Energie-Newsletter 2015
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- Fritz Grosse
- vor 8 Jahren
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1 Wichtige Änderung im Energiedienstleistungsgesetz EDL-G Am 5. Februar 2015 hat der Deutsche Bundestag die Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) beschlossen, welche im Bundesrat am 6. März 2015 verabschiedet wurde. Basierend auf dieser Gesetzesänderung wird für alle Nicht-KMU-Unternehmen in Deutschland die Durchführung von Energieaudits oder alternativ die Umsetzung eines Energiemanagementsystems/Umweltmanagementsystems verpflichtend. Die Bundesregierung realisiert mit dieser Gesetzesänderung die Teilumsetzung der EU- Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED). Es empfiehlt sich für jedes Unternehmen, unabhängig von der jeweiligen Branche und Größe, anhand der Kommissionsempfehlung 2003/361/EG den Status (ob KMU oder nicht) zu prüfen. Wesentliche Kriterien sind neben der Anzahl der Beschäftigten (250 MA), dem Jahresumsatz (50 Mio. ) und der Bilanzsumme (43 Mio. ) auch Gesellschafts- und Beteiligungsverhältnisse, insbesondere Konzernstrukturen und wesentliche Beteiligungen bestimmter öffentlicher Stellen oder Anstalten des öffentlichen Rechts. Alle Unternehmen, welche nicht zu sog. klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) gehören, müssen verpflichtend ein Energieaudit nach DIN EN durchführen. Von der Umsetzung des Energieaudits sind Unternehmen befreit, welche über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS verfügen. Als akkreditierte Zertifizierungsgesellschaft führen wir die Zertifizierung von Managementsystemen nach ISO durch. Ihre Ansprechpartner: Stefanie Lose Michael Piel Tel: / Telefon: / s.lose@empus.de m.piel@empus.de
2 Fristen zur Umsetzung DIN EN Die Durchführung des Energieaudits nach DIN EN muss erstmalig bis zum 05. Dezember 2015 erfolgt sein und mindestens im Abstand von 4 Jahren wiederholt werden. Anerkannt werden bereits durchgeführte Energieaudits, welche zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem 5. Dezember 2015 durchgeführt wurden. ISO 50001/EMAS Für den Aufbau eines Energiemanagementsystems nach ISO bzw. EMAS sieht das Gesetz eine Frist zur Umsetzung bis zum 31. Dezember 2016 vor. Danach muss die Umsetzung bis 5. Dezember 2015 begonnen werden, verbunden mit einer Verpflichtungserklärung der Geschäftsführung, welche beinhaltet, dass das Unternehmen sich zur Einführung verpflichtet und mit der Einführung begonnen hat. Der Beginn der Einführung des Systems im Sinne des Gesetzes hat begonnen, wenn bestimmte Maßnahmen bereits zum 5. Dezember 2015 umgesetzt sind im Fall eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO deren Nummer 4.4.3a, im Fall des Umweltmanagementsystems einzelne im Gesetz näher bezeichnete Maßnahmen. Ob diese Fristverlängerung allerdings mit dem Europarecht in Einklang steht, ist unklar. Einsparung von Energiekosten für Unternehmen ein Gastbeitrag von Dr. Dirk Strohe Die Energiepolitik der vergangenen Jahre hat zu einer Belastung der Energiepreise mit zusätzlichen Steuern, Umlagen und sonstigen Kosten geführt. Gerade für Unternehmen mit hohen Energiekosten bestehen aber oft rechtliche Möglichkeiten, die Kosten spürbar zu senken. An dieser Stelle werden in der Praxis oft Chancen übersehen oder Ausschlussfristen versäumt. Das ist, salopp gesprochen, verschenktes Geld. Nur zwei Beispiele:
