Eröffnungsbilanz der Stadt Lehrte zum

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1 Eröffnungsbilanz der Stadt Lehrte zum Ungeprüfte Fassung Stand Okt. 2011

2 INHALTSVERZEICHNIS 1. HINWEISE ZUR ERÖFFNUNGSBILANZ Bilanzstichtag Beschlussfassung Rechtsquellen der Bewertung Berichtigung der ersten Eröffnungsbilanz Prüfung der Eröffnungsbilanz GRUNDSÄTZE DER BEWERTUNG Grundsätze ordnungsgemäßer Bewertung Ausübung der Grundsätze der Bewertung ERÖFFNUNGSBILANZ Gliederungsgrundsätze Eröffnungsbilanz (kurz) Eröffnungsbilanz (ausführlich) Aktiva Immaterielles Vermögen Sachvermögen Finanzvermögen Liquide Mittel Aktive Rechnungsabgrenzung Passiva Nettoposition Schulden Rückstellungen Passive Rechnungsabgrenzung I

3 INDEX A Aktiva... 9 Aktive Rechnungsabgrenzung Finanzvermögen Immaterielles Vermögen... 9 Liquide Mittel Sachvermögen Aktive Rechnungsabgrenzung Anlagen im Bau Anleihen Anteile an verbundenen Unternehmen Ausleihungen B Basis-Reinvermögen Bebaute Grundstücke Beiträge und ähnliche Entgelte Beteiligungen Betriebs- und Geschäftsausstattung Bewertungsgrundsätze... 2 Bilanz... 5 D Durchlaufende Posten E Empfangene Anzahlungen F Fahrzeuge Finanzvermögen Forderungen Forderungen aus Transferleistungen Öffentlich-rechtliche Forderungen Sonstige privatrechtliche Forderungen G Gebäude Gebührenausgleich Geleistete Anzahlungen I Immaterielles Vermögen... 9 Infrastrukturvermögen Investitionszuwendungen Investitionszuwendungen (erhaltene) J Jahresergebnis K Konzessionen... 9 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler L Liquide Mittel Liquiditätskredite Lizenzen... 9 M Maschinen und technische Anlagen N Nettoposition P Passiva Nettoposition Passive Rechnungsabgrenzung Rückstellungen Schulden Passive Rechnungsabgrenzung R Reinvermögen Rücklagen Rücklagen des außerordentl. Ergebnisses Rücklagen des ordentl. Ergebnisses Sonstige Rücklagen Zweckgebundene Rücklagen Rückstellungen Pensionsrückstellungen Rückstellungen für Altersteilzeit S Sachvermögen Schulden Sollfehlbetrag aus kameralem Abschluss Sonderposten Sondervermögen T Transferverbindlichkeiten U Unbebaute Grundstücke V Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften Krediten für Investitionen Lieferungen und Leistungen Schuldendiensthilfen Zuschüssen für laufende Zwecke Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen 23 Vorräte W Wertpapiere II

4 1. Hinweise zur Eröffnungsbilanz 1.1. Bilanzstichtag Stichtag für die erste Eröffnungsbilanz ist der Beschlussfassung Gem. Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften vom 15. November 2006 beschließt der Rat die erste Eröffnungsbilanz. Sie ist im Anhang zu erläutern Rechtsquellen der Bewertung NGO Niedersächsische Gemeindeordnung GemHKVO Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Gemeinden auf der Grundlage der kommunalen Doppik (Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung - GemHKVO -) ÄnderungsG Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften Ausf. Erlass Ausführungserlass vom zu dem seit geltenden Gemeindehaushaltsrecht mit Mustern gem. 142 Abs. 3 NGO und einer Abschreibungstabelle gem. 47 Abs. 2 GemHKVO Hinweise MI Hinweise der AG Umsetzung Doppik zu ausgewählten Themen des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens Hinweise MI Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz WertV Wertermittlungsverordnung WertR Wertermittlungsrichtlinie nebst Anlage 7 - Normalherstellkosten 1.4. Berichtigung der ersten Eröffnungsbilanz Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz eine Bilanzposition, nicht oder nicht richtig angesetzt worden ist, wird der Wertansatz, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt, in der späteren (Schluss-) Bilanz nachgeholt oder berichtigt. Eine Berichtigung kann letztmals im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden Prüfung der Eröffnungsbilanz Gem. Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften vom 15. November 2006 unterliegt die Eröffnungsbilanz der Prüfung. Die vorgelegte Fassung ist ein ungeprüfter Entwurf. Veränderungen und Ergänzungen, die sich im Rahmen der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Lehrte ergeben, werden eingearbeitet. Die Beschlussfassung über die geprüfte Eröffnungsbilanz ist im I. Quartal 2012 vorgesehen

5 2. Grundsätze der Bewertung Die Bewertung aller Vermögensgegenstände und der Schulden erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe des 96 Abs. 4 NGO i.v.m. 42 ff. GemHKVO, dass heißt nach Anschaffungs- und Herstellungswerten. Die 44 bis 46 GemHKVO enthalten Regelungen zur Bewertung (Bewertungsregeln) Grundsätze ordnungsgemäßer Bewertung Folgende Grundsätze sind bei der Bilanzierung, d.h. dem Erfassen aller Vermögensgegenstände und Schulden zu beachten: Grundsatz der Vollständigkeit Gem. 42 Abs. 1 GemHKVO sind in der Bilanz das Vermögen, die Nettoposition, die Schulden, die Rückstellungen sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen. Maßgeblich für die Bilanzierung ist, dass der Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist. Wirtschaftliches Eigentum: Ein Vermögensgegenstand ist nach 37 Abs. 1 GemHKVO bei der Inventur zu erfassen und zu bewerten, wenn die Kommune wirtschaftlicher Eigentümer (sinngemäße Anwendung des 39 Abgabenordnung) ist. Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn eine eigentumsähnliche wirtschaftliche Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand besteht, wodurch ermöglicht wird, Dritte auf Dauer von der Nutzung auszuschließen. In aller Regel fallen rechtliches und wirtschaftliches Eigentum zusammen. Grundsatz der Stichtagsbezogenheit Die Bilanzen sind stichtagsbezogen auf den Stand eines Tages aufzustellen. Die erste Eröffnungsbilanz ist zum des ersten doppischen Haushaltsjahres 2010 aufzustellen. Grundsatz des Saldierungsverbots Die einzelnen Posten der Aktivseite dürfen nicht mit den Posten der Passivseite verrechnet werden ( 42 Abs. 2 GemHKVO). Grundsatz der Bilanzidentität Nach 44 Abs. 2 GemHKVO müssen die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen. Grundsatz der Einzelbewertung Die Vermögensgegenstände und Schulden sind nach 44 Abs. 3 GemHKVO zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten. Ausnahmen vom Grundsatz der Einzelbewertung ergeben sich aus zulässigen Vereinfachungsverfahren, 46 GemHKVO. Grundsatz der Fortführung der Tätigkeit Dieser Grundsatz ergibt sich aus 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB analog, wonach die Verpflichtung zur Fortführung der Bewertung besteht

