonzen Nr Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen und Verwendung kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung a b c d e f weno Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion fest gestellt haben; wenn eine temporäre Täte wierung mit "schwarzem Henna" bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verhat 271 1Methoxy3 Haarfärbestoff in 05 % (berechnet Nicht zusam (ßaminoethyl) nichtoxidativen als Hydrochlorid) men mit niamino4nitrobenzol Haarfärbemitteln trosierenden Hydrochlorid Agenzien ver HC Yellow No 9 wenden I CASNr Höchstgehalt EGNr an Nitrosamin: 50 jjg/kg In nitritfreien Behältern aufbewahren 272 1(4'Amino Haarfärbestoff in 025 % _ phenylazo)2 nichtoxidativen methyl;4(bis2 Haarfärbemitteln hydroxyethyl)aminobenzol HC Yellow No 7 CASNr EGNr N(2Hydroxyethyl) a) Haarfärbestoff a) Nach dem a) Das Mischver 2nitro4 in oxidativen Mischen unter hältnis muss auf trifluormethylanilin Haarfärbemit oxidativen dem Etikett an HC Yellow No 13 tein Bedingungen gegeben werdarf die den CASNr Höchstkonffi' Haarfärbe EGNr zentration bei der AnwEm mittel können dung am Haar schwere allergi 25 % nicht sc he Reaktionen überschreiten hervorrufen Für a) und b) gilt: Bitte folgende Nicht zu Hinweise lesen sammen mit und beachten: nitrosieren Dieses Produkt den Agenzien ist nicht für Perverwenden sonen unter Höchstgehalt 16 Jahren bec an Nitrosa stimmt min: 50 jjg/kg

23 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Ud Weitere Stoff Anwendungs Höchstkonzen Anwendungs ~ Nr Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen und Verwendung kosmetischen und Wamhinweise Fertig'erzeugnis Anforderungen auf der Etikettierung a b c d e f Temporäre Täto In nitritfreien wierungen mit Behältern "schwarzem Henna" können aufbewahren das Allergierisiko erhöhen Färben Sie Ihr Haar nicht wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich gereizt oder verletzt ist; wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion fest: gestellt haben; wenn eine temporäre Tätowierung mit "schwarzem Henna" bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat: b) Haarfärbestoff b) 25 % in nichtoxidativen Haarfärbemittein r 274 Benzolaminium Haarfärbestoff in 20 % 3[(45Dihydro3 nichtoxidativen methyl50xo1 Haarfärbemitteln / phenyl1 Hpyrazol~ 4yl)azo] NNNtriniethyl Chlorid ) Basic Yellow 57 CASNr EGNr Ethanol 22'[[4[(4 Haarfärbestoff in 03 % (des Aminophenyl}azo] nichtoxidativen Gemisches im phenyl]imino]bis " Haarfärbemitteln Verhältnis 1:1 Disperse Black 9 aus 22'[4(4 Aminophenylazo) CASNr: phenylil!lino] EGNr diethanol und Lignosulfat)

24 24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Ud Anwendungs Weitere Höchstkonzen Anwendungs Nr Stoff Einschränkungen gebiet und/oder {ration'im bedingungen Verwendung kosmetischen und und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung a b c d e f Anthracendion Haarfärbestoff in 03 % Nicht zusam 14bis [(23Dihy nichtoxidativen men mit nidroxypropyl)amino] Haarfärbemitteln trosierenden HC E!lue No 14 Agenzien ver CASNr wenden EGNr Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 ~g/kg In nitritfreien Behältern aufbewahren / 277 '2(4Methyl2~ a) Haarfärbestoff a) Nach dem a) Das Mischvernitroanilin)ethanol in oxidativem Mischen unter hältnis muss auf Hydroxyethyl2 Haarfärbemit oxidativen dem Etikett an NitropToluidine tein Bedingungen gegeben wer CASNr darf die den Höchstkon zent ration bei ffi Haa~ärbe EGNr der Anwen mittel können dung am Haar schwere allergi 10 % nicht sehe Reaktionen überschreiten hervorrufen Für a) und b) gilt: Bitte folgende Nicht zusam Hinweise lesen mel'] mit ni und beachten: trosierenden Dieses Produkt Agenzien ver ist nicht für Perwenden sonen Ur:lter Höchstgehalt 16 Jahren bean Nitrosa stimmt min: 50 ~glkg Temporäre Täto In nitritfreie'1 wierungen mit Behältern "schwarzem aufbewahren Henna" können das Allergierisiko / erhöhen Färben Sie Ihr Haar nicht wenn Sie einen Ausschlag im 13esicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich gereizt oder verletzt ist; wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion fest { gestellt ha / ben;

25 < Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar Einschränkungen Opligatorische Zulässige Angabe der lfd Weitere Stoff Anwendungs Höchstkonzen Anwendungs Nr gebiet und/oder tration im Einschränkungen bedingungen und Verwendung kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung a b c d e f i wenn eine temporäre Tätowierung mit "schwarzem Henna" bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht b) Haarfärbestoff b) ~ 10 % hat in nichtoxidativen Haarfärbemittein 278 1Amino2nitro4 a) Haarfärbestoff a) Nach dem a) Das Mischver (2'3'dihydroxypro in oxidativen Mischen unter hältnis muss auf pyl)amino5chlor Haarfärbemit oxidatlven dem Etikett anbenzol T 1 4bis tein Bedingungen gegeben wer (2'3'Dihydroxypro darf die den pyl)amino2nitro5 Höchstkonffi Haarfärbechlorbenzol zentration bei HC Red No 10 + der Anwen mittel können HCRed No 11 dung am Haar schwere allergi 10 % nicht sche Reaktionen CASNr _ überschreiten hervorrufen Für a) und b) gilt: Bitte folgende Nicht zusam Hinweise lesen men mit ni und beachten: trosierenden Dieses Produkt Agenzien ver ist nicht für Per I wenden sonen unter Höchstgehalt 16 Jahren bean Nitrosa stimmt min: 50 IJg/kg Temporäre Täto In nitritfreien wierungen mit Behältern "schwarzem aufbewahren Henna" können I das Allergierisiko erhöhen Färben I Sie Ihr Haar nicht wenn Sie I \ einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich gereizt oder verletzt ist; wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; J

26 26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 Einschränkungen Obligatorische Zulässige Angabe der Lfd Weitere Stoff Anwendungs Höchstkonzeni Anwendungs Nr Einschränkungen gebiet und/oder tration im bedingungen und Verwendung kosmetischen und Wamhinweise Anforderungen Fertigerzeugnis auf der Etikettierung a b c d e f wenn eine temporäre Tätowierung mit "schwarzem Henna" bei Ihnen schon einmal eine Re aktion verursacht hat b) Haarfärbestoff b) 20 % in nichtoxidativen Haarfär bemittein" b) In Teil C werden die Nummern 10 und 50 aufgehoben Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft Bonn den 21 Dezember 2012 Die Bundesministerin für Ernährung Landwirtschaft uhd Verbraucherschutz In Vertretung Robert Kloos

