Weisung vom Bekanntgabe von Änderungstarifverträgen zum TV-BA, TVÜ-BA, TVN-BA sowie zum ATV-BA
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- Maja Gärtner
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1 Weisung vom Bekanntgabe von Änderungstarifverträgen zum TV-BA, TVÜ-BA, TVN-BA sowie zum ATV-BA Laufende Nummer: Geschäftszeichen: POE / 2202 / 2203 / 2205 / 2400 / Gültig ab: Gültig bis: SGB II: SGB III: Familienkasse: nicht betroffen Weisung nicht betroffen Bezug: Tarifwerk der BA Mit der vorliegenden Weisung erfolgt die formale Bekanntgabe des 21. Änderungstarifvertrages zum TV-BA, des 10. Änderungstarifvertrages zum TVN-BA, des 7. Änderungstarifvertrages zum TVÜ-BA sowie des 7. Änderungstarifvertrages zum ATV-BA. 1. Ausgangssituation Die Gewerkschaften haben die bisherigen Entgeltvereinbarungen für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes (einschließlich BA) zum gekündigt. Daraufhin erfolgten zunächst Verhandlungen auf Bundesebene über die Anpassungsbedarfe im TVöD, die am erfolgreich abgeschlossen wurden. In den anschließenden Tarifverhandlungen am 14. und 15. Mai 2018 haben die BA und die vertragsschließenden Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion eine Tarifeinigung im Rahmen der Gehaltsrunde 2018 erzielt, die Bestandteil der in der Zusammenfassung genannten Änderungstarifverträge zum TV-BA, zum TVN-BA sowie zum TVÜ-BA ist. Außerdem werden mit dem 7. Änderungstarifvertrag zum ATV-BA die Inhalte des 10. Änderungstarifvertrages zum ATV auf Bundesebene auf den Geschäftsbereich der BA übertragen. Zwischenzeitlich wurde das Ratifizierungsverfahren abgeschlossen und die Tarifverträge wurden unterzeichnet.
2 2. Auftrag und Ziel Die BA orientiert sich bei der Gestaltung ihres Tarifsystems an den Tarifverträgen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes. Mit der Tarifeinigung werden die wesentlichen Inhalte des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst auf Bundesebene übernommen und an die strukturellen Besonderheiten des Tarifwerks der BA angepasst Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der BA (21. Änd.-TV zum TV-BA) Der 21. Änderungstarifvertrag zum TV-BA (Anlage 1) beinhaltet im Einzelnen folgende Aspekte: Lineare Erhöhung der Gehälter und Strukturanpassung Entsprechend der Tarifeinigung im Bund sieht auch der Abschluss bei der BA eine lineare Erhöhung der Tabellengehälter und Funktionsstufen der Tarifbeschäftigten in drei Schritten um 3,19 v,h. ab , um 3,09 v.h. ab und um weitere 1,06 v.h. ab vor. Das Volumen der darüber hinaus im Bundesbereich vorgenommenen strukturellen Anpassungen wurde von der BA ebenfalls für strukturelle Anpassungen insbesondere in der Tätigkeitsebene IV - verwendet. Die linearen Anpassungssätze gelten auch für Gehaltskomponenten nach 16 Abs. 3 TV-BA (mit Ausnahme der reinen Rekrutierungs- bzw. Retentionskomponenten), den Garantiebetrag nach 19 Abs. 7 Satz 2 TV-BA bei Höhergruppierungen sowie die zu den genannten Anpassungsstichtagen nach 19 Abs. 7 TV-BA individuell bestehenden Garantiebeträge Einmalzahlung Alle vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen eine Tätigkeit der Tätigkeitsebene VIII bis V übertragen ist, erhalten im März 2018 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 250,- Euro, wenn sie am im Arbeitsverhältnis stehen und an mindestens einem Tag zwischen dem und dem Anspruch auf Gehalt, Gehaltsfortzahlung oder Krankengeldzuschuss haben. Entsprechend den Hinweisen im BMI-Rundschreiben vom 19. Juli 2018 D /51#9 gilt auch der Bezug von Krankengeld nach 45 SGB V oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung sowie der Bezug von Mutterschaftsgeld nach 19 MuSchG als einem Anspruch auf Gehalt gleichgestellt. Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Sonderzahlung entsprechend dem Anteil
3 ihrer individuellen Arbeitszeit an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter. Bei der Einmalzahlung handelt es sich um steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Gehalt Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der BA (10. Änd.-TV zum TVN-BA) Im Rahmen Tarifeinigung zur Anpassung der Gehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergeben sich auch Veränderungen bei den Ausbildungsvergütungen der Auszubildenden und Studierenden sowie beim Urlaubsanspruch für Nachwuchskräfte. Die Umsetzung dieser Änderungen erfolgt mit dem 10. Änderungstarifvertrag zum TVN-BA (Anlage 2) Ausbildungsvergütung Die Ausbildungsvergütung für Auszubildende wird ab 1. März 2018 und ab 1. März 2019 jeweils um einen Festbetrag in Höhe von 50,- Euro angehoben. Die Ausbildungsvergütung für Studierende erhöht sich zu den genannten Terminen jeweils um einen Festbetrag in Höhe von 25,- Euro Urlaubsanspruch für Nachwuchskräfte Der Anspruch auf Erholungsurlaub nach 10 Abs. 1 TVN-BA beträgt für alle Nachwuchskräfte im Sinne des 1 Abs. 1 TVN-BA ab dem Urlaubsjahr 2018 bei Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Kalendertage in der Woche 30 Arbeitstage Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV- BA und zur Regelung des Übergangsrechts (7. Änd.