6 Grundsatz der Bewertungsstetigkeit Gem. 44 Abs. 5 GemHKVO sollen die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden. Ein späterer Wechsel der festgelegten Methoden ist ohne besonderen Grund nicht zulässig. Grundsatz der Vorsicht 44 Abs. 4 GemHKVO schreibt vor, dass die Vermögensgegenstände und Schulden vorsichtig zu bewerten sind. Das Vermögen ist eher zu niedrig und die Schulden sind eher zu hoch zu bewerten. Grundsatz der Darstellungsstetigkeit Durch die verbindliche Vorgabe in 54 GemHKVO zum Aufbau der Bilanz mit den einzelnen Bilanzpositionen ist die stets gleiche Darstellung gesichert Ausübung der Grundsätze der Bewertung Bei der Erstellung der ersten Eröffnungsbilanz wurden die Vermögensgegenstände und Schulden der Stadt Lehrte grundsätzlich unter Einbeziehung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe Umsetzung Doppik und die Hinweise zur Inventur und Inventurvereinfachung beachtet und angewandt. Ferner erfolgt die Bewertung unter stetiger Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Bewertung. Aktiva: Das immaterielle Vermögen und Sachvermögen ist grundsätzlich zu Anschaffungsoder Herstellungswerten (AHW), vermindert um planmäßige Abschreibungen bewertet. Als Abschreibungsmethode findet ausschließlich die lineare Abschreibung Anwendung. Von der vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport vorgegebenen Abschreibungstabelle wurde grundsätzlich nicht abgewichen. Ausnahme bilden hier abweichende Abschreibungsdauern bei Gebäuden. Bei der Bewertung des mobilen Vermögens wurde entsprechend den Hinweisen zur Inventur auf die Erfassung von mobilen Vermögensgegenständen unter einem Netto-Anschaffungs- oder Herstellungswert von 5.000,00 verzichtet. Vermögensgegenstände mit einem höheren Wert wurden zu fortgeführten Anschaffungsoder Herstellungswerten aktiviert. Die Bestände werden seit dem in der Anlagenbuchhaltung fortgeschrieben. Vermögensgegenstände, bei denen sich die Ermittlung der Anschaffungsoder Herstellungswerte als schwierig und zeitaufwändig erwiesen hat (insbesondere Gebäude und Infrastrukturvermögen), sind gem. 96 Abs. 4 S. 3 NGO mit dem auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt rückindizierten Zeitwert bewertet. Beim immateriellen Vermögen wurde das Aktivierungsverbot für unentgeltlich erworbenes und selbst erstelltes Vermögen, z.b. selbst erstellte Software, beachtet. Das Wahlrecht aus 60 Abs. 5 GemHKVO hinsichtlich der Aktivierung geleisteter Investitionskostenzuweisungen und zuschüsse, die bis zum gewährt wurden, wurde insoweit ausgeübt, dass die Investitionskostenanteile an den Eigenbetrieb Stadtentwässerung bzw. ab 2005 an die Stadtwerke Lehrte GmbH - 3 -

7 aktiviert wurden. Darüber hinaus wurden Investitionskostenzuschüsse ab dem aktiviert, die über ,00 lagen. Das Wahlrecht hinsichtlich der Aktivierung des Umstellungsaufwandes aus Artikel 6 Abs. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften wurde insofern ausgeübt, dass eine Aktivierung nicht erfolgt. Die Grundstücke, die vor dem Jahr 2000 erworben wurden, sind gem. 60 Abs. 6 GemHKVO mit den für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwerten bewertet. Entsprechende Abschläge gem. den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Inventurvereinfachung (z.b. für die Sanierung von Altlasten) wurden berücksichtigt. Bei der Bewertung des unbeweglichen Vermögens wurde der Grund und Boden vom jeweiligen Aufbau getrennt erfasst und bewertet. Grundstücke unterliegen nicht dem planmäßigen Werteverzehr, während Aufbauten abgeschrieben werden. Kunstgegenstände wurden entsprechend den Hinweisen zur Inventur mit ihrem Versicherungswert bewertet. Eine Abschreibung erfolgt nicht. Geleistete Anzahlungen sowie Anlagen im Bau sind nach den zum Bilanzstichtag geleisteten Nennbeträgen bewertet. Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen sowie Sondervermögen wurden mit ihrem Nennwert angesetzt. Ausleihungen sind mit dem Rückzahlungsbetrag ausgewiesen. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind mit dem Nennwert angesetzt. Liquide Mittel sowie die aktive Rechnungsabgrenzung sind mit ihrem Nennwert ausgewiesen. PASSIVA: Die Sollfehlbeträge des Verwaltungshaushalts aus Vorjahren werden gem. Artikel 6 Absatz 8 Satz 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften in der ersten Eröffnungsbilanz als Minusbetrag ausgewiesen ohne sie mit dem Basisreinvermögen direkt zu verrechnen. Daher ist das Basisreinvermögen, welches sich aus dem Saldo der Aktivseite (Vermögen) und den Schulden (Fremdkapital) errechnet, um die übernommenen Fehlbeträge erhöht auszuweisen. Sonderposten, wie Investitionszuweisungen und zuschüsse, Beiträge und ähnliche Entgelte, sowie erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten und sonstige Sonderposten sind, soweit möglich und in wirtschaftlich vertretbarem Aufwand leistbar, den einzelnen Investitionen für die sie empfangen wurden zugeordnet und analog der Abschreibung über den vom Land Niedersachsen vorgegebenen Nutzungszeitraum auf den Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz fortgeschrieben. Nicht zuzuordnende Investitionszuweisungen und zuschüsse sind gem. des Hinweises des Landes Niedersachsen zur Inventur, Inventurvereinfachung und Bewertungsfragen (Stand ) über eine pauschalen Nutzungsdauer von 30 Jahren auf den Stichtag fortgeschrieben. Schulden und Verbindlichkeiten sind gem. 96 Abs. 4 Satz 6 NGO i.v.m. 45 Abs. 8 GemHKVO mit ihrem Rückzahlungswert ausgewiesen. Ein auf einem Geschäftskonto aufgenommener Liquiditätskredit wurde von der Aktivseite auf die Passivseite umgegliedert und unter den Verbindlichkeiten ausgewiesen