27 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und 11 im ModelJbauer_Handwerk (Modellbauermeisterverordnung MbauMstrV) Vom 27 Dezember 2012 Auf Grund des 51a Absatz 2 der Handwerksordnung der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 11 Juli 2011 (BGBI I S 1341) geändert worden ist verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvemehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 1 Gegenstand Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigem Prüfungsteilen Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsb!ld sowie die Prüfung in den Teilen I und 11 der Meisterprüfung im ModellbauerHandwerk 2 Meisterprüfungsfjerufsbild Im ModellbauerHandwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen: 1 auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln Kunden beraten Serviceleistungen anbieten AuftragsVerhandlungen führen und Auftragsziele fest legen Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen Verträge schließen 2 Aufgaben der technischen kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführulilg wahrnehmen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation der betrieblichen Aus und Wei terbildung des Qualitätsmanagements des Arbeitsschutzrechtesdes Datenschutzes des Umwelt schutzes sowie von Informations und Kommunikationssystemen 3 Auftragsabwicklungsprozesse planen organisieren und überwachen Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren 4 Aufträge ausführen insbesondere unter Berüc~ sichtigung von computergestützten Konstruktionsund Fertigungstechniken Herstellungsverfahren und Gestaltungsaspekten berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und tec;;hnischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik Personal Material Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden 5 Bedingungen für den Einsatz der Produkte des Modellbaus in nachfolgenden Produktionsverfahren beim Kunden bewerten und berücksichtigen 6 Skizzen Pläne Konstruktionen und Zeichnungen auch unter Einsatz von rechmirgestützten Syste men anfertigen Datensätze erstellen 7 Arten und Eigenschaften zu be und verarbeitender Werk und Hilfsstoffe berücksichtigen; Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung festlegen \und bewerten 8 Modelle Formen und Modelleinrichtungen planen herstellen und die Herstellung dokumentieren 9 Muster Prototypen und Fertigungseinrichtungen planen herstellen und die Herstellung dokumentieren 10 Prototypen Modelle Modell und Fertigungseinrichtungen bewerten ändern und instand setzen ' 11 Lehren Vorrichtungen und Schablonen planen konstruieren und bewerten 12 Antriebs Steuerungs und Regeltechniken Verwendungszwecken zuordnen und die Zuordnung begründen 13 Mess und Prüfverfahren festlegen technische Messungen und Prüfungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren 14 Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be~ triebs und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen 15 Qualitätskontrollen durchführeh Fehler Mängel und Störungen analysieren und beseitigen Ergebnisse bewerten und dokumentieren I 16 durchgeführte Leistungen abnehmen und doku ' " mentieren sowie eine Nachkalkulation durchführen und die Auftragsabwicklung auswerten 3 Ziel und Gliederung des Teils I (1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine' berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweise!1 dass er komplexe berufliche AufgabensteIlungen lösen und dabei Tätigkeiten des ModellbauerHanowerks meisterhaft verrichten kann (2) Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende' Prüfungsbereiche: 1 ein Meisterprüfungsprojekt und ein daraljf bezogenes Fachgespräch 2 eine Situationsaufgabe 4 Meisterprüfungsprojekt (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen das einem Kundenauftrag entspricht Die allftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss durch Produktunterlagen für den Gießerei Karosserie und Produktions sowie Anschauungsmodellbau festgelegt Vorschläge des

28 " 28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 Prüflings sollen berücksichtigt werden wenn sie den auftragl?bezogenen Anforderungen entsprechen (2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs Durchführungs Kontroll unq Dokumentationsarbeiten (3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein MOdEtoll eine Form oder eine Modelleinrichtung zu planen Die Planungsunterlagen bestehen aus Konstruktionen und Kalkulationen Auf dieser Grundlage ist die Herstellung und Prüfung des Modells der Form oder der Modelleinrichtung durchzuführen Dabei sind Fertigungsdaten zu erzeugen und anzuwenden sowie Messprotokolle und 'Prüfberichte zu erstellen (4) Die Planungsunterlagen wer<!en mit 40 Prozent die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die '1<ontroll und Dokumentationsunterlagen bestehend aus Messprotokollen und Prüfberichten mit 10 Prozent gewichtet 5 Fachgespräch Über das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt hat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen dass er befähigt ist 1 die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen 2 den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen 3 mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen zu berücksichtigen 6 Situationsaufgabe (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im ModellbauerHandwerk (2) Als Situationsaufgabe ist unter besonderer Be'::~ rücksichtigung funktioneller material bezogener und fertigungstechnischer Anforderungen ein Produkt herzustellen oder zu ändern oder instand zu setzen und zu prüfen Für die AufgabensteIlung sind Produkte zu wählen die nicht Gegenstand des Meisterpfüfungsprojekts waren 7 Prüfull9sdauer und Bestehen des Teils I (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert 15 Arbeitstage Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten und die Situationsaufgabe höchstens acht Stunden dauern (2) Das Meisterprüfungsprojekt das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet Diese Gesamtbewertung wird _ zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im ~erhältnis 2:1 g~wichtet (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf 8 Ziel Gliederung und Inhalt des Teils 11 (1) Durch die Prüfung iri Teilll hat der Prüfling in den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genan'nten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen dass er besondere fachtheoretische Kenntnisse im ModellbauerHandwerk zur Lösung komplexer beruflicher AufgabensteIlungen an~ wendet (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handluiigsfelder ist mindestens eine komplexe falibezogene Aufgabe zu bearbeiten Die fall bezogenen Aufgaben sind handwerksspezifisch wobei die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden können 1 Konstruktion und Fertigung Der Prüfling hat nachzuweisen dass er in der Lage ist konstruktions und fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem ModellbauBetrieb zu bearbeiten Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten Bei der jeweili gen AufgabensteIlung sollen mehrere der unter den Buchstaben abis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Arten und Konstruktionen von Modellen Modell einrichtungen und Formen analysieren und bewerten b) Konstruktions und Fertigungszeichnungen anfertigen c) technische Daten computergestützt erzeugen bewerten Verwendungszwec~Em zuordnen und Zuordnungen begründen d) Arten und Eigenschaften sowie die Be und Verarbeitung von Werkstoffen und Werkstoftyerbindungen beurteilen; Verwendungszwecken zuordnen e) Produkte des Gießerei Karosserie Produktions oder Anschauungsmodellbaus sowie Änderungen planen und bewerten 1) Lehren Vorrichtungen und Schablonen planen konstruieren und bewerten g) Antriebs Steuerungs und Regeltechniken 'lerwendungszwecken zuordnen und Zuordnungen begründen h) Mess und Prüfverfahren anforderungsbezogen festlegen und bewerten i) Maßnahmen _zur Oberflächenbehandlung beschreiben und bewerten; 2 Auftragsabwicklung Der Prüfling ha~ nachzuweisen dass er in der Lage ist Auftragsabwicklungsprozesse in einem ModellbauBetrieb auch unter Anwendung branchenüb

29 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar licher Software erfolgs kunden und qualitätsorientiert zu planen deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen Bei der jeweiligen AufgabensteIlung sollen mehrere der unter den Buchstaben abis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel ~n b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten eine Angebotskalkulation durchführen c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und organisation unter Berücksichtigung der Kon ~ struktions und Fertigungstechnik sowie der Herstellungsverfahren und Instandsetzungstechnik gestalterischer Aspekte des Einsatzes von Personal Material und Geräten bewerten dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden insbesondere die Haftung bei der Herstellung der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen e) technische Arbeitspläne Skizzen und Zeichnungen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren; dabei auch Informations und Kommunikationssysteme anwenden f) den auftragsbezogenen Einsatz von Werkstoffen Maschinen und Geräten bestimmen und begründen g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren h) Schadensaufnahrnen an Maschinen Geräten und Modellbayprodukten darstellen Instandsetzungsmethoden vorschlamm Abwicklung festlegen und begründen i) eine Nachkalkulation durchführen; 3 Betriebsführung und Betriebsorganisation Der Prüfling hat nachzuweisen dass er in der Lage ist Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in efnem ModellbauBetrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften auch unter Anwendung von Informations und Kommunikationssystemen wahrzunehmen Bei der' jeweiligen AufgabensteIlung sollen mehrere der unter den Buchstaben abis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) betriebliche Kosten ermitteln dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln c) Marketingmaßnahmen zur KUlldenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten d) die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements für den Unternehmenserfolg darstellen Maßnahmen des Qualitätsmanagements festlegen Dokumentationen bewerten e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; die Notwendigkeit der Personalentwicklung ins besondere in Abhängigkeit von Auftragslage und Auftragsabwicklung begründen f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und beseitigung festlegen ~ g) die gewerkspezifische Betriebs und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen h) den Nutzen des Einsatzes von Informations und Kommunikationssystemen insbesondere für Kunden bindung und pflege sowie Warenwirtschaft begründen i) den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen auftragsbezogen prüfen Konsequenzen insbesondere für die betriebsintern!'l Organisation sowie das betriebliche Personalwesen aufzeigen unq bewerten 9 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils 11 (1) Die Prüfung in Teil 11 ist schriftlich durchzuführen und dauert in jedem HandlLingsfeld drei Stl!nden Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden (2) Die Gesamtbewertung des Teils 11 wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach 8 Absatz 2 gebildet (3) Wurden in höchstens zwei der in 8 Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden wenn diese das Bestehen des Teils 11 der Meisterprüfung ermöglicht (4) Mincl~stvoraussetzung für das Bestehen des Teils 11 der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung Die Prüfung des Teils 11 ist nicht bestanden wenn 1 ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder 2 nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder "jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind 10 Allgemeine Prüfungs und Verfahrensregelungen weitere Regelungen zur Meisterprüfung (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17 Dezember 2001 (BGBI I S 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt (2) Die Prüfung in den Teilen 111 und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsve(ordnung vom 26 O~ober 2011 (BGBI I S 2149) in der jeweils geltenden Fassung

