BDPK-Bundeskongress 2013

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1 BDPK-Bundeskongress 2013 Forum A: Rehabilitation :00 Uhr bis 17:00 Uhr Nutzerorientierung und Patientenwüsche aus Sicht des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. Jens Kaffenberger Stellvertretender Bundesgeschäftsführer Sozialverband VdK Deutschland e. V.

2 Inhalt I. Vorgaben der UN Behindertenrechtskonvention II. III. Rehabilitation vor/bei Pflege Rehabilitation vor Rente 1. Beratung 2. Antragstellung 3. Bedarfsfeststellung/Begutachtung 4. Wunsch und Wahlrecht IV. Fazit

3 I. Vorgaben der UN Behindertenrechtskonvention Selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen, 1 SGB IX, Art. 3 BRK Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende und volle Teilhabe in allen Lebensbereichen, Art. 26 BRK Frühestmögliches Stadium und auf der Grundlage multidisziplinärer Bewertung der individuellen Stärken und Schwächen, Art. 26 BRK

4 II. Rehabilitation vor/bei Pflege Rehabilitation entscheidend für bedarfsgerechte Versorgung im Alter: Die Mehrzahl der im Alter auftretenden Beeinträchtigungen können durch geeignete Rehabilitationsmaßnahmen erheblich verringert und eine Verschlechterung aufgehalten werden kann. Die Pflegekassen selbst können Rehabilitationsleistungen nur vorläufig erbringen und müssen im übrigen bei anderen Rehabilitationsträgern auf die Leistungserbringung hinwirken. Pflegekasse selbst kein Rehabilitationsträger.

5 Rehabilitationspotentiale ausgeschöpft? Angesichts einer alternden Gesellschaft und steigender Fallzahlen in der Pflege ist die Ausgabenentwicklung der Krankenkassen erklärungsbedürftig. Dem Sozialverband VdK Deutschland ist aus der Beratung seiner Mitglieder bekannt: Reha-Potential wird oft nicht erkannt und kein Antrag gestellt Krankenkassen stellen Rehabilitationsfähigkeit gerade älterer Patienten häufig in Frage und lehnen ab. Rehabilitation bei Pflege findet so gut wie gar nicht statt.

6 Veränderung in Prozent Reha-Ausgaben sinken Veränderung GKV-Ausgaben für Rehabilitation (im Vergleich zum Basisjahr 2000) Reha-Ausgaben GKV-Ausgaben Ausgaben Pflege - Quelle: Bundesministerium für Gesundheit: Daten des Gesundheitswesens 2011

7 Wenig Anträge Defizite bei der Begutachtung durch den MDK: Es werden nur wenige Rehabilitationsempfehlungen ausgesprochen. Ergebnisse aus der Evaluation des neuen Begutachtungsinstruments: Rehabilitationsempfehlungen nach dem derzeitigen Verfahren: 1,41 % Rehabilitationsempfehlungen nach dem neuen Verfahren: 4,09 %. In knapp 70 Prozent der Fälle gaben die Gutachter mangelndes Reha- Potential oder mangelnde Reha-Fähigkeit als Grund an! Forschungsbedarf! Auch die Hausärzte üben erfahrungsgemäß wenig Druck aus, da ihnen häufig die spezifische Kompetenz fehlt und die Beantragung aus ihrer Sicht sehr aufwendig ist. Geriatrische Qualifikation in Hausarztverträgen stärker berücksichtigen. Reha-Richtlinie vereinfachen.

8 Restriktive Bewilligungspraxis Ursachen für Zurückhaltung der Krankenkassen: Zusatzbeiträge und unzureichender Morbi-RSA führen zu Fehlanreizen im Kassenwettbewerb. Schnittstellenprobleme bei der Finanzierung: Während die Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen von den Krankenkassen zu übernehmen sind, kommen die Einsparungen überwiegend den Pflegekassen zugute.

9 Fehlende ambulante Angebote Deutliche Unterversorgung bei ambulanten, wohnortnahen und zugehenden Angeboten. Sie haben nur einen kleinen Anteil an der Versorgungskapazität. Auch die 2007 eingeführte mobile geriatrische Rehabilitation kommt auf dem Weg in die Regelversorgung kaum voran. Ursache dafür ist auch eine vergleichsweise niedrige Vergütung. Reha-Träger nehmen Sicherstellungsauftrag nicht wahr!

10 Schnittstellenprobleme beseitigen Die Pflegeversicherung sollte in den Kreis der Rehabilitationsträger aufgenommen. Damit würde die sachfremde Ausgrenzung der Pflegeversicherung aus dem SGB IX beendet. Pflege ist eine Assistenzleistung bei Behinderung neben anderen. Dysfunktionalen Wettbewerb in der Krankenversicherung korrigieren: Abschaffung der Zusatzbeiträge und Reform des Morbi-RSA.

