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1 Gleich geht s los

2 Der Mindestlohn in der Praxis Mit dem Fachexperten Siegfried W. Kerler

3 Moderator Marcus Walter Speditionskaufmann und Diplom-Betriebswirt Inhaber der PR-Agentur KfdM (seit 2006) Vorher: Chefredakteur der Zeitung TRANSPORT Regelmäßige Veröffentlichungen in DVZ, Industrie-Anzeiger, Güterverkehr, Bus-Magazin u.a.

4 Fachexperte Siegfried W. Kerler von K & K Consult, Oberhausen Experte für Güter-, Personenbeförderungen sowie Logistik Dozent für Verkehrsfachwirte, Logistikmanager, Ladungssicherung usw. Mitglied in einigen Prüfungsausschüssen wie bei Verkehrsfachwirte, Wirtschaftsfachwirte, Betriebswirte IHK, Logistikmanager Berater in Sachen Fuhrpark, Logistik, Ladungssicherung, Kostenrechnung, Personenbeförderung usw. Fachbuchautor diverser Fachbücher Mitglied im Expertenrat der LOGISTIK AKADEMIE JANZ

5 MiLoG seit Zum 01. Januar 2015 wurde ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde für das ganze Bundesgebiet gesetzlich eingeführt (1.360,-Euro Brutto/Monat bei 40 Stunden/Woche StKl ,-Euro Netto, ohne Zuschläge)! Das Verkehrsgewerbe ist nicht ausgenommen! Der Mindestlohn wird ab mit Wirkung zum , und dann alle zwei Jahre überprüft ( 9 MiLoG)

6 MiLoG seit Abweichungen für maximal zwei Jahre, bis 31. Dezember 2016, durch Tarifverträge repräsentativer Tarifpartner auf Branchenebene, sind möglich ( 1, 24 MiLoG). Im Bereich des Güterkraftverkehrsgewerbes, des Omnibusgewerbes sowie der Taxi und Mietwagenbranche ist dies nicht möglich, da es keine bundeseinheitliche Tarifverträge gibt! Ab 01. Januar 2017 gilt das bundesweite gesetzliche Mindestlohnniveau uneingeschränkt.

7 MiLoG seit Wenn im Arbeitsvertrag kein konkreter Auszahlungstermin genannt wird, wird der Mindestlohn spätestens am Ende des Folgemonates fällig ( 2 MiLoG) Die Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 % der vertraglichen Arbeitszeit nicht übersteigen( 2 (2) MiLoG) Ein Verzicht durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen ( 3 MiLoG)

8 Kontrolle und Strafen Für die Überprüfung ist der Zoll zuständig ( 14 MiLoG). Geldbuße bis ,- Euro ( 21 (3) MiLoG) Vorteil für die öffentliche Hand, die Harz IV Aufstockungen wurden/werden weniger. Arbeitszeitaufzeichnungen nun auch unter acht Arbeitsstunden/Tag notwendig.

9 Berechnung und Haftung Überstunden-, Nacht-, Feiertagszuschläge, vermögenswirksame Leistungen und Spesen zählen nicht zum Mindestlohn ( kein Arbeitsentgelt sondern Aufwandserstattungen); Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld werden für den Monat der Bezahlung anerkannt. Auftraggeberhaften für Mindestlohnzahlungen gegenüber dem Arbeitnehmer des Auftragnehmers ( 13 MiLoG).

10 Auswirkungen auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmer auch den Mindestlohen bezahlen Kabotagefahrten/Werkverträge/grenzüberschreitende Transporte ( 20 MiLoG), Strafen für Transitfahrten sind ausgesetzt (Mitteilung am durch BMAS) Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind verpflichtet vor Beginn jeder Werk-oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen ( 16 MiLoG)

11 Absicherung Beim Einsatz von Subunternehmern/Unterfrachtführer muss der Auftraggeber das Unternehmen einzelvertraglich zur Bezahlung des Mindestlohnes verpflichten. Vorformulierte Bestanteile eines Auftragsformulars bzw. der AGB`s genügen nicht. Bei Verdacht sollte/muss zumindest eine Bestätigung des Steuerberaters des Unternehmens eingeholt werden.