8 Für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, deren Höhe oder Fälligkeit aber noch ungewiss ist, sind gem. 95 Abs. 2 NGO i.v.m. 43 GemHKVO Rückstellungen gebildet worden. Der Wertansatz erfolgt in der Höhe, der nach vernünftiger Beurteilung zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung notwendig ist. 3. Eröffnungsbilanz 3.1. Gliederungsgrundsätze Die Gliederung der Eröffnungsbilanz entspricht den Vorgaben des 54 GemHKVO sowie dem dazu vom Ministerium für Inneres und Sport veröffentlichten Gliederungsschema. Das Wahlrecht nach 142 Abs. 1 Nr. 8 NGO in Verbindung mit 45 Abs. 5 GemHKVO zur Vermögenstrennung in realisierbares Vermögen und Verwaltungsvermögen wurde nicht ausgeübt Eröffnungsbilanz (kurz) A K T I V A Euro- 1. Immaterielles Vermögen ,19 2. Sachvermögen ,88 3. Finanzvermögen ,97 4. Liquide Mittel ,78 5. Aktive Rechnungsabgrenzung ,31 Bilanzsumme ,13 P A S S I V A 1. Nettoposition , Basis-Reinvermögen , Rücklagen 0, Jahresergebnis 0, Sonderposten ,35 2. Schulden , Geldschulden , Liquiditätskredite , Geldschulden (ohne Liquiditätskredite) , Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften 0, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen , Transferverbindlichkeiten , Sonstige Verbindlichkeiten ,06 3. Rückstellungen ,53 4. Passive Rechnungsabgrenzung ,59 Bilanzsumme ,13-5 -

9 3.3. Eröffnungsbilanz (ausführlich) A K T I V A Euro- 1. Immaterielles Vermögen , Konzessionen 0, Lizenzen , Lizenzen , Ähnliche Rechte 0, Geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse , geleistete Investitionszuwendungen , Aktivierter Umstellungsaufwand 0, Sonstiges immaterielles Vermögen , Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände ,00 2. Sachvermögen , Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte , Grünflächen , Ackerland , Wald, Forsten , Sonstige unbebaute Grundstücke , Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte , Grundstücke mit Wohnbauten , Grundstücke mit sozialen Einrichtungen , Grundstücke mit Schulen , Grundstücke mit Kultur-, Sport- und Gartenanlagen , Grund und Boden für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz , Grundstücke mit sonstigen Dienst-, Geschäfts- und anderen Betriebsgebäuden , Infrastrukturvermögen , Grund und Boden des Infrastrukturvermögens , Brücken und Tunnel , Straßen, Wege, Plätze, Verkehrsanlagen , Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen , Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens , Bauten auf fremdem Grundstücken 0, Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler , Kunstgegenstände , Maschinen und technische Anlagen; Fahrzeuge , Fahrzeuge , Maschinen , Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere , Betriebsvorrichtungen , Betriebs- und Geschäftsausstattung , Sammelposten für bewegliche Vermögensgegenstände über 150 bis Vorräte 0, Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau , Anlagen im Bau ,48-6 -

10 Euro- 3. Finanzvermögen , Anteile an verbundenen Unternehmen , Anteilsrechte an verbundenen Unternehmen , Beteiligungen , Beteiligungen , Sondervermögen mit Sonderrechnung , Sondervermögen , Ausleihungen , Ausleihungen , Wertpapiere 0, Öffentlich-rechtliche Forderungen , Forderungen aus öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen , Sonstige Forderungen , Übrige öffentlich-rechtliche Forderungen , Forderungen aus Transferleistungen , Forderungen aus Transferleistungen , Sonstige privatrechtliche Forderungen , Forderungen aus privatrechtlichen Dienstleistungen , Verschiedene Vorschüsse , Versorgungsrücklage , Vorsteuer , Übrige privatrechtliche Forderungen 7.480, Sonstige Vermögensgegenstände 0,00 4. Liquide Mittel , Sichteinlagen bei Banken und Kreditinstituten , Bargeld (Handvorschüsse) 2.425,00 5. Aktive Rechnungsabgrenzung , Aktive Rechnungsabgrenzung (RAP) ,31 Bilanzsumme ,13 P A S S I V A 1. Nettoposition , Basis-Reinvermögen , Reinvermögen , Sollfehlbetrag aus kameralem Abschluss (Minusbetrag) , Basis-Reinvermögen , Rücklagen 0, Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses 0, Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses 0, Zweckgebundene Rücklagen 0, Sonstige Rücklagen 0,00-7 -

11 Euro- 1.3 Jahresergebnis 0, Fehlbeträge aus Vorjahren 0, Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag mit Angabe des Betrages der 0,00 Vorbelastung aus Haushaltsrechnung für Aufwendungen (in Klammern) 1.4 Sonderposten , Investitionszuweisungen und -zuschüsse , Sonderposten aus Zuwendungen und Umlagen für Vermögensgegenstände , Beiträge und ähnliche Entgelte , Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten , Gebührenausgleich 0, Bewertungsausgleich 0, erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten , Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten , Sonstige Sonderposten , Sonstige Sonderposten ,09 2. Schulden , Geldschulden , Anleihen 0, Verbindlichleiten aus Krediten für Investitionen , Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen , Liquiditätskredite , Sichteinlagen bei Banken und Kreditinstituten , Sonstige Geldschulden 0, Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften 0, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen , Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen , Transferverbindlichkeiten , Finanzausgleichverbindlichkeiten 0, Verbindlichkeiten aus Zuschüssen für laufende Zwecke 0, Verbindlichkeiten aus Schuldendiensthilfen 0, Soziale Leistungsverbindlichkeiten 574, Verbindlichkeiten aus sozialen Leistungen 574, Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen , Verbindlichkeiten aus Investitionszuschüssen , Steuerverbindlichkeiten 0, Andere Transferverbindlichkeiten 0, Sonstige Verbindlichkeiten , Durchlaufende Posten Verrechnete Mehrwertsteuer 0, Abzuführende Lohn- und Kirchensteuer 0, Sonstige durchlaufende Posten , Durchlaufende Posten , Abzuführende Gewerbesteuer 0, Empfangene Anzahlungen 0, Andere sonstige Verbindlichkeiten , Sonstige Verbindlichkeiten ,38 3. Rückstellungen , Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen , Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen , Rückstellungen für Altersteilzeitarbeit und ähnliche Maßnahmen , Rückstellungen für Altersteilzeitarbeit und ähnliche Maßnahmen ,84-8 -