30 30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu ~onn am 14 Jl:!nuar Übergangsvorschrift (1) Die bis zum 31 August 2013 begonnenen Prü:' fungsverfahr~n werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 28 Februar 2014 sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31 August 2013 geltenden Vorschriften weiter anzuwenaen (2) Prüflinge die die Prüfung nach den bis zum 31 August 2013 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31 August 2015 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden können auf Verlangen die ' Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31 August 2013 geltenden Vorschriften ablegen 12 Inkrafttreten AußerkrafHreten Diese Verordnung tritt am 1 September 2013 in Kraft Gleichzeitig tritt die Modellbauermeisterverord nung vom 19 März 1998 (BGBII S 521) außer Kraft Berlin den 27 Dezel1)ber 2012 Der Bund e s m i n i 5 te r tür Wirtschaft und Technologie In Vertretung B Heitzer ' I

31 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung VOI'! Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen Vom 27 Dezember 2012 Auf Grund des' 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31 Oktober 2006 (BGBI I S 2407) geändert worden ist und aufgrunddes 40 Absatz 1 der Handwerksordnung der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31 Oktober '2006 (BGBI I S 2407) geändert worden ist verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft ' ' und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und ~ Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: Artikel 1 Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 19 Juli 2007 (BGBI I S 1491) die durch Artikel 1 der Verordnungvom 17 Dezember 2011 (BGBI I 83115) geändert worden ist wird wie Jolgt geändert: 1ln 1 Satz 1 wird die Angabe 31 Dezember 2012" durch die Wörter "Ablauf des 31 Dezember 2017" ersetzt ' 2 In 3 Absatz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe 2012" durch die Angabe 2017" ersetzt ' Artikel 2 Diese Verol"dnung tritt a~ Tag 'nach der Verkündung in Kraft Der Bundesrat hat zugestimmt Berlin den 27 Dezemb'er 2012 Der Bundesminister für Wirtschaft und TechnolOgie In Vertretung B Heitzer

32 32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des TheodorReuterBerufskollegs 'serlohn Staatliche Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen Vom 27 Dezember 2012 Auf Grund des 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31 Oktober 2006 (BGB! I S 2407) geändert worden ist verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: ' Artikel 1 Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des TheodorReuterBerufskollegs Iserlohn Staatliche Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen vom 12 August 2008 (BGB! I S 1709) wird wie folgt geändert: 1 In 1 wird die Angabe 31 Juli 2012" durch die Wörter "Ablauf des 31 Juli 2017" ersetzt 2 Dem 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Gleichstellung gilt auch für Zeugnisse die vom 1 August 2012 bis zum Ablauf des 14 Januar 2013 erteilt worden sind" ' 3 In 3 Absatz1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ; sie tritt mit Ablauf des 31 Juli 2017 außer Kraft" ersetzt 4 Die Anlage (zu 1) wird wie folgt gefasst: "Anlage (zu 1) Bezeichnung des Prüfungszeugnisses des TheodorReuterBerufskollegs Iserlohn Staatliche Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Abschlussprüfung als Industriemechaniker/ Industriemechanikerin Ausbildungsberuf für den gleichgestellt wir~ Industriemechaniker/lndustriemechanikerin Abschlussprüfung als Werkzeugmechaniker/ Werkzeugmechanikerin Abschlussprüfung "als Elektroniker/ Elektronikerin für Betriebstechnik Abschlussprüfung als Elektroniker/ Elektronikerin für Geräte und Systeme Abschlussprüfung als Mechatroniker/Mechatronikerin Abschlussprüfung als Informations und TelekommunikationssystemElektroniker/ Informations und Telekommunikationssystem Elektronikerin (ITSystemelektroniker/ITSystemelektronikerin) WerkzeugmechanikerlWerkzeugmechanikerin Elektroniker für Betriebstechnikl Elektronikerin für Betriebstechnik Elektroniker für Geräte und Systeme/ Elektronikerin für Geräte und Systeme Mechatroniker/Mechatronikerin Informations und Telekommunikationssystem Elektroniker/lnformations und TelekommunikationssystemElektronikerin (I~Systemeiektroniker/ITSystemeiektronikerin) _ I

33 Bundesgesetzblatt Jahrgang}013 Teil 1Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar Artikel2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft Der Bundesrat hat zugestimmt Berlin den 27 Dezember 2012 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung B Heitzer

34 34 Bundesgesetzblattjahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Sonn am 14 J~nuar 2013 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation Vom 7 Januar 2013 Auf Grund des 4 derbundesärzteordnung der zuletzt durch Artikel 29 Nummer 2 des Gesetzes vom 6 Dezember 2011 (BGBI I S 2515) geändert worden ist verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnun~ für Ärzte Die Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 17 Juli 2012 (BGBI I S 1539) wird wie folgt geändert: 1 In Artikel 2 Nummer 1 wird Buchstabe b1 wie folgt gefasst: "b1) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: "Die Gewährung von ßeldoder Sachleistungen die den Bedarf für Auszubildende nach 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übersteigen ist nicht zulässig Bei einer Ausbildung im Ausland verändert sich diese Höchstgrerize entsprechend 'den Maß gaben der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland um die in 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuschläge Die Zuschläge nach 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung dürfen der Berechnung der Höchstgrenze nur zugrunde gelegt werden wenn die Leistungen 'ausdrücklich zur Erstattung der dort flenannten Kosten gewährt werden"" r 2 In Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe c wird der neu anzufügende Absatz 9 wie folgt gjfasst: (9) Für Studierende die die Ausbildung nach 3 Absatz 1 spätestens in der zweiten Hälfte des Monats August 2013 aufgenommen haben gilt die Approbationsordnung für Ärzte in der vor dem 1 Januar 2014 geltenden Fassung mit Ausnahme des 14 Absatz 6" Artikel 2 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte Dem 7 Absatz 2 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27 Juni 2002 (BGBI I S 2405) die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17 Juli 2012 (BGBI I S 1539) geändert worden ist diese wiederum geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung werden folgende Sätze angefügt: "Satz 1 Nummer 3 ist auf Studierende die bis zum 10\Juni 2015 erstmals den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt ger Ärztlichen Prüfung gestellt haben in der am 30 September 2013 geltenden Fassung anzuwenden Wurde das Studium wegen Krankheit Schwangerschaft der Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen verlängert sich die in Satz 2 genannte Frist um ein Jahr" Artikel 3 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft (2) Artikel 2 tritt am 1 Oktober 2013 in Kraft ' Der Bundesrat hat zugestimmt Bonn den 7 Januar 2013 Der Bundesminister für Gesundheit Daniel Bahr r

35 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar Achte Verordnung zur Änderung der FahrerlaubnisVerordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften* Vom 10 Januar 2013 Das Bundesministerium für Verkehr Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des ß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a b c e f g h i i r v w und x Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 7 des 6a Absatz 2 und 3 und des " 6e Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5 März 2003 (BGBI I S 310) von <tanen 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2 Dezember (BGBI I S 1748) 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 aes Gesetzes vom 23 Juni 2011 (BGBL I S 1213) 6a Absatz 2 Satz 1 durc~ Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14 August 2006 (BGBI:I S 1958) und 6e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 2 Dezember 2010 (BGBI I S 1748) geändert worden ist 6a Absatz 2 und 3 in Verbindung mit dem 2 Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23: Juni 1970 (BGBI I S 821) des 6 Absatz 3 11 Absatz 4 18 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25 August 1969 (BGBI I S 1336) von denen 6 Absatz 3 11 Absatz 4 und 18 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31 Oktober 2006 (BGB! I S 2407) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der FahrerlaubnisVerordnung Die FahrerlaubnisVerordnung vom 13 Dezember 2010 (BGBI I S 1980) die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26 Juni 2012 (BGBI I S 1394) geändert worden ist wird wie folgt geändert: 1 In der Inhaltsübersicht wird n~ch der Angabe zu 30 folgende Angabe eingefügt: 30a RücktalJsch von Führerscheinen" 2 Dem 17 Absatz 6 wird folgender Satz '3 angefügt: "Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden" 3 In 18 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "theoretische" gestrichen 4 In 28 Absatz 4" Satz 1 wird Nummer 7 wie folgt gefasst: 7 deren' Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist prüfungsfrei umgetauscht worden ist oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde oder" 5 In 29 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat beglaubigt oder" gestrichen 6 Dem 30 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Auf dem Führerschein ist zu vermerken 'dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EUI:opäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war" 7 Anlage 3 Nummer 111 wird wie folgt geändert: Die Zeile "C nach dem erteilt!3 BE C1 C1E C M S L CE 79 (C1E > kg L S 3) 12) wird wie folgt gefasst: "C nach dem erteilt 8 BE C1 C1E C M S L : CE 79 (G1E > kg L S 3)12) C172" 8 In Anlage 6 Muster "Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer' 22 der Fahrerlaubnis Verordnung) werden auf der Vorderseite Teil 1 die Wörter Anlage 6 Nummer 21" durch die Wörter "Anlage 6 Nummer 22" ersetzt 9 In Anlage 7 Nummer 13 werden in Satz 2 nach den Wprtern "Möglichkeit der AudioUnterstützung" die Wörter "in deutscher Sprache" eingefügt Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20 Dezember 2006 über den Führerschein (ABI L 403 vom S 18) und der Richtlinie /EU der Kommission vom 19 November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABI L 321 vom S 54)