3 1. Beihilfen für indirekte CO 2 -Kosten (Frist 31. Mai 2015) Am 31. Mai 2015 läuft die Antragsfrist für Beihilfen für sog. indirekte CO 2 -Kosten ab. Es handelt sich hierbei um Beihilfen, die aus Mitteln des Sondervermögen Energie- und Klimafonds (EKF) gewährt werden. Im Wirtschaftsplan 2015 des EKF sind immerhin rund 203 Millionen Euro hierfür vorgesehen. Antragsberechtigt sind nach der entsprechenden Beihilferichtlinie (Stand 23. Juli 2013) Unternehmen, die [ ] Produkte herstellen, die unter einen der in Anhang II der Beihilfe- Leitlinien genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen. Gemeint sind die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgaszertifikaten nach 2012 der EU-Kommission. In diesem Anhang II finden sich u.a. die Erzeuger von Aluminium, von anorganischen Grundstoffen und Chemikalien, Roheisen, Stahl, Papier, Düngemitteln, Chemiefasern, verschiedenen Kunststoffen in Primärformen, Lederbekleidung etc., ferner Bearbeitung/Aufbereitung verschiedener Materialien, z. B. Baumwolle, Kupfer, Blei, Zink, Zinn. Der Beihilfeantrag für 2014 ist nach Ziff. 5.3 der Beihilferichtlinie (Stand 23. Juli 2013) bis zum 30. März 2015 zu stellen. Allerdings legt wiederum ein ministerialer Erlass vom fest, dass der Antrag im Zeitraum 1. März bis 31. Mai 2015 zu stellen ist. Wer nicht so umsichtig gewesen ist, den Antrag noch im März zu stellen, kann sein Glück also noch bis zum 31. Mai versuchen. Zuständig ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt. 2. Zuschüsse zu Zertifizierungskosten/Energiemanagementsystemen Aus dem EKF werden außerdem Energiemanagementsysteme gefördert. Die Einzelheiten regelt die Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 22. Juli 2013 (Achtung die Richtlinie wird voraussichtlich in Kürze aktualisiert). Ansprechpartner ist in diesem Fall nicht die DEHSt, sondern das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
4 Gefördert werden nach der Richtlinie folgende Maßnahmen: Erstzertifizierung eines vollständig eingerichteten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO Erstzertifizierung eines Energiecontrollings nach den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie Erwerb von Mess-, Zähler- und Sensoriktechnologie für Energiemanagementsysteme und Erwerb von Software für Energiemanagementsysteme Die Höhe der Zuwendungen beträgt: für die Erstzertifizierung nach DIN EN ISO maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal Euro für die Erstzertifizierung eines Energiecontrollings maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal Euro für den Erwerb von Messtechnik für Energiemanagementsysteme maximal 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal Euro für den Erwerb von Software für Energiemanagementsysteme maximal 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal Euro Die Gesamtsumme der Zuwendungen ist ferner für einen Zeitraum von 36 Monaten auf Euro beschränkt.
5 Die Förderung steht in einer gewissen Konkurrenz zum sog. Spitzenausgleich und der besonderen Ausgleichregelung nach 63 ff. EEG, denn auch mit diesen Mechanismen wird die Einführung von Energiemanagementsystemen belohnt. Wer die eine Förderung beantragt, kann dadurch von der anderen ausgeschlossen sein. Außerdem werden Maßnahmen nicht gefördert, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht. 3. Weitere Einsparmöglichkeiten Das ganze Arsenal der Einsparmöglichkeiten würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen, viele Fragen entscheiden sich bei näherer Untersuchung auch erst im Detail. Wir heben seit Jahren erfolgreich gemeinsam mit unseren Mandanten ungenutzte Einsparpotentiale im Energiebereich und begleiten diese durch das mittlerweile etwas unübersichtliche und regelmäßigen Änderungen unterliegende energiewirtschaftsrechtliche Blätterwerk. Dr. Dirk Strohe ist Rechtsanwalt und Partner der auf wirtschaftsrechtliche Fragestellungen spezialisierten Kanzlei Kracht + Strohe Rechtsanwälte in Köln. Er berät seit vielen Jahren im Energiewirtschaftsrecht und ist in diesem Bereich durch eine Reihe von Fachpublikationen ausgewiesen. ICG Zertifizierung GmbH Chemnitz Mönchengladbach Wildparkstraße 3 Marie-Bernays-Ring Chemnitz Mönchengladbach Telefon / Telefon / Telefax / Telefax / info@gzbb.de Internet:
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