Signaturgesetz und Ersetzendes Scannen

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1 Signaturgesetz und Ersetzendes Scannen Kooperation in der medizinischen Versorgung MVZ & Vernetzung 6. BMVZ-Jahreskongress Georgios Raptis Bundesärztekammer Berlin, Rechtssicherheit beim Austausch von Daten Bei der sektorübergreifenden Zusammenarbeit und bei kooperativen Versorgungsformen werden medizinische Daten und Dokumente zwischen Ärzten ausgetauscht Betrachtung von Elektronischen Daten und Dokumenten Signaturgesetz Papierdokumenten Ersetzendes Scannen 6. BMVZ Jahreskongress 2012, Berlin, Signaturgesetz und Ersetzendes Scannen, Raptis, Bundesärztekammer 2 Seite 1

2 Austausch von elektronischen Dokumenten Versand oder Bereitstellung von elektronischen Daten oder Dokumenten (Arztbriefe, Laborwerte usw.) Z. B. über ein Portal oder über direkte elektronische Kommunikation des PVS Problematisch dabei ist die fehlende Verbindlichkeit der Daten / Dokumente Der Sender kann abstreiten, dass er genau diese Daten geschickt oder bereitgestellt hat 6. BMVZ Jahreskongress 2012, Berlin, Signaturgesetz und Ersetzendes Scannen, Raptis, Bundesärztekammer 3 Austausch von elektronischen Dokumenten Rechtssicherheit bei elektronischen Daten gibt es nur mit qualifizierten elektronischen Signaturen Formate für den Austausch strukturierter Daten inkl. Möglichkeit der Signatur sind vorhanden (VHitG- Arztbrief nach CDA-R2) PDF-Signatur, signierte Text-/CSV-Daten Parallel- und Gegensignaturen sind möglich 6. BMVZ Jahreskongress 2012, Berlin, Signaturgesetz und Ersetzendes Scannen, Raptis, Bundesärztekammer 4 Seite 2

3 Austausch von elektronischen Dokumenten Anforderungen nach SigG Man muss die Möglichkeit haben, den Inhalt der zu signierenden Daten zu sehen ( Secure Viewer ) Man muss sehen, auf welche Daten sich die Signatur bezieht (z. B. Liste mit Arztbriefen, mit dem Namen der Patienten) Empfehlung: Publikation des Competence Center für die Elektronische Signatur im Gesundheitswesen e.v. CCESigG Empfehlungen für den Einsatz elektronischer Signaturen und Zeitstempel in Versorgungseinrichtungen des Gesundheitswesens 6. BMVZ Jahreskongress 2012, Berlin, Signaturgesetz und Ersetzendes Scannen, Raptis, Bundesärztekammer 5 Welche Signatur? Im Signaturgesetz werden unterschieden: (einfache) fortgeschrittene qualifizierte Signaturen qualifizierte Signaturen mit Anbieterakkreditierung Akkreditierung durch die Bundesnetzagentur Welche sind geeignet? 6. BMVZ Jahreskongress 2012, Berlin, Signaturgesetz und Ersetzendes Scannen, Raptis, Bundesärztekammer 6 Seite 3

4 Welche Signatur? Keine Empfehlung für einfache und fortgeschrittene Signaturen fehlende oder unzureichende Rechtsverbindlichkeit Qualifizierte Signaturen sind rechtsverbindlich. Prüfbarkeit ist aber nur für mindestens 5 Jahre gegeben. Wenn der Anbieter insolvent ist, können die Signaturen nicht mehr geprüft werden Für Qualifizierte Signaturen mit Anbieterakkreditierung gilt eine Prüfbarkeit von mind. 30 Jahren. Diese ist gesetzlich garantiert bei Insolvenz des Anbieters werden die Zertifikate von der Bundesnetzagentur übernommen Empfehlung für das Gesundheitswesen Für elektronische Arztausweise sind nur Zertifizierungsdiensteanbieter mit Akkreditierung zugelassen 6. BMVZ Jahreskongress 2012, Berlin, Signaturgesetz und Ersetzendes Scannen, Raptis, Bundesärztekammer 7 Archivierung elektronisch signierter Dokumente Problem bei elektronischen Signaturen Bei elektronisch signierten Dokumenten muss die Beweiskraft der Signatur gemäß 17 SigV langfristig g erhalten bleiben Kryptoalgorithmen werden schwach im Laufe der Zeit Beweiskraft der Signatur ist dann nicht mehr gegeben Gesetzliche Archivierungsfristen für medizinische Dokumentation Jahre, je nach Art der Dokumentation Anforderungen des SigG/SigV müssen also für die Archivierung umgesetzt werden 6. BMVZ Jahreskongress 2012, Berlin, Signaturgesetz und Ersetzendes Scannen, Raptis, Bundesärztekammer 8 Seite 4

