Generell gilt: Alle Angaben ohne Gewähr!

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1 Bitte beachten: Durch das Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung (DüV) am 02. Juni 2017 gibt es einige Änderungen in Bezug auf Sperrfristen und Düngung. Die Angaben zu den Sperrfristen beziehen sich hauptsächlich auf Wasser- Schutzgebiet den Regelfall und können in speziellen Fällen abweichen. Im Falle einer erneuten Sperrfristverschiebung, wird diese rechtzeitig auf der Homepage des Landkreises Biberach ( auf den Seiten des Landwirtschaftsamtes bekannt gegeben. Generell gilt: Alle Angaben ohne Gewähr! Liebe Landwirte, wie wichtig Aufschriebe sind, zeigt folgende Geschichte: Zwei Rentner sitzen auf einer Bank. Sagt der eine: Ich hol uns jetzt zwei Bollen Eis. Schreibs dir aber auf, sagt der andere. Zurück kam er mit einer roten Wurst. Siehst du, ich habs dir gleich gesagt, schreib es auf. Jetzt hast du den Senf vergessen. 2

2 Persönliches Pflanzenschutzmittelanwender / Sachkundige Person: Name:.. Teilort:.. Straße.. PLZ/Ort:.. Telefon:.. Fax:

3 Wann Gülle fahren im Frühjahr? Gülle direkt einarbeiten oder innerhalb von 4 Stunden in Problem- und Sanierungsgebieten Grünland und Ackerfutter Wintergetreide Sommergetreide Winterraps Mais ab 1. Februar ab 1. Februar ab 1. Februar ab 1. Februar ab 1. März außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten Grünland, Feldfutter ab 15. Februar Ackerland ab 1. Februar keine Gülle fahren wenn Boden nicht aufnahmefähig ist, d.h.: wassergesättigt oder überschwemmt gefroren (durchgehend gefroren und im Verlauf des Tages nicht oberflächlich auftauend) oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist in Zone II von Wasserschutzgebieten aller Nitratklassen 1 Ausnahme im Landkreis Biberach auf Grund der Allgemeinverfügung vom ; Reguläres Sperrfristende nach DüV ist der 31. Januar. 4

4 Wann Gülle fahren im Herbst? Bitte beachten: Auch in Wasserschutzgebieten gilt im Herbst die maximale N-Zufuhr laut DüV von 30 kg/ha Ammonium-N bzw. 60 kg/ha Gesamt-N! in Problem- und Sanierungsgebieten Grünland und Ackerfutter Winterraps Wintergerste Winterharte Zwischenfrüchte Abfrierende Zwischenfrüchte (Senf) mit Strohrotte nur auf B-Böden bis 30. Oktober bis 15. September bis zur Saat bis 15. September bis zur Saat außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten Grünland 2 Ackerfutter, mehrj./aussaat bis Winterraps/Ackerfutter (Saat bis ) und Wintergerste nach Getreide (Saat bis ) Zwischenfrüchte (Saat bis ) zur Etablierung der Zwischenfrucht bis 31. Oktober bis 31. Oktober bis 30. September bis 30. September Gülle fahren nur erlaubt, wenn Düngebedarf besteht. In und außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten gilt: Keine Gülle fahren im Herbst nach Mais, Raps, Hackfrüchten, Leguminosen und auf Moor- oder Anmoorböden 2 Erneute Sperrfristverschiebung möglich. 5

5 Wann Festmist fahren im Frühjahr? im Problemgebiet im Sanierungsgebiet Grünland und Ackerfutter (Sperrfrist ) im Herbst angedüngte Wintergerste oder Winterraps ab 1. Februar alle anderen Winterungen und Sommerungen (Sperrfrist ) ab 1. Februar Mais und Kartoffeln ab 1. Januar ab 1. März Keinen Mist fahren - im Zeitraum vom 15. Dezember bis 15. Januar - wenn Boden nicht aufnahmefähig ist, d.h.: wassergesättigt ist oder gefroren (durchgehend gefroren und im Verlauf des Tages nicht oberflächlich auftauend) durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist andere organische Dünger Geflügelmist, Gärsubstrate und getrocknete Gärreste: Sperrzeiten wie bei Gülle Klärschlamm / Tiermehl: (Tiermehl nur auf unbestelltes Ackerland) direkt einarbeiten oder innerhalb von 4 Stunden nicht in Sanierungsgebieten ausbringen nicht in Zone II ausbringen Klärschlamm nicht bei FAKT-Teilnahme Ausbringtermine für flüssigen Klärschlamm wie bei Gülle. Weitere Auflagen sind zu beachten 6