-TV zum TVÜ-BA) Die unter Ziffer genannten Anpassungsschritte und Anpassungssätze gelten grundsätzlich auch für individuelle Übergangsbeträge und Kinderzuschläge im Sinne des TVÜ-BA, die noch als Folge der Überleitung in den TV-BA gezahlt werden. Die Umsetzung erfolgt mit dem 7. Änderungstarifvertrag zum TVÜ-BA (Anlage 3). Der Kinderzuschlag wird zum zunächst an das Niveau des Bundes angepasst und in den zwei weiteren Schritten entsprechend den genannten Anpassungssätzen erhöht. Er beträgt ab ,22 Euro, ab ,90 Euro und ab ,20 Euro. Der Kindererhöhungsbetrag für das erste zu berücksichtigende Kind von Beschäftigten in der Tätigkeitsebene VII und VIII bleibt zu allen drei Anpassungszeitpunkten unverändert, da der
4 BA-Betrag bereits jetzt über dem Niveau des Bundes nach dem dritten Anpassungsschritt am liegt. Die Kindererhöhungsbeträge für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind von Beschäftigten in der Tätigkeitsebene VII und VIII bleiben zum ersten Anpassungszeitpunkt unverändert, werden aber ab 1. April 2019 auf das Niveau des Bundes (27,75 Euro bzw. 34,70 Euro) angehoben und ab 1. März 2020 um 1,06 v.h. auf 28,04 Euro bzw. 35,07 Euro erhöht Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (7. Änd.-TV zum ATV-BA) Die auf Bundesebene mit dem 10. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommenen Änderungen zur Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte werden mit dem 7. Änderungstarifvertrag zum ATV-BA (Anlage 4) inhaltsgleich auf den Geschäftsbereich der BA übertragen. Alle betroffenen Startgutschriften werden durch die VBL automatisch überprüft. Ein gesonderter Antrag der Beschäftigten ist nicht erforderlich. 2.5 Sonstiges Die Änderungstarifverträge treten grundsätzlich mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft. Die erhöhten Beträge sowie die Nachzahlungen ab März 2018 werden erstmalig mit dem Gehaltslauf für den Monat August 2018 ausgezahlt. Die Gesamtlaufzeit des Tarifabschlusses beträgt 30 Monate (d.h. bis 31. August 2020). Die Änderungstarifverträge zum TV-BA, TVN-BA und TVÜ-BA beinhalten außerdem diverse inhaltliche und redaktionelle Anpassungen, für die das Inkrafttreten in der Regel abweichend vom 1. März 2018 geregelt ist. 2.6 Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen/Beamten der BA Die Bundesregierung hat am 06. Juli 2018 den Entwurf eines Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetzes 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020) beschlossen und sich damit einverstanden erklärt, dass auf die im Gesetzentwurf für das Jahr 2018 vorgesehenen Bezügeerhöhungen Abschlagszahlungen geleistet werden. Der Gesetzentwurf regelt die Übertragung des Tarifergebnisses für den öffentlichen Dienst im Bund vom 18. April 2018 auf die Beamtinnen/Beamten, Richterinnen/Richter,
5 Soldatinnen/Soldaten und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger des Bundes. Die Dienst- und Versorgungsbezüge werden dabei linear in drei Schritten angehoben: zum 1. März 2018 um 2,99 Prozent, zum 1. April 2019 um 3,09 Prozent und zum 1. März 2020 um 1,06 Prozent. Aufgrund der Zuführungen an die Versorgungsrücklage ist die Erhöhung in 2018 (2,99 Prozent) gegenüber dem tariflichen Erhöhungssatz um 0,2 Prozentpunkte vermindert. Zusätzlich ist eine einmalige Zahlung von 250 Euro für die Besoldungsberechtigten in den Besoldungsgruppen von A 2 bis A 6 im Jahr 2018 vorgesehen. Die erhöhten Monatsbezüge - einschließlich der Nachzahlung ab März können erstmals voraussichtlich mit den Bezügen für den Monat September 2018 ausbezahlt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Abschlagszahlungen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung stehen. 3. Einzelaufträge 3.1 BA-SH Das BA-SH stellt die Umsetzung der Anpassungen zu den mit den genannten Änderungstarifverträgen verbundenen Änderungen sowie der Besoldungs- und Versorgungsanpassung in den betroffenen IT-Verfahren sicher und beteiligt hierzu das IT- Systemhaus im erforderlichen Umfang innerhalb der etablierten Prozesse. 3.2 Interne Services Personal Die Internen Services Personal unterstützen eine zeitnahe Umsetzung der Änderungstarifverträge. In diesem Zusammenhang passen die IS Personal auch die Urlaubsansprüche für die Nachwuchskräfte entsprechend den vorstehenden Ausführungen (Ziffer 2.2.2) an. 4. Info entfällt
6 5. Koordinierung entfällt 6. Haushalt entfällt. 7. Beteiligung entfällt gez. Unterschrift
1. Ausgangssituation. 2. Auftrag und Ziel. Laufende Nummer: Geschäftszeichen: POE / 2202 / 2203 / 2205 / 2400
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