36 36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 Artikel2 Weitere Änderung der FahrerlaubnisVerordnung Die FahrerlaubnisVerordnung vom 13 Dezember 2010 (BGBI I S 1980) die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ' ~st wird wie folgt geändert: 1 In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 7 folgende Angabe eingefügt: "Anlage 7a Fahrerschulung (zu 6a Absatz 3 und 4)" 2 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nummer 11 werden die Wörter "der Klasse L" durch die Wörter "der Klassen AM und L" ersetzt b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6) Fahrerlaubnisse die bis zum Ablauf des 18 Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung wie er sich aus der Anlage 3 ergibt bestehen und ersfrec~en sich vorbehaltlich der Bestimmungen in 76 auf den Umfang der ab dem 19 Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1 Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt~' c) Absatz 7 wird aufgehoben 3 10 Absatz 1 Zeile 8 und 9 werden wie folgt gefasst: 8 D1 D1E a) 21 Jahre b) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen dass von ihr nur 1 bei Fahrten im Inland und 2 im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf Die Auflage nach Nummer 1 entfällt wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat Die Auflage nach Nummer 2 entfällt wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen hat 9 DDE a) 24 Jahre Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a b) 23 Jahre nur für die Klasse D nach be 'vorges~hrie~enen Mindestalters ist die Fahr schleunigter Grundqualifikation durch erlaubms mit den Auflagen zu versehen dass von Ihr nur Ausbildung und Prufung nach 4 Absatz 2 des Beru!skraftfahrerqualifikati 1 bei Fahrten im Inland und onsgesetzes c) 21 Jahre r aa) nach erfolgter Grundqualifikation nach 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder ' ' bb) nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" 2 im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf Die Auflage nach Nummer 1 entfällt wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat Die Auflage nach Nummer 2 entfällt wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestal ' ter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b c d oder e abgeschlossen hat"

37 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausge~eben zu Bonn am 14 Januar bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden e) 18 Jahre für personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km 4 Dem 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden" 5 17 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6) Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe 1 mit Kupplungspedal oder 2 bei Fahrzeugen der Klassen A A1 oder A2 mit Kupplungshebel ausgestattet ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder bei Fahrzeugen der Klassen A A1 oder A2 ohne Kupplungshebel zu beschränken Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen C1 C1 E C CE E 0 und OE wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B ist Die Beschränkung im Sinne des Satzes 1 ist auf Antrag aufzuheben wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden' höheren / Klasse befähigt ist Als Fahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Fahrzeug; das 1 über ein Kupplungspedal oder 2 im Falle der Klassen A A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügt welche der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeugs sowie beim Gangw~chs'el bedienen muss Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden" 6 24a wird wie folgtgefasst: 24a Gültigkeit von Führerscheinen (1) Die Gültigkeit der ab dem 19 Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet Die Vorschriften des 23 Absatz 1 bleiben unberührt (2) Führerscheine die vor dem 19 Januar 2013 ausgestellt worden sind sind bis zum 19 Januar 2033 umzutauschen Absatz 1 bleibt unberührt (3) Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Gültigkeit das Datum des Tages an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteiit" 7 In 30 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "A oder A1" durch die Wörter "A A1 oder A2" ersetzt 8 In 48a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Satz 1 Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 5 Buchstabe a" ersetzt 9 76 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 6 6 Absatz 1 zur Klasse A 1 Als Krafträder der Klasse A 1 gelten auch a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Hochstgeschwindigkeit von mehr als 40 krn/h wenn sie bis zum 31 Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Kleinkrafträder bisherigen Rechts) und b) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kw wenn sie bis zum 18 Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind"

38 38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 b) Nummer 7wird wie folgt gefasst: 7 6 Absatz 1 zu Klasse A Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18 Januar 2013 geltenden Fassung dürfen a) Krafträder der KlasseA2 und b) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A fünren" c) Nummer 10 wir!=! wie folgt gefasst: 10: 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung) Ab dem 19 Januar 2013 werden Fahrerlaubnisprüfungen nur noch nach den ab diesem Tag geltenden ~ Vorschriften durchgeführt Bewerbem" die den Antrag auf Erteilüng der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf d~s 18 Januar stellen und die bis zu diesem Tag das bis dahin gelten<;le Mindestalter erreicht haben wird die Fahrerlaubnis unter den bis~ zum Ablauf des 18 Januar 2013 geltenden Voraussetzungen erteilt Wird die beantragte Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18 Januar 2013 nioht erteilt wird der Antrag wie folgt umgedeutet: Antrag auf Klasse ' in Antragauf Klasse M AM S AM A (beschränkt) A2 Wird die beantragte Fahrerlaubnis niqht biszum Ablauf des 18 ~anuar 2013 erteiltgelten für eine ab d~m 19 Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis die Mindestalterregelungen ih der bis zum' Ablauf des 18 Januar 2013 geltenden Fassung Bevv~rbern die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18 Januar 2013 stellen das bis dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach dies'em Zeitpunkt erreichen Wird die Fahrerlaubnis in den neuen Klassen erteilt die den beantragten nach der Gegenüberstellungin der dem Satz 3 folgenden Tabelle entsprechen Eine theoretische Prüfung die der Bewerber bis zum Ablauf des 18 Januar2013 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt hat bleibt ein Jahr auch für die in der dem Satz 3 folgenden Tabelle genannte entsprechende neue Klasse gültig" d) Nummer 11 a wird wie folgt geändert: aal Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: 11 a 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug einer bis zum Ablauf des 18 Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis)" bb) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt: "PerSonen denen eine bis zum Ablauf des 18 Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden 1st _ wird im Rahmen der Neuerteilung nach 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 2 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt" ce) In Satz 3 neu wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt e) Nach Nummer 11 a wird folgende Nummer 11 beingefügt: ;11 b 22 (Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle) Sofern Führerscheine bjs zum Ablauf des 18 Januar 2013 ausgestellt "worden sind können diese auch ab dem _19_ Januar 2013 ausgehändigt werden sofern die Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18 Januar 2013 erworben wurde"

39 ~ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 141 Januar O/ Anlage 3 wird wie folgt neu gefasst: Anlage 3 (zu 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts unct Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Hechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerscheinen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt: A Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland 1 ' Fahrerlaubnisse nach der StraßenverkehrsZulassungsOrdnUng (Erteilungsdatum bis zum 31 Dezember ~ 1W~ Lfd Fahrerlaubnis Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen Zuteilung nur auf Antrag Weitere Nr klasse (alt) Fahrerlaubnis (neu) Klasse Berechtigungen (Schlüsselzahlen gemäß oder Anlage 9) Einschränkungen: Klasse'und Schlüsselzahl gemäß' Anlage vor dem A A2 A1 AM B L L im Saarland A A2~A1 AM B L L nach dem 3011:54 und vor dem 1 ra nach dem A A2 A1 AM L und vor dem 1189 L 174' nach dem A A2 A1 AM L L a vor dem 1189 A M A1 AML L a nach dem A A2 A1 AM~ L L beschränkt nach dem A1AML L 174; 175 auf Leicht und vordem 1486 A krafträder 8 1 b vor dem 1189 A1 AM L L A b nach dem A1 AM L L 174 A vor dem A A2 A1 AM BBE C1 C1E C CE L T " C 172 BE 79; im Saarland A A2 At' AM B BE " C 172 BE 7906 nachdem C1 61E C CE L T und vor dem vor dem 1480 A A1 AM B BEC1 t 172 A C1 E C CE L T ' A 7903 A79b4 BE nach dem A A 1 AM B BE C1 C 172 A ' C1 E CCE L T A A 7903 A 7904' BE beschränkt nach dem A A 1 AM B BE C1 C CE 79 (L S 3) T1 C 172 A auf Kombi C1E L A nationen nach A 7903 A 7904 Art eines BE 79Q6 Sattel kraftfahrzeugs oder eines I Lastkraftwaget:ls mit drei Achsen 15 3 (a+ ~) vor dem A A2 A1 ~ AM B BE CE 79 (C1 E > kg C1 171 L 174 C1C1EL L S 3) T1 175 BE 79:06 \