6 Wann Festmist fahren im Herbst? im Problemgebiet im Sanierungsgebiet Grünland und Ackerfutter (Sperrfrist ) Wintergerste und Winterraps zur Saat Alle anderen Winterungen und Sommergetreide (Sperrfrist ) ab 1. Februar Mais und Kartoffeln ab 1. Januar ab 1. März Winterharte Zwischenfrüchte Abfrierende Zwischenfrüchte nur auf B-Böden zur Saat zur Saat keinen Mist fahren nach Leguminosen, nach Hackfrüchten und nach Raps, sowie auf Moor- und Anmoorböden. Festmist fahren außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten wenn es die Böden erlauben, aber keinen Festmist fahren - im Zeitraum vom 15. Dezember bis 15. Januar - wenn Boden nicht aufnahmefähig ist, d.h.: wassergesättigt oder überschwemmt gefroren (durchgehend gefroren und im Verlauf des Tages nicht oberflächlich auftauend) oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist Geflügelmist, Gärsubstrate, und getrocknete Gärreste: Sperrzeiten wie bei Gülle! 7

7 Mineraldünger im Frühjahr in Problem- und Sanierungsgebieten 1. N-min Bodenuntersuchung vorgeschrieben: zu Mais (Beachte: Späte N-min) und Kartoffeln, sowie nach Winterraps, Kartoffeln, Rüben und Leguminosen auf Moor- und Anmoorböden auf Flächen mit mehrjähriger org. Düngung von über 1,4 GV/ha 2. Düngermenge: entsprechend Empfehlung Laborattest oder NID 3. Düngungszeitpunkt: spätestens 2 Wochen nach Vorliegen der Ergebnisse, dann wieder nach Bedarf 4. Leguminosen: keine Andüngung mit Stickstoff im Frühjahr 5. Aufteilung der N-Gaben: A-Böden: max. 50 kg N/ha oder 80 kg N/ha langsam wirkende Dünger. B-Böden: max. 80 kg N/ha oder 100 kg N/ha langsam wirkende Dünger. Besonderheiten bei Mais: Startgabe zur Saat: max. 40 kg N mineralisch als UF oder Depotdüngung oder bei Gülledüngung: max. 40 kg anrechenbaren N ohne Nitrifikationshemmer max. 60 kg anrechenbaren N mit Nitrifikationshemmer N- min Bodenuntersuchung: im 4-Blatt-Stadium auf 50 % der Bewirtschaftungseinheiten bis auf 90 cm Tiefe Restlichen N-Bedarf im 6-Blatt-Stadium nachdüngen. 8

8 Mineraldünger im Herbst Bitte beachten: Auch in Wasserschutzgebieten gilt im Herbst die maximale N-Zufuhr laut DüV von 30 kg/ha Ammonium-N bzw. 60 kg/ha Gesamt-N! in Problem- und Sanierungsgebieten Keine Stickstoffdüngung: auf Moor- und Anmoorböden nach Raps, nach Silomais nach Leguminosen und nach Hackfrüchten Stickstoffdüngung zulässig: (aber nicht nach N reichen Ernteresten) zu Winterraps Wintergerste Winterharter Begrünung Abfrierender Begrünung auf B Böden wenn Getreidestroh auf Feld verbleibt außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten Stickstoffgabe auf Ackerland nach neuer DüV erlaubt bis Nach Ernte der Hauptfrucht nur zu Winterraps, Zwischenfrucht oder Ackerfutter, bei Aussaat bis Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei Aussaat bis Nur wenn Düngebedarf besteht 9

9 Wann Pflügen / Bodenbearbeitung? in Problem- und Sanierungsgebieten Unbegrünte Äcker, u. nach Mais nicht winterharte Begrünung winterharte Begrünung Nach Getreide, zur Aussaat von Begrünung und Winterungen Anbau einer Winterung nach Mais, Raps, Leguminosen, Hackfrucht ab 1. Dezember ab 1. Dezember ab 1. Februar kein Termin Pflügen jederzeit möglich nur Mulchsaat oder Direktsaat nach Erosionsschutzverordnung CC - Wasser 1 CC - Wasser 2 Beim Pflügen quer zum Gefälle besteht kein Pflugverbot. Pflügen in Richtung Gefälle auch erlaubt, wenn danach Aussaat bis 1. Dezember erfolgt. Vom 1. Dezember bis 15. Februar Pflugverbot für pflügen in Richtung Gefälle. Pflugverbot vom 1. Dezember bis 15. Februar. Außerhalb dieser Zeit darf nur gepflügt werden, wenn unmittelbar eine Saat erfolgt. Vor Reihenkulturen ist das Pflügen verboten. ab wann Bodenbearbeitung nach Greening u. FAKT FAKT E 1.1 / E 1.2 (Begrünung) FAKT E 2.1 (Blühmischung) ab 21. November ab 21. November FAKT E 2.2 (Blühmischung) ab 1. Januar (Anbau Winterung 1.09.) Zwischenfrucht nach Greening F 1 - Winterbegrünung nach FAKT ab 16. Januar ab 16. Januar 10

