Praktikum in Krankenpflege für Studierende der Humanmedizin

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1 Praktikum in Krankenpflege für Studierende der Humanmedizin Ein Praktikum in Krankenpflege ist für Studierende der Humanmedizin an der Universität Bern obligatorisch. Zahnmedizin-Studierende sind dazu nicht verpflichtet. Humanmedizinstudierende müssen für die Zulassung zum 2. Studienjahr den Nachweis eines erfolgreich absolvierten Pflegepraktikums erbringen. Das Praktikum dauert vier Wochen und ist ohne Unterbruch zu leisten. Es wird empfohlen, das Pflegepraktikum möglichst schon vor Studienbeginn zu absolvieren, da die Zeit in den Semesterferien sehr knapp ist. Die Kontrolle über die Absolvierung der Pflegepraktika obliegt neu den Medizinischen Fakultäten und nicht mehr wie bislang dem Bundesamt für Gesundheit. Aus diesem Grund gelten für Studienanfänger/innen an der Universität Bern nicht mehr die Richtlinien des BAG, sondern diejenigen der Medizinischen Fakultät Bern (siehe nachfolgend). Über die anerkannten Praktikumsspitäler gibt das angefügte Verzeichnis Auskunft. Das vom ärztlichen Leiter des betreffenden Spitals unterschriebene Ausweisformular (keine Kopie!) muss bis zur Anmeldung zum 2. Studienjahr bei der Studienplanung der Medizinischen Fakultät eingereicht werden. Das blaue Ausweisformular des BAG wird ebenfalls akzeptiert. Für Fragen und Auskünfte wenden Sie sich bitte an: Frau Dr. Sandra Trachsel, Studienplanung Medizinische Fakultät Bern, Murtenstrasse 11, 3010 Bern, Tel.: , Studierende, die in der RS zum Sanitätssoldaten (San Sdt resp. Spit Sdt) ausgebildet wurden und den Kurs Pflegehelfer SRK erfolgreich absolviert haben, können vom Praktikum befreit werden. Sie müssen hierzu das Dienstbüchlein (keine Kopie!) und den Kursnachweis über den Kurs Pflegehelfer SRK (Original) in der Studienplanung zuhanden Frau Dr. Sandra Trachsel vorweisen. Weitere Informationen zum Studium an der Universität Bern:

2 Seite 2 von 7 An die Studienanwärterinnen und Studienanwärter Humanmedizin, die an der Universität Bern ihr Studium aufnehmen Richtlinien über die Ausbildung während des Praktikums in Krankenpflege nach Artikel 11 der Verordnung über die Prüfungen für Ärzte vom 19. November Zweck Das Praktikum in Krankenpflege bezweckt, den angehenden Mediziner frühzeitig in Kontakt mit kranken Menschen zu bringen und die zwischenmenschlichen Beziehungen zu vertiefen, damit er Gelegenheit hat, sich nochmals mit seiner Berufswahl auseinanderzusetzen. 2. Bezeichnung der Spitäler und Institutionen 2.1. Die Medizinalberufekommission Ressort Ausbildung des BAG bezeichnet in einer Liste die für die Absolvierung des Praktikums zugelassenen Spitäler und Institutionen (siehe: ). 2.2 Als Ausbildungsstätten gelten: - Spitäler zur kurzfristigen Behandlung körperlich Kranker. - Krankenhäuser zur langfristigen Behandlung körperlich Kranker. - Psychiatrische Kliniken. 2.3 Öffentliche und private Pflege- und Fürsorgeinstitutionen können in die Liste aufgenommen werden. 3. Ausbildung 3.1 Die Ausbildung soll die gesamte Krankenbetreuung umfassen und ist im Rahmen der folgenden Pflichtenhefte zu gestalten: Pflichtenheft für Spitäler: - Aktive Mithilfe des Praktikanten bei Pflege und Betreuung der Patienten (Betten, Lagern, Körperpflege, einfache Verrichtungen in der Behandlungspflege unter Einschluss des Umganges mit sterilem Material, Ernährung). - Einführung in die Patientenbeobachtung (Kontrolle der Vitalfunktionen, der Flüssigkeitsbilanz und der Exkremente) und das Rapportwesen. - Gelegenheit bieten, nach Möglichkeit wöchentlich mit einem Arzt ein Gespräch zu führen und/oder an Arztvisiten teilzunehmen Pflichtenheft für Krankenhäuser zur langfristigen Behandlung körperlich Kranker und für psychiatrische Kliniken: - gleich wie Ziffer zusätzlich: soweit möglich Mithilfe in der Ergotherapie, Begleiten auf Spaziergängen, eventuelle Übernahme von Turnstunden unter Aufsicht. Zu Beginn des vierwöchigen Praktikums ist dem Praktikanten von der Ausbildungsstätte eine kurze geeignete Einführung zu geben, die auch eine Aufklärung über die ärztliche Schweigepflicht einschliessen soll.