40 " 40 BundesgesetzolattJahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 " Lfd Fahrerlaubnis Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen Zuteih:mg nur auf Antrag Weitere Nr klasse (alt) Fahrerlaubnis (neu) Klasse Berechtigungen ' (Schlüsselzahlen gemäß oder Anlage 9)_ Eiqschränkungsn! Klasse und J Schlüsselzahl gemäß Anlage im Saarland A A2 A1 AM BBE CE 79 (C1~ > kg C1 171 L 174 nach dem C1; C1E L L S 3) T1 ' 175 BE 7906 und vor dem ' 17 3 vor dem 1480 _ A A 1 AM B BE C1 CE 79 (C1E > kg C1 171 L 174 J C1E L ' L S 3) T1 175 A A 7903 A 7904 BE nach'dem A A1 AM BßE C1 CE 79 (C1E > kg C1 171 L 174 4nd vor dem C1E L L S 3) T1 175 A A17904j A 7903 A 7904 BE nach dem A A1 AM B BE C1 CE 79 (C1E > kg C1 171 L 174 C1E L L S 3) T1 A17903 A A 7903 A 7904 BE ' vordem 1:1254 AA2 A1 AM B L L im Saarland A A2 A1 AM B L ' L nach dem und vor dem vor dem 1480 A1 AM L L A nach dem AM L L und vor dem " 24 4 nachdem AM L ' L I vor dem 1480 AM L L " nach dem AM L L' und vor dem 1: nach dem L L 174 ~ 11 Fahrerlaubnisse nach der FahrerlaubnisVerorc:lhung (Erteilungsdatum vom 1 Januar 1999 bis zum 18 Januar2013) Lfd Fahrerlaubnisklasse Fahrerlaubnisklassen Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Nr (alt) (neu) Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92 1 A1 Al AM A A (beschränkt) A2 A1 AM 3 A A A2 A1 AM 4 B A A1 AM B L A A A 1903 A BE A A1 AM B BE L A A A 7903 A 7904 BE 7906 ' 6 C1 /!4 A1 AM B C1 L A A A 7903 A C1E A A1 AM B BE C1 C1E L A A A 7903 A7904 BE C A A1 AM B C1 C L A A A 7903 A CE A A1 AM B BE C1 C1EG CE A A A 7903 A 7904 BE 7906 L T 10 D1 A A1 AM B D1 L A A A 7903 A D1 E AA1AM B BE D1 D1EL A A A 79:03 A 7904 BE I D ' A A1 AM B D1 p L A A A 7903 A 7904

41 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar Lfc;l Fahrerlaubnisklasse Fahrerlaubnisklassen Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Nr (alt) (neu) Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage OE A A1 AM B BE 01 01E 0 OE L At 7903 A A 7903 A 7904 BE M AM 15 L L 16 S AM 17 T AM L T B Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (auf der Basis der Verkehrsblattverlautbarung vom 27 Juni 1994) I Vor dem 3 Oktober 1990 ausgestellte Führerschein~ Ud DDRFahr Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen Zuteilung nur auf Antrag Weitere Nr erlaubnisklasse Fahrerlaubnis (neu) Klasse Berechtigungen (Schlüsselzahlen gemäß oder Anlage 9) Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92 1 A vor dem A A2 A1 AM B L L I 2 A nach dem A'A2 A1 AM L L und vor dem A nach dem A A2 A1 AM L L B (beschränkt vor dem A A2 A1 AM B L L auf Kraftwagen mit nicht mehr als 250 cm3 Hubraum Elektrokarren auch mit Anhänger sowie maschinell angetriebene Krankenfahrstühle) 5 B (beschränkt) nach dem A A1 AM B L L A1 und vor dem A 7903 A B (beschränkt) nach dem A A1 AM B L L und vor dem 1189 A A A 7903 A B (beschränkt) nach dem A A1 AM B L I: 174 A A17904 / A 7903 A 79~04 8 B vor dem A A2 A1 AM B BE CE 79 (C1E > kg C1 171 L 174 CC1EL L S 3) T1 A BE: B nach dem A A1 AM B BE C1 CE 79 (C1 E > kg C1 171 L 174 und vor dem 1480 C1EL L S 3) T1 175 A A 7903 A 7904 BE B nach dem A A1 AM;B BE C1 CE 79 (C1 E > kg C1 171 L 174 und vor dem 1189 C1EL L S 3) T1 175 A A17904 A 7903 A 7904 BE 7906

42 r~~ 42 BundeSgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 Lfd DDRFalir Datum der Erteilung der Fahrer1aubnisklassen Zuteilung nur auf Antrag Weitere Nr erlaubnisklasse Fahrerlaubnis (neu) Klasse Berechtigungen (Schlüsselzahlen gemäß oder Anlage 9) Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage B nach dem 31128~ A A1 AM B BE C1 CE?9 (C1E > kg C1171 L 174 C1E L L S 3) T1 ' A17903 A17904 A 7903 A 7904 BE C vor dem A A2 A1 AM B BE CE 79 (C1E > kg C1 171 L 174 C1 CfE C L L S 3) T1 175 BE C nach dem A A1 AM B BE C1 CE 79 (C1E > kg C 112 A und vor dem 1480 C1ECL _L S 3) T A 7903 A 7904 BE C nach dem A A1 AM B BE C1 CE 79 (C1E > kg C 172 A C1ECL L S 3) T1 A17904 A 7903 A 7904 BE D A A 1 AM B BE C1 L 174 A C1E C L T A A 7903 A 7904 BE BE vor dem A A1 AM B BE C1 CE 79 (C1E > kg C1 171; L 174 C1E L L S 3) T1 175 A A A 7903 A 7904 BE BE nach dem AA1 AM B BEC1 CE 79 (C1E > kg C1 171 L 174 C1E L L S 3) T1 A17903 A17904 A 7903 A 7904 BE 7906 ' 18 CE A A1 AM B BE C1 C 172 ~ C1E C CE L T A17904 A 7903 A 7904 BE DE A A1 AM B BE C1 A17903 C1E L T A17904 A 7903 A 7904 BE M v6r dem A A2 A1 AM B L L M nach dem A1 AM L L und vor dem 1480 A M nach dem AM' L L und vor dem 1189 ' I 23 M nach dem ' AM L L T vor dem 1480 AM L L T nach dem L L und vor dem 1189 ' 26 T nach dem L : L 174

43 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar Vor dem 1 Juni 1982 ausgestellte Führerscheine Ud DDRFahr Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen Zuteilung nur auf Antrag Weitere Nr erlaubnis klasse Fahrerlaubnis (neu) Klasse Berechtigungen (Schlüsselzahlen gemäß 'oder Anlage 9) Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage vordem A A2 A1 AMB L L nach dem A A2 A1 AM L L 174' c vor dem A A2 A1 AM B L L nach dem A A1 AM B L L A1 und vor dem A 7903 \ A nach dem AA1 AM B L L A A A 7903 A vor dem A A2 A 1" AM B L L nach dem A1 AM L L und vor dem 1480 A nach dem AM L L 174 H5 9 4 vor dem A A2 A1 AM B BE CE 79 (C1E > kg C11i1L174 C1 C1E L L S 3) T1 175 BE nach dem A A1 AM B BE C1 CE 79 (C1E > kg C1 171 L 174 un<;l vor dem 1480 C1E L L S 3) T1 175 A A 7903 A 7904 BE nach dem A A1 AM B BE C1 CE 79 (C1E > kg C1 171 L 174 C1EL L S 3) T1 175 A A17904 A 7903; A 7904 BE vor dem A A2 A1 AM B BE C 172 BE 7906 C1 C1E C CE L T 13 5 nach dem A A1 AM B BE C1 C172 A und vor dem 1480 C1E C CE L T A 7903 A 7904 BE nach dem A A1 AM B BE C1 C 172 A C1E C CE L T A17904 A 7903 A 7904 BE Vor dem 1 April 1957 ausg$stellte Führerscheine Lfd DDRFahr Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen Zuteilung nur auf Antrag Weitere Nr erlaubnisklasse Fahrerlaubnis (neu) Klasse Berechtigungen (Schlüsselzahlen gemäß oder Anlage 9) Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage A A2 A1 AM B L L A A2 A1 AM B BE C 172 BE 7906 C1 C1E C CE L T 3 3 A A2 A1 AM B BE CE 79 (C1E > kg C1171 L 174 C1 C1E C L L S 3) T1 175 BE ( A A2 A1 AM B L L

