Dienstvereinbarung über ein partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz

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1 Präambel Dienstvereinbarung über ein partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz Eine Betriebskultur, die sich durch ein partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz auszeichnet, bildet die Basis für ein psitives Arbeitsklima und ist damit eine wichtige Vraussetzung für die Zufriedenheit der Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung Langenfeld und letztendlich für die Qualität des Verwaltungshandelns. Mbbing gegen Einzelne der Gruppen vn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sexuelle Belästigung, die sich meist gegen Frauen richtet, swie Diskriminierung nach Herkunft, Hautfarbe und/der Religin stellen am Arbeitsplatz eine schwerwiegende Störung des Arbeitsfriedens dar. Sie gelten als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und stellen einen Verstß gegen die Menschenwürde dar. Sie schaffen innerhalb der Stadtverwaltung ein eingeengtes, stressbelastetes und entwürdigendes Arbeitsumfeld und begründen nicht zu letzt gesundheitliche Störungen. Anliegen dieser Dienstvereinbarung ist es insbesndere, das Betriebsklima und den szialen Umgang aller Bediensteten zu verbessern, ein partnerschaftliches Verhalten unter den Beschäftigten zu wahren und durch rechtzeitige Angebte knkrete Hilfen für Betrffene anzubieten. Die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vr sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz) ergeben, bleiben unberührt. 1 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Stadtverwaltung Langenfeld. 2 Grundsätze (1) Jede/jeder Bedienstete ist verpflichtet, zur Erhaltung und Förderung des Arbeitsfriedens swie eines guten Arbeitsklimas beizutragen. Hierzu gehört vr allem, die Würde jeder/ jedes Beschäftigten zu respektieren. Zur Verletzung dieser Würde der/des Einzelnen gehört insbesndere das bewusste, gezielte und fahrlässige Herabwürdigen bis hin zum Mbbing der zur Diskriminierung. (2) Unter Mbbing am Arbeitsplatz versteht man eine knfliktbelastete Kmmunikatin unter Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zwischen Vrgesetzten und Mitarbeitern (Beschäftigten), bei der die angegriffene Persn unterlegen ist und vn einer der mehreren Persnen systematisch und über einen längeren Zeitraum mit dem Ziel der dem Effekt des Ausgrenzens direkt der indirekt angegriffen wird. Einmalige Knflikte fallen ebens wenig unter den Begriff Mbbing wie Auseinandersetzungen über dienstliches Verhalten. Gemeint sind auch nicht einzelne Knflikte, die bei jeder Zusammenarbeit gelegentlich auftreten. Es werden fünf Kategrien vn Mbbinghandlungen unterschieden: 1. Angriffe auf die Möglichkeit sich mitzuteilen 2. Angriffe auf sziale Beziehungen 3. Angriffe auf das sziale Ansehen 4. Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituatin 5. Angriffe auf die Gesundheit. 1

2 Nähere Erläuterungen zu den fünf Kategrien sind der Anlage zu entnehmen. (3) Unter Diskriminierung versteht man herabwürdigende Äußerungen, beispielsweise aus - rassistischen, ausländerfeindlichen der religiösen Gründen, in mündlicher der schriftlicher Frm, - gegenüber Behinderten und chrnisch Kranken swie - diesbezügliche Handlungen gegenüber allen vn 1 erfassten Menschen. 3 Beschwerderecht (1) Wenn eine persönliche Zurechtweisung durch die belästigte Persn im Einzelfall erflgls ist der unangebracht erscheint, können sich die betrffenen Mitarbeiter/innen, die sich durch Missachtung der unter 2 beschriebenen Grundsätze beeinträchtigt fühlen, an nachflgenden Stellen wenden: - die Vrgesetzten, - den Persnalrat, - den Arbeitskreis partnerschaftliches Verhalten. (2) Die Beschwerde darf nicht zu Benachteiligungen der/des Betrffenen führen. 4 Arbeitskreis partnerschaftliches Verhalten (1) Der Arbeitskreis partnerschaftliches Verhalten setzt sich zusammen aus einer Vertreterin der eines Vertreters des Referates Persnalverwaltung, des Persnalrates, der Gleichstellungsbeauftragten und bei Bedarf des betriebsärztlichen Dienstes und der Schwerbehindertenvertretung. Bei Bedarf können weitere sachverständige Persnen hinzugezgen werden. (2) Der Arbeitskreis hat in erster Linie unterstützende Funktin; die Verantwrtung für die Knfliktlösung verbleibt jedch bei der jeweils vrgesetzten Stelle (sweit diese selbst beteiligt ist, tritt an ihre Stelle die/der nächst höhere Vrgesetzte). 5 Knfliktlösungsverfahren (1) Alle Beschäftigten mit Vrgesetztenfunktin sind verpflichtet, sich bei Kenntnis vn Diskriminierungs- der Mbbingsituatinen ihrem Verantwrtungsbereich unverzüglich einzuschalten, Abhilfe zu schaffen der ihren nächsten Vrgesetzten swie den Arbeitskreis partnerschaftliches Verhalten ( 4) zu infrmieren. (2) Der Arbeitskreis prüft, b es sich bei den Geschehnissen um Diskriminierung der Mbbing im eigentlichen Sinne handelt der b ähnliche Verhaltensmuster vrliegen. Sfern angenmmen wird, dass es sich um Diskriminierung der Mbbing handelt, wird - mit Einverständnis der/des Betrffenen - ein Knfliktlösungsverfahren eingeleitet. Es sind Schlichtungsgespräche beider Parteien, als betrffener und belästigender Persn, anzustreben. Sllte dies keinen anfänglichen Erflg zeigen, sind in Absprache mit der Betrffenen/dem Betrffenen weitere rganisatrische Maßnahmen einzuleiten. Dies können z.b. sein: Vermittlung zwischen den Beteiligten Verbesserung der Arbeitsbedingungen rganisatrische Maßnahmen. Die Begleitung, Beratung und Unterstützung der/des Betrffenen steht hierbei immer im Vrdergrund. 6 Vertraulichkeit 2

