2 ANZEIGEN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "2 ANZEIGEN"

Transkript

1 Amtsblatt des Landkreises 22. Dezember Jahrgang, Ausgabe 12/2012 Landkreis und Sparkasse zeichnen 60 verdiente Ehrenamtler aus Inhalt Ein Hoch auf das Ehrenamt unter dieser Überschrift luden Landrätin Christine Zitzmann und Sparkassendirektor Mike Stieler am 24. November erneut 60 langjährig ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mit Ehepartnern in den Judenbacher Kultursaal 100, um ihren beispielhaften Einsatz für das Gemeinwohl im Namen des Landkreises und seiner Sparkasse öffentlich zu würdigen. Alle geehrten Bürgerinnen und Bürger sind bereits mindestens zehn Jahre ehrenamtlich aktiv und wurden auf diesem Weg noch nicht ausgezeichnet. Vorgeschlagen wurden sie von Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises, von Verbänden und Vereinen sowie von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern und der Landrätin. Die jährliche Ehrenamtsauszeichnung am Jahresende zählt seit 2002 zu den schönen Traditionen des Landkreises, die vor allem auch dank der Unterstützung durch die Thüringer Ehrenamtsstiftung umgesetzt werden kann. In ihrer Laudatio hob die Landrätin die enorme Bedeutung des Ehrenamtes in der Region hervor: Eine Gesellschaft ist immer nur so reich und lebenswert, wie jeder einzelne zum Geben bereit ist. Unsere Ehrenamtler tragen mit ihrem großen Engagement seit vielen Jahren dazu bei, dass der Landkreis ein reiches und lebenswertes Fleckchen Erde ist. Egal über welchen Bereich des öffentlichen Lebens wir reden Ehrenamt ist überall. Und das ist gut so, denn erst das gegenseitige Geben macht unsere Gesellschaft vielseitig und lebenswert, erklärte Landrätin Christine Zitzmann. Gemeinsam mit Sparkassendirektor Mike Stieler und weiteren Ehrengästen unter ihnen die Landtagsabgeordneten Beate Meißner, David Eckardt und Marian Koppe sowie zahlreiche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister dankte die Landrätin den Ehrenamtlern von Herzen. Wie immer war die Ehrenamtsgala zudem nicht nur mit dieser Geste des Dankes verbunden, sondern auch Dank an Ute Hopf & Torsten Schubert (unten) Bild unten: Dankeschön an Manfred Boller mit einem gutem Essen und angenehmer Unterhaltung durch den Frauenchor Judenbach unter Leitung von Barbara Zach. Abschließend wünschte die Landrätin den geladenen Gästen weiterhin viel Freude und Elan im Ehrenamt: Bleiben Sie dem Landkreis und Ihren Mitmenschen auch zukünftig als wichtige Stützen erhalten!. Fortsetzung auf Seite 3 Nichtamtlicher Teil Grußwort der Landrätin 3 Fortsetzung: Ehrenamtsauszeichnung Jubilare 5 Feuerwehrehrung Informationen der Kfz.- Zulassungsbehörde & des Behindertenbeauftragten 23 Heft Abfuhrtermine Amtlicher Teil Satzung Kreisarchiv 7 Kostensatzung Kreisarchiv 9 Beschlüsse Kreistag 12 Beschlüsse Kreisausschuss 12 Bekanntmachung Zweckverband Rennsteigwasser 13 Information des Sozialamts 14 Nachtragshaushaltssatzung SAZ 14 Bekanntmachungen WAZ 15 Sprechtag des Ausländerbeauftragten Der Ausländerbeauftragte des Landkreises, Herr Landrat a. D. Detlef Weise, lädt nach Voranmeldung am 21. Januar 2013 von 10 bis 12 Uhr im Landratsamt erneut zum Sprechtag ein. Eine Voranmeldung bei Linda Ehrlicher im Sozialamt ist unter Telefon 03675/ zwingend erforderlich. Das nächste Amtsblatt des Landkreises erscheint am 26. Januar 2013

2 2 ANZEIGEN

3 NICHTAMTLICHER TEIL 3 Fortsetzung: 60 verdiente Ehrenamtler ausgezeichnet Die Landrätin Für mehr als 30-jährige ehrenamtliche Tätigkeit wurden folgende Bürgerinnen und Bürger mit der Ehrenamtsmedaille und der Thüringer Ehrenamtscard geehrt: Wolfhard Bätz (Eisenbahnfreunde ), Manfred Boller (Männerchor Steinbach), Gaby Eichhorn (Freizeitgruppe Wolkenrasen), Rainer Kirchner (DRK er Kreisverband), Dieter Knye (Kreisfeuerwehrverband ), Gerhard Koch (Thüringer Sportfischer- Verein ), Gustav Luthardt (Arbeitskreis Mundart Südthüringen), Peter Püwert (Pilzberater), Klaus Reißenberger (DRK er Kreisverband), Heinz Röser (Feuerwehr Sichelreuth), Günter Seifert (DRK er Kreisverband), Hanna Wachsmuth (Frauengymnastikgruppe Lauscha) Für mindestens zehnjährige ehrenamtliche Tätigkeit wurden folgende Bürgerinnen und Bürger geehrt: Renate Ackermann (Frauenchor Mengersgereuth- Hämmern), Gerd Bauer (Thüringerwald-Verein Neuhaus am Rennweg), Horst Bitter (Kleingartenverein Waldfrieden Neuhaus), Christa Demmler (Sportverein Blechhammer), Frank Ehrhardt (WSV 1907 Neuhaus am Rennweg, Abteilung Faustball), Horst Ehrsam (Verein für Rassegeflügel- und Kaninchenzucht Rottmar), Curt Eichhorn (Deutscher Alpenverein, Sektion ), Uwe Engelbrecht (1. FC Köppelsdorf), Egon Escher (PSV ), Volkmar Friedrich (Kreisverband der Kleingärtner), Gertraude Grünbeck (Selbsthilfegruppe Sucht), Regina Häfner (er Turnverein Friedrich- Ludwig-Jahn ), Marianne Hamberger (Kleingartenverein Neuhaus-Schierschnitz), Ursula Herold (Tierschutzverein), Heiko Herr (Blinden- und Sehbehindertenverband, Kreisorganisation ), Ute Hofmann (Sportverein Lauscha, Abteilung Kunstradfahren), Petra Hufnagel (Gartenverein Pistor ), Fritz Hülß (Verein Ländliche Tradition ), Luise Jentsch (Seniorentanzgruppe ), Hartmut Karl (Feuerwehrverein Haselbach), Volker Knoch (SG Kuemmerling Kohläschig), Erika Krapick (AWO ), Regina Krolak (Stadtbibliothek Neuhaus am Rennweg), Hans-Georg Lenk (Geschichtsund Köhlerverein Mengersgereuth-Hämmern), Dittmar Lobenstein (Heimat- und Kulturverein Heinzelmänner Rauenstein), Sibylle Lottes (Rassegeflügelzuchtverein Mupperg und Umgebung), Heinz Müller (Kreisverband der Kleingärtner), Horst Nickel (Kampf- und Sportverein ), Kati Nimz (Leichtathletikverein ), Silvia Otto ( Alpenecho ), Peter Reißenweber (1. Volleyballclub 04), Edmund Rohmann (Feuerwehr Heubisch), Heiko Rutz (SG 1951, Abteilung Tischtennis), Joachim Schede (er Spielzeugwelt), Wolfgang Scheler (Archäologische Heimatpflege), Annette Scheler (AWO ), Gerhard Scheler (Schützenverein Schichtshöhn), Hubert Scheler (Traktorverein Oberlind), Carlo Schelhorn (TSV Germania West), Heidi Schmidt (Gemeindekirchenrat Oberlind), Ulrich Schmidt (Kulturbund Schalkau), Andreas Schneider (fotoclub 70 ), Wolfgang Schott ( Alpenecho ), Torsten Schubert (Tennisclub ), Peter Seuß (Sportverein Blechhammer), Christa Vorndran (Seniorengruppe Blechhammer), Ronny Wilhelm (Kampf- und Kraftsportverein ), Klaus-Dieter Zitzmann (Tesching Schützenverein Igelshieb) Gekürt wurden zudem die Sieger zum Fotowettbewerb Ehrenamt, bei dem das Votum der Gäste des Tags der offenen Tür des Landratsamtes ausschlaggebend war. Der erste Preis ging an den Deutschen Alpenverein gefolgt von den Eisenbahnfreunden und dem Leichtathletikverein. Landrätin Christine Zitzmann Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, gemeinsam mit den Mitgliedern des Kreistages möchte ich Ihnen zum Jahresende ganz herzlich für Ihre tatkräftige Unterstützung zur Förderung unserer Region, für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie für Ihren ehrenamtlichen Einsatz danken! Wir wünschen Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest, erholsame Feiertage sowie viel Gesundheit, Erfolg und Freude im neuen Jahr! Mögen Sie die guten Dinge des Lebens zu schätzen wissen, bei Gesundheit und guter Stimmung sein, sich geborgen und frei fühlen und das jeweils Wichtige erkennen! Ihre Landrätin Übrigens: Ein großer Dank gebührt erneut der Glasbläserei Thüringer Weihnacht aus Limbach um Familie Bartholmes, die auch dieses Jahr im Eingangsbereich des Landratsamtes einen wunderschönen Christbaum geschmückt haben und zwar mit neuen Kugeln, die es erst 2013 zu kaufen gibt! Impressum Herausgeber amtlicher und nichtamtlicher Teil: Landkreis Verlag und Druck: Trautmann Druck, Verlag & Werbung Cuno-Hoffmeister-Straße Telefon: Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Landrätin Christine Zitzmann Redaktion: Landratsamt Presse- und Öffentlichkeitsarbeit / Michael Volk (V.i.S.d.P.) Bahnhofstraße Telefon: / Fax: pressestelle@lkson.de Für die Richtigkeit von Informationen der Zweckverbände bzw. anderer Institutionen außerhalb des Landratsamtes zeichnen diese selbst verantwortlich. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Kerstin Laske (erreichbar unter dem Verlag) Auflage: Erscheinungsweise: Das Amtsblatt des Landkreises erscheint in der Regel monatlich. Redaktionsschluss: In der Regel am 10. Tag des Monats für die Erscheinung in der Ausgabe zum jeweiligen Monatsende. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Verantwortung übernommen. Rücksendung erfolgt nur bei Rückporto. Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen: Das Amtsblatt des Landkreises wird kostenlos an alle Haushalte des Landkreises verteilt. Der Einzelbezug ist über den Verlag zum Preis von 3,00 EUR pro Ausgabe möglich. Die Publikation steht zusätzlich im Internet als pdf-version unter als kostenloser Download zur Verfügung.

