QIS 6 Non-life. Dr. Florian Gach, FMA 4. Juni 2014
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1 QIS 6 Non-life Dr. Florian Gach, FMA 4. Juni 2014
2 Überblick Berechnung von BE, RM, SCR, MCR; Low-yield-Szenarien (Japanszenario und adverses Szenario): für Non-life nicht relevant; keine Verwendung unternehmensspezifischer Parameter (USP); Meldung der Ergebnisse aus der Standardformel verpflichtend; freiwillige Meldung von Ergebnissen aus internen Modellen. Dr. Florian Gach, FMA 4. Juni
3 Säule 1 Bester Schätzwert BE Schadenrückstellung (provisions for claims outstanding): Versicherungsverpflichtungen aus bereits eingetretenen Versicherungsfällen (Dies inkludiert Spätschäden.) Prämienrückstellung (premium provisions): Versicherungsverpflichtungen in Bezug auf nicht eingetretene Versicherungsfälle Solvenzkapitalanforderung SCR BOF SCR Risikomarge RM TP.5.8 Definition: Art. 31 TP18 (e) L2 Portfolio befindet sich im Run-off. Vereinfachungen: Ist der beste Schätzwert negativ, sind Vereinfachungen mit Hilfe von Prozentanteilen des besten Schätzwerts nicht zulässig (Methode 3 und Methode 5). Für jede LOB j: Dr. Florian Gach, FMA 4. Juni
4 BE: SII versus VAG Art. 77 RRL Versicherungstechnische Rückstellungen TP Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind die Summe aus bestem Schätzwert der Schadenrückstellung [i.e. erwartete Versicherungsverpflichtungen aus bereits eingetretenen Versicherungsfällen]; Rückstellung für Rentenverpflichtungen bestem Schätzwert der Prämienrückstellung [i.e. erwartete Versicherungsverpflichtungen in Bezug auf nicht eingetretene Versicherungsfälle]; Risikomarge Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt gem. 81c VAG Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt: Prämienüberträge Deckungsrückstellung Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer Schwankungsrückstellung sonstige versicherungstechnische Rückstellungen Abschreibungen auf Prämienaußenstände 18e VAG izm 8 (2) RLVVU ausschließlich Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr Dr. Florian Gach, FMA 4. Juni
5 BE: SII versus VAG Art. 77 RRL Versicherungstechnische Rückstellungen TP Bewertung vor Rückversicherung Cashflows (Prämien, Schadenzahlungen, Kosten), insbes. keine Abgrenzungsposten risikofreie Zinskurve Berücksichtigung von Inflation explizit in Art. 78 RRL gefordert Kapitalkostenansatz optional: Volatilitätsanpassung Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt gem. 81c VAG Bewertung Unterteilung in Gesamtrechnung und Anteil der Rückversicherer keine Diskontierung [insbes. gibt es keine Transitionals] Vorsichtsprinzip gem. 81i (1) VAG Dr. Florian Gach, FMA 4. Juni
6 Relevante Bilanzposten: SII versus VAG S [A21] Diese Position enthält ausstehende Prämienzahlungen. S [A20] Diese Position enthält Forderung izm regulierten Schadenfällen. Art. 35 TP22 (4) L2 Anpassung im Hinblick auf vorhandene Depotverbindlichkeiten Art. 77 RRL Der beste Schätzwert ist brutto zu berechnen. Reinsurance recoverables: Die einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen sind gesondert zu berechnen und um den erwarteten Verlust bei Ausfall der Gegenpartei anzupassen [Art. 81 RRL], gem. Art. 36 TP23 L2 separat für jede Gegenpartei, für Schaden- und Prämienrückstellung und für jede LOB; in Höhe von min. 50% der Recoverables vor Anpassung. Insurance receivables Reinsurance receivables Reinsurance recoverables Depotforderungen Depotforderungen RM BE Depotverbindlichkeiten Gem. TP2.156 enthält der beste Schätzwert Management- und Verwaltungskosten für Rückversicherung. Forderungen direkt Depotverbindlichkeiten Vt. Rückstellungen Dr. Florian Gach, FMA 4. Juni
7 Relevante aktive Bilanzposten: Template BS Kurzfristige Krankenversicherung Unfallversicherung Dr. Florian Gach, FMA 4. Juni
8 Relevante passive Bilanzposten: Template BS Dr. Florian Gach, FMA 4. Juni
9 Annuitäten TP.2.72 Where non-life insurance policies give rise to the payment of annuities, the approach laid down in the [ ] subsection on substance over form should be followed. Nach Anerkennung der Verpflichtungen aus Annuitäten sind diese in den lebensversicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. [TP.2.81 Such liabilities should be assigned to the lines of business for annuities stemming from non-life contracts.] Nicht eingetretene Annuitäten sind in der Prämienrückstellung zu berücksichtigen. Dr. Florian Gach, FMA 4. Juni