12 Euro- 3.3 Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung 0, Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge geschlossener Abfalldeponien 3.5 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten 0, Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen 3.7 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen u. anhängigen Gerichtsverfahren 287 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen u. anhängigen Gerichtsverfahren 0,00 0, , , Andere Rückstellungen 0, Andere Rückstellungen 0,00 4. Passive Rechnungsabgrenzung , Passive Rechnungsabgrenzung (PRAP) ,59 Bilanzsumme ,13 Unter der Bilanz auszuweisen: Haushaltsreste des Verwaltungshaushalts ,46 Haushaltsreste des Vermögenshaushalts ,50 Bürgschaften ,00 Über das Haushaltsjahr hinaus gestundete Beträge , Aktiva Immaterielles Vermögen Immaterielle Vermögensgegenstände sind körperlich nicht fassbar. Hierzu zählen z.b. Rechte, Software, Patente, Urheberrechte. Die Bewertung erfolgt nach Anschaffungswerten. Konzessionen Als Konzession wird die befristete oder unbefristete Verleihung eines besonderen Nutzungsrechts an einer öffentlichen Sache bezeichnet. Der Stadt Lehrte ist ein solches zu bilanzierendes Recht nicht eingeräumt. Lizenzen Mit einer Lizenz wird einem Dritten ein Nutzungsrecht an gewerblichen Schutzrechten (Patente, Gebrauchsmuster, eingetragene Marken) unter definierten Bedingungen eingeräumt. Hierzu zählen insbesondere käuflich erworbene EDV-Programme. Bei dem ausgewiesenen Bilanzwert in Höhe von ,37 handelt es sich ausschließlich um Werte aus Softwarelizenzen

13 Ähnliche Rechte Ähnliche Rechte sind Rechte, die nicht unter Konzessions- oder Lizenzrechte fallen. Dies sind z.b. Grunddienstbarkeiten auf fremden Grund und Boden. Im Rahmen der Inventur wurden keine entgeltlich erworbenen ähnlichen Rechte ermittelt. Geleistete Investitionszuweisungen und zuschüsse Unter den geleisteten Investitionszuweisungen und zuschüssen sind Finanzhilfen für Investitionen, die an den öffentlichen oder privaten Bereich geleistet wurden, auszuweisen. Gem. 60 Abs. 5 GemHKVO besteht die Möglichkeit in der ersten Eröffnungsbilanz auf die Aktivierung geleisteter Investitionszuweisungen und zuschüsse zu verzichten. Grundsätzlich wurde daher auf die Aktivierung verzichtet. Ausnahme bilden hier, mit Blick auf die zu erstellende Konzernbilanz, die geleisteten Investitionskostenzuschüsse an den Eigenbetrieb Stadtentwässerung. Ferner wurden Investitionskostenzuschüsse mit einem Wert von über ab dem Jahr 2000 aufgenommen. Von den ausgewiesenen ,82 entfallen ,90 auf die an den Eigenbetrieb Stadtentwässerung geleisteten Investitionskostenzuschüsse. Bei dem verbleibenden Betrag von ,92 handelt es sich um Zuschüsse an Vereine. Aktivierter Umstellungsaufwand Hierzu zählen die Ausgaben des kameralen Verwaltungshaushaltes für die Umstellung auf das NKR (Anschaffungskosten für eine doppikfähige Software, zurechenbarer Personalaufwand, Aufwendungen für Beratungsleistungen), die bis zum Ende des letzten kameralen Haushaltsjahres anfallen. Nach Art. 6 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften vom darf der Umstellungsaufwand als Investition angesehen werden. Eine Pflicht zur Aktivierung besteht nicht. Die Stadt Lehrte hat sich dazu entschlossen, auf die Aktivierung des Umstellungsaufwandes zu verzichten. Sonstiges immaterielles Vermögen Hierunter fallen alle am Bilanzstichtag bestehenden immateriellen Vermögensgegenstände, die nicht den vorhergehenden Bilanzpositionen zugeordnet werden können. Hierzu zählen insbesondere Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände. Bei den ausgewiesenen ,00 handelt es sich um Investitionskostenzuschüsse zur Schaffung weiterer Krippenplätze. Die Zahlung erfolgte an Kirchengemeinden. Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Krippen erfolgt eine Aktivierung unter den geleisteten Investitionskostenzuschüsse

14 Sachvermögen Im Gegensatz zum immateriellen Vermögen stellt das Sachvermögen materielle Vermögensgegenstände dar. In aller Regel unterliegen sie einer Abnutzung und werden daher über einen Nutzungszeitraum abgeschrieben (z.b. bei Gebäuden, Fahrzeugen, Maschinen, Mobiliar). Die Nutzungsdauer kann aber auch unbegrenzt sein. Dies ist insbesondere bei Grund und Boden der Fall. Eine Besonderheit der kommunalen Bilanz ist es, dass der Grund und Boden grundsätzlich zusammen mit den Gebäuden abgebildet wird. Eine Ausnahme bildet hier der Grund und Boden des Infrastrukturvermögens. Der Wert des Sachvermögens beläuft sich bei der Stadt Lehrte auf insgesamt ,88 und macht somit 84,5 % des Bilanzvolumens aus. Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Hierzu zählen im Eigentum befindliche unbebaute Bodenflächen einschließlich zugehöriger Oberflächengewässer. Nicht dazu gehören auf dem Boden befindliche Gebäude und andere Bauwerke. Der Grund und Boden umfasst: Grünflächen: In kommunalem Besitz befindlicher Grund und Boden, der als Parkanlage oder als sonstige Freizeit- und Erholungsfläche genutzt wird. Ackerland: Grund und Boden, der landwirtschaftlich oder gartenbaulich kommerziell oder für eigene Zwecke genutzt wird. Wald, Forsten: Grund und Boden, der forstwirtschaftlich kommerziell oder für eigene Zwecke genutzt wird. Sonstige unbebaute Grundstücke: Anderweitig nicht genannter Grund und Boden. Grundstücksgleiche Rechte: Diese stellen dingliche Rechte dar, die wie Grundstücke behandelt werden (z.b. Erbbaurechte, Abbaurechte, Wohnungseigentumsrechte) Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Bei den bebauten Grundstücken handelt es sich um Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Hierzu gehören insbesondere Wohnbauten, Kindergärten, Schulen, Feuerwehrgerätehäuser, Kultur-, Sport- und Freizeitgebäude sowie sonstige Dienst-, Geschäfts- und andere Betriebsgebäude. Grundsätzlich sind Grundstücke mit ihrem Anschaffungswert zu aktivieren. Gem. 60 Abs. 6 GemHKVO kann der Wert für Grundstücke, die vor dem Jahr 2000 erworben wurden, mit einem Zeitwert aktiviert werden, sofern die Ermittlung von Anschaffungswerten unvertretbar aufwändig wäre. Dieser Zeitwert hat sich an dem für das Jahr 2000 geltenden Bodenwert (BRW) zu orientieren. Unter Anwendung der BRW des Jahres 2000 und Beachtung der Hinweise zur Inventur beläuft sich der Wert aller Grundstücke auf ,10 und macht damit 49,8 %