3 Seite 3 von 7 4. Praktische Regelung 4.1 Die Arbeitszeit entspricht der einer Hilfspflegeperson. Der Praktikant hat eine effektive Arbeit im Pflegesektor zu leisten, darf aber nicht als Ersatz für eine besoldete Arbeitskraft und als Nachtwache eingesetzt werden. 4.2 Der Praktikant untersteht einer von der Ausbildungsstätte zu bezeichnenden Person des Pflegesektors, die für die Ausbildung (Ziffer 3.1.) verantwortlich ist. 4.3 Der Praktikant ist in die vorhandenen Kollektivversicherungen einzuschliessen. 4.4 Der Praktikant untersteht der Schweigepflicht. 4.5 Den Ausbildungsstätten wird empfohlen, den Praktikanten Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich zu gewähren. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht. 5. Zeitliche Regelung 5.1 Das vierwöchige Praktikum ist ohne Unterbruch wenn möglich schon vor Studienbeginn oder nach der Immatrikulation während der Ferien zu leisten, spätestens aber bis zur Anmeldung zum 2. Studienjahr. 5.2 Bei einer mit ärztlichem Zeugnis bestätigten Krankheit bis zu sechs Arbeitstagen müssen die ausgefallenen Tage nicht nachgeholt werden. 5.3 Vom Praktikum sind befreit: Studenten, welche als Rekruten die Ausbildung zum Sanitätssoldaten erhalten haben; Studenten, welche als Sanitätsrekruten ausgehoben sind; haben sie im Zeitpunkt der Anmeldung zu der zweiten Vorprüfung die Ausbildung zum Sanitätssoldaten noch nicht beendet, ist sinngemäss nach Ziffer 5.4. vorzugehen; Wehrmänner anderer Truppengattungen, die zu den Sanitätstruppen versetzt wurden und den Spitalkurs mit Erfolg bestanden haben. 5.4 War ein Kandidat nachweislich verhindert, das Praktikum bis zur Anmeldung zum 2. Studienjahr zu absolvieren, wird die Zulassung bewilligt, sofern der Kandidat sich schriftlich verpflichtet, das Praktikum nachzuholen, und zwar bis zur Anmeldung zum 3. Studienjahr. 5.5 Der praktische Teil des Kurses für Rotkreuz-Spitalhelferinnen wird angerechnet, sofern vier Wochen Praktikum zusammenhängend im Sinne dieser Richtlinien geleistet werden. 6. Praktikum im Ausland 6.1. Die Prüfungskommission der Medizinischen Fakultät Bern entscheidet von Fall zu Fall, ob im Ausland geleistete Tätigkeiten angerechnet werden können. 6.2 Die Bewilligung ist vorgängig zu beantragen. 7. Die Absolvierung des Praktikums ist auf dem dafür vorgesehenen Formular zu bestätigen. Das Formular kann auf der Internetseite für Medizinstudierende der Medizinischen Fakultät Bern herunter geladen werden ( Richtlinien erlassen am durch den Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen und am von der Fakultätsleitung der Medizinischen Fakultät Bern adaptiert und verabschiedet. Bern, den Der Dekan der Medizinischen Fakultät: Prof. Dr. Peter Eggli

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