44 44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 IV Vor dem 1 Juni 1982 ausgestellte Fahrerraubnisscheine Lfd DDR~Fahr Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen Zuteilung nur auf Antrag Nr erlaubnisklasse Fahrerlaubnis (neu) Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9) 1 Langsam vor dem 1480 fahrende Fahrzeuge A1AML 2 Langsam nach dem AM L fahrende Fahrzeuge 3 Kleinkrafträder vor dem 1480 A1 AM L 4 Kleinkrafträder nach dem AM L \ Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92 L A11905 L L _ A L I 'I I i c Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr a)vor dem 1 Januar 1999 erteilt Lfd Dienstfahrerlaubnisklasse Zu erteilende Fahrerlaubnisklassen Nr 1 A A A2 A1 AM L f 2 A1 A A2 A1 AM L 3 A2 A1 AM L 4 B AA1AMBBEC1C1EL 5 C 75 t AA1AMBBEC1C1EL 6 C vor dem A A1 AM B1BE C1 C1E C erteilt CE L T 7 C nach dem A A1 AM B BE C1 C1E C L erteilt 8 '0 vor dem A A1 AM B BE C1 C1E C erteilt L T 9 o nach dem EOOE erteilt 10 C 75 t E AA1AMBBE91C1EL 11 CE A A1 AM B BE C1 C1EC CE L T b) ab dem 1 Januar 1999 und bis zum 18 Januar 2013 erteilt Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9)' CE 79 (C1E > kg L S 3) T1 CE 79 (C1E > kg L S 3) T1 CE 79 (C1E > kg L S 3) T1 Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 2 A A A A 7903 A 7904 BE 7906 C1 171 A A A 7903 A 7904 BE 7906 C 172 A ' A A 7903 A 7904 BE 7906 C 172 A 1 79Q3 A A 7903 A 7904 BE 7906 A A A 7903 A 7904 BE 7906 C1 171 A A A 7903 A 7904 BE 7906 C 172 A A A 7903 A 7904 BE 7906 Lfd Dienstfahrerlaubnisklasse Zu erteilende Fahrerlaubniskrasse(n) Zuteilung nur auf Antrag / Nr Klasse (Sctilüsselzahlen gemäß Anlage 9) Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92 1 A A A2 M AM 2 A1 A1 AM A1 7905

45 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar Lfd Dienstfahrer1aubnisklasse Zu erteilende Fahrerlaubnisklasse(n) Zuteilung nur auf Antrag Weitere Berechtigungen Nr Klasse oder Einschränkungen: (Schlüsselzahlen gemäß Klasse und Schlüsselzahl Anlage 9) gemäß 'Anlage 9<' 3 B A A1 AM B L A A A 7903 A BE A A1 AM B BE L C1 171 A A A 7903 A 79;04 BE 7906 / 5 C1 A A1 AM B C1 L A A A 7903 A C1E AA1AM BBEC1C1E L CE 79 (C1E > kg C1 171 A L S 3) T1 A A 7903 A 7904 BE C A A1 AM B; C1 C L A A A 7903 A 7904 " 8 CE A A1 AM B BE C1 C1E C C 172 A CE L T A 1 79Q4 A 7903 A 7904 BE D1 A A1 AM B D1 L A A I A 7903 A D1E AA1AM B BED1 D1EL A A A 7903 A 7904 BE D A A1 AM B D1 D L A A A 7903 A DE A A1 AM B BE D1 D1E D A A PE L A 7903 A L L BE M \ AM 15 T AM T L 1 Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag wird diese nur in der Land oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt 2 Amtliche Anmerkung: BeLVerzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 7905 eingetragen sofern die Klasse A1 zugeteilt ist"

46 46 ' Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar Anlage 7 wird wie folgt gefasst: "Anlage 7 (zu 16 Absatz 2 17 Absatz 2 und 3) 1 Theoretische Prüfung 1 1 Prüfungsstoff Fahrerlaubnisprüfung Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs 11 Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20 Dezember 2006 über den Führerschein (ABI L 403 vom S 18) in der Fassung der Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25 August 2009 (ABI L 223 vom S 31) und in folgenden Sachgebieten: Lfd Nr 1 Gefahrenlehre Sachgebiet 11 Grundformen des Verkehrsverhaltens Defensive Fahrweise Behinderung Gefährdung 12 Verhalten gegenüber Fußgängem Kinder ältere Menschen behinderte Menschen Fußgänger allgemein 13 Fahrbahn und Witterungsverhältnisse 14 Dunkelheit und schlechte Sicht 15 Geschwindigkeit 16 Überholen 17 Besondere Verkehrssituationen Anfahrender fließender und anhaltender Verkehr Auto und Zweirad Wild Tunnelfahrten 18 Autobahn 19 Alkonol Drogen Medikamente J 110 Ermüdung Ablenkung 111 Affektivemotionales Verhalten im Straßenverkehr 2 Verhalten im Straßenverkehr 21 Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr 22 Straßenbenutzung 23 Geschwindigkei( 24 Abstand 25 Überholen 26 Vorbeifahren 27 Benutzung von FahrStreifen durch Kraftfahrzeuge 28 Abbiegen Wenden und Rückwärtsfahren 29 Einfahren und Anfahren 210 Besondere Verkehrslagen 211 Halten und Parken 212 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit 213 Sorgfaltspflichten 214 Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen 215 Warnzeichen _

47 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar Lfd Nr Sachgebiet 216 Beleuchtung 217 Autobahnen und Kraftfahrstraßen 218 Bahnübergänge 219 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse 220 Personenbeförderung 221 Ladung / 222 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers 223 Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern 224 Übermäßige Straßenbe'nutzung 225 Sonntagsfahrverbot 226 Verkehrshindernisse 227 Unfall 228 Zeichen und Weisungen der Polizei beamten 229 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen 230 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht 3 Vorfahrt Vorrang 4 Verkehrszeichen 41 Gefahrzeichen 42 Vorschriftzeichen 43 Richtzeichen 44 Verkehrseinrichtungen 5 Umweltschutz 6 Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge 61 Untersuchung der Fahrzeuge 62 Zulassung zum Straßenverkehr Fahrzeugpapiere Fahrerlaubnis 63_ Anhängerbetrieb 64 Lenk und Ruhezeiten 65 EG~Kontroligerät 66 Abmessungen und Gewichte 67 Lesen eineir Straßenkarte und Streckenplanung 7 Technik 71 Fahrbetrieb Fahrphysik Fahrtechnik 72 Mängelerkennung Lokalisierung von Störungen 73 Verbrennungsmaschine Flüssigkeiten Kraftstoffsystem elektrische Anlage Zündung Kraftübertragung 74 Schmier und Frostschutzmittel 75 Verwendung und Wartung von Reifen 76 Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler 77 Anhängerkupplungssysteme 78 Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen

48 48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar Lfd Nr Sachgebiet 79 Entgegennahme Transport und Ablieferung der Güter 710 Ausrüstung von Fahrzeugen 8 Eignung und Befähigul')g von Kra~ahrern Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt oder bei Fragen mit bewegten Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger als Richtlinie bekannt gemacht Form und Umfang der Prüfung Zusammenstellung der Fragen Bewertung der Prüfung Allgemeines Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs' Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff der Zusatzstoff den Stoff der sich ' aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft 122 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben Die Anzahl der Fragen je Klasse die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus dem folgenden Tabellen: Ersterwerb A Klasse Zahl der Fragen 30 Summe der Punkte 110 Zulässige Fehlerpunkte 101 A A ) B AM L T Mofa " 1 Es sei denn zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer und 372 zur PrOfungsrichtlinie Erweiterung Klasse Zahl der Summe der Zulässige Fragen Punkte Fehlerpunkte A A A B AM ' 6 L

49 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 a~sgegeben zu Bonn arn 14 Januar Klasse Zahl der Summe der Zulässige Fragen Punkte Fehlerpunkte T C CE C D D Es sei denn zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 322 bis 3;; 371 und 372 zur Prüfungsrichtlinie Die Zusammenstellung der Fragen ergibt sich aus der Prüft:mgsrichtlinie die vom Bundesministerium für Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird 123 Bewertung der Prüfung Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden wenn die unter Nummer 122 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen 13 Durchführung der Prüfung Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen Für Bewerber die nicht ausreichend lesen oder schreiben können besteht auf Antrag über Kopfhörer die Möglichkeit der AudioUnterstützung in deutscher Sprache Der Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde insbesondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die Schule zu erfolgen Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein GehörlosenDolmetscher zuzulassen Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden: a) Englisch b) französisch c) Griechisch d) Italienisch e) Polnisch f) Portugiesisch g) Rumänisch h) Russisch i) Kroatisch j) Spanisch k) Türkisch 14 Täuschungshandlungen Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden 2 Praktische Prüfung 21 Prüfungsstoff Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen: 211 Fahrtechnisch~ Vorbereitung der Fahrt 212 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C C1 D D1 und T) Handfertigkeitefl (nur bei den Klassen D und D1)

