Aromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014

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1 FRAGENKATALOG ZUR LEBENSMITTELINFORMATIONSVERORDNUNG (LMIV) Aromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 Dies ist ein nichtamtliches Service-Dokument der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und dient lediglich als Information. Die Ausführungen entsprechen der derzeit gültigen Rechtsauffassung. Für etwaige Fehler wird keine Haftung übernommen. Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf weinrechtliche Vorschriften. Insbesondere darf wegen fehlender Zuständigkeit eine Würdigung wettbewerbs- und handelsrechtlicher Vorschriften sowie der Vorschriften über Markenschutz und -gestaltung nicht erfolgen. Zudem gilt diese Auskunft nur für das Land Rheinland-Pfalz. Somit können Beanstandungen von Überwachungsbehörden anderer Bundesländer nicht ausgeschlossen werden. Die Gesamtschau der Ausstattung im Einzelfall ist stets entscheidend. VO = Verordnung LMIV = VO (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel WeinG = Weingesetz WeinV = Weinverordnung Seite 1 von 6 Stand:

2 1 Was ist Gegenstand der LMIV und welches Ziel verfolgt die LMIV? 2 Ist die LMIV für aromatisierte Weinerzeugnisse anwendbar? Die LMIV bildet insbesondere die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher und ihrer unterschiedlichen Informationsbedürfnisse. Die LMIV bestimmt als erstgenanntes Ziel: Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und der Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird. Ja! Spezielle Regelungen der VO (EU) Nr. 251/2014 gehen dabei vor. Art. 1 Abs. 1 LMIV Art. 3 Abs. 1 LMIV Art. 1 Abs. 2 VO (EU) Nr. 251/2014, Art. 1 Abs. 4 LMIV Seite 2 von 6 Stand:

3 3 Welche Sprachregelung gilt für aromatisierte Weinerzeugnisse? 4 Wann ist ein Zutatenverzeichnis erforderlich? Grundsätzlich sind die Pflichtangaben in Deutsch zu machen, wenn das aromatisierte Weinerzeugnis im deutschsprachigen Raum vermarktet wird. Ausnahmen: Die in Anhang II zur VO (EU) Nr. 251/2014 in Kursiv gesetzten Angaben (z. B. Sangria, Glühwein) dürfen nicht übersetzt werden; gleiches gilt für geschützte geografische Angaben, es sei denn, diese sind nicht in lateinischem Alphabet widergegeben. Zusätzliche Angaben gemäß Art. 6 a.a.o. (Geschmack, Hinweise auf "Schaum" und das Hauptaroma) sind in einer Amtssprache der EU anzugeben. Immer wenn Zutaten in der Etikettierung angegeben werden, sind die formalen Vorgaben für das Zutatenverzeichnis (Reihenfolge, Vollständigkeit etc.) einzuhalten. Wenn ein Zutatenverzeichnis angegeben wird, sind die Allergene auf jeden Fall darin anzugeben. Die zusätzliche separate Angabe mit dem Wort enthält ist gleichwohl möglich. Art. 1 Abs. 2 VO (EU) Nr. 251/2014 i.v.m. Art. 15 LMIV, Art. 8 VO (EU) Nr. 251/2014 Art. 36 Abs. 1, Art. 18 LMIV Art. 21 i.v.m. Anh. II LMIV Seite 3 von 6 Stand:

