Energiemanagementsysteme und Energieaudits für Unternehmen - Anforderungen, Pflichten und Chancen -
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- Hetty Britta Kohl
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1 Energiemanagementsysteme und Energieaudits für Unternehmen - Anforderungen, Pflichten und Chancen - 1
2 Energieaudits nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen (EDL-G) Mehr als 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von über 43 Mio. Euro haben. Verpflichtung ein Energieaudit erstmals bis zum 5. Dezember 2015, und wiederkehrend alle vier Jahre. Befreit von dieser Verpflichtung sind Unternehmen die ein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO oder ein validiertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) erfolgreich eingeführt haben. 2
3 Ein Merkblatt zu Energieaudits liegt derzeit im Entwurf vor und wird in Kürze in seiner Endfassung veröffentlicht. 3
4 Die BAFA hält ferner eine Energieauditorenliste zum Download bereit: In Deutschland derzeit 377 Auditoren gelistet, auf Hamburger Stadtgebiet die folgenden 12: Beratername Beraterfirma Beratersitz Olaf Lühr Lühr Hamburg Dr.Manuel Gottschick OCF Consulting Hamburg Michael Wachtel Dipl.-Ing. Michael Wachtel Hamburg Dr.Oliver Debus WaCo Wassertechnik Consult GmbH Hamburg Andrea Wahl-Waldmann DEKRA Industrial International GmbH Hamburg Lutz Winter Hamburg-Consult Hamburg Philipp Müller Averdung Ingenieurgesellschaft mbh Hamburg Dr.Bruno Lüdemann Dr.Bruno Lüdemann Hamburg Jana Wagner Jana Wagner Hamburg Rene Landau B.A.U.M. Consult GmbH Hamburg Architekt Hans-Jörg Peter hh-energieberatung.de Hamburg Ivo Müller Elbe Energie GmbH Hamburg Quelle: BAFA, Stand:
5 Wann gilt die Pflicht zur Durchführung des ersten Energieaudits als erfüllt? Wenn die Durchführung des Energieaudits gem. 8a EDL-G zwischen dem und erfolgte Wann gilt die Pflicht zur Durchführung eines Wiederholungsaudits als erfüllt? Wenn mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe von 8a EDL-G durchgeführt wird. Und sich die hierbei verwendeten Daten nicht auf einen Zeitraum beziehen, welcher bereits in vorherigen Energieaudits zugrunde gelegt wurde. 5
6 Zeit zu knapp? Ausweich-Alternative: die Flucht nach vorne! Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einzuführen sind im ersten Jahr nach dem Stichtag bei der Nachweisführung entlastet. Diese Unternehmen müssen 1. sich verpflichten ein entsprechendes System einzuführen 2. die hierzu bereits umgesetzten Maßnahmen darstellen 3. die entsprechende Zertifizierung bis Ende 2016 abgeschlossen haben 6
7 Die Energieberater Ihrer Kammern unterstützen Sie: Wir kommen in Ihr Unternehmen und suchen gemeinsam mit Ihnen nach Einsparmöglichkeiten (baulich, technisch, verhaltensbedingt). Wir ermitteln das Potenzial zur Senkung Ihrer Energiekosten. Wir vermitteln die für Ihr Unternehmen passenden Fördermöglichkeiten Wir bringen Sie in Kontakt mit weiteren Experten. Wir helfen Ihnen dabei, unternehmenseigene innovative Kräfte zu mobilisieren. 7
8 Der EnergieSystemCheck Der Check wird zu einem Festpreis angeboten. Sie bezahlen davon ein Drittel, den Rest übernehmen die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) und die HanseWerk AG. 8
9 Folgende Maßnahmen sind förderfähig: a. Erstzertifizierung eines vollständig eingerichteten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO b. Erstzertifizierung eines Energiecontrollings c. Erwerb von Mess-, Zähler- und Sensoriktechnologie für Energiemanagementsysteme d. Erwerb von Software für Energiemanagementsysteme 9
10 Die Höhe der Zuwendung beträgt, sofern die Voraussetzungen des Förderprogrammes erfüllt werden: bei der Erstzertifizierung nach DIN EN ISO maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal Euro bei der Erstzertifizierung eines Energiecontrollings maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal Euro bei dem Erwerb von Messtechnik maximal 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal Euro bei dem Erwerb von Software maximal 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal Euro Die Gesamtsumme der Zuwendungen ist über einen Zeitraum von 36 Monaten auf maximal Euro begrenzt. 10
11 Nicht antragsberechtigt sind: Innovation und Umwelt a. der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts. b. Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit 25 % oder mehr beteiligt sind. c. Kirchen sowie Unternehmen, an denen eine Kirche mit mindestens 25 % beteiligt ist. d. Unternehmen, die im laufenden oder im vergangenen Kalenderjahr einen Antrag für die Besondere Ausgleichsregelung gestellt haben und zum Nachweis eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystem nach 64 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2014 verpflichtet waren. e. Unternehmen, die kein KMU sind und denen im Jahr der Antragstellung der Spitzenausgleich gewährt wird. 11
12 Nicht antragsberechtigt sind: Innovation und Umwelt f. Unternehmen aus der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei sowie des Steinkohlebergbaus. g. Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Körperschaften. h. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfe nicht nachgekommen sind. i. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Unternehmen, die im laufenden Jahr sowie den vorausgegangenen zwei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie De-minimis -Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens Euro (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors: Euro) erhalten haben. 12
13 Nutzen Sie auch das kostenlose Beratungsangebot der Lotsen Ihrer Kammern Vielen Dank! 13
14 Wir freuen uns auf Sie! 14
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