5 Archivierung elektronisch signierter Dokumente Archivierte, elektronisch signierte Dokumente müssen regelmäßig übersigniert werden vor Ablauf der Eignung der Kryptoalgorithmen Mit Hilfe von sogenannten qualifizierten Zeitstempeln Technische Richtlinie BSI-TR-ESOR (BSI-TR03125) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Rechtssichere Archivierung elektronisch signierter Dokumente Erste Produkte/Projekte bei einigen Krankenhäusern Empfehlung für PVS-/KIS-Hersteller, die Technische Richtlinie umzusetzen 6. BMVZ Jahreskongress 2012, Berlin, Signaturgesetz und Ersetzendes Scannen, Raptis, Bundesärztekammer 9 Ersetzendes Scannen Ersetzendes Scannen Dokument elektronisch scannen, archivieren, das Original vernichten Im Bereich der medizinischen Dokumentation nur für sehr wenige, ganz bestimmte Dokumente rechtlich zugelassen 28 Abs. 4, 5 und 6 RöV (Röntgenverordnung) Sonst führt die Zerstörung des Originals zum Verlust der Beweiskraft Soweit kann aktuell keine allgemeine Empfehlung für das Ersetzende Scannen abgegeben werden Vgl. auch Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis Kap , 6. BMVZ Jahreskongress 2012, Berlin, Signaturgesetz und Ersetzendes Scannen, Raptis, Bundesärztekammer 10 Seite 5

6 Ersetzendes Scannen, aktuelle Entwicklung Das BSI entwickelt aktuell eine Technische Richtlinie für das Ersetzende Scannen (BSI-TR-RESISCAN) Geplant für Oktober 2012 Die Technische Richtlinie schafft die technischen Voraussetzungen für ein sicheres Ersetzendes Scannen Mindestanforderungen, d die man nicht unterschreiten kann, wenn man auf der (rechts-)sicheren Seite sein möchte 6. BMVZ Jahreskongress 2012, Berlin, Signaturgesetz und Ersetzendes Scannen, Raptis, Bundesärztekammer 11 Ersetzendes Scannen, RESISCAN Bedrohungsanalyse, modularer Katalog mit Maßnahmen Grundsätzliche Anforderungen mit technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen für Dokumentenvorbereitung Scannen Nachbearbeitung Integritätssicherung 6. BMVZ Jahreskongress 2012, Berlin, Signaturgesetz und Ersetzendes Scannen, Raptis, Bundesärztekammer 12 Seite 6

7 Ersetzendes Scannen, RESISCAN Spezielle Sicherheitsmaßnahmen bei besonders hohen Anforderungen z. B. an Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit Hohe Integritätsanforderungen für med. Dokumentation, Einsatz von qualifizierten Signaturen und Zeitstempeln empfohlen Verzahnung mit TR-ESOR für die langfristige, sichere Archivierung 6. BMVZ Jahreskongress 2012, Berlin, Signaturgesetz und Ersetzendes Scannen, Raptis, Bundesärztekammer 13 Ersetzendes Scannen, RESISCAN Geplant ist, eine Zertifizierung nach TR-RESISCAN einzuführen Wahrscheinlich für Software-Produkte Wahrscheinlich für die organisatorische und technische Umsetzung des Scan-Prozesses Genaue Modalitäten sind noch nicht bekannt Persönlicher Eindruck aus den aktuellen Arbeitsentwürfen: Die Umsetzung der TR-RESISCAN dürfte auch von Praxen/MVZ zu schaffen sein, erscheint nicht praxisfremd 6. BMVZ Jahreskongress 2012, Berlin, Signaturgesetz und Ersetzendes Scannen, Raptis, Bundesärztekammer 14 Seite 7

8 RESISCAN und rechtliche Zulässigkeit TR-RESISCAN schafft nur die technischen Voraussetzungen für das Ersetzende Scannen Dies bedeutet nicht, dass das Ersetzende Scannen nach TR-RESISCAN für medizinische Dokumente auch zulässig ist TR-RESISCAN ist eine notwendige aber noch keine hinreichende Voraussetzung für das Ersetzende Scannen Der Gesetzgeber muss auch die rechtlichen Voraussetzungen schaffen 6. BMVZ Jahreskongress 2012, Berlin, Signaturgesetz und Ersetzendes Scannen, Raptis, Bundesärztekammer 15 Fragen? Vielen Dank! Dr. med. Dipl.-Inform. Georgios Raptis Referent IT-Sicherheit Dezernat Telematik, Bundesärztekammer BMVZ Jahreskongress 2012, Berlin, Signaturgesetz und Ersetzendes Scannen, Raptis, Bundesärztekammer 16 Seite 8

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