4 4 ANZEIGEN

5 NICHTAMTLICHER TEIL 5 30 langjährig verdiente Feuerwehrangehörige geehrt Jubilare Am 28. November lud der Landkreis in Person von Landrätin Christine Zitzmann und Kreisbrandinspektor Mario Ambrosius zur traditionellen Dankesveranstaltung für langjährig verdiente Feuerwehrkameradinnen und -kameraden ein. Im Saal der Feuerwache Neuhaus am Rennweg wurden drei Kameradinnen und 14 Kameraden für 40-jährige aktive Pflichterfüllung mit dem Goldenen Brandschutzehrenzeichen am Bande sowie eine Kameradin und zwölf Kameraden für 25-jährige aktive Feuerwehrzugehörigkeit mit dem Silbernen Brandschutzehrenzeichen ausgezeichnet. Im Beisein vieler Ehrengäste unter ihnen der Landtagsabgeordnete David Eckardt sowie zahlreiche Vertreter der Städte und Gemeinden nebst den Mitgliedern des Kreisfeuerwehrverbands und der Kreisbrandinspektion brachte die Landrätin in ihrer Ansprache stellvertretend den Dank der Bürgerinnen und Bürger des Landkreises für den so wichtigen ehrenamtlichen Einsatz zum Ausdruck: Ich überbringe heute den Dank all jener, die auf Ihre Verlässlichkeit bauen und das seit vielen Jahren. In Ihrem Ehrenamt kennen Sie weder Wochenende noch Feiertage und scheuen auch nicht vor Übungen, der so notwendigen Ausbildung oder auch dem Engagement im kulturellen Bereich, mit dem Sie das Leben in unseren Städten und Dörfern bereichern. Danke für Ihre Hilfsbereitschaft und Ihren Willen zum Einsatz und zur Weiterbildung, mit dem Sie Ihre Mitmenschen und unsere Sachwerte schützen. Persönlich dankte die Landrätin zudem den Mitgliedern der Kreisbrandinspektion und des Kreisfeuerwehrverbands um dessen Vorsitzenden Günter Kramß, den Kreisausbildern, allen Engagierten der Jugendfeuerwehren um Kreisjugendfeuerwehrwart Henry Schwarzer und den Mitarbeitern des Sachgebiets Brandschutz im Landratsamt. Anlässlich des Ehrungsabends wurde zudem Kamerad Volker Harmuss zum Kreisbrandmeister ernannt. Seit 1. Februar 2010 ist er zuverlässiger Zugführer für Gefahrgut / ABC-Einheit und engagiert sich darüber hinaus auch als Kreisausbilder im Erwachsenen- und Jugendbereich. Ein herzlicher Dank galt abschließend den Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr Jagdshof um Kamerad Ronny Löffler. Sie haben in vielen Arbeitsstunden ein altes Tanklöschfahrzeug W 50 und eine Löschpumpe wieder hergerichtet, so dass diese nun für die Ausbildung genutzt werden können. Für 40-jährige Pflichterfüllung wurden ausgezeichnet: Reinhardt Häfner, Fw Föritz Rolf Mäder, Fw Föritz Günter Kramß, Fw Heubisch Reinhard Bauer, Fw Grümpen Gerald Hößrich, Fw Grümpen Sigrid Westhäuser, Fw Rabenäußig Lothar Müller, Fw Rückerswind Ulrich Winterstein, Fw Lindenberg Klaus-Dieter Schmidt, Fw Rotheul Gerhard Scheler, Fw Schalkau Gerhard Karl, Fw -Neufang Rolf Engelhardt, Fw Jagdshof Reinhard Welsch, Fw Neuenbau (siehe Bild) Für 25-jährige Pflichterfüllung wurden ausgezeichnet: Sascha Klinger, Fw Heinersdorf Jens Heymann, Fw Jagdshof Bernd Bätz, Fw Judenbach Helmut Hack, Fw Mönchsberg Jan Jakob, Fw Neuhaus am Rennweg Martina Wicklein, Fw Lindenberg Frank Räder, Fw -Köppelsdorf Jens Welsch, Fw -Malmerz Klaus Schwesinger, Fw Sbg.-Mürschnitz Rosemarie Kröckel, Fw -Neufang Karola Nußpickel, Fw -Neufang Horst Betz, Fw -Oberlind Andreas Scheller, Fw -Oberlind Jens Köpper, Fw -Mitte Michael Schubart, Fw -Mitte Uwe Wöhner, Fw Mupperg Stefan Scherer, Fw Heubisch (siehe Bild) Wir gratulieren den Jubilaren des Monats Dezember! 90. Geburtstag Frau Ida Armann, Rabenäußig Frau Elfriede Weigelt, Frau Martha Möller, Herr Otto Müller- Sachs, Lauscha Herr Hilmar Obstfelder, Neuenbau Frau Waltraud Götz, Frau Leny Hopf, Frau Ilse Ebert, Rotheul Frau Edith Kegel, Herr Alfred Bartholmes, Steinheid Frau Emilie Roß, Steinach Herr Albin Walter, Heinersdorf Herr Arno Greiner, Neuhaus am Rennweg 100. Geburtstag Frau Berta Büttner, Diamantene Hochzeit (60 J.) Eheleute Elfriede & Ernst Raute, Neuhaus-Schierschnitz Eheleute Hannelore & Helmut Bock, Eheleute Maja & Nortan Voigt, Eheleute Renate & Philipp Fey, Eheleute Erna & Werner Schubart, Judenbach Eheleute Erika & Gerhard Pabst, Steinheid Eheleute Johanna & Ernst Steiner, Eheleute Renate & Manfred Faber, Eheleute Liesbeth & Egon Leipold-Kuller, Neuhaus am Rennweg Eheleute Lonny & Rudi Pamminger, Lauscha Eheleute Nilla & Herbert Langbein, Mengersgereuth-Hämmern

6 6 ANZEIGEN

7 NICHTAMTLICHER TEIL 7 Benutzungssatzung für das Kreisarchiv des Landkreises Auf der Grundlage der 98, 99 und 100 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S 41) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531) und 4 Abs. 1 Thüringer Archivgesetz vom 23. April ThürArchivG (GVBI. S. 139) geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 243) hat der Kreistag in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Archivsatzung regelt den Umgang mit Archivgut, archivarischem Sammlungsgut und Büchern bei der Archivierung und Benutzung im Kreisarchiv. 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Ordnung, Auswertung und Benutzung, die im Landkreis oder bei seinen Funktions- und Rechtsvorgängern oder sonstigen öffentlichen Stellen oder bei natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts entstanden sind und zur dauernden Aufbewahrung an das Kreisarchiv übergeben wurden. (2) Archivwürdig sind Unterlagen, die aufgrund ihres rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wertes als Quellen für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart dienen oder die zur Rechtswahrung sowie aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind. (3) Unterlagen im Sinne dieser Archivsatzung sind insbesondere Urkunden, Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne sowie Träger von Daten-, Bild-, Film-, Ton- und sonstigen Aufzeichnungen,, Petschaften und Stempel einschließlich der Hilfsmittel für die Ordnung, Benutzung und Auswertung. (4) Als öffentliches Archivgut gelten auch archivwürdige Unterlagen oder dokumentarische Materialien, die vom Kreisarchiv zur Ergänzung ihres Archivgutes angelegt, erworben oder übernommen worden sind. (5) Die Archivierung schließt die Erfassung, Erschließung, Verwahrung, Erhaltung und Bereitstellung des übernommenen Archivgutes zur Benutzung ein. 3 Stellung und Aufgaben des Kreisarchivs (1) Der Landkreis unterhält ein Archiv als öffentliche Einrichtung zur Archivierung seines kommunalen Archivgutes. (2) Das Kreisarchiv hat die Aufgabe, alle in der Verwaltung des Landkreises sowie in den kommunalen Eigenbetrieben anfallenden Unterlagen, die zur laufenden Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden, zu archivieren und für die Benutzung bereitzustellen. Die Bestimmungen dieser Satzung finden dabei Anwendung soweit Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit den Registraturbildnern oder Eigentümern nichts anderes bestimmen. (3) Das Kreisarchiv berät und unterstützt die kommunalen Ämter und Dienststellen im Hinblick auf die Schriftgutverwaltung und die spätere Archivierung. Im Rahmen der Archivpflege können andere Archivträger bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivgutes beraten und unterstützt werden. (4) Kommunen, andere Archivträger, die kein eigenes Archiv unterhalten, und Privatpersonen können ihr Archivgut auf Grundlage von Depositalverträgen im Kreisarchiv deponieren. (5) Das Kreisarchiv fördert die Erforschung der Regional- und Lokalgeschichte. Es unterhält und erweitert Sammlungen von Dokumentationsmaterialien, die für die Geschichte und Gegenwart der Region relevant sind und unterhält eine Archivbibliothek. 4 Recht auf Benutzung (1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft macht, hat das Recht auf Benutzung von Archivgut im Kreisarchiv nach Maßgabe dieser Satzung, soweit nicht Schutzfristen, Vereinbarungen zugunsten Dritter oder andere Einschränkungen entgegenstehen. (2) Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, publizistischen oder Bildungszwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange begehrt wird und schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden bzw. der Zweck der Benutzung schutzwürdige Belange erheblich überwiegt. 5 Möglichkeiten der Benutzung (1) Die Benutzung erfolgt in der Regel als Direktbenutzung durch Einsichtnahme in Findhilfsmittel, Archivalien im Original oder in der Reproduktion, in archivarisches Sammlungsgut oder in Bücher. (2) Weiterhin ist eine mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung möglich, die eine Vorlage oder Abgabe in Form von Kopien, Abschriften oder anderen Reproduktionen einschließen kann. (3) Die schriftliche oder mündliche Auskunftserteilung kann sich auf den Verweis auf einschlägige Archivalien beschränken. (4) Über die Art der Benutzung entscheidet das Kreisarchiv. 6 Benutzungsantrag (1) Die Direktbenutzung des Archivs ist schriftlich unter Nutzung des Formblattes der Anlage 1 dieser Satzung zu beantragen, wobei der Gegenstand der Nachforschungen so genau wie möglich anzugeben und der Benutzungszweck nachzuweisen ist. Bei schriftlichen und telefonischen Anfragen ist kein Benutzungsantrag zu stellen. Der Benutzer ist seitens des Archivs in geeigneter Form auf seine Pflichten gemäß Benutzungs- und Gebührensatzung hinzuweisen. Falls erforderlich, ist ein Einverständnis zur Anerkennung der Benutzungssatzung, der Gebührensatzung und der Erklärung zum Schutz der Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie anderer berechtigter Interessen Dritter gemäß 6 Abs. 2 dieser Benutzungssatzung schriftlich von ihm einzuholen. (2) Bei der Direktbenutzung ist dem Archiv eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass bei der Auswertung gewonnener Erkenntnisse aus Archivalien Urheber- und Persönlichkeitsrechte und andere berechtigte Interessen Dritter gewahrt werden (Anlage 2).