3 Alle, die Kenntnis über Infrmatinen und Vrkmmnisse, persönlichen Daten und Gespräche in Bezug auf diese Dienstvereinbarung erlangen, haben abslutes Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren, die nicht am Verfahren beteiligt sind. 7 Maßnahmen (1) Mbbing und Diskriminierung stellen eine Verletzung der Menschenwürde und des Betriebsfriedens dar. Es hat damit arbeits- bzw. disziplinarrechtliche Knsequenzen für diejenigen, die andere Beschäftigte i.s.d. 2 dieser Vereinbarung nachweislich ausgrenzen. In Betracht kmmen insweit arbeitsrechtliche Maßnahmen vn einer Abmahnung bis hin zur Kündigung der bei Beamten Maßnahmen im Rahmen der Disziplinarrdnung des Landes Nrdrhein-Westfalen. Unabhängig vn diesen Schritten können auch strafrechtliche Knsequenzen drhen. (2) Bei entsprechenden zu ergreifenden Maßnahmen sind die Beteiligungsrechte des Persnalrates und der Gleichstellungsbeauftragten zu wahren. 8 Infrmatinspflicht Diese Dienstvereinbarung wird allen Bediensteten zugänglich gemacht. 9 Frtbildung Das Thema partnerschaftliches Verhalten ist im Rahmen der Frtbildung zu behandeln. Dazu sind geeignete Seminare anzubieten. Insbesndere Beschäftigte mit Vrgesetztenfunktin und Mitglieder des Arbeitskreises sllten diese Angebte nutzen. 10 Schlussbestimmungen Die Dienstvereinbarung tritt am in Kraft. Diese Dienstvereinbarung wird prbeweise für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten abgeschlssen. Sfern nicht innerhalb vn drei Mnaten vr Ablauf dieser Frist vn einer der Vertragsparteien widersprchen wird, verlängert sie sich um ein weiteres Jahr. Die Dienstvereinbarung zum Schutz vr sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird einvernehmlich im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft gesetzt. Langenfeld, im April 2004 Der Bürgermeister Im Auftrag Für den Persnalrat Der Vrsitzende Magnus Staehler Rmmel Glenzer Anlage: Beispielhafte Mbbinghandlungen 3

4 1. Angriffe auf die Möglichkeit sich mitzuteilen: die/der Vrgesetzte schränkt die Möglichkeit ein, sich zu äußern der man wird ständig unterbrchen Kllegen schränken die Möglichkeit ein, sich zu äußern Anschreien der lautes Schimpfen destruktive Kritik am Privatleben Telefnterrr mündliche und/der schriftliche Drhung Kntaktverweigerung durch abwertende Gesten der Blicke Kntaktverweigerung durch Andeutungen, hne dass man etwas direkt ausspricht 2. Angriffe auf sziale Beziehungen man spricht nicht mehr mit der/dem Betrffenen man lässt sich nicht ansprechen grundlse Versetzung in einen Raum weitab vn den Kllegen den Arbeitskllegen wird verbten, die/den Betrffenen anzusprechen man wird wie Luft behandelt 3. Angriffe auf das sziale Ansehen hinter dem Rücken der/des Betrffenen wird schlecht über sie/ihn gesprchen man verbreitet Gerüchte man macht jemanden lächerlich man verdächtigt grundls jemanden, psychisch krank zu sein man will jemanden grundls zu einer psychiatrischen Untersuchung zwingen man macht sich über eine Behinderung lustig man imitiert den Gang, die Stimme der Gesten, um jemanden lächerlich zu machen man greift die plitische der religiöse Einstellung an man macht sich über das Privatleben lustig man macht sich über die Natinalität lustig man stellt die Entscheidungen der/des Betrffenen grundsätzlich in Frage man ruft ihr/ihm bszöne Schimpfwrte der andere entwürdigende Ausdrücke nach sexuelle Annäherungen der verbale sexuelle Angebte 4. Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituatin 4

5 man weist der/dem Betrffenen keine Arbeitsaufgaben zu man nimmt ihr/ihm jede Beschäftigung am Arbeitsplatz, s dass sie/er sich nicht einmal selbst Aufgaben ausdenken kann man gibt ihr/ihm vrsätzlich Arbeitsaufgaben, die im Widerspruch zum Tarifder Dienstrecht stehen (z.b. unterwertige Aufgaben der die Qualifikatin ü- berfrdernde Tätigkeiten) 5. Angriffe auf die Gesundheit Zwang zu gesundheitsschädlichen Arbeiten Andrhung und/der Anwendung körperlicher Gewalt sexuelle Handgreiflichkeiten 5

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