15 des Sachvermögens bzw. 42,1 % des Bilanzvolumens aus. Der Grundstückswert lässt sich wie folgt aufteilen: Unbebaute Grundstücke ,07 Bebaute Grundstücke ,10 Grundstücke mit Infrastrukturvermögen ,93 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind grundsätzlich in ihrer Nutzung zeitlich nicht begrenzt und werden aus diesem Grund nicht abgeschrieben. Die Bewertung der Gebäude hat nach dem Wortlaut der NGO grundsätzlich zu Anschaffungs- und Herstellungswerten zu erfolgen. Sofern der historische Anschaffungs- und Herstellungswert nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln ist, gilt der auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt rückindizierte Zeitwert am Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz. Zur Ermittlung eines Zeitwertes kam das Sachwertverfahren nach 21 Abs. 1 WertV zur Anwendung. Dabei werden die gewöhnlichen Herstellungskosten mit einer Bezugsgröße (Brutto-Grundfläche, Brutto-Rauminhalt) vervielfacht. Die gewöhnlichen Herstellkosten lassen sich der Anlage 7 der WertR entnehmen. Sie sind nach Gebäudetypen differenziert und wurden im Auftrag des ehemaligen Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (BMBau) von der Sächsischen Bauinstitut GmbH zur Verkehrswertermittlung ermittelt. Zur Rückindizierung ist auf den ermittelten Zeitwert ein Index anzuwenden. Es wurde dabei auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindex zurückgegriffen. Es ergibt sich der rückindizierte Wiederbeschaffungszeitwert. Von diesem Wert wurden die Abschreibungen bis zum berechnet. Grundlage für die Berechnung ist die gewöhnliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes. Soweit es massive Gebäude betrifft, gibt der Gesetzgeber eine einheitliche Nutzungsdauer von 90 Jahren vor. Von dieser Vorgabe wurde bei der Bewertung insoweit abgewichen, dass die durchschnittliche Nutzungsdauer nach WertR zur Anwendung kam. Dies bedeutet kürzere Abschreibungsdauern. Hieraus ergeben sich niedrigere Vermögenswerte bei höheren Abschreibungen. Abweichend vom vereinfachten Verfahren wurden folgende Gebäude mit dem tatsächlichen Anschaffungswert aktiviert: Rathaus Feuerwehrgerätehaus Hämelerwald Jugendzentrum Nord (Aligser Weg) Mensa Einer Empfehlung aus den Hinweisen zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen folgend, werden keine Instandhaltungsrückstellungen ausgewiesen. Ein ermittelter Reparaturstau wurde vom rückindizierten Zeitwert abgesetzt

16 Die so ermittelten Werte für alle Gebäude belaufen sich auf ,18. Dies entspricht 22,8 % des Sachvermögens bzw. 19,3 % des Bilanzvolumens. Der Wert der Gebäude lässt sich wie folgt aufteilen: Wohnbauten ,25 Soziale Einrichtungen (insbes. Kindertatgesstätten) ,56 Schulen (enthalten sind alle Sporthallen) ,51 Gebäude bei Sport- und Freizeiteinrichtungen ,50 Feuerwehrgerätehäuser ,08 Verwaltungsgebäude ,41 Friedhofsgebäude ,87 Infrastrukturvermögen Zum Infrastrukturvermögen zählen öffentliche Einrichtungen wie Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Tunnel, Friedhöfe und sonstige Bauten, soweit diese nicht Gebäuden zuzurechnen sind. Eine Besonderheit bei der Bewertung des Grund und Bodens bei Infrastrukturvermögen ergibt sich aus der faktischen Nichtveräußerbarkeit der auf den öffentlichen Zweck ausgerichteten Grundstücksflächen. Entsprechend den Hinweisen zur Inventur wurden diese Flächen mit 25 % des Bodenrichtwertes aus dem Jahr 2000 bewertet. Es handelt sich dabei um die höchstmögliche Bewertung. Die Bewertung des Straßenaufbaus wurde extern vergeben und erfolgte in einem vereinfachten Verfahren. Dabei sind die Straßen bewertet worden, die jünger als 25 Jahre sind. Es wurden fünf Zustandsklassen gebildet, die festlegen über welchen verbleibenden Zeitraum der ermittelte Wert noch abzuschreiben ist. Die Zuordnung einer Straße zu einer Zustandsklasse wurde anhand vereinbarter Kriterien vorgenommen. Der Aufbau wurde getrennt nach Straßenaufbau, Parkstreifen, Geh- / Radweg, befestigter Seitenstreifen und unbefestigter Seitenstreifen aufgemessen und bewertet. Durch diese Einteilung ist gewährleistet, dass unterschiedliche Herstellkosten berücksichtigt werden. Die durchschnittlichen Herstellkosten je m² bilden die Grundlage für die Bewertung. In den durchschnittlich ermittelten Kosten für den Straßenaufbau enthalten sind Kosten sogenannter Nebenanlagen, wie Verkehrszeichen, Baumschutzbügel und ähnlichem. Nicht enthalten und somit separat bewertet wurden Lichtsignalanlagen und Lärmschutzwände mit ihren ermittelten Herstellungswerten. Ferner ist die Straßenbeleuchtung separat bewertet worden. Neben den Straßen zählen auch die Verbindungswege zwischen den Ortsteilen (sog. Wirtschaftswege) zum Infrastrukturvermögen. Der Grund und Boden wurde hierbei mit dem Bodenrichtwert des Jahres 2000 für Ackerland bewertet. Eine Bewertung des Aufbaus erfolgte, soweit es sich um einen bituminösen Aufbau handelt. Als Grundlage für die Bewertung vorhandener Brücken und Tunnel diente das Brückenkataster