8 8 AMTLICHER TEIL (3) Von mitwirkenden Hilfskräften ist ein eigener Benutzungsantrag zu stellen. (4) Auf Verlangen sind dem Benutzungsantrag erweiterte Angaben und Unterlagen beizufügen, wie z.b. bei Hochschularbeiten, Stellungnahmen von Hochschullehrern oder andere Legitimationen für den Benutzer. (5) Der Benutzer ist zur Einhaltung der Archivsatzung verpflichtet. (6) Der Benutzer hat sich auf Verlangen auszuweisen und ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. (7) Die unaufgeforderte und kostenlose Abgabe von Belegexemplaren an das Archiv regelt sich gemäß 16 Abs. 4 ThürArchivG. 7 Genehmigung des Benutzungsantrages (1) Über die Genehmigung des Benutzungsantrages entscheidet das Kreisarchiv. (2) Die Genehmigung wird nur für den im Benutzungsantrag bezeichneten Zweck und nur für das laufende Kalenderjahr erteilt. (3) Bei Änderung des Benutzungszweckes oder Forschungsgegenstandes ist erneut ein Benutzungsantrag zu stellen. 8 Einschränkung oder Versagung der Benutzung (1) Die Genehmigung zur Benutzung von Archivalien kann gemäß 18 ThürArchivG eingeschränkt oder versagt bzw. nur unter Auflagen erteilt werden. Darüber hinaus kann eine Erteilung der Genehmigung unter Auflagen oder eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung erfolgen, wenn: a) der Benutzer gegen die Benutzungsgenehmigung verstoßen oder eine Auflage (z.b. Anonymisierung von personenbezogenen Daten bei Veröffentlichungen oder die Nichtabgabe von Kopien oder Abschriften an Dritte) nicht eingehalten hat, b) der Hauptzweck der Benutzung durch Einsichtnahme in Sekundärquellen erreicht werden kann, c) der Erschließungszustand der Archivalien eine Benutzung nicht zulässt, d) die Archivalien wegen gleichzeitiger dienstlicher oder amtlicher Benutzung nicht verfügbar sind oder e) durch die Benutzung ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehen würde. (2) Die Genehmigung kann nachträglich widerrufen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Genehmigung geführt hätten, oder vom Benutzer gegen die Archivsatzung verstoßen worden ist bzw. die erteilten Auflagen nicht eingehalten worden sind. 9 Schutzfristen und deren Verkürzung (1) Archivgut wird im Regelfall 30 Jahre nach Schließung der Unterlagen für die Benutzung freigegeben. Unbeschadet dieser allgemeinen Schutzfrist darf Archivgut, das sich auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut) erst zehn Jahre nach dem Tod der betreffenden Person benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit hohem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. (2) Die Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Außerdem findet sie auf Unterlagen im Sinne des 3 Abs. 2 ThürArchivG sowie der staatlichen Verwaltungsbehörde der ehemaligen DDR, die nicht personenbezogen sind, keine Anwendung. (3) Die in Absatz 1 und 2 festgelegten Schutzfristen gelten auch für die Benutzung durch öffentliche Stellen. Die Benutzung von Archivgut durch Stellen, bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen möglich; die Schutzfristen sind jedoch zu beachten, wenn das Archivgut aufgrund besonderer Vorschriften hätte gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen. (4) Die Schutzfristen können im Einzelfall auf Antrag verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung der Schutzfristen insbesondere zulässig wenn: a) die Benutzung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erforderlich ist und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt. Soweit es sich nicht um Personen der Zeitgeschichte handelt, sind Forschungsergebnisse ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen. b) die Benutzung zum Zweck der Strafverfolgung, Rehabilitierung von Betroffenen, Vermissten und Verstorbenen, zur Wiedergutmachung, Hilfeleistung nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes, der Aufklärung von Verwaltungsakten oder der Aufklärung des Schicksals Vermisster und ungeklärter Todesfälle erforderlich ist. (5) Eine Benutzung personenbezogenen Archivgutes ist unabhängig von den festgelegten Schutzfristen auch zulässig, wenn es sich um den Betroffenen selbst handelt oder wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres Todes, ihre Angehörigen zugestimmt haben. Die Einwilligung ist von dem überlebenden Ehegatten, nach dessen Tod von seinen Kindern oder, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Person durch den Benutzer einzuholen. Die Zustimmung der Angehörigen setzt die mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen voraus. Sind überwiegende schutzwürdige Belange Dritter zu wahren, ist gemäß 19 Abs. 1 ThürArchivG zu verfahren. (6) Der weiterführende Umgang mit Schutzfristen regelt sich gemäß 17 Abs. 3 ThürArchivG. (7) Plant der Benutzer aus wissenschaftlichen Gründen eine Nichtanonymisierung personenbezogener Daten, so muss er genau den Personenkreis angeben. Eine wissenschaftliche Begründung für Namensnennung obliegt dem Benutzer, ebenso die Begründung, warum das Forschungsvorhaben sonst nicht hätte durchgeführt werden können. 10 Weiterführende Bestimmungen gemäß ThürArchivG Weiterführende Bestimmungen gemäß ThürArchivG, insbesondere des 15 bezüglich Datenschutz, Sicherung und Erschließung bleiben unberührt. 11 Direktbenutzung (1) Findhilfsmittel, Archivgut, archivisches Sammlungsgut sind grundsätzlich im Benutzerraum zu benutzen. (2) Die Benutzung des Archivs erfolgt während der festge-

9 AMTLICHER TEIL 9 setzten Öffnungszeiten. Über Ausnahmen entscheidet das Kreisarchiv. (3) Die Benutzungsaufsicht ist beim Ermitteln und Vorlegen der Findhilfsmittel, Archivalien, Sammlungsstücke oder Bücher behilflich, sie ist nicht zur Unterstützung beim Lesen oder Übersetzen verpflichtet. (4) Der Benutzer hat sich im Besucherraum so zu verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt wird. Das Rauchen, Essen, Trinken oder Führen lauter Unterhaltungen ist im Benutzerraum untersagt. (5) Aus dienstlichen Gründen kann jeweils nur eine begrenzte Anzahl von Archivalien, Sammlungsstücken oder Büchern vorgelegt werden. Sie ist bis zum Ende der Benutzungszeit zurückzugeben und kann für eine begrenzte Zeit zur weiteren Benutzung bereitgehalten werden. (6) Die Findhilfsmittel, Archivalien, Sammlungsstücke oder Bücher sind sorgfältig zu behandeln und in demselben Zustand, wie sie vorgelegt wurden, wieder zurückzugeben. Das Anbringen von Strichen, Bemerkungen, Radieren, Nachziehen von verblassten Stellen oder Verwenden als Schreibunterlage ist untersagt. (7) Zusätzlich festgestellte Mängel im Ordnungs- oder Erhaltungszustand sind der Benutzeraufsicht mitzuteilen. (8) Über die Verwendung technischer Hilfsmittel durch den Benutzer im Benutzerraum entscheidet das Kreisarchiv. 12 Ausleihe und Versendung (1) Im Ausnahmefall können Archivalien, Sammlungsstücke oder Bücher, soweit ihr Erhaltungszustand, die Einhaltung von Schutzfristen oder die Beachtung von schutzwürdigen Belangen Betroffener oder Dritter einschließlich ihrer Persönlichkeits- oder Urheberrechte dem nicht entgegenstehen, zur wissenschaftlichen Benutzung oder zu Ausstellungszwecken an hauptamtlich verwaltete Archive ausgeliehen oder versandt werden. Vorher ist genau zu prüfen, ob derselbe Zweck nicht durch Übersendung von Reproduktionen erzielt werden kann. Ein Anspruch auf Ausleihe oder Versendung besteht nicht. (2) Die Genehmigung zur Ausleihe oder Versendung erteilt das Kreisarchiv. (3) Vom Versand ausgeschlossen sind Urkunden, besonders wertvolle oder häufig gebrauchte Archivalien, Sammlungsstücke und Bücher. (4) Eine sachgemäße Behandlung, d.h. wirksamer Schutz vor Verlust, Beschädigung oder unbefugter Benutzung ist durch den Leihnehmer zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist zwischen Leihgeber und Leihnehmer ein Vertrag abzuschließen, in dem der Leihgeber Auflagen für die Sicherheit und Erhaltung der entliehenen Archivalien, Sammlungsstücke oder Bücher erteilen kann. Im Vertrag ist die Ausleihfrist festzulegen. (5) Die Versand- und Versicherungskosten trägt der Leihnehmer. (6) Aus dienstlichen Gründen können versandte Archivalien oder Sammlungstücke jederzeit vom Leihnehmer wieder zurückgefordert werden. (7) Der Versand von Archivalien zur amtlichen Benutzung durch Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden erfolgt im Rahmen der Amtshilfe. 13 Anfertigen von Reproduktionen (1) Soweit der Erhaltungszustand der Archivalien, Sammlungsstücke oder Bücher die Einhaltung von Schutzfristen oder die Beachtung von schutzwürdigen Belangen Betroffener oder Dritter einschließlich ihrer Persönlichkeits- oder Urheberrechte dem nicht entgegenstehen, können auf Kosten des Benutzers Reproduktionen angefertigt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. (2) Reproduktionen dürfen nur mit Zustimmung des Archivs zum angegebenen Zweck und unter Angabe des Archivs und der festgelegten Signatur und unter Hinweis auf die dem Archiv zustehenden Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsrechte vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. (3) Die Herstellung von Reproduktionen fremder Archivalien bedarf der schriftlichen Zustimmung des Urhebers, bei Nichtfeststellbarkeit der des vermeintlichen Urhebers bzw. Eigentümers. 14 Erhebung von Gebühren Für die Benutzung des Kreisarchivs werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung erhoben, Auslagen sind zu erstatten. 15 Quellenangabe Bei Veröffentlichungen unter Verwendung von Archivalien, Sammlungsstücken oder Büchern des Kreisarchivs ist die Quellenangabe folgendermaßen vorzunehmen: Kreisarchiv, Bestand, Signatur, Aktentitel, Jahr. Die Angabe des Archivs, des Bestandes und der Signatur ist hierbei zwingend erforderlich, dasselbe gilt für Zitate aus Archivalien in einem selbständigen wissenschaftlichen Werk. 16 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des öffentlichen Archivs des Landkreises vom außer Kraft. Landkreis, den Kostensatzung zur Satzung über die Benutzung des Kreisarchivs des Landkreises Auf der Grundlage von 98 Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S 41) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531) und der 1, 2, 10, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) hat der Kreistag in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:

10 10 AMTLICHER TEIL 1 Gebührenpflicht und Kostenschuldner (1) Für die erbrachten Leistungen und die Benutzung des Archivs werden Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis erhoben. Auslagen sind zu erstatten. (2) Kostenschuldner ist, wer a) die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder c) für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 2 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Die Kostenschuld entsteht mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung und wird mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 3 Gebührenbefreiung (1) Gebühren werden nicht erhoben bei Benutzung von Archivgut und archivischem Sammlungsgut im Benutzerraum a) durch Einrichtungen, die dieses abgeliefert haben bzw. deren Rechtsnachfolger oder durch von diesen beauftragte Dritte b) zu wissenschaftlichen oder Unterrichtszwecken oder zu Zwecken der Erforschung der Landes- und Heimatgeschichte, außer bei genealogischen Forschungen und zu kommerziellen Zwecken mit dem Ziel des Nachweises versorgungsrechtlicher Ansprüche. (2) Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte ohne Hinzuziehung von Archiv- und Sammlungsgut sowie archivischer Hilfsmittel sind gebührenfrei. (3) Gebührenbefreiung kann des Weiteren erteilt werden, wenn die Benutzung im Interesse des Landkreises liegt. (4) Weitere Gebührenbefreiungen regeln sich gemäß ThürAllgVwKostG. 4 Gebührenermäßigung (1) Bei Schülern und Studenten wird die Hälfte der Gebühren erhoben. Die Ermäßigung gilt nicht für Auslagen. (2) Gebühren für das Recht auf Wiedergabe von Archivalien oder archivischem Sammlungsgut für die einmalige Reproduktion beim Druck können ermäßigt oder erlassen werden, wenn der Archivträger ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung hat. 5 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Gebühren und Auslagen werden nach dem als Anlage beigefügtem Verzeichnis erhoben. Das Verzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Auslagen sind, soweit nicht aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die Amtshandlung selbst Gebührenfreiheit besteht (ThürAllg- VwKostG). (3) Auslagen bis 25 sind nicht zu erheben, wenn es sich um Amtshilfe handelt i. S. 8 Abs. 1 ThürVwVfG in der jeweils gültigen Fassung. 6 Inkrafttreten (1) Die Kostensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Kreisarchivs vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom außer Kraft. Landkreis, den Kostenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebühr Euro / Benutzung 1.1. Benutzung von Archivgut und archivischem je Tag und Auftrag 5,00 Sammlungsgut außerhalb des Archivs (Leihfrist in der Regel maximal 3 Wochen) 1.2. Bei Beschädigung oder Verlust des Archivgutes pro Stück 20,00 zuzüglich der tatsächlichen Kosten für Restaurierung oder Ersatzbeschaffung 1.3. Ausleihe für Ausstellungen pro Stück 10, Erbringung von Sonderleistungen nach Vereinbarung 2. Beratung, Recherchen u. a. Leistungen 2.1. Beratung der Archivbenutzer im Lesesaal nach Zeitaufwand *entsprechend ThürAllgVwKostO durch die Mitarbeiter des Archivs 2.2. Schriftliche Auskünfte einschließlich Ermittlung nach Zeitaufwand *entsprechend ThürAllgVwKostO von Archiv- und Bibliotheksgut 2.3. Abschriften oder Übersetzungen aus Archivgut A 4 Seite 10,00 20,00 (je nach Schwierigkeitsgrad) 2.4. Gutachterliche Tätigkeit nach Zeitaufwand *entsprechend ThürAllgVwKostO 2.5. Hinterlegung von Archivbeständen als Depositum entsprechend den Vereinbarungen des Depositalvertrages

11 AMTLICHER TEIL 11 Kostenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebühr Euro / Nutzungsrechte (Wiedergabe von Archivgut für gewerbliche Zwecke) 3.1. Druck und CD-ROM Auflage bis Exemplare je verwendete Vorlage 10, Exemplare je verwendete Vorlage 25, Exemplare je verwendete Vorlage 45, Exemplare je verwendete Vorlage 60,00 über Exemplare je verwendete Vorlage 100, Neuauflagen wie wie Film, Fernsehen und Videoproduktionen Verwendung jeder zur Verfügung gestellten Vorlage pro Stück 50, Wiederholungssendung pro Stück 25, Aufnahmen für Film-, Fernseh- und Videoproduktionen nach Zeitaufwand 3.4. Tonträger je angefangene 25,00 Wiedergabeminute * Thüringer Allgemeine Vewaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) Änderungen 1. Anlage geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2003 (GVBl. S. 423) 2. 1 und 3 geändert sowie Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 65) 3. Anlage geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) 4. 3 geändert, Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 31. Mai 2011 (GVBl. S. 145) Auslagenverzeichnis Nr. Auslagentatbestand Bemessungsgrundlage Auslagen Euro / Reproduktionen 1.1. Elektro-/Xerokopien von Archivgut DIN A 4 je Stück 0,30 Elektro-/Xerokopien von Archivgut DIN A 3 je Stück 0, Kopien über Reader-Printer-Geräte DIN A 4 je Stück 0,50 Kopien über Reader-Printer-Geräte DIN A 3 je Stück 0, Aufnahmen auf Dokumenten-Mikrorollfilm (35 mm) oder je Stück 0,50 Mikrofiche (insgesamt mindestens 10 Aufnahmen) 1.4. Duplizierung von Mikrofilmen 35 mm (mindestens 3 Meter) je Meter 1, Aufnahmen auf Dokumenten-Mikroplanfilm (DIN A 5) je Stück 5, Aufnahmen auf Bildfilm s/w 24 x 36 mm (Kleinbild) je Aufnahme 2,20 4,5 x 6 cm (Mittelformat Rollfilm) je Aufnahme 2,70 Hinweis: Vorlagen dürfen nicht größer als 50 x 80 cm sein. 13 x 18 cm (Planfilm) je Aufnahme 6, Kosten für die Ausführung reprographischer Arbeiten in voller Höhe durch Dritte 1.8. Sonderleistungen (besonderer Aufwand für Verpackung, in voller Höhe Versicherung und Beförderung) 2. Kopierung auf elektronische Speichermedien 2.1. Dateien a) CD je Stück 10,00 b) DVD oder USB-Datenträger je Stück 20, Tonträger a) Kassette je Stück 10,00 b) CD je Stück 20, Kosten für die Ausführung reprographischer Arbeiten in voller Höhe durch Dritte 2.4. Sonderleistungen (besonderer Aufwand für Verpackung, in voller Höhe Versicherung und Beförderung)

12 12 AMTLICHER TEIL Beschlüsse des Kreistages vom Beschluss Nr. 238/22/2012 Bestätigung der Tagesordnung der Sitzung des Kreistages vom Der Kreistag beschließt: Die Tagesordnung der Sitzung des Kreistages vom wird beschlossen. Beschluss Nr. 239/22/2012 Genehmigung des öffentlichen Teils der Niederschrift der Sitzung des Kreistages vom Der Kreistag beschließt: Der öffentliche Teil der Niederschrift der Sitzung des Kreistages vom wird genehmigt. Beschluss Nr. 240/22/2012 Erteilung von Rederecht Der Kreistag beschließt: Dem Geschäftsleiter des Zweckverbandes er Ausbildungszentrum, Herrn Ulrich Beck, wird Rederecht erteilt. Beschluss Nr. 241/22/2012 Erteilung von Rederecht Der Kreistag beschließt: Dem Kreisheimatpfleger des Landkreises, Herrn Thomas Schwämmlein, wird Rederecht erteilt. Beschluss Nr. 242/22/2012 Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Grünes Band Rodachtal Lange Berge Steinachtal Verlängerung der Geltungsdauer des Zweckverbandes in 19 der Verbandssatzung Der Kreistag beschließt: Die Änderungssatzung zu 19 Satz 1 der Satzung des Zweckverbandes Grünes Band Rodachtal Lange Berge Steinachtal in der Fassung vom (Oberfränkisches Amtsblatt) wird beschlossen. Beschluss Nr. 243/22/2012 Investitionsplan Straßenpersonennahverkehr des Landkreises für die Jahre Der Kreistag beschließt: Der Investitionsplan Straßenpersonennahverkehr des Landkreises für die Jahre wird beschlossen. Beschluss Nr. 244/22/2012 Benutzungssatzung für das Kreisarchiv des Landkreises Der Kreistag beschließt: Die Benutzungssatzung für das Kreisarchiv des Landkreises wird beschlossen. Beschluss Nr. 245/22/2012 Kostensatzung zur Satzung über die Benutzung des Kreisarchivs des Landkreises Der Kreistag beschließt: Die Kostensatzung zur Satzung über die Benutzung des Kreisarchivs des Landkreises wird beschlossen. Beschluss Nr. 246/22/2012 Satzung des Landkreises über die Vermeidung, Verwertung, Behandlung und umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen im Landkreis (Abfallwirtschaftssatzung AWS) Der Kreistag beschließt: Die Satzung des Landkreises über die Vermeidung, Verwertung, Behandlung und umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen im Landkreis (Abfallwirtschaftssatzung AWS) wird beschlossen. Beschluss Nr. 247/22/2012 Gebührenkalkulation: Abfallentsorgungsgebühren Landkreis Kalkulationszeitraum Der Kreistag beschließt: Die Gebührenkalkulation: Abfallentsorgungsgebühren Landkreis, Kalkulationszeitraum wird beschlossen. Beschluss Nr. 248/22/2012 Gebührensatzung des Landkreises für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises (Abfallgebührensatzung AGS) Der Kreistag beschließt: Die Gebührensatzung des Landkreises für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises (Abfallgebührensatzung AGS) wird beschlossen. Beschluss Nr. 249/22/2012 Beschluss 1. Nachtragshaushaltssatzung 2012 Der Kreistag beschließt: Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2012 des Landkreises wird entsprechend dem vorliegenden Nachtragshaushaltsplan beschlossen. Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages vom Beschluss Nr. 308/44/2012 Bestätigung der Tagesordnung der Sitzung des Kreisausschusses vom Der Kreisausschuss beschließt: Die Tagesordnung der 44. Sitzung des Kreisausschusses des