10 Zusätzliche Bestimmungen in Problem- und Sanierungsgebieten Mais: Atrazin- und terbuthylazinhaltige Mittel in allen Wasserschutzgebieten verboten Winterungen nach Mais nur in Mulchsaat oder Direktsaat Mais nach Mais o winterharte Untersaat o Einsaat spätestens Ende Juni (z.b. Weidelgras) o Silomais: früheste Bodenbearbeitung im Folgejahr 1. März o Körnermais: 1. Februar in Problemgebieten bzw. 1. März in Sanierungsgebieten Kartoffeln: Nach frühen und mittelfrühen Sorten: Unverzügliche Einsaat einer Begrünung Winterung nach Kartoffeln nur mit Mulchsaat Ackerbohnen: Als Folgekultur nur Winterraps oder winterharte Untersaat als Zwischenfrucht Einarbeitung/Nutzung der Untersaat frühestens ab 1. Februar Folgekultur nur in Mulch- oder Direktsaat Erbsen: Als Folgekultur nur Winterraps oder winterharte Zwischenfrüchte Folgekultur nur in Mulch- oder Direktsaat Auf Antrag kann in bestimmten Fällen eine Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zur Mulch-/Direktsaat erteilt werden. 11

11 Gewässerabstände bei ebenen Äckern und allen Wiesen gemessen ab Böschungsoberkante Beim Ausbringen von Düngern mit wesentlichen Stickstoff- oder Phosphatgehalten gilt: 5 m Abstand bei Gewässern die im Allgemeinen wasserwirtschaftlichen Gewässernetz (AWGN) erfasst sind Bei Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind folgende Abstände einzuhalten: 4 m Abstand mit Güllebreitverteiler oder Mineraldüngerstreuer 1 m Abstand beim Einsatz von Geräten mit genauer Düngerablage (z.b. Schleppschlauch, Mineraldüngerstreuer mit Grenzstreueinrichtung) Gewässerabstand bei Ackerflächen mit durchschnittlich mehr als 10 % Hangneigung erste 5 m absolutes Ausbringverbot von Düngemitteln 5-20 m Abstand bei unbestellten Ackerflächen - nur bei sofortiger Einarbeitung (z.b. Gülleinjektor, CULTAN, Güllegrubber, ) bei bestellten Ackerflächen - bei Reihenkulturen mit > 45 cm Reihenabstand, Düngerausbringung nur bei entwickelter Untersaat, oder bei sofortiger Einarbeitung - bei Getreide und Raps, Düngerausbringung nur bei ausreichender Bestandsentwicklung zulässig - nach Mulch- bzw. Direktsaat ist die Ausbringung zulässig Es ist immer dafür zu sorgen, dass keine Abschwemmung erfolgt! 12

12 Seit dem 1. Januar 2014 steht im neuen Wassergesetz: Im Bereich von 5 m Breite, am Gewässer entlang keine Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Bei welchen Gewässern? Bei Gewässer die im Allgemeinen wasserwirtschaftlichen Gewässernetz (AWGN) erfasst sind. Meist Gewässer erster und zweiter Ordnung. Zu erfragen beim Wasserwirtschaftsamt, oder über das Amtliche Digitale Kartenwerk der Landesanstalt für Umwelt, Messungen u. Naturschutz (LUBW) im Internet unter o Auf der linken Seite bei Themen auf Wasser klicken. o Im Text, auf Amtlichen Digitalen Wasserwirtschaftlichen Gewässernetz Baden Württemberg klicken. o Im Text auf Daten- und Kartendienst klicken o Bei Ortssuche den Gemeindenamen eingeben o Alle relevante Gewässer sind blau eingezeichnet Von wo aus messen? Gewässerrandstreifen Der Gewässerrandstreifen bemisst sich bei ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante. Kein Gewässerrandstreifen mit 5 m notwendig: Bei Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung Bei kleineren Gewässer, die nicht ständig Wasser führen z.b. Entwässerungsgräben, Straßenseitengräben. Achtung: Ab 1. Januar 2019 keine ackerbauliche Nutzung im Gewässerrandstreifen mehr erlaubt. Status Ackerfläche bleibt erhalten, aber nur bei Anlage und Erhalt mehrjähriger Blühstreifen oder KUP. 13