17 Zu den Werten der Friedhöfe zählen neben dem Grund und Boden und den Friedhofskapellen (s.o.) sonstige Aufbauten wie Pumpen und Wege. Hierfür lagen Anschaffungs- oder Herstellungswerte aus der Kostenrechnung vor. Zu den sonstigen Bauten des Infrastrukturvermögens zählen bei der Stadt Lehrte insbesondere die Rolltreppen und Aufzüge des Bahnhoftunnels. Insgesamt beläuft sich das Vermögen der Infrastruktur auf ,68. Bereinigt um die oben ausgewiesenen Grundstückswerte, verbleibt ein Wert für Aufbauten in Höhe von ,75. Dies entspricht 22,0 % des Sachvermögens und 18,6 % des Bilanzvermögens. Bauten auf fremdem Grund und Boden Diesem Bilanzposten sind Bauten zuzuordnen, die sich auf fremdem Grund und Boden befinden. Das bestehende Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Kommune als Eigentümer der aufstehenden Bauten ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht wie bei den grundstücksgleichen Rechten ein dingliches Recht durch Grundbucheintrag besteht, sondern das Rechtsverhältnis für die aufstehenden Bauten mittels Vertrag geregelt ist. Typische Beispiele sind technische Betriebsvorrichtungen wie Trafo- oder Druckreglerstationen. Bei der Stadt Lehrte nicht von Bedeutung. Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler Hierzu zählen Objekte aller Art, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte und Kultur im öffentlichen Interesse liegt. Die Stadt Lehrte hat an dieser Stelle die Kunstsammlungen von Franz Belting und Alfred Mävers sowie Kriegerdenkmale auszuweisen. Da Kunstgegenstände in der Regel nur einen ideellen Wert besitzen ist die Bewertung zu einem Erinnerungswert möglich. Darüber hinaus ist die Heranziehung eines Versicherungswertes als Hilfswert zulässig. Die Kunstsammlungen wurden mit dem vorliegenden Versicherungswert bewertet. Die Kriegerdenkmale wurden in das Inventar ohne Wert aufgenommen. Kunstgegenstände unterliegen keiner Abschreibung. Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge Bei Maschinen und technischen Anlagen handelt es sich um Vorrichtungen aller Art, die dem Betriebszweck dienen, aber nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder Gebäudes sind. Grundsätzlich sind sie gem. 96 NGO mit ihren Anschaffungskosten zu bilanzieren. Unter Beachtung der Hinweise zur Inventur, wurde auf die Erfassung beweglicher Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von unter 5.000,00 einschließlich Umsatzsteuer verzichtet. Es verbleiben im Wesentlichen Vermögenswerte des städtischen Baubetriebsamtes und der Feuerwehr. Der Gesamtwert von ,95 verteilt sich dabei mit ,96 auf die vorhandenen Fahrzeuge und mit ,99 auf Maschinen und technische Anlagen

18 Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere Bei der Betriebs- und Geschäftsausstattung handelt es sich um Teile des beweglichen Vermögens, insbesondere Büroeinrichtungen und Einrichtungen von Schulen und Kindertagesstätten. Bei der Inventur wurde grundsätzlich auf die Hinweise zur Inventur zurückgegriffen und auf die Erfassung von Vermögensgegenständen unter einschließlich Umsatzsteuer verzichtet. Durch diese Vorgabe sind Einrichtungsgegenstände in den Schulen und Kindergärten nicht erfasst worden. Für das EDV-Inventar wurde ein Festwert gem. 46 Abs. 1 GemHKVO ermittelt und aktiviert. Eine Abschreibung der als Festwert erfassten EDV-Ausstattung erfolgt nicht. Für die Abschreibung von beweglichen Vermögensgegenständen, deren Anschaffungsoder Herstellungswert 150 ohne Umsatzsteuer übersteigen, aber ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen ist ein Sammelposten zu bilden. Der Sammelposten ist im Haushaltsjahr der Bildung und den folgenden vier Jahren mit jeweils einem Fünftel aufzulösen. Der ausgewiesene Sammelposten enthält die Vermögensgegenstände des Baubetriebsamtes und der Feuerwehr. Pflanzen und Tiere sind zu bilanzieren, sofern es sich um Zucht- und Milchvieh, Zugtiere, Obst- und Rebanlagen sowie sonstige Baumbestände und Sträucher handelt, die wiederholt Erzeugnisse liefern. Entsprechende Pflanzen und Tiere unterhält die Stadt Lehrte nicht. Vorräte Zum Vorratsvermögen gehören Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren. Grundsätzlich sind Vorräte im Rahmen der kommunalen Bilanzierung von untergeordneter Bedeutung. Aus diesem Grund und dem Umstand, dass eine konsequent geführte Lagerhaltung nicht existiert wird zum jetzigen Zeitpunkt auf den Ausweis von Vorräten verzichtet. Ein Ausweis von Vorräten wird für die Zukunft angestrebt. Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau Unter geleisteten Anzahlungen werden Vorleistungen einer Kommune auf schwebende Geschäfte abgebildet. Es handelt sich dabei immer um Anzahlungen auf Vermögensgegenstände. Anzahlungen auf (Dienst-) Leistungen bzw. die Vorauszahlung für eine im Folgejahr zu erbringende (Dienst-) Leistung wird über die aktive Rechnungsabgrenzung erfasst. Die im laufenden Haushaltsjahr geleisteten Zahlungen auf Anschaffungs- und Herstellungswerte, die nach Fertigstellung auf die endgültige Anlage entsprechend der Verwendung (z.b. Kindergarten) umgebucht werden, werden zunächst als Anlage im Bau gebucht. Die Stadt Lehrte hat ,48 als Anlagen im Bau auszuweisen

19 Finanzvermögen Unter dem Finanzvermögen werden neben den liquiden Mitteln insbesondere die Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Forderungen ausgewiesen. Anteile an verbundene Unternehmen Verbundene Unternehmen sind solche, an denen die Kommune beteiligt ist und die voll zu konsolidieren sind. Dies ist der Fall, wenn die Kommune einen beherrschenden Einfluss ausübt. Die Beherrschung eines Unternehmens wird durch eine Beteiligungsquote von mehr als 50 % (Stimmrechtsmehrheit) dokumentiert. Unter den Anteilen an verbundenen Unternehmen sind die Anteile an der Lehrter Beteiligungsgesellschaft mbh auszuweisen. Der Wert von ,38 gliedert sich dabei in das Stammkapital mit ,59 und Anteile an der Kapitalrücklage in Höhe von ,79. Beteiligungen Beteiligungen sind Anteile an Unternehmen, die in der Absicht einer dauerhaften Verbindung gehalten werden. Die Stadt Lehrte hält zum Bilanzstichtag eine Beteiligung an der Stadtwerke Lehrte GmbH in Höhe von ,19 und Genossenschaftsanteile bei der Volksbank eg in Höhe von 1.650,00. In Summe sind somit ,19 auszuweisen. Sondervermögen mit Sonderrechnung Zum Sondervermögen mit Sonderrechnung gehören unter anderem die Eigenbetriebe. Somit hat die Stadt Lehrte das Stammkapital und die Rücklagen des Eigenbetriebs Stadtentwässerung in Summe von ,68 zu aktivieren. Das Stammkapital beläuft sich dabei auf ,00. Die zu aktivierenden Rücklagen betragen ,68. Ausleihungen Unter den Ausleihungen werden langfristige Finanz- und Kapitalforderungen mit einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten ausgewiesen. Unter Ausleihungen werden dabei ausschließlich Forderungen verstanden, welche unter Hingabe von Kapital erworben wurden. Somit zählen Forderungen aus Lieferung und Leistung nicht zu den Ausleihungen, selbst dann nicht, wenn sie langfristig sind. Insgesamt belaufen sich die Ausleihungen zum Bilanzstichtag auf ,34. Hierin enthalten ist mit ,70 ein Darlehen an die Lehrter Beteiligungsgesellschaft mbh. Wertpapiere Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein privates Recht, beispielsweise das Miteigentum an einem Unternehmen, verbrieft. Wertpapiere sind insbesondere Anleihen, Pfandbriefe und Aktien. Die Stadt Lehrte hält keine Wertpapiere