13 AMTLICHER TEIL 13 Kreistages wird in geänderter Fassung TOP 4e der nichtöffentlichen Sitzung wird neu TOP 7 der öffentlichen Sitzung, TOP 4d der nichtöffentlichen Sitzung wird neu TOP 4a der nichtöffentlichen Sitzung, entsprechend verschieben sich die anderen Tagesordnungspunkte bestätigt. Beschluss Nr. 309/44/2012 Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom öffentlicher Teil Der Kreisausschuss beschließt: Die Niederschrift der Sitzung vom öffentlicher Teil wird genehmigt. Beschluss Nr. 310/44/2012 Vergabe der Ehrenmedaille des Landkreises 2012 Der Kreisausschuss beschließt: Die Ehrenmedaille des Landkreises 2012 wird gemäß Richtlinie des Landkreises über die Verleihung einer Ehrenmedaille an den im Folgenden genannten Personenkreis verliehen: - Herrn Sebastian Lang, Erfurt - Herrn Dieter Greiner, Neuhaus/Rwg. - Herrn Siegfried Weigelt, Scheibe-Alsbach - Herrn Walter Volk, Gemeinde Oberland am Rennsteig, OT Haselbach - Herrn Bernd Schumann, Gemeinde Oberland am Rennsteig, OT Blechhammer - Herrn Rolf Müller, Gemeinde Frankenblick, OT Rauenstein - Herrn Thomas Langhammer, Schalkau. Die untere Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt, hier handelnd nach 44 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG), macht gemäß 42 Abs. 3 S. 1 ThürKGG die ausgefertigte 7. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIG- WASSER (beschlossen in der Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes am , Beschlussnummer 93/92/12, am zur Anzeige gebracht) amtlich bekannt. Die Verbandsmitglieder des Zweckverbandes sollen gemäß 42 Abs. 3 S. 5 ThürKGG in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises hinweisen., den i.a. Dr. Höfner 7. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER vom Der Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER erlässt aufgrund des 20 Abs. 2 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) sowie 31 Abs. 2 ThürKGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), in Verbindung mit 19 Thüringer Gemeindeund Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), folgende 7. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung: Artikel 1 Die Verbandssatzung des Zweckverbandes RENNSTEIGWAS- SER vom , zuletzt veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises, Ausgabe 05/2003 vom , Jahrgangs Nr. 14/2003, zuletzt geändert durch die 6. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER vom , veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises, Ausgabe 12/2011 vom , 22. Jahrgang, wird wie folgt geändert: 1. die Anlage zur Verbandssatzung erhält folgende Fassung: Beschluss Nr. 311/44/2012 Erteilung von Rederecht Der Kreisausschuss beschließt: Dem Referatsleiter Brand- und Katastrophenschutz/Rettungsdienst des Thür. Landesverwaltungsamtes, Herrn Rüdiger Kösel, wird in der öffentlichen Sitzung des Kreisausschusses Rederecht erteilt. Landratsamt Amtliche Bekanntmachung Anlage zur Verbandssatzung des Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER Stadt/Gemeinde Einwohner Stimmen per Anzahl Cursdorf Deesbach Döschnitz Katzhütte Lauscha OT Ernstthal Lichte Mellenbach-Glasbach Meura Meuselbach-Schwarzmühle Neuhaus/Rwg Oberweißbach Piesau Reichmannsdorf Rohrbach Scheibe-Alsbach Schmiedefeld Schwarzburg Siegmundsburg Unterweißbach Wittgendorf

14 14 AMTLICHER TEIL Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Neuhaus/Rwg., den Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER Ab dem wird das Bekleidungsgeld nicht mehr in Form einer Pauschale in Höhe von 25,00 EUR monatlich gezahlt. Die Bewilligung des Bekleidungsgeldes erfolgt ab 2013 nur noch auf Antrag. Für jedes Halbjahr können bis zu 150,00 EUR an Bekleidungsgeld gewährt werden. Die Verwendung dieses ist dann durch Vorlage entsprechender Belege für die erworbene Kleidung nachzuweisen. Eilhauer, Verbandsvorsitzender Wir bitten um Beachtung. Landratsamt Sozialamt i.a. Zinner, Amtsleiter Information: Bekleidungsgeld auf Antrag Wegfall der monatlichen Pauschale Mit Datum vom empfahl der Sozialausschuss des Landkreises die bisherige Verwaltungspraxis bei der Gewährung von Bekleidungsgeld nach 27 b Abs. 2 S. 1 SGB XII für alle vollstationären Fälle zu ändern. Hinweis: Sofern Anlagen Bestandteil von Bekanntmachungen sind, werden diese im Landratsamt, Zimmer 248 und 249 zur Einsicht ausgelegt. Diese können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. I. 1. Nachtragshaushaltssatzung des Zweckverbandes er Ausbildungszentrum für das Haushaltsjahr 2012 Auf der Grundlage des 36 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 10. Oktober 2001 i.v.m. 60 der Thüringer Kommunalordnung vom 28. Januar 2003 und dem 9 der Verbandssatzung vom 11. April 1994 erlässt der Zweckverband folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit festgesetzt. Dadurch werden erhöht vermindert und damit der Gesamtbetrag des HH- Planes einschl. des Nachtrages verändert um um gegenüber bisher auf nunmehr (in Euro) a) im Verwaltungshaushalt die Einnahmen die Ausgaben b) im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben Der 5 der Haushaltssatzung wird wie folgt geändert: Der Höchstbetrag des Kassenkredits zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf Euro festgesetzt. 3 Die 2 bis 4 der Haushaltssatzung 2012 bleiben unverändert. 4 Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft., Zitzmann, Verbandsvorsitzende II. Beschluss- und Genehmigungsvermerk Der Zweckverband hat die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung 2012 am beschlossen. Sie wurde ordnungsgemäß beim Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar angezeigt. Da die 1. Nachtragshaushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält und somit keiner Genehmigung bedarf, erfolgte mit Schreiben vom die ausdrückliche Zulassung einer vorzeitigen Bekanntgabe gemäß 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO. Sie wird hiermit im Amtsblatt des Landkreises öffentlich bekannt gemacht. III. Auslegungshinweise in der öffentlichen Bekanntmachung Der 1. Nachtragshaushaltsplan 2012 liegt in der Zeit vom bis zum im Landratsamt, Bahnhofstraße 66, Zimmer 235 während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Darüber hinaus wird der Haushaltsplan 2012 einschließlich des 1. Nachtrages 2012 bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach 57 Abs. 3 Satz 3 und 4 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten. Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Landkreis geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich., den Zitzmann, Verbandsvorsitzende

15 AMTLICHER TEIL 15 Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Beschlüsse der 55. (A) Verbandsversammlung des Wasser- versorgungs- und Abwasserzweckverbandes vom öffentlicher Teil Beschluss-Nr. VV 01/55A/12 1. Änderung des Investitionsprogramms 2012 des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes beschließt gemäß 35 Abs. 1 Ziffer 5 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes vom , die in der Anlage beigefügte 1. Änderung des Investitionsprogramms 2012 zu beschließen., den Beschluss-Nr. VV 02/55A/12 Kenntnisnahme der Beteiligungsberichte der Umweltlabor Rhön-Rennsteig GmbH und der Firma Wasserwerke Service GmbH für das Geschäftsjahr 2011 gemäß 75a Abs. 3 ThürKO Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes beschließt, die in der Anlage beigefügten Beteiligungsberichte für das Geschäftsjahr 2011 der Umweltlabor Rhön-Rennsteig GmbH und der Wasserwerke Service GmbH gemäß 75 a Abs. 3 Thür-KO zur Kenntnis zu nehmen., den Beschlüsse der 56. (A) Verbandsversammlung des Wasser- versorgungs- und Abwasserzweckverbandes vom öffentlicher Teil Beschluss-Nr. VV 01/56A/12 Beschlussfassung 1. über die Feststellung des Jahresabschlusses zum mit einem Jahresergebnis von , über den handelsrechtlich geprüften und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss zum mit einer Bilanzsumme von , Den Jahresverlust im Betriebsbereich Trinkwasser in Höhe von ,55 Euro auf neue Rechnung vorzutragen und aus den Allgemeinen Rücklagen einen Betrag in Höhe von ,00 Euro zur Verlustdeckung zu entnehmen. 4. Den Jahresgewinn im Betriebsbereich Abwasser in Höhe von ,77 Euro zusammen mit einem Betrag in Höhe von ,23 Euro aus dem Gewinn des Vorjahres in die Allgemeinen Rücklagen einzustellen. Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes beschließt gemäß 35 Abs. 1 Ziffer 7 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes vom : - die Feststellung und endgültige Anerkennung der Jahresrechnung, - den Vortrag des Jahresverlustes im Betriebsbereich Trinkwasser auf neue Rechnung und der Entnahme eines Betrages aus den Allgemeinen Rücklagen zur Verlustdeckung sowie - den Jahresgewinn im Betriebsbereich Abwasser zusammen mit einem Betrag aus dem Gewinn des Vorjahres in die Allgemeinen Rücklagen einzustellen., den Beschluss-Nr. VV 02/56A/12 Entlastung des Verbandsvorsitzenden, Herrn Dipl.-Ing. Reinhard Zehner, für das Haushaltsjahr 2011 Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes hat gemäß 35 Abs. 1 Ziffer 7 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes vom den Jahresabschluss 2011 festgestellt und den Beschluss über die Ergebnisverwendung gefasst. Dem Verbandsvorsitzenden wird für den Zeitraum Entlastung erteilt., den Beschluss-Nr. VV 03/56A/12 Entlastung der stellvertretenden Verbandsvorsitzenden, Frau Sibylle Abel, für das Haushaltsjahr 2011 Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes hat gemäß 35 Abs. 1 Ziffer 7 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes vom den Jahresabschluss 2011 festgestellt und den Beschluss über die Ergebnisverwendung gefasst. Der stellvertretenden Verbandsvorsitzenden wird für den Zeitraum Entlastung erteilt., den Beschluss-Nr. VV 04/56A/12 Entlastung der Werkleitung der WWS Wasserwerke im Landkreis für das Haushaltsjahr 2011 Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes hat gemäß 35 Abs. 1 Ziffer 7 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes vom den Jahresabschluss 2011 festgestellt und den Beschluss über die Ergebnisverwendung gefasst. Dem Werkleiter Herrn Bernd Hubner wird für den Zeitraum den Prokuristinnen Frau Eveline Rau wird für den Zeitraum Frau Sandra Abel wird für den Zeitraum Entlastung erteilt., den