13 Begrünung in Problem- und Sanierungsgebieten Pflicht, wenn Feld vor dem 1. September abgeerntet und keine Winterung angebaut wird. Begrünungsansaat muss baldmöglichst nach der Hauptfruchternte erfolgen. Keine Begrünung bei Ernte nach dem 1. September vorgeschrieben, dann keine Bodenbearbeitung vor 1. Dezember Begrünung muss was werden!! Leguminosenanteil höchstens 50 % Reiner Leguminosenbestand nur möglich, wenn Schnittnutzung erfolgt oder Einarbeitung erst im Frühjahr zur Sommerungsansaat Ausfallgetreide ist keine Begrünung Ausfallraps nur, wenn Ende August geschlossener Bestand festzustellen ist. Begrünung kann abgefahren / geerntet werden Tipp von Ihrem Landwirtschaftsamt zur Saat einer Begrünung: Zum Beispiel sofort nach der Getreideernte Sommerpflugfurche. In die Pflugfurche mit dem Düngerstreuer Senf und Ölrettich säen. Sommerung im kommenden Frühjahr als Mulchsaat einsäen 14

14 FAKT Begrünungen E 1.1 Begrünung im Ackerbau Aussaat bis Mitte September Keine Verwendung von landw. Kulturpflanzen in Reinsaat Keine Nutzung des Aufwuchses (auch nicht im Folgejahr) Mulchen / Einarbeiten nicht vor 21. November Aussaat bis Ende August E 1.2 Begrünungsmischungen Vorgegebene Saatgutmischungen mit 5 Komponenten Keine Nutzung des Aufwuchses Mulchen / Einarbeiten nicht vor 21. November E 2 Brachebegrünung mit Blühmischungen Aussaatzeit: Bis des Vorjahres (überjährig) oder im Frühjahr bis spätestens 15. Mai Ein- oder überjährige Blühmischungen nach Liste Mulchen / Einarbeiten (E 2.1): ab 21. November (überjährig) bzw. 01. September bei Anbau Winterung Kombination mit ÖVF möglich (E2.2) Mulchen ab / Einarbeiten ab (überjährig) Mulchen / Einarbeiten ab bei Anbau Winterung Für Betriebe in der Wasserkulisse F1 Winterbegrünung Aussaat bis 31. August Vorgegebene überwinternde Saatgutmischung Keine Nutzung des Aufwuchses Einarbeiten ab 16. Januar 15

15 Greening Auflagen bei Ackerland (AL) Anbaudiversifizierung: Betriebe zwischen 10 und 30 ha AL: Müssen mindestens 2 verschiedene landw. Kulturen anbauen Hauptkultur < 75 % des AL Betriebe größer 30 ha AL: Müssen mindestens 3 verschiedene landw. Kulturen anbauen Hauptkultur < 75 % des AL Beide größten Hauptkulturen < 95 % des AL Zeitraum für die Berechnung / Kontrolle der Kulturen 1. Juni bis 15. Juli Ökologische Vorrangflächen (ÖVF): Betriebe größer 15 ha AL, müssen auf 5% vom AL ÖVF anbauen Möglichkeiten: Brache (Stilllegung) Zwischenfruchtanbau Leguminosenanbau Beispiel: 1,0 ha = 1,0 ha ÖVF 1,0 ha = 0,3 ha ÖVF 1,0 ha = 1,0 ha ÖVF Betrieb mit 100 ha AF benötigt für seine 5 % = 5 ha ÖVF Diese 5 ha ÖVF kann er erfüllen entweder durch: Brache 1,0 ha : Faktor 1,0 1,0 x 5,0 ha = 5,0 ha Zwischenfruchtanbau 1,0 ha : Faktor 0,3 3,33 x 5 ha = 16,70 ha Leguminosenanbau 1,0 ha : Faktor 1,0 1,0 x 5 ha = 5,0 ha 16