20 Öffentlich-rechtliche Forderungen Hierzu zählen die Forderungen einer Gemeinde, die auf Grundlage eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder einer Satzung erhoben wurden (Steuern, Gebühren, Beiträge) und zum Bilanzstichtag noch nicht beglichen wurden. Zum Bilanzstichtag ist als öffentlich-rechtliche Forderung ein Betrag von ,72 auszuweisen. Forderungen aus Transferleistungen Zu Transferleistungen zählen im kommunalen Bereich Zahlungen, die ohne Gegenleistung erfolgen. Dies sind insbesondere Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke, Sozialhilfe und Wohngeld. Zum Bilanzstichtag ist eine Forderung aus Transferleistungen in Höhe von ,30 auszuweisen. Sonstige privatrechtliche Forderungen Eine privatrechtliche Forderung ist das Recht, von einem Anderen aufgrund eines Schuldverhältnisses eine Leistung zu fordern. Ein solches Schuldverhältnis kann sich aus einem Vertrag oder durch die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung einer Gesetzesvorschrift ergeben. Die privatrechtlichen Forderungen der Stadt Lehrte belaufen sich zum Bilanzstichtag auf ,62. In dieser Summe enthalten ist eine Forderung in Höhe von ,00 aus dem Verkauf der städtischen Bäder. Sonstige Vermögensgegenstände Es handelt sich hierbei um eine Sammelposition für Ansprüche gegen Dritte, die weder aus Lieferung und Leistung, noch aus Transferleistungen, öffentlich-rechtlichen Tatbeständen, Ausleihungen oder dergleichen entstanden sind. Beispielsweise sind unter den sonstigen Vermögensgegenständen Forderungen aus Schadenersatz auszuweisen. Entsprechende Forderungen bestanden bei der Stadt Lehrte zum Bilanzstichtag nicht. Ferner zählt die Versorgungsrücklage nach 14 a Bundesbesoldungsgesetz zu den sonstigen Vermögensgegenständen. Diese stellt keine doppische Rücklage dar, sondern eine Finanzanlage. Diese Versorgungsrücklage ist mit einem Betrag von ,76 auszuweisen Liquide Mittel Als liquide Mittel sind die zum Bilanzstichtag in Form von Bar- oder Buchgeld vorhandenen Zahlungsmittel zu erfassen. Die Stadt Lehrte verfügt über fünf Geschäftskonten, die zum Bilanzstichtag ein Guthaben von ,78 ausweisen. Ein zum Stichtag aufgenommener Kassenkredit ist auf der Passivseite ausgewiesen. Zu den liquiden Mitteln zählen weiterhin Tages- und Festgelder. Entsprechende Einlagen gab es zum Zeitpunkt der ersten Eröffnungsbilanz nicht Aktive Rechnungsabgrenzung Diese Bilanzposition weist vor dem Bilanzstichtag geleistete Zahlungen aus, die in der folgenden Periode Aufwand bedeuten. Ziel ist es, Aufwendungen und Erträge den einzelnen Haushaltsjahren periodengerecht durch Abgrenzung zuzuordnen. Dies sind im Wesentlichen die Bezüge der Beamten und Beamtinnen für den Monat Januar, sowie die für den Monat Januar gezahlten Sozialleistungen wie Sozialhilfe und Wohngeld

21 3.5. Passiva Nettoposition Die Nettoposition in Höhe von ,96 stellt das kommunale Eigenkapital dar, welches sich als Saldo aus der Aktivseite (Vermögen) und den Schulden (Fremdkapital) errechnet. Dieses untergliedert sich wiederum in die Positionen Basis- Reinvermögen, Rücklagen, Jahresergebnis und Sonderposten. Basis-Reinvermögen Unter dem Basis-Reinvermögen, das sich auf einen Bilanzwert von ,61 beläuft, versteht man das eigentliche kommunale Eigenkapital, da es sich hierbei um die Restgröße handelt, die sich aus dem Reinvermögen und dem Sollfehlbetrag aus kameralem Abschluss (als Minusbetrag) zusammensetzt. Reinvermögen Der Bilanzwert des Reinvermögens entsteht bei der Verrechnung der Vermögens- und Schuldenwerte und Sonderposten und beträgt zum Stichtag in der Eröffnungsbilanz ,22. Davon sind ,44 tatsächliches Reinvermögen aus der Verrechnung der Vermögens- und Schuldenwerte. Weiterhin sind Sonderposten, welche aus erhaltenen Investitionszuweisungen und -zuschüssen für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände (Grundstücke) ebenfalls unter dem Reinvermögen auszuweisen sind, in Höhe von ,78 im Bilanzwert der ersten Eröffnungsbilanz zum Stichtag enthalten. Sollfehlbetrag aus kameralem Abschluss (Minusbetrag) Unter der Position des Basis-Reinvermögens ist ein Sollfehlbetrag aus kameralem Vorjahresabschluss in Höhe von ,61 als Minusbetrag in der Bilanz auszuweisen und als Minderung des Basis-Reinvermögens zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um den Fehlbetrag des Verwaltungshaushalts aus dem letzten kameralen Abschluss zum der Stadt Lehrte. Rücklagen Als Rücklagen sind unter dieser Position Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses, Überschüsse des außerordentlichen Ergebnisses, sowie Bewertungsrücklagen, Zweckgebundene Rücklagen und Sonstige Rücklagen auszuweisen. Zum Stichtag sind für die Stadt Lehrte keine Rücklagen in die erste Eröffnungsbilanz einzustellen. Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses Da es sich um die erste Eröffnungsbilanz der Stadt Lehrte zum Stichtag handelt, wurde noch kein Jahresabschluss mit Feststellung eines ordentlichen Ergebnisses, welches im Falle eines Überschusses hier einzustellen wäre, gefertigt. Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses Auch ein hier einzustellender Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses ist aufgrund dessen, das es sich hierbei um die erste Eröffnungsbilanz zum Stichtag