12 Mindestlöhne in Luxemburg 11,10 Euro/Std. Frankreich 9,53 Euro/Std. Niederlande 9,11 Euro/Std. Belgien 9,10 Euro/Std. Irland 8,65 Euro/Std. Deutschland 8,50 Euro/Std. Großbritannien 7,43 Euro/Std. Polen 2,31 Euro/Std. Slowakei 2,02 Euro/Std. Tschechien 1,95 Euro/Std. In der EU kein gesetzlicher Mindestlohn in Dänemark, Finnland, Italien, Österreich, Schweden und Zypern.

13 Ausnahmen vom MiLog Ausgenommen gem. 22 MiLoG: Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung Auszubildende Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monate einer neuen Beschäftigung. Praktikanten, die im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium ein Pflicht-oder freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung absolvieren (maximal 3 Monate). ehrenamtlich tätige Mitarbeiter Zeitungszusteller/innen (75% 2015/85% 2016) bis

14 Bußgeld Berechnung des Mindestlohnes Keine Aufzeichnungspflicht nach MiLoG wenn der Arbeitnehmer mehr als Euro im Monat verdient. Wenn Mitarbeiter durchschnittlich im Geschäftsjahr zwar 8,50 Euro pro Stunde verdient haben, in einem Monat aber weniger, ist das trotzdem eine Ordnungswidrigkeit Berechnung des Zoll s = nicht gezahlter Mindestlohn X 2 plus 30 Prozent Aufschlag = Bußgeld (Verdoppelung bei Vorsatz

15 ArbZG - Arbeitszeitgesetz Gemäß 21 a Abs. 4 ArbZG ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für Fahrpersonal innerhalb eines Bezugszeitraumes von vier Monaten, beschränkt auf 48 Stundenverlängerbar auf 60 Stunden, Pflicht zum Ausgleich innerhalb von vier Monate. Tarifvertragsparteien können abweichende Regelungen vereinbaren.

16 Arbeitszeit/Bereitschaftszeit Arbeitszeit gemäß 21 a ArbZG Das Fahren, Be-und Entladen, das Reinigen und Warten sowie alle anderen Arbeiten, die der Sicherheit des Fahrzeuges dienen. Die Wartezeit fällt dann unter die Arbeitszeit wenn die Dauer der Wartezeit beim Be-und Entladen nicht bekannt ist. Aufenthalt als Beifahrer/Schlafkabine ist keine Arbeitszeit, allerdings auch keine Ruhezeit.

17 Dokumentation/Aufzeichnungspflicht Aufzeichnungspflicht gemäß 21a Nr. 7 ArbZG, 1 Abs. 6 FPersV und 17 Abs. 1 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit, spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages, Aufbewahrungspflicht der Aufzeichnungen zwei Jahre. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber eine Kopie der Aufzeichnungen dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeitszeit vorzulegen ( 21a Nr. 7 ArbZG)

18 Lösungsansätze Komplette Arbeitsstunden aufzeichnen und den Arbeitnehmer gegenzeichnen lassen (spätestens zum Wochenende). Mit Subunternehmern/Unterfrachtführer Rahmenverträge/Ergänzungsverträge machen und gegenzeichnen (Unterschrift) lassen. Im Zweifel durch den Steuerberater Bestätigungen geben lassen oder dem Auftraggeber übergeben. Kunden über die Problematik informieren (Gefahr Billiganbieter im Internet/Frachtenbörse). Arbeitszeitaufzeichnungen mindestens drei Jahre aufbewahre Regelmäßige Durchführung eines Fuhrpark-Check der LOGISTIK AKADEMIE

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! LOGISTIK AKADEMIE Janz GmbH & Co. KG Tel: ( ) Fax: ( )

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