16 16 AMTLICHER TEIL Beschluss-Nr. VV 05/56A/12 Fortschreibung des Finanzhilfekonzeptes 2012 Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes beschließt gemäß 35 Abs. 1 Ziffer 7 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes vom das Finanzhilfekonzept 2012 in der Fassung vom , den Beschluss-Nr. VV 06/56A/12 Gebührenkalkulation Trinkwasser für den Zeitraum Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes beschließt entsprechend 35 Abs. 1 Ziffer 9 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes vom die Gebührenkalkulation Trinkwasser für den Zeitraum für die WWS Wasserwerke im Landkreis., den Beschluss-Nr. VV 07/56A/12 Gebührenkalkulation Abwasser für den Zeitraum Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes beschließt entsprechend 35 Abs. 1 Ziffer 9 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes vom die Gebührenkalkulation Abwasser für den Zeitraum für die WWS Wasserwerke im Landkreis., den Beschluss-Nr. VV 08/56A/12 Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung (GS-EWS/FES) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes beschließt gemäß 35 Abs. 1 Nr. 9 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes vom , die in der Anlage beigefügte Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung (GS-EWS/FES) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes., den Beschluss-Nr. VV 09/56A/12 Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung (GS- WBS) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes beschließt gemäß 35 Abs. 1 Nr. 9 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes vom , die in der Anlage beigefügte Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes., den Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Bekanntmachung zur Feststellung des Jahresabschlusses 2011 gemäß 85 der Thüringer Kommunalordnung und 25 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung sowie die Verwendung des Jahresergebnisses für die Betriebszweige Wasserwerke und Abwasserwerke des Wasserversorgungs- und Abwasserzweck- verbandes 1. Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes hat in ihrer öffentlichen Sitzung am unter Tagesordnungspunkt 4 folgenden Beschluss Nr. VV 01/56A/12 gefasst: Beschlussfassung 1. über die Feststellung des Jahresabschlusses zum mit einem Jahresergebnis von , über den handelsrechtlich geprüften und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss zum mit einer Bilanzsumme von , Den Jahresverlust im Betriebsbereich Trinkwasser in Höhe von ,55 Euro auf neue Rechnung vorzutragen und aus den Allgemeinen Rücklagen einen Betrag in Höhe von ,00 Euro zur Verlustdeckung zu entnehmen. 4. Den Jahresgewinn im Betriebsbereich Abwasser in Höhe von ,77 Euro zusammen mit einem Betrag in Höhe von ,23 Euro aus dem Gewinn des Vorjahres in die Allgemeinen Rücklagen einzustellen. Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes beschließt gemäß 35 Abs. 1 Ziffer 7 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes vom : - die Feststellung und endgültige Anerkennung der Jahresrechnung, - den Vortrag des Jahresverlustes im Betriebsbereich Trinkwasser auf neue Rechnung und der Entnahme eines Betrages aus den Allgemeinen Rücklagen zur Verlustdeckung sowie - den Jahresgewinn im Betriebsbereich Abwasser zusammen mit einem Betrag aus dem Gewinn des Vorjahres in die Allgemeinen Rücklagen einzustellen. unter Tagesordnungspunkt 5 folgende Beschlüsse gefasst:

17 AMTLICHER TEIL 17 VV 02/56A/12 Entlastung des Verbandsvorsitzenden, Herrn Dipl.-Ing. Reinhard Zehner, für das Haushaltsjahr 2011 VV 03/56A/12 Entlastung der stellvertretenden Verbandsvorsitzenden, Frau Sibylle Abel, für das Haushaltsjahr 2011 VV 04/56A/12 Entlastung der Werkleitung der WWS Wasserwerke im Landkreis für das Haushaltsjahr Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang unter Einbeziehung der Buchführung und dem Lagebericht des Wasser- und Abwasserzweckverbandes /WWS Wasserwerke im Landkreis für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Regelungen liegen in der Verantwortung der Werkleitung des Eigenbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Werkleitung sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Regelungen und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. München, 17. August 2012 T M A gez.: Treuhand für den Mittelstand Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - - Eckehard Breitenbach gez.: Dr. Peter Alavi Dehkordi Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer 3. Das Ergebnis der Jahresrechnung und der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfungsunternehmens werden im Amtsblatt des Landkreises bekannt gegeben. Gleichzeitig werden der Jahresabschluss 2011 und der Lagebericht in der Zeit vom bis bei der Geschäftsstelle des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes, PIKO-Platz 1 in 96515, im Sekretariat 3. OG, in der Zeit von Montag bis Mittwoch Uhr und Uhr, Donnerstag Uhr und Uhr und Freitag Uhr zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. ( 25 Abs. 4 Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)., den Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungs- satzung (GS-EWS/FES) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes vom Aufgrund der 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) erlässt der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband folgende Satzung: 1 Abgabenerhebung Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung 1. Benutzungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Grundgebühren, Einleitungsgebühren, Beseitigungsgebühren und Straßenoberflächenentwässerungsgebühren) 2. Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung sind. 2 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils des Grundstücksanschlusses im Sinne des 1 Abs. 2 EWS in der jeweils gültigen Fassung, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet,

18 18 AMTLICHER TEIL sind dem Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (2) Bei der erstmaligen Herstellung eines Grundstücksanschlusses als Druckentwässerungsanschluss sind die Kosten für die Pumpe und die elektrische Ausrüstung der Pumpanlage von der Erstattungspflicht ausgenommen. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 9 und 10 gelten entsprechend. 3 Gebührenerhebung Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung a) von anschließbaren Grundstücken Grundgebühren gemäß 4 und Einleitungsgebühren gemäß 5a und 5b sowie Straßenoberflächenentwässerungsgebühren gemäß 5c b) von nicht anschließbaren aber entsorgten Grundstücken (abflusslose Sammelgruben) Beseitigungsgebühren gemäß 6 sowie c) von Grundstücken, die nach 9 Abs. 2 EWS mit einer Grundstückskläranlage zu versehen sind, Grundgebühren gemäß 4, Einleitungsgebühren gemäß 5a und 5b und Beseitigungsgebühren gemäß 6. 4 Grundgebühr Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung von anschließbaren Grundstücken eine Grundgebühr gemäß der 4a und 4b. 4a Grundgebühr für Grundstücke mit überwiegender Wohnnutzung (1) Für Grundstücke, die überwiegend der Wohnnutzung dienen, wird die Grundgebühr nach dem modifizierten Einwohnermaßstab bemessen. Die Grundgebühr beträgt a) für 0 bis 1 Person 30,00 Euro/Jahr zuzüglich b) für jede weitere Person 2,40 Euro/Jahr (2) Grundstücke auf denen sich Alters- und Pflegeheime befinden, sind Grundstücke, die im Sinne dieser Satzung überwiegend der Wohnnutzung dienen. Die Grundgebühr für diese Grundstücke wird gemäß Absatz 1 erhoben. (3) Als Personen im Sinne dieser Satzung gelten, die am des Abrechnungsjahres für das Grundstück (Abwasseranschluss) mit ihrem Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldeten Einwohner. Die Personenzahl kann geschätzt werden, soweit der gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen wird. 4b Grundgebühr für Grundstücke mit überwiegender gewerblicher oder gleichgestellter Nutzung (1) Für Grundstücke, die gewerblich genutzt werden, insbesondere auf denen sich Industriebetriebe, Gewerbeeinrichtungen sowie landwirtschaftliche und öffentliche Einrichtungen befinden, wird die Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. nach der MID-Richtlinie der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. Sie beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit einen Nenndurchfluss von: 2,5 Kubikmeter/h (3/4 ) / Q3 4: ab ,00 Euro/Jahr 6,0 Kubikmeter/h (1 ) / Q3 10: ab ,40 Euro/Jahr 10,0 Kubikmeter/h (1 ½ ) / Q3 16: ab ,00 Euro/Jahr bei der Verwendung von Großwasserzählern mit einem Anschlussflansch: 15,0 Kubikmeter/h (DN 50) / Q3 25: ab ,00 Euro/Jahr 40,0 Kubikmeter/h (DN 80) / Q3 40: ab ,00 Euro/Jahr 60,0 Kubikmeter/h (DN 100) / Q3 63: ab ,00 Euro/Jahr 150,0 Kubikmeter/h (DN 150) / Q3 160: ab ,00 Euro/Jahr bei der Verwendung von Verbundzählern mit einem Anschlussflansch: 40,0 Kubikmeter/h (DN 80)/ Q3 40: ab ,00 Euro/Jahr 60,0 Kubikmeter/h (DN 100)/ Q3 63: ab ,00 Euro/Jahr 150,0 Kubikmeter/h (DN 150)/ Q3 160: ab ,00 Euro/Jahr (2) Für Grundstücke, auf denen die Nutzung für gewerbliche Tätigkeiten gegenüber der Wohnnutzung überwiegt sowie für Grundstücke, die als Gärten, Wochenendhäuser, Sportstätten, Friedhöfe und Garagen genutzt werden, wird die Grundgebühr gemäß Absatz 1 erhoben. 5 Einleitungsgebühr Die Einleitungsgebühr wird entsprechend der 5a; 5b und 5c berechnet. 5a Einleitungsgebühr Schmutzwasser (1) Die Einleitungsgebühr Schmutzwasser wird nach der Menge des Schmutzwassers, welche der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, berechnet. Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungs-

19 AMTLICHER TEIL 19 anlage zugeführten Wassermengen bzw. bei beweglichen Wasserzählern die entnommene Wassermenge abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach 5a Absatz 2 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Bei der Verwendung von Bauwasserzählern werden die hierüber verbrauchten Wassermengen zum Abzug gebracht. Bei landwirtschaftlichen Betrieben gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 15 m³ jährlich als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind durch den Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (2) Vom Abzug nach Absatz 1 sind ausgeschlossen a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. (3) Sollte Wasser auf dem Grundstück durch eine Eigengewinnungsanlage so genutzt werden, dass es als Abwasser in die öffentliche Einrichtung eingeleitet wird, sind diese Mengen durch geeichte Wasser- bzw. Abwasserzähler zu ermitteln und als Abwässer zu berücksichtigen. Diese Zähleinrichtungen sind auf Kosten der Grundstückseigentümer zu errichten. 5a Abs. 1 Satz 8 gilt entsprechend. (4) Die Einleitungsgebühr Schmutzwasser beträgt: a) für Schmutzwasser mit anschließender Behandlung in der zentralen Kläranlage ab ,92 Euro/m³ b) für Schmutzwasser ohne anschließender Behandlung in der zentralen Kläranlage, ab ,79 Euro/m³ 5b Einleitungsgebühr Niederschlagswasser (1) Wird Niederschlagswasser von bebauten und/oder befestigten Flächen von Grundstücken direkt oder indirekt in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet, wird eine Einleitungsgebühr Niederschlagswasser erhoben. (2) Maßstab für diese Gebühr ist nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 die mit einem Abflussfaktor gewichtete befestigte und an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossene bzw. in diese entwässernde Fläche. Als solche zählt der Teil des Grundstücks, auf dem infolge künstlicher Einwirkung Niederschlagswasser nicht oder nur teilweise einsickern kann und von dort in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitete wird bzw. ohne leitungsmäßige Verbindung abfließt. Dabei ist unter dieser Einleitung ohne leitungsmäßige Verbindung diejenige zu verstehen, bei der von versiegelten Flächen, die nicht direkt an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, Niederschlagswasser oberirdisch aufgrund natürlichen Gefälles oder anderer Gegebenheiten so abgeleitet wird, dass es in die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung gelangt. Die befestigten Flächen sind durch den Wasserversorgungsund Abwasserzweckverband zu schätzen, wenn 1. der Grundstückseigentümer keine Angaben im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung zur befestigten Fläche getätigt hatte, oder 2. wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine getätigte Auskunft unrichtig ist oder aufgrund nachträglicher Änderung unrichtig wird. Stichtag für die Berücksichtigung der befestigten Flächen ist der eines jeden Jahres. Änderungen sind durch den Grundstückseigentümer bis zum Stichtag schriftlich anzuzeigen. (3) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Befestigungsgrade werden die unter Absatz 2 genannten Flächen mit den folgenden Abflussfaktoren gewichtet. a) befestigte Flächen aa) Beton, Schwarzdecken (Asphalt, Teer, o.ä.), Pflaster mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugenverdichtung 0,90 ab) Pflaster, Platten jeweils ohne Fugenverguss bis zu einer Fugenbreite kleiner 15 mm 0,75 ac) Pflaster, Platten jeweils ohne Fugenverguss bis zu einer Fugenbreite größer gleich 15 mm 0,50 ad) wassergebundene Decken 0,50 ae) Porenpflaster oder ähnlich wassergebundenes Pflaster 0,50 af) Rasengittersteine 0,15 b) unbefestigte Flächen ba) Flächen mit natürlicher Bodenbeschaffenheit 0,00 c) Dachflächen ca) Flachdächer, geneigte Dächer 0,90 cb) Kiesdächer 0,50 cc) Gründächer mit einer Aufbaudicke bis 10 cm 0,50 cd) Gründächer mit einer Aufbaudicke ab 10 cm 0,25 Bei unterschiedlicher Versiegelung wird die jeweilige Teilfläche mit dem entsprechenden Abflussfaktor gewichtet. Grundlage für die Erhebung der Einleitungsgebühr Niederschlagswasser ist die Summe der gewichteten Teilflächen (Gebührenbemessungsfläche). (4) Die Gebührenbemessungsfläche kann vermindert werden, wenn: a) durch die Vorhaltung und den Betrieb von baulichen Anlagen zur Niederschlagswasserspeicherung oder -versickerung die leitungsgebundene Entwässerungseinrichtung entlastet wird. Dabei wird die Gebührenbemessungsfläche je Kubikmeter Rückhaltevolumen um 10 m² anrechenbare und angeschlossene Fläche bis maximal zur Gebührenbemessungsfläche gemindert. b) durch eine registrierte Eigengewinnungsanlage Niederschlagswasser zu Brauchwasser umgenutzt wird und damit die leitungsgebundene Entwässerungseinrichtung entlastet wird. Dabei wird die Gebührenbemessungsfläche je Kubikmeter Rückhaltevolumen um 20 m² anrechenbare und angeschlossene Fläche bis maximal zur Gebührenbemessungsfläche gemindert. (5) Die Einleitungsgebühr Niederschlagswasser beträgt für

