Instandsetzerschulung

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1 Hessische Eichdirektion Instandsetzerschulung (rechtliche Sachkunde) Themen: - 37 Mess und Eichgesetz - 54 Mess und Eichverordnung - 55 Mess und Eichverordnung - Kennzeichnung nach Instandsetzung (Beispiele) o nach Eichung o nach Entwertung durch Eichbehörde o nach Inverkehrbringung Hessische Eichdirektion Peter Bernhard Stand:

2 Die neue Mess- und Eichverordnung Abschnitt 7 Unterabschnitt 4 Instandsetzer DAM Deutsche Akademie für Metrologie

3 Abschnitt 7 Übersicht Abschnitt 7 Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer Unterabschnitt 1 Staatlich anerkannte Prüfstellen Unterabschnitt 2 Prüfstellenleitung Unterabschnitt 3 Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle Unterabschnitt 4 Instandsetzer 42 bis 44 MessEV 45 bis 48 MessEV 49 bis 53 MessEV 54 bis 55 MessEV Nr. 3

4 Instandsetzer Allgemein Verwender Eichamt Messgerät Als Betrieb im gesetzlichen Messwesen Instandsetzer Nr. 4

5 Instandsetzung im MessEG Verwendung eines geeichten Messgerätes nach Instandsetzung 37 Eichung und Eichfrist Abs. 5 MessEG I: Einhaltung Verkehrsfehlergrenze (in der Praxis = Eichfehlergrenze, da nach Instandsetzung eine Eichung erfolgen muss) I: Einhaltung wesentlicher Anforderungen I: Behörde unverzüglich informiert I: Durch bestimmtes Zeichen kenntlich gemacht M: Erneute Eichung unverzüglich beantragt I: Instandsetzer M: Messgeräteverwender Nr. 5

6 Instandsetzung im MessEG Eichfehlergrenze / Verkehrsfehlergrenze Beispiel: nichtselbststätige Waage Nr. 6

7 54 Befugniserteilung an Instandsetzer 54 MessEV, Befugniserteilung B darf auf Antrag Befugnis erteilen B kann Angaben und Unterlagen verlangen I muss über sachkundiges Personal verfügen I muss über die erforderlichen Einrichtungen zur Instandsetzung verfügen I: Instandsetzer M: Messgeräteverwender B: zuständige Behörde Nr. 7

8 54 Befugniserteilung an Instandsetzer 54 MessEV, Befugniserteilung Befugnis wird schriftlich oder durch elektronische Übersendung für bestimmte Messgerätearten erteilt Instandsetzerkennzeichen wird zugeteilt B informiert die anderen metrologischen Überwachungsbehörden B überprüft spätestens nach 5 Jahren I: Instandsetzer M: Messgeräteverwender B: zuständige Behörde Nr. 8

9 54 Befugniserteilung an Instandsetzer 54 MessEV, Befugniserteilung Widerruf der Befugnis nach VwVfG Widerruf der Befugnis aufgrund Missachtung MessEG und VO Widerruf der Befugnis, wenn Voraussetzungen nicht mehr gegen sind I: Instandsetzer M: Messgeräteverwender B: zuständige Behörde Nr. 9

10 55 Pflichten der Instandsetzer 55 MessEV, Pflichten Kennzeichnung von Messgeräten, wenn - von I instandgesetzt alle Voraussetzungen, des 37 Abs. 5 Nr. 1, 2, 4 MessEG erfüllt sind Nachweis über Sachkunde der Person I: Instandsetzer M: Messgeräteverwender B: zuständige Behörde Nr. 10

11 55 Pflichten der Instandsetzer 55 MessEV, Pflichten Im unteren Feld des Kennzeichens das Datum seiner Anbringung und das Namenskürzel der Person einzutragen I: Instandsetzer M: Messgeräteverwender B: zuständige Behörde Nr. 11

12 Instandsetzer Namenskürzel Kennung der zuständigen Behörde Zugeteilte Nummer MER NEU Datum der Instandsetzung Namenskürzel Name: Kürzel Sachkunde: (Hersteller, Typ) Schulung am Müller MÜR Schmalztotten, Liter Meier MER Hettler, alle Geräte Schulze SCE Sulorius, XY 5 und ZT Nr. 12

13 55 Pflichten der Instandsetzer 55 MessEV, Pflichten Zusatzzeichen (falls vorhanden) entwerten Sicherungszeichen ersetzen I: Instandsetzer M: Messgeräteverwender B: zuständige Behörde Nr. 13

14 55 Pflichten der Instandsetzer 55 MessEV, Pflichten B unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu informieren Messgerät näher zu bezeichnen Standort angeben I: Instandsetzer M: Messgeräteverwender B: zuständige Behörde Nr. 14

15 55 Pflichten der Instandsetzer 55 MessEV, Pflichten Information von B bei Verlagerung seines Firmensitzes Wegfall und Genehmigungsvoraussetzungen Einstellung Tätigkeit: B unverzüglich mitzuteilen Kennzeichen übergeben I: Instandsetzer M: Messgeräteverwender B: zuständige Behörde Nr. 15

16 Ersetzen Eichamtliches Sicherungszeichen durch Sicherungszeichen des Instandsetzers Klebemarke Plombendraht mit Plombe NW 001 Nr. 16

17 Eichfrist Instandsetzung Anbringen des Instandsetzerkennzeichens neben dem Eichkennzeichen Entwertung des Zusatzzeichens mit einem X Nr. 17

18 Instandsetzung nach einer Eichung Eichfrist nach 37 Abs. 1 Satz 2 Eichfrist Eichfrist Inverkehrbringung Eichung Eichung Ende der Eichfrist MG-Lebensdauer Instandsetzung Nr. 18

19 Instandsetzung nach einer Eichung MFL MER MER Nr. 19

20 Instandsetzung nach Entwertung des Messgerätes durch die Eichbehörde MER Nr. 20

21 Instandsetzung nach Entwertung des Messgerätes durch die Eichbehörde Nr. 21

22 Instandsetzung Nach Inverkehrbringung Eichfrist nach 37 Abs. 1 Satz 2 Inverkehrbringung Eichfrist Eichung Eichung MG-Lebensdauer Instandsetzung Nr. 22

23 Instandsetzung Nach Inverkehrbringung MER Nr. 23

24 Instandsetzung Nach Inverkehrbringung Nr. 24

25 Instandsetzung Nach Beendigung der Eichfrist Eichfrist nach 37 Abs. 1 Satz 2 Eichfrist MG-Lebensdauer Inverkehrbringung Eichung Ende der Eichfrist Eichung Instandsetzung Ausnahme gemäß 38 MessEG beachten Nr. 25

26 Instandsetzung Nach Beendigung der Eichfrist Nr. 26

27 Instandsetzer Übergangsregelungen 58 Abs. 2 Erteilte Instandsetzerkennzeichen Verwendung bis Nr. 27

28 Noch Fragen? Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Nr. 28

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