50 50 Bundesgese~blatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar " Verbinden uqd Trennen von Falirzeugen' (nur bei den Klassen BE CE C1 E DE D1 E und 1) 214 Grundfahraufgaben 2141 Bei den Zweiradklassen ' Bei den Klassen' A A 1 und A2 a) Obligatori~ch aal Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung cc) Auswek:hen ohne Abbremsen: dd) Ausweichen nach Abbremsen b) Alternativ wobei aus den Doppelbuchstabeh aa und Ii>)l je eine Aufgabe auszuwählen ist: aal Slalom oder La~ger Slalom bb) Fahren mit Sctirittgeschwindigkeit geradeaus Stop and Go oder Kreisfahrt Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A 1 nach A2 ljnd A2 nach A entfallen die"alternativen Aufgaben Summe der zu JahrendenGrundfahraufgaben: vier Bei der Klasse AMa) Obligatorisch aal Slalom bb) Abbremsen mit höchstmögli9her Verzögerung b) Alternativ wobei aus den Doppelbuchstabenaa ünd bb je eine ' Aufgabe auszuwählen ist: aal Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Abbremsen " bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus Stop and Go oder Kreisfahrt Summe der zufahrenden 'Grundfahraufgaben: vier 2142 Bei der Klasse B a) Obligatorisch Abbremsen mit höchstmöglicherverzögerung ' b) Alternativ wobei eine Aufgabe geprüft werden muss: aal Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung Kreuzung oder Einfahrt oder Rückwärtsfahrenin eine'parklücke (Längsaufstellung) bb) Umkehren oder Einfahren in eine Parklücke (Quer oder Schrägaufstellung) ' Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei 2143 Bei den Klassen C1 C D1 D a) Obligatorisch wobei eine Aufgabe geprüft werden muss: aal Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be oder Entladen (nur Klasse C C1) oder bb) Halten zum Ein oder Aus~teigen (nur Klasse D D1) b)alternativ wobei eine Aufgabe geprüft werden muss: aal Fahren! nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein ~ündung Kreuzung oder Einfahrt bb) Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder cc) Rückwärts quer oder schräg einparken Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei / "

51 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar Bei den Klassen BE C1 E OE und 01 E Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links zusätzlich' bei Klasse C1 E Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be oder Entladen Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1 E: zwei Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE OE und 01 E: eine 2145 Bei der Klasse CE Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger) a) Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links b) Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be oder Entladen Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: 'zwei 214:52 Sattel kraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger a) Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links b) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be oder Entladen Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei 2146 Bei der Klasse T Rückwärtsfahren geradeaus Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine 215 Prüfungsfahrt Der Bewerber muss fähig sein selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerechtund sicher zu führen Seine Fahrweise soll defensiv rücksichtsvoll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein Daneben soll er auch zeigen das)s er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen Handhabung bzw Ausführung zu achten:' a) fahrtechnische Vorbereitung b) Lenkradhaltung c) Verhalten beim Anfahren d) Gangwechsel e) Steigung und Gefällstrecken f) automatische Kraftübertragung g) Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und e'inrichtungen h) FahrgeschwindigReit i) Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug j) Überholen und Vorbeifahren k) Verhalten an Kreuzungen Einmündungen Kreisverkehren und Bahnübergängen ' I) Abbiegen und Fahrstreifenwechsel m) Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn und Bushaltestellen n) Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften und 0) fahrtechnischer Abschluss der Fahrt

52 52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 ~ I 22 Prüfung$fahrzeuge 221 Für die Klassen B C1 C D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig: Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden: Für Klasse A: Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A a) ab dem 1 Januar 2014 Motorleistung mindestens 50 kw und b) Hubraum mindestens 600 cm3 wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist c) ab dem 1 Januar 2014 Leermasse von mindestens 180 kg wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist d) ab dem 1 Januar 2014 mit Elektromotor Verhältnis Leistung/ Leermasse mindestens 025 kw/kg 222 Für Klasse A2: 223 Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2 a) Motorleistung mindestens 20 kw jedoch nicht mehr als 35 kw b) Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 02 kw/kg ' c) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 400 cm3 wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist und ' d) mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse 'mindestens 015 kw/kg Für Klasse A 1 : Krafträder der Klasse A 1 ohne Beiwagen a) Motorleistun9 bis zu 11 kw b) Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 01 kw/kg c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 9Q kmlh d) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm3 wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm3 zulässig ist e) mit Elektromotor' Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 008 kw/kg: 224 Für Klasse B: Personenkraftwagen a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h b) m i nde~tens vier Sitzplätze und c) mindestens zwei Türen auf der rechten Seite 225 Für Klasse BE: Fahrzeugkombinationen bestehend aus eine~ Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als kg die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 75 m b) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens kg c) tatsächliche Ges'amtmasse des Anhängers mindestens 800 kg d) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug und e) Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel 226 Für Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C a) Mindestlänge 8 m b) Mindestbreite 24 m

53 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar c) zulässige Gesamtmasse mindestens kg d) tatsächlicne Gesamtmasse mindestens kg e) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h f) mit AntiBlockierSystem (ABS) g) mit EGKontrollgerät h) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine und i) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel 227 Für Klasse CE: a) Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem/Doppelachse aa) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m bb) zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens kg cc) tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens kg dd) ZweileitungsBremsanlage ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h ff) Anhänger mit AntiBlockierSystem (ABS) gg) Länge des Anhängers mindestens 75 m hh) Mindestbreite des Anhängers 24 m ii) jj) oder Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs und Sicht nach hinten nur über Außenspiegel b) Sattelkraftfahrzeuge aa) Länge mindestens 14 m bbj Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelan hängers 24m cc) zulässige Gesamtmasse mindestens kg dd) tatsächliche Gesamtmasse mindestens kg ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindeste~s 80 kmlh ff) Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit AntiBlockier System (ABS) gg) mit EGKontrollgerät hh) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine und ii) 228 Für Klasse C1: Sicht nach hinten nur über Außenspiegel Fahrzeuge der Klasse C1 a) Länge mindestens 5 m b) zulässige Gesamtmasse mindestens kg ci) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h d) mit AntiSlockierSystem (ASS) e) mit EGKontrollgerät f) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine und g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel

54 54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar Für Klasse C1 E: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger a) Länge 'der Fahrzeugkombination mindestens 9 m b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrze~gkombination mindestens 80!<m/h c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens kg d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg ' e) Anhänger mit eigener Bremsanlage f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (de( Aufbau kann geringfügig weniger breit sein) und ; g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel _ Für Klasse D: Fahrzeuge de~ Klasse D a) Länge mindestens 10 m b) Mindestbreite 24 m c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h d) mit AntiBlockier;oSystem (ABS) und e) mit EGKontrollgerät für Klasse DE: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der ~Iasse D und einem Anhänger " a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 135 m b) Mindestbreite des Anhängers 24 m c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der 'Fahr ' zeugkombination mindestens 80 km/h~ ' d) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens kg e) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg" f) Anhänger'miteigener Bremsanlage g) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar mindestens 2m breit und hoch und ' h) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel Für Klasse 01: Fahrzeuge der Klasse 01 a) Länge mindestens 5 m maximale Länge 8 m b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h ' c) zulässige Gesamtmasse mindestens kg d) mit AntiBlockierSystem (ABS) und e) mit EGKontrollgerät Für Klasse D1 E: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger _ a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 85 m b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens kg d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg /

55 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar I " i e) Anhänger mit eigener Bremsanlage f) Aufbau des Anl:längers kastenförmig oder vergleichbar mindestens 2 m breit und hoch und g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel Für Klasse AM: Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h Für Klasse T: Fahrzeugkombinationen bestehend' aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h b) Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h " c) ZweileitungsBremsanlage d) Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig) e) Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 45 mund f) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 75 m Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge: Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmä ' ßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden Wasserpumpen Rangierkupplungen zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner Anhängekupplungen Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer fü~ den Kraftfahrzeugverkehr den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A A1A2 AM und T Es muss gewährleistet sein dass der amtlich anerkannte Sachverstä'1dige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen delklassen A A1 A2 AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen die es mindestens ge~tattet den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk) Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind Prüfungsfahrzeuge der Klassen B 9 C1 D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtul)gen zur Betätigung der Pedale' (Doppelbedienungseinrichtlmgen) ausgerüstet sein Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln gegebenenfalls in integrierter Form oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE C C1 D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausge stattet sein sovo(eit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen 2217 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge ( 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19 Juni 2012 (BGBI 'I S 1346)) muss entfernt sein Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen

56 56 Bundesgesetzblatt Jahrgang?013 Teil LNr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 tj Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte 2218 Bei Prüfungen der Klassen A A1 A2 und AM muss der Bewerber ~ geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm Handschuhe anliegende Jacke mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk z B Stiefel) tragen Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden für die eine Helmtragepflicht besteht 2219 Übergangs\(orschrift Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1 Oktober 2004 anzuwenden Prüfungsfahrzeuge die den Vor schriften dieser Anlage in der bis zum 1 Juli 2004 geltenden Fas sung entsprechen dürfen bis zum 30 September 2013 verwendet werden PrOfungsfahrzeuge die den Vorschriften dieser Anlage in der vom 2 Juli 2004 bis zum Ablauf des 18 Januar 2013 geltenden Fassung entsprechen dürfen vorbehaltlich der Hestim mung der Nummer 221 bis zum Ablauf des 18 Januar 2017 verwendet werden 23 _ Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1 betragen mindestens bei ' Prüfungsdauer insgesamt I davon Fahrzeit 1 Klasse A 60 Minuten 25 Minuten 40 Minuten Aufstieg2 25 Minuten Klasse A2 60 Minuten Direkteinstieg 25 Minuten 40 Minuten Aufstieg2 25 ~inuten Klasse A1 45 Minuten 25 Minuten Klasse B 45 Minuten 25 Minuten Klasse BE 45 Minuten 25 Minuten Klasse C 75 Minuten _ 45 Minuten Klasse CE 75 Minuten 45 Minuten Klasse C1 75 Minuten 45 Minuten Klasse C1 E "j 75 Minuten 45 Minuten Klasse D ' 75 Minuten 45 Minuten Klasse DE 70 Minuten 45 Minuten Klasse Df 75 Minuten 45 Minuten Klasse D1E 70 Minuten 45 Minuten Klasse AM 45 Minuten 25 Minuten Klasse T 60 Minuten 30 Minuten 1 Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben ohne Sicherheit~/Abfahrtkontrolle;Handfertigkeiten ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor und Nachbereitung (z B Be kaimtgabe des Ergebnisses) Die aufgeführte reine Fahrzeitentspricht EUVorgabe~ 2 Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweise'r Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erwei~ terung auf die nächsthöhere Klasse) sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel: a) bei Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerfa'ubnis auf das FührEln von Kraftfahrzeugen ohne Schaltgetriebe (ohne Kupplungspedal oder ohne Kupplung~hebel bei Fahrzeugen der Klasse A A 1 oder A2) oder

57 Bundesges~tzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar I I i I I I f I I;! b) bei Erweiterung von der Klasse A 1 auf die Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse) \ 24 Prüfungsstrecke Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für' eine Richtung die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt Sind und mindestens zwei FahrStreifen je Richtung haben verwendet werden Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden die nicht Prüforte im Sinn von 17 Absatz 4 sind 25 Bewertung der Prüfung 251 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (211) die Grundfahraufg~ben (214) und die Prüfungsfahrt (215) b) die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (212) und c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (213) jeweils getrennte Prüfungsteile die jeweils getrennt voneinander bewertet werden Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen 252 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen a) erhebliche Fehler oder b) die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen 253 Verhalten des Fahrlehrers Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich so ist diese als nicht bestanden zu beenden 254 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt Die Prüfungsfahrt soll beendet werden sobald sich herausstellt dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird 26 Nichtbestehen der Prüfung Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlicben Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen 27 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in' der Prüfungsrichtlinie geregelt die vom Bundesministerium für Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird" 12 Anlage 7a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ( 6a Absatz 2)" durch die Angabe ( 6a Absatz 3 und 4)"ersetzt b) Nummer 328 wird wie folgt gefßsst: 328 deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken Waldschneisen und beim Überholen von Lkw" c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden Wörter "und eine Gesamtmasse von kg nicht überschreitet" gestrichen

58 58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar 2013 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet ~ein" cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: "Die Fahrzeugkombination darf nicht de~ Klasse B zuzuordnen sein" d) In Nummer 7 werden in dem Muster nach dem Wort "Fahrerschulung" die Wörter (Anlage 7a zu 6a Absatz 2 FeV)" durch diewörter (Anlage 7a zu 6a Absatz 3 und ~ FeV)" ersetzt

59 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar Anlage' 8 Nummer 111 wird wie folgt gefasst: 111 Muster des Dienstführerscheins der Bu"despolizei und der Polizei (Muster 3) Material: Neobond 200 g/m2 4 (Wappen) ) Dienstführerschein gemäß 26 FahrerlaubnisV~rordnung 1 Name 2 Vornijl11e 3 Geburtsdatum und ort 4a Ausstelldatum 4b Ablaufdatum 4c Ausstellbehörde 5 Führerscheinnummer 9 Fahrerlaubnisklasse 10 Erteilungsdatum 11 gültig bis 12 Beschränkungen! Zusatzangaben Nur gültig zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen für die Dauer des Dienstverhältnises ) gegebenenfalls AM A1 ~ A2 M A 81 ~ 4a 4b 4c 5 Im Auftrag I) 0 6 Bild :; D1 ~ 0 ~Iiij BE I~ C1E f~ CE ~ )1 ')F / 12 I ~ " Unterschrift des Inhabers

60 60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar ~ Anlage 9 wird wie folgt gefasst: "Anlage 9 (zu 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen tür Eintragungen in den Führerschein A Vorbemerkungen Beschränkungen Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen sind sie in Feld 12 in de'r Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen Solche die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen) Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oderbuch!;\taben(zweiter Teil) Erster und zweiter Teil sind durcheinen Punkt getrennt Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern Sie gelten nur im Inland Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen Für die Hauptschlüsselzahlen und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch Häufungensind durch Komma und Alternativen durch SgIlrägstrich zu trennen Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber überdie Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren I Schlüsselzahlen der Europäischen Union Lfd Nr Schlüsselzahl B Liste der Schlüsselzahlen 1 01 Sehhilfe und/oder Augenschutz wenn durch ärztlichf?s Gutachten ausdrücklich gefordert: Brille Kontaktlinsen 4 01 :03 Schutzbrille 5 02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe 6 03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen 7 05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen: 8 05:01 Nur bei Tageslicht In einem Umkreis von km des Wohnsitzes oder innerortslinnerhalb der Region Ohne Beifahrer/Sozius Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als kmlh Nur mit Beifahrer der im Besitz der Fahrerlaubnis ist " Ohne Anhänger Nicht gültig auf Autobahnen Kein Alkohol Angepasste Schaltung Angepasste Kupplung Angepasste Bremsmech~nismen Angepasste Beschleunigungsmechanismen ' Angep~sste kombinierte Brems und Beschleunigungsmechanismen Angepasste Bedienvorrichtungen Angepasste!enkung

61 ~ ~~~ Bundesgesetzblatt Jahrgang' 2013 Teil I Nr 1 ausgegeben zu Bonn am 14 Januar Lfd Schlüsselzahl Nr ( ) Angepasste(r) Rückspiegel Angepasster Fahrersitz Anpassungen des Kraftrades: Bremsbetätigung vornihinten mit einem Hebel (Angepasste) handbetätigte Bremse (Angepasste) fußbetätigte Bremse Angepasste Beschleunigungsmechanismel1 Angepasste Handschaltung und Handkupplung Angepasster Rückspiegel Angepasste Kontrolleinrichtungen Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen Kraftrad nur mit Beiwagen Nur dreirädrige Fahrzeuge Nur ein bestimmtes Fah'7eug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) Umtausch des Führerscheins Nummer ''" ausgestellt durch (EUUnterscheidungszeichen im Falle eines Drittstaates UNECEUnterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates jedoch mir anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11) Duplikat des Führerscheins Nummer (EUUnterscheidungszeichen im Falle eines Drittstaates UNECEUnterscheidungszeichen) ' Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 lind einer Motorleistung von höchstens 11 kw (A 1)* I Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) Nur Fahrzeuge der Klasse C mit eioer zulässigen Gesamtmasse von höchstens kg (C1)* Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)* Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens kg (C1) die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen sofern die zuläs~ige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers qie Leermassedes Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 E)* Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) die einenanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht UbersteiQen und b) der Anhänger nicht zur Personen beförderung verwendet wird (D1 E)* ~ { Keine Fahrzeuge die über ein Kupplungspedar(oderbei Fahrzeugen der Klassen A A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen das (der) vom Fahrer beim Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss Nur Fahrzeuge' die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG (C1E > kg L S 3) Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern wobei die Gesamtmasse mehr als kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1 E abgedeckter Teil) Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zuläs ' si gen Gesamtmasse von mehr als 75 t Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen

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