11 Schnittstellenprobleme beseitigen Anreize an den Schnittstellen: Finanzausgleich zwischen Kranken- und Pflegeversicherung ohne Änderung der Zuständigkeit (Vorschlag Wasem/BDPK). Pflegeversicherung erhält die Zuständigkeit für Rehabilitation vor und bei Pflege. Kompensation aus Mitteln der GKV. Voller Sachleistungsanspruch gegenüber der Pflegekassen (so zuletzt im Eckpunktepapier der CDU/CSU-Bundestagsfraktion). Gute Ansätze, aber noch einige offene Fragen.

12 III. Rehabilitation vor Rente Reha-Budget der Rentenversicherung 2012 erstmals überschritten. Gesetzliche Sanktion: Reha-Budget wird 2014 in entsprechendem Umfang gekürzt. Rentenversicherung: Es ist daher abzusehen, dass das Reha- Budget nur durch Verzicht auf notwendige Leistungen eingehalten werden kann. Das ist die Realität jenseits der Demografiegipfel: Ältere Mitarbeiter mit gesundheitlichen Einschränkungen werden hängen gelassen.

13 Gründe für Ablehnung Ständig und immer wieder: Ambulante Krankenbehandlung reicht aus. 4-Jahres-Frist noch nicht verstrichen. 4-Jahres-Frist vereinbar mit Anforderung der UN-BRK, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu intervenieren?

14 Beratung Der Leistungsberechtigte hat Anspruch auf eine trägereigene Beratung ( 14 SGB I) und parallel auf eine trägerübergreif-ende Beratung in der Gemeinsamen Servicestelle ( 22 SGB IX). Studie der Universität Lübeck: Träger der medizinischen Rehabilitation berücksichtigen das Wunsch- und Wahlrecht in ihren Beratungen nur, wenn Versicherte es einfordern. Sie weisen jedoch nicht auf dieses Recht hin und ermutigen dazu. Trägerübergreifende Beratung findet nicht statt. Träger beraten nur ihr eigenes Leistungsrecht. Gemeinsame Servicestellen funktionieren weitgehend nicht.

15 Antragstellung Dauer des Antrags- und ggf. Widerspruchsverfahrens wird von vielen beklagt. Strengere Fristen mit Genehmigungsfiktion wären Möglichkeit. Fristunterbrechung bei fehlender Mitwirkung. Die Kostenerstattungsnorm im SGB IX ist mit erheblichen Risiken verknüpft und greift deshalb ins Leere.

16 Bedarfsfeststellung / Begutachtung Die umfassende Ermittlung des individuellen Bedarfs ist für den behinderten Menschen von existenzieller Bedeutung. Aus Sicht des VdK ist ein verbindliches Bedarfsfeststellungsverfahren notwendig, das sämtliche Leistungsbereiche mit abdeckt.

17 Wunsch- und Wahlrecht Bedeutung für den Reha-Prozess: Behinderte, chronisch kranke Menschen sind in der Regel Experten in eigener Sache. Dies wollen sie auf Augenhöhe in den Reha-Prozess einbringen und berücksichtigt wissen. Die Überwindung der Folgen einer schwerwiegenden Behinderung erfordert große Kraftanstrengungen. Notwendig ist deshalb, dass man die Betroffenen einbezieht und motiviert, nicht aufzugeben (Stichwort: Empowerment).

18 Wunsch- und Wahlrecht Bedeutung für den Reha-Prozess: Rehabilitationsleistungen sind von Anfang an wirkungslos oder verpuffen später, wenn der Betroffene nicht aktiv mitmacht. Dabei muss den Betroffenen klar sein, dass Selbstbestimmung auch die Verpflichtung zu Eigenverantwortung, Eigeninitiative, Engagement und aktiver Mitwirkung beinhaltet.

19 Wunsch- und Wahlrecht Es hängt sehr von der Eigeninitiative des Betroffenen ab, ob Wünsche berücksichtigt werden. BSG-Entscheidung vom 7. Mai 2013: Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts. Auslastungssteuerung durch Kostenträger bekommt hohen Stellenwert. (Betroffene: bzw Euro) Absurde Konsequenz: Wahlfreiheit mit Mehrkostenvorbehalt nur in Kliniken, die keinen Versorgungsvertrag haben.

20 IV. Fazit Rehabilitation ist bis ins hohe Alter hinein wirksam. Gesetzlicher Anspruch wird unzureichend umgesetzt. Die Instrumente des SGB IX zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit greifen weitgehend nicht. Änderungsbedarf. Um Rehabilitation vor Rente und vor Pflege zu verbessern, bedarf es ergänzender Maßnahmen: Abschaffung Reha-Deckel Pflegeversicherung wird Reha-Träger Finanzielle Anreize (Schnittstellen, Kassenwettbewerb) Qualifikation Gesundheitsberufe

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