4 5 Wie sind in einem Zutatenverzeichnis die Allergene anzugeben? 6 Löst eine Aromabeschreibung in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung eines aromatisierten Erzeugnisses das Erfordernis eines Zutatenverzeichnisses aus? Allergene sind mit den in Anhang II LMIV aufgeführten Bezeichnungen anzugeben. Diese sind durch einen Schriftsatz hervorzuheben, durch den sie sich vom Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben. Bei z.b. Schwefeldioxid ist zusätzlich die Wirkung dieser Zutat anzugeben, wie z.b. Antioxidationsmittel Schwefeldioxid oder Konservierungsstoff Schwefeldioxid oder, falls zutreffend, Antioxidationsmittel Natriumsulfit oder Konservierungsstoff Natriumsulfit Die Angabe einer E-Nummer darf nur ergänzend erfolgen, sie kann nicht die Allergenbegriffe ersetzen. Nein! Die Möglichkeit, die Verkehrsbezeichnung dieser Erzeugnisse mit der Angabe des Hauptaromas zu verbinden, ist gegenüber den Regelungen zu Zutatenangaben aus der LMIV vorrangig. Dies gilt jedoch nur für geschmacksprägende Zutaten und nur in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung, nicht aber mit Markennamen o.ä.. Art. 21 Abs. 1 i.v.m. Anh. II LMIV Anh. VII, Teil C LMIV Anh. VII, Teil C i.v.m. Art. 21 LMIV Art. 6 Abs. 3 VO (EU) Nr. 251/2014, Art 1 Abs. 4 LMIV Seite 4 von 6 Stand:

5 7 Wann müssen Zutaten in ihrem Mengenanteil angegeben werden (QUID)? 8 Lösen sonstige Produktbeschreibungen in jedem Fall ein Zutatenverzeichnis aus? Immer, wenn eine oder mehrere Zutaten in der Aufmachung hervorgehoben werden, es sei denn es handelt sich um die Angabe des Hauptaromas nach VO (EU) Nr. 251/2014 oder eine reine Geschmacksbeschreibung. Bei Zutaten, die in geringen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet werden, ist eine mengenmäßige Angabe jedoch nicht erforderlich. Nein! Wenn es sich deutlich nur um eine Beschreibung der Geschmacksrichtung handelt, ist dies nicht als Hinweis auf eine Bestimmte Zutat zu verstehen. Beispiele: Erdbeer-Geschmack, Erdbeeraroma, Typ Erdbeer, Flavour Erdbeere, Richtung Erdbeer, Art Erdbeer. Dies gilt in der Regel bei diesen aromatisierten Weinerzeugnissen auch bei einem zusätzlichen Hinweis auf die Geschmacksrichtung durch Fruchtabbildungen. Die Geschmacksbeschreibung kann auch eine Kombination von Aromen umfassen ( Erdbeer-Minze- Geschmack ). Art. 22 Abs. 1 LMIV, Anh. VIII Nr. 1. a) iii) LMIV Seite 5 von 6 Stand:

6 9 Gelten die Toleranzen von 0,3 % für die Alkoholangabe sonstiger alkoholischer Getränken mit mehr als 1,2 % Alkohol in Anhang XII zur LMIV auch für die Weinerzeugnisse? 10 Was ist bei der Abbildung von Früchten bei aromatisierten Weinerzeugnissen der VO (EU) Nr. 251/2014 zu beachten? Für die unter die VO (EG) Nr. 607/2009 fallenden Erzeugnisse haben die dort geregelten Toleranzen Vorrang. Für die weinhaltigen Getränke und aromatisierten Weinerzeugnisse hat die LMIV dagegen Vorrang vor 46 WeinV. Danach ist allerdings ebenfalls eine Abweichung von 0,3 % zulässig. Die Gesamtausstattung darf nicht über die Zusammensetzung täuschen. Fruchtabbildungen können Geschmackbeschreibungen oder die Angabe des Hauptaromas (siehe Fragen 6 und 8) bildlich ergänzen. Ansonsten führt die bildliche Hervorhebung zu einer QUID-Angabe (siehe Frage 7) bzgl. des Fruchtanteils und insbesondere bei ausschließlichem Einsatz von Aromen auch zu einem Zutatenverzeichnis. Art. 1 Abs. 4 LMIV, Art. 54 Abs. 1 VO (EG) Nr. 607/2009, 46 WeinV 25 WeinG Irreführungsverbot Art. 22 LMIV Seite 6 von 6 Stand:

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