22 handelt und somit noch kein Jahresabschluss mit Feststellung eines außerordentlichen Ergebnisses vorliegt, ebenfalls noch nicht vorhanden. Zweckgebundene Rücklagen Neben der Rücklage von Überschüssen kann die Kommune für bestimmte Zwecke Rücklagen bilden. Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen können allerdings nicht aus dieser Rücklage finanziert werden, da sie die tatsächlich benötigten Finanzmittel nicht zur Verfügung stellt. Unter eine zweckgebundene Rückstellung fällt zum Beispiel das Kapital einer rechtlich unselbständigen Stiftung, das gesondert auszuweisen ist und nicht zur Deckung negativer Ergebnisse der Kernverwaltung eingesetzt werden darf. Des Weiteren können Zuwendungen, die die Kommune von Dritten erhalten hat und deren Verwendungszweck noch nicht feststeht, vorerst hier verbucht werden, da diese an keiner anderen Stelle der Bilanz verbucht werden kann. Ist diese Zuwendung eventuell noch mit einer Auflage oder Bedingung verbunden, so kann sie so lange die Rückzahlungsverpflichtung besteht als zweckgebundene Rücklage verbucht werden. Bei der Stadt Lehrte bestehen keine zweckgebundenen Rücklagen zum Stichtag Sonstige Rücklagen Weitere freiwillige Rücklagen, die nicht unter eine der vorgenannten Bilanzpositionen fallen, können hier eingestellt werden. Die Stadt Lehrte weist zum keine sonstigen Rücklagen aus. Jahresergebnis Diese Bilanzposition ermittelt sich aus dem Abschluss der Ergebnisrechnung eines Haushaltsjahres. Da es sich hierbei um die erste Eröffnungsbilanz der Stadt Lehrte handelt und das erste doppische Haushaltsjahr mit dem Stichtag der Eröffnungsbilanz beginnt, sind hier auszuweisende Fehlbeträge und/oder Überschüsse bislang noch nicht vorhanden. Fehlbeträge aus Vorjahren Wurden in den doppischen Jahresabschlüssen der Vorjahre Fehlbeträge ermittelt, sind diese unter der Bilanzposition Fehlbeträge aus Vorjahren auszuweisen. Da es sich hierbei um die erste doppische Eröffnungsbilanz der Stadt Lehrte handelt und somit kein doppischer Jahresabschluss mit Fehlbeträgen vorliegen kann, ist hier kein Betrag auszuweisen. Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag mit Angabe des Betrages der Vorbelastung aus Haushaltsresten für Aufwendungen (in Klammern) Im Rahmen des Abschlusses der Ergebnisrechnung im Jahresabschluss wird der Jahresüberschuss oder fehlbetrag des Vorjahres hier ausgewiesen. Ein doppischer Jahresabschluss wurde vor dem Stichtag noch nicht gefertigt, da es sich hier um die erste doppische Eröffnungsbilanz handelt und der Jahresabschluss zum Stichtag mit einem kameralen Fehlbetrag unter der Bilanzposition Sollfehlbetrag aus kameralem Abschluss ausgewiesen wird

23 Sonderposten Unter der Position Sonderposten werden empfangene Investitionszuweisungen und -zuschüsse, Beiträge die im Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen erhoben wurden, Gebühren aus Kostenüberdeckungen und sonstige Sonderposten zum Stichtag mit einem kumulierten Bilanzwert in Höhe von insgesamt ,35 ausgewiesen. Die Bilanzdarstellung erfolgt nach der Art des Sonderpostens, der nach der Herkunft bzw. des Verwendungszwecks gebildet wird, in Investitionszuweisungen und zuschüssen, Beiträge und ähnliche Entgelte, Gebührenausgleich, Bewertungsausgleich, erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten und sonstige Sonderposten. Zur Ermittlung des Bilanzansatzes für die erste Eröffnungsbilanz zum Stichtag wurden die Hinweise des Landes Niedersachsen zur Inventur, Inventurvereinfachung und Bewertungsfragen (Stand ) herangezogen. Empfangene Investitionszuweisungen und zuschüsse aus vorangegangenen Haushaltsjahren wurden somit bis ins Jahr 1974 aufgelistet und den jeweiligen Investitionen zugeordnet. Erhaltene Investitionszuweisungen und zuschüsse Sonderposten aus Investitionszuweisungen und zuschüssen für abnutzbare Vermögensgegenstände werden analog der Abschreibung, für die die Investitionszuweisungen und zuschüsse empfangen wurden, über die jeweilige Nutzungsdauer ertragswirksam aufgelöst und betragen zum Stichtag einen Bilanzwert von ,81. War eine Zuordnung nicht oder nur mit hohem, unwirtschaftlichen Aufwand möglich werden die Sonderposten gem. des Hinweises des Landes Niedersachsen zur Inventur, Inventurvereinfachung und Bewertungsfragen (Stand ) über eine pauschale Nutzungsdauer von 30 Jahren aufgelöst. Beiträge und ähnliche Entgelte Die Bildung von Sonderposten für Beiträge resultiert daraus, dass Kommunen nach 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge erheben dürfen. Der kumulierte Bilanzansatz in Höhe von ,56 beinhaltet daher Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge, die gem. der vom Land Niedersachsen vorgegebenen Nutzungsdauer für Straßen über 25 Jahre aufgelöst werden. Da die Zuordnung der bis ins Jahr 1974 aufgelisteten Beiträge zu einzelnen Investitionsmaßnahmen nicht oder nur mit hohem unwirtschaftlichen Aufwand möglich ist, die Nutzungsdauer allerdings auf 25 Jahre bestimmt werden konnte, ist lediglich der Aktivierungszeitpunkt zur Auflösung des Sonderpostens pauschal auf das Jahr, in dem die Beiträge eingegangen sind, festgelegt worden. Gebührenausgleich Sonderposten für den Gebührenausgleich beinhalten empfangene Gebührenüberdeckungen aus Benutzungsgebühren von öffentlichen Einrichtungen. Der somit entstandene Gebührenüberschuss ist seitens der kommunalen Einrichtung nicht frei zu verwenden, sondern an den Gebührenzahler zu erstatten. Diese Verpflichtung zur

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