16 Greening Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) Zwischenfruchtanbau (Faktor 0,3): Aussaat nach Ernte der Hauptkultur bis 1. Oktober Kulturpflanzenmischung mit mindestens 2 Arten Eine Art max. 60 % Samenanteil Gräser max. 60 % Samenanteil Arten sind aus vorgegebener Liste zu wählen Organische Düngung zur Saat ist erlaubt Mineralische Düngung nicht Pflanzenschutzmittel nicht Klärschlamm nicht Zwischenfrucht darf nicht als Hauptfrucht im Folgejahr stehen Ab dem 16. Januar ist eine (Schnitt-) Nutzung möglich Mulchen ab 21. November Bodenbearbeitung ab dem 16. Januar möglich Besonderheit bei Untersaat: Nur Gras zulässig Keine Mischung notwendig Keine Arten vorgegeben Keine Aussaattermine vorgegeben Achtung: Begrünung / Untersaat muss gelingen Anbau von Leguminosen (Faktor 1,0): Körner- und Futterleguminosen und Kleearten Reinsaaten oder Leguminosen- Mischungen Kein Gras einmischen Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ab 2018! Keine Beizung, keine Herbizidbehandlung vor der Saat Nach Leguminosen muss Winterkultur oder winterharte Zwischenfrucht folgen Kombination mit FAKT 5-gliedrige Fruchtfolge möglich 17

17 Bewirtschaftungseinheit: B ẹị sp ie l.. F u c hs b au.. Nr. 210, 211, 250, 255 Flurstücke:.... Maßnahme/Produkt Schaderreger/Hauptunkräuter Mulchsaat Kredo Z-Saatgut 175 kg dt. KAS = 54 N Atlantis + FHS + Biathlon wegen Windhalm 0,3 + 0,6 70 g ,5 dt. KAS = 40 N dt. KAS = 54 N Capalo wegen Mehltau und Rostkrankheiten Champion + Diamant wegen Blatt- u. Ährenseptoria 2 L 0,9 L + 0,9 L 18

18 2,5.ha Kultur Beispiel Winterweizen Wasseraufwandmenge: l/ha Maßnahme/Produkt Schaderreger/Hauptunkräuter Ernte 75 dt Stroh eingearbeitet Saat von Senf und Ölrettich 19

19 Bewirtschaftungseinheit: Flurstücke:

20 . ha Kultur: Wasseraufwandmenge: l/ha 21

21 Bewirtschaftungseinheit: Flurstücke:

22 . ha Kultur: Wasseraufwandmenge: l/ha 23

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33 Bewirtschaftungseinheit: Flurstücke:

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35 Bewirtschaftungseinheit: Flurstücke:

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37 Bewirtschaftungseinheit: Flurstücke:

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39 Bewirtschaftungseinheit: Flurstücke:

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41 Bewirtschaftungseinheit: Flurstücke:

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45 Bewirtschaftungseinheit: Flurstücke:

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47 Bewirtschaftungseinheit: Flurstücke:

48 . ha Kultur: Wasseraufwandmenge: l/ha 49

49 Notizen... 50

50 Notizen 51

51 Telefonverzeichnis Landwirtschaftsamt Biberach Amtsleiter Telefon Fax Basler, Albert / Zentrale / Verwaltung/Ausgleichszulage Romer, Gerd / Bertsch, Lisa / Bey, Gertrud / Boscher, Ingrid / Böttcher, Alice / Bunz, Maria / Forderer, Jutta / Gerster, Christiane / Kreutzer, Julian / Laux, Christina / Lehenherr, Charlotte / Ruider, Daniela / Ortwein, Eva / Rauser, Marion / Schädler, Marianne / Sinz, Gerd-Helge / Sinz, Regine / van der Meer, Elke / Zell, Brigitte / Agrarstruktur/Betriebswirtschaft Steigmiller, Bernhard / Eble, Karl / Jäger, Bernd / Luib, Joschko / Maucher, Anja / Busciacco, Fabio-Manuele /

52 Tierhaltung Telefon Fax Seele, Patricia / Harsch, Josef / Maucher, Anja / Schramm, Christian / Vogt, Stefanie / Hauswirtschaft/Ernährung Gerner, Gertrud / Haberbosch, Renate / Jörg, Irmgard / Liske, Ursula / Petzold, Silke / Rieger, Liselotte / Schuster, Christine / Pflanzenbau/Wasserschutz Teufel, Felix / Ammermann, Christoph / Böhringer, Norbert / Haid, Paul / Schiller, Tobias / Schrade, Christoph / Stahl, Theresa / Ziesel, Michael / Ego, Alexander Kreisberatungsstelle Obst- u. Gartenbau / Tierzucht Schick, Edwin / Merk, Paul / Sachsenweger, Katharina / Schmid, Heinrich /

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