10 Vertragsgrenzen Art. 12 TP1 L2 und Art. 13 TP2 L2 Nach Art. 12 TP1 L2 müssen für die Bewertung eines Vertrags alle Verpflichtungen vom Datum des Vertragsabschlusses beziehungsweise, falls bereits vor Vertragsabschluss ein Versicherungsschutz besteht, beginnend mit dem Datum des in Kraft tretenden Versicherungsschutzes bis hin zur Vertragsgrenze berücksichtigt werden. L2 Art 13 TP2 definiert die Vertragsgrenze als zeitliche Grenze, bis zu der übernommene (recognised) Verpflichtungen für die Bewertung dieses Vertrags herangezogen werden. Versicherungsverpflichtungen aus bereits bezahlten Prämien sind gem. Art. 13 TP2 (e) L2 zu berücksichtigen. Die Vertragsgrenzen sind relevant für die Berechnung der Prämienrückstellung. Dr. Florian Gach, FMA 4. Juni
11 Ermittlung der Vertragsgrenze An erster Stelle legt das einseitige Kündigungsrecht des Versicherers die Vertragsgrenze fest unabhängig davon, ob er es tatsächlich auszuüben beabsichtigt. Dies bedeutet, dass die Vertragsgrenze zunächst dem Datum des Ablaufs des Vertrags entspricht und Verlängerungen generell nicht berücksichtigt werden. Kündigungsfristen liegen innerhalb der Vertragsgrenze. Einseitiges Kündigungsrecht des Versicherers Einseitiges Recht des Versicherers auf Ablehnung fälliger Prämien Einseitiges Prämienanpassungsrecht bzw. Leistungsanpassungsrecht Dr. Florian Gach, FMA 4. Juni
12 Vertragsgrenze: Kfz-Haftpflicht Vertragsbeginn Bilanzstichtag Kündigungsfrist Dr. Florian Gach, FMA 4. Juni
13 Vertragsgrenze: Kfz-Haftpflicht Vertragsbeginn Bilanzstichtag Kündigungsfrist Dr. Florian Gach, FMA 4. Juni
14 Vertragsgrenze: konditionale Rechte Wie ist mit konditionalen Rechten, die zum Zeitpunkt der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen ungewiss sind (z.b. Kündigungsrecht im Schadenfall), umzugehen? Konditionale Rechte finden bei der Ermittlung der Vertragsgrenze längs der möglichen Szenarien Berücksichtigung. Konditionale Rechte sind für die Ermittlung der Vertragsgrenze ohne Bedeutung (Ansatzkriterium). Dies ist entscheidend, da selbst bei Vereinfachungen der Berechnung der Prämienrückstellung die Vertragsgrenzen zu berücksichtigen sind. Dr. Florian Gach, FMA 4. Juni
15 Berechnung des SCR Risiken in Non-life In der Standardformel erfolgt die Berechnung des SCR entweder via Faktoransatz: Volumsmass mal Faktor (z.b. dreimal Standardabweichung); oder Stress/Szenario: z.b. Erhöhung (Schock) der Stornorate. Relevant ist in diesem Zusammenhang Art. 75 BSCRx L2: keine Änderung der Risikomarge und keine Anwendung von Managementregeln im Szenario. Dr. Florian Gach, FMA 4. Juni
16 Prämienrisiko Faktoransatz: Das Volumsmass ist eine Funktion der verdienten Prämien; die Standardabweichung in Prozent festgesetzt. Das Volumsmass ist für jede LOB (inkludiert proportionale Rückversicherung) gegeben als V = max(a, B) + C + D, wobei A ein Schätzwert der verdienten Prämien der kommenden zwölf Monate ist; B die verdienten Prämien der vergangenen zwölf Monate sind; C der Barwert der verdienten Prämien aus bestehendem Geschäft nach den kommenden zwölf Monaten ist; und D der Barwert der verdienten Prämien von innerhalb der kommenden zwölf Monate neu gezeichnetem Geschäft ist, wobei verdiente Prämien innerhalb der ersten zwölf Monate nach Versicherungsbeginn abgezogen werden. Gap B A C D Dr. Florian Gach, FMA 4. Juni
17 Prämien- und Reserverisiko: Template BS Europa ist in vier Regionen unterteilt: Nord-, Ost-, Süd- und Westeuropa. Dr. Florian Gach, FMA 4. Juni
18 Prämien- und Reserverisiko : Template BS USP sind in der QIS 6 nicht zugelassen. Dr. Florian Gach, FMA 4. Juni
19 Stornorisiko : Template BS Dr. Florian Gach, FMA 4. Juni
20 Katastrophenrisiko : Template BS Dr. Florian Gach, FMA 4. Juni
Betreff: Bester Schätzwert für die Prämienrückstellung. Sehr geehrte Damen und Herren!
BEREICH Versicherungsaufsicht und Pensionskassenaufsicht GZ FMA-VU000.680/0001-VPM/2014 (bitte immer anführen!) SACHBEARBEITER/IN Mag. Dr. Klaus Gansberger TELEFON (+43-1) 249 59-2303 TELEFAX (+43-1) 249
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