20 20 AMTLICHER TEIL entwässerte Grundstücksflächen ab ,36 Euro/m² gewichtete Grundstücksfläche. 5c Einleitungsgebühr Straßenoberflächenentwässerung (1) Wird von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet, wird eine Einleitungsgebühr Straßenoberflächenentwässerung erhoben. Dies gilt nicht, soweit der Träger der Straßenbaulast den vereinbarten Kostenbeitrag vollumfänglich geleistet hat. (2) Maßstab für diese Gebühr ist nach Maßgabe des Absatzes 3 die mit einem Abflussfaktor gewichtete befestigte und an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossene bzw. in diese entwässernde Fläche. Als solche zählt der Teil des Grundstücks, auf dem infolge künstlicher Einwirkung Straßenoberflächenwasser nicht oder nur teilweise einsickern kann und von dort in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitete wird bzw. ohne leitungsmäßige Verindung abfließt. Dabei ist unter dieser Einleitung ohne leitungsmäßige Verbindung diejenige zu verstehen, bei der von versiegelten Flächen, die nicht direkt an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, Straßenoberflächenwasser oberirdisch aufgrund natürlichen Gefälles oder anderer Gegebenheiten so abgeleitet wird, dass es in die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung gelangt. Die befestigten Flächen sind durch den Wasserversorgungsund Abwasserzweckverband zu schätzen, wenn 1. der Grundstückseigentümer keine Angaben im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung zur befestigten Fläche getätigt hatte, oder 2. wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine getätigte Auskunft unrichtig ist oder aufgrund nachträglicher Änderung unrichtig wird. Stichtag für die Berücksichtigung der befestigten Flächen ist der eines jeden Jahres. Änderungen sind durch den Grundstückseigentümer bis zum Stichtag schriftlich anzuzeigen. (3) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Befestigungsgrade werden die unter Absatz 2 genannten Flächen mit den folgenden Abflussfaktoren gewichtet. a) Beton, Schwarzdecken (Asphalt, Teer, o.ä.), Pflaster mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugenverdichtung 0,90 b) Pflaster, Platten jeweils ohne Fugenverguss bis zu einer Fugenbreite kleiner 15 mm 0,75 c) Pflaster, Platten jeweils ohne Fugenverguss bis zu einer Fugenbreite größer gleich 15 mm 0,50 d) wassergebundene Decken 0,50 e) Porenpflaster oder ähnlich wassergebundenes Pflaster 0,50 Bei unterschiedlicher Versiegelung wird die jeweilige Teilfläche mit dem entsprechenden Abflussfaktor gewichtet. Grundlage für die Erhebung der Einleitungsgebühr Straßenoberflächenentwässerung ist die Summe der gewichteten Teilflächen (Gebührenbemessungsfläche). (4) Die Einleitungsgebühr Straßenoberflächenentwässerung beträgt für entwässerte öffentliche Straßen, Wege und Plätze ab ,59 Euro/m² gewichtete Grundstücksfläche. 6 Beseitigungsgebühr (1) Die Beseitigungsgebühr für Abwässer und/oder Fäkalschlamm, die aus den mit Grundstückskläranlagen angeschlossenen Grundstücken abtransportiert werden, wird nach der im Abrechnungszeitraum ( 10 Abs. 1) verbrauchten Frischwassermenge berechnet. Soweit in den vorangegangenen Abrechnungszeiträumen keine Beseitigung erfolgte, sind die Frischwassermengen aus diesen vorangegangenen Abrechnungszeiträumen bei der Berechnung mit zu berücksichtigen. Die Frischwassermenge ist gleich der Menge, des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers. Die Beseitigungsgebühr beträgt für Abwässer und/oder Fäkalschlamm aus einer Grundstückskläranlage ab ,19 Euro/m³ zuzüglich eines Betrages ab von 32,41 Euro/Entleerung zur Deckung des Transportaufwandes. (2) Die Beseitigungsgebühr für Abwässer und/oder Fäkalschlamm, die aus den mit einer abflusslosen Sammelgrube angeschlossenen Grundstücken abtransportiert werden, wird nach dem Rauminhalt der Abwässer einschließlich Fäkalschlamm berechnet. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt. Die Beseitigungsgebühr beträgt für Abwässer und/oder Fäkalschlamm aus einer abflusslosen Sammelgrube ab ,30 Euro/m³ zuzüglich eines Betrages ab von 32,41 Euro/Entleerung zur Deckung des Transportaufwandes. Ist für die Entsorgung einer Kleinkläranlage/abflusslosen Grube der Einsatz eines Fahrzeuges, dessen Fahrzeugbreite 1,7 m exklusive der Außenspiegel nicht überschreitet und dessen Eigengewicht unter 3,5 t liegt, erforderlich, so wird eine weitere Gebühr ab in Höhe von 291,55 Euro/Anfahrt zur Deckung des Transportaufwandes erhoben. 7 Gebührenzuschläge (1) Für Abwässer und Fäkalschlämme, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten um mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben. 8 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Grundgebühr für anschließbare Grundstücke entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tags in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.

21 AMTLICHER TEIL 21 (2) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage. (3) Die Beseitigungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des Räumgutes. (4) Die Straßenoberflächenentwässerungsgebühr entsteht einmal jährlich jeweils mit Ablauf des Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (2) Soweit Abgabenpflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige abgabenpflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenpflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet. (3) Soweit es sich bei den Grundstücken um öffentliche Straßen, Wege und Plätze handelt, ist der Gebührenschuldner der Träger der Straßenbaulast. 10 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Die Grund-, Einleitungs- oder Beseitigungsgebühr wird jährlich abgerechnet. Die Grund-, Einleitungs- oder Beseitigungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind jeweils zum , , , , , , , , und eines jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Zehntels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresberechnung, so setzt der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. (3) Die Straßenoberflächenentwässerungsgebühr wird jährlich abgerechnet. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 11 Pflichten der Gebührenschuldner Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen. 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung (GS-EWS/FES) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes vom und deren Änderungen von und vom außer Kraft., den Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes vom Aufgrund der 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) erlässt der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband folgende Satzung: 1 Abgabenerhebung Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung 1. Benutzungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung (Grundgebühren und Verbrauchsgebühren), 2. Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht Teil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung sind. 2 Gebührenerhebung Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren. 3 Grundgebühr Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung eine Grundgebühr gemäß 3a und 3b. 3a Grundgebühr für Grundstücke mit überwiegender Wohnnutzung (1) Für Grundstücke, die überwiegend der Wohnnutzung dienen, wird die Grundgebühr nach dem modifizierten Einwohnermaßstab bemessen. Die Grundgebühr beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer a) für 0 bis 1 Person 133,75 Euro/Jahr zuzüglich b) für jede weitere Person 10,70 Euro/Jahr

22 22 AMTLICHER TEIL (2) Grundstücke auf denen sich Alters- und Pflegeheime befinden, sind Grundstücke, die im Sinne dieser Satzung überwiegend der Wohnnutzung dienen. Die Grundgebühr für diese Grundstücke wird gemäß Absatz 1 erhoben. (3) Als Personen im Sinne dieser Satzung gelten, die am des Abrechnungsjahres für das Grundstück (Trinkwasseranschluss) mit ihrem Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldeten Einwohner. Die Personenzahl kann geschätzt werden, soweit der gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen wird. 3b Grundgebühr für Grundstücke mit überwiegender gewerblicher oder gleichgestellter Nutzung (1) Für Grundstücke, die gewerblich genutzt werden, insbesondere auf denen sich Industriebetriebe, Gewerbeeinrichtungen sowie landwirtschaftliche und öffentliche Einrichtungen befinden, wird die Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. nach der MID-Richtlinie der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. Sie beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer bei der Verwendung von Wasserzählern mit einen Nenndurchfluss von: 2,5 Kubikmeter/h (3/4 ) / Q3 4: ab ,50 Euro/Jahr 6,0 Kubikmeter/h (1 ) / Q3 10: ab ,20 Euro/Jahr 10,0 Kubikmeter/h (1 ½ ) / Q3 16: ab ,00 Euro/Jahr bei der Verwendung von Großwasserzählern mit einem Anschlussflansch: 15,0 Kubikmeter/h (DN 50) / Q3 25: ab ,00 Euro/Jahr 40,0 Kubikmeter/h (DN 80) / Q3 40: ab ,00 Euro/Jahr 60,0 Kubikmeter/h (DN 100) / Q3 63: ab ,00 Euro/Jahr 150,0 Kubikmeter/h (DN 150) / Q3 160: ab ,00 Euro/Jahr bei der Verwendung von Verbundzählern mit einem Anschlussflansch: 40,0 Kubikmeter/h (DN 80) / Q3 40: ab ,00 Euro/Jahr 60,0 Kubikmeter/h (DN 100) / Q3 63: ab ,00 Euro/Jahr 150,0 Kubikmeter/h (DN 150) / Q3 160: ab ,00 Euro/Jahr (2) Für Grundstücke, auf denen die Nutzung für gewerbliche Tätigkeiten gegenüber der Wohnnutzung überwiegt sowie für Grundstücke, die als Gärten, Wochenendhäuser, Sportstätten, Friedhöfe und Garagen genutzt werden, wird die Grundgebühr gemäß Absatz 1 erhoben. (3) Für Bauwasserzähler oder sonstige bewegliche Zähler wird eine Grundgebühr inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer ab von 1,96 Euro/Tag erhoben. 4 Verbrauchsgebühr (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. (2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch den Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Die Gebühr beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer pro m³ entnommenen Wassers: ab ,46 Euro/ m³ (4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer pro m³ entnommenen Wassers: ab ,46 Euro/ m³ 5 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch. (2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der monatlichen Grundgebührenschuld. 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (2) Soweit Abgabenpflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige abgabenpflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenpflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe

23 AMTLICHER TEIL 23 seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet. (3) Gebührenschuldner gemäß 4 Abs. 4 ist, wer Nutzer des Bauwasserzählers ist. 7 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Auf die Gebührenschuld sind jeweils zum , , , , , , , , und eines jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Zehntels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresberechnung, so setzt der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest. 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils des Grundstücksanschlusses im Sinne des 3 WBS, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, sind dem Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. (3) Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Erstattungsbescheids fällig. 9 Pflichten der Gebührenschuldner Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen. 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes vom und deren Änderung von außer Kraft., den Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband NICHTAMTLICHER TEIL Information der Kfz.-Zulassungsbehörde Seit 29. November 2012 hat jeder Fahrzeughalter des Landkreises die Möglichkeit, zwischen den Unterscheidungszeichen SON und NH zu wählen. Die Beantragung erfolgt mit der Zulassung eines Fahrzeuges oder Anhängers in der Kfz.-Zulassungsbehörde im Landratsamt. Auch die Umkennzeichnung eines zugelassenen Fahrzeuges oder Anhängers kann beantragt werden. Das derzeit für den Landkreis gültige Unterscheidungszeichen SON bleibt das Standard-Unterscheidungszeichen. Für die Zuteilung des Unterscheidungszeichens NH ist eine Wunschkennzeichengebühr in Höhe von 10,20 Euro zu entrichten. Alle sich aus einer selbst gewählten Umkennzeichnung ergebenden weiteren Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers, wie zum Beispiel eine eventuell erforderliche Neuausstellung des Fahrzeugbriefes (ZB II). Information des Behindertenbeauftragten Folgende Sprechtage des Behindertenbeauftragten des Landkreises, Jürgen Prüfer, fallen im Januar 2013 wegen anderer ehrenamtlicher Verpflichtungen ersatzlos aus: Di 08., 15., 22. Januar 2013 Landratsamt Do 10., 24. Januar 2013 Außenstelle Neuhaus/Rwg. Fr 18., 25. Januar In dringenden Fällen ist der Behindertenbeauftragte Jürgen Prüfer jeweils ab Uhr unter der Handynummer 0171/ erreichbar. Heft Abfuhrtermine 2013 erscheint bald Die Broschüre, in der alle wichtigen Termine zur Abfallwirtschaft für das kommende Jahr stehen, wird jeden Haushalt im Landkreis rechtzeitig erreichen. Die Verteilung des Heftes Abfuhrtermine 2013 beginnt in der 51. Kalenderwoche und wird am Ende des Jahres abgeschlossen sein. Bitte schauen Sie in den letzten beiden Wochen des Jahres 2012 ihre Postwurfsendungen aufmerksam durch, damit das Abfuhrterminheft für das Jahr 2013 nicht aus Versehen entsorgt wird. Wie immer finden die Bürger die ihren Wohnort betreffenden Abfuhrtermine für Hausmüll und Wertstoffe sowie für Sperrmüll und Schadstoffkleinmengen übersichtlich dargestellt. Grundsätzliche Veränderungen gibt es nicht. Es bleibt generell bei der 14-tägigen Abholung von Hausmüll und beim vierwöchigen Entsorgungsrhythmus für Altglas, Altpapier und Leichtverpackungen (Gelber Sack). Für Fragen und Auskünfte zu Klärung von abfallwirtschaftlichen Problemen aber auch für Anregungen und Hinweise stehen den Bürgern die Mitarbeiter im er Amt für Abfallwirtschaft unter Telefon 03675/ gerne zur Verfügung. Ilona Major, Amt für Abfallwirtschaft

Archivsatzung der Gemeinde Gerstungen vom 23. März 2005

Archivsatzung der Gemeinde Gerstungen vom 23. März 2005 Archivsatzung der Gemeinde Gerstungen vom 23. März 2005 Gemäß 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) und 4 Abs. 1 Thüringer Archivgesetz

Mehr

Benutzungskostensatzung für das Kreisarchiv des Wartburgkreises

Benutzungskostensatzung für das Kreisarchiv des Wartburgkreises Benutzungskostensatzung für das Kreisarchiv des Wartburgkreises Auf der Grundlage der 97 Abs. 2, 98 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) i.d.f. vom 14. April

Mehr

Benutzungssatzung für das Stadtarchiv der Kreisstadt Bad Salzungen

Benutzungssatzung für das Stadtarchiv der Kreisstadt Bad Salzungen Benutzungssatzung für das Stadtarchiv der Kreisstadt Bad Salzungen Gemäß 19 der Thüringer Kommunalordnung vom 28.01.2003 (ThürKO, GVBl. S. 41) und 4 Abs. 1 Thüringer Archivgesetz vom 23. April 1992 (ThürArchivG,

Mehr

!"#$%&'()*+,-./0".1('.2"3%'("#$%&.43%5("3".6(,1 &75.89:;<:8==<

!#$%&'()*+,-./0.1('.23%'(#$%&.43%5(3.6(,1 &75.89:;<:8==< Kreis Weimarer Land!"#$%&'()*+,-./0".1('.2"3%'("#$%&.43%5("3".6(,1 &75.89:;

Mehr

Satzung für das Stadtarchiv Saalfeld. 1 Geltungsbereich

Satzung für das Stadtarchiv Saalfeld. 1 Geltungsbereich Satzung für das Stadtarchiv Saalfeld Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), geändert durch Artikel

Mehr

Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen Empfehlung der Archivberatungsstelle Thüringen Archivsatzung für Kreis-, Stadt- und Gemeindearchive, archivische Gemeinschaftseinrichtungen, Archive von Verwaltungsgemeinschaften Gemäß 19 der Thüringer

Mehr

Gebührenordnung zur Archivsatzung der Stadt Ohrdruf

Gebührenordnung zur Archivsatzung der Stadt Ohrdruf Gebührenordnung zur Archivsatzung der Stadt Ohrdruf Aufgrund der 2, 19, 20 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S.501) in

Mehr

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Archives des Unstrut-Hainich-Kreises

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Archives des Unstrut-Hainich-Kreises Nichtamtliche Lesefassung der Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Archives des Unstrut-Hainich-Kreises vom 14.12.1992 (Thüringer Allgemeine vom 06.05.1993), geändert durch die 1. Änderungssatzung

Mehr

Archivsatzung für das Archiv der Stadt Friedrichroda

Archivsatzung für das Archiv der Stadt Friedrichroda Stadt Friedrichroda Archivsatzung für das Archiv der Stadt Friedrichroda Gemäß 19 der Thüringer Kommunalordnung und 4 (1) Thüringer Archivgesetz in den derzeit jeweils gültigen Fassungen hat der Stadtrat

Mehr

GEBÜHREN-SATZUNG DES KREISARCHIVS NORDHAUSEN

GEBÜHREN-SATZUNG DES KREISARCHIVS NORDHAUSEN GEBÜHREN-SATZUNG DES KREISARCHIVS NORDHAUSEN Gemäß 19 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2011 (GVBl. S. 531, 532) in Verbindung

Mehr

Gebührensatzung zur Benutzungssatzung des Stadtarchivs der Kreisstadt Bad Salzungen

Gebührensatzung zur Benutzungssatzung des Stadtarchivs der Kreisstadt Bad Salzungen Gebührensatzung zur Benutzungssatzung des Stadtarchivs der Kreisstadt Bad Salzungen Der Stadtrat der Kreisstadt Bad Salzungen hat in seiner Sitzung vom 23.10.2012 folgende Neufassung der Gebührensatzung

Mehr

Archivsatzung der Stadt Bad Frankenhausen

Archivsatzung der Stadt Bad Frankenhausen Archivsatzung der Stadt Bad Frankenhausen Vom 24. Mai 2004 Auf der Grundlage der 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Satzung über die Benutzung des Archives der Stadt Apolda (Archivsatzung)

Satzung über die Benutzung des Archives der Stadt Apolda (Archivsatzung) Satzung über die Benutzung des Archives der Stadt Apolda (Archivsatzung) Beschluss-Nr. : SR-253/16 vom 07. September 2016 ausgefertigt am : 20. September 2016 veröffentlicht : Amtsblatt der Stadt Apolda

Mehr

Satzung über die Unterhaltung und Benutzung des Archivs der Stadt Lebach

Satzung über die Unterhaltung und Benutzung des Archivs der Stadt Lebach Satzung über die Unterhaltung und Benutzung des Archivs der Stadt Lebach Nach den 5 und 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S.

Mehr

Archivordnung. 1 Aufgabe des Archivs. (1) Die Gemeinde Altenstadt unterhält ein Archiv (Gemeindearchiv).

Archivordnung. 1 Aufgabe des Archivs. (1) Die Gemeinde Altenstadt unterhält ein Archiv (Gemeindearchiv). Archivordnung Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl I S. 757) i.v.m.

Mehr

Gebührensatzung des Stadtarchivs der Stadt Gotha

Gebührensatzung des Stadtarchivs der Stadt Gotha Gebührensatzung des Stadtarchivs der Stadt Gotha Der Stadtrat der Stadt Gotha hat in seiner Sitzung, vom 22.04.2015 aufgrund der 19, 20 und 21 Abs. 2 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer

Mehr

Gebührensatzung des Stadtarchivs der Stadt Gotha

Gebührensatzung des Stadtarchivs der Stadt Gotha Gebührensatzung des Stadtarchivs der Stadt Gotha Der Stadtrat der Stadt Gotha hat in seiner Sitzung, vom 22.04.2015 aufgrund der 19, 20 und 21 Abs. 2 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer

Mehr

Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv Leipzig

Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv Leipzig Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv Leipzig 1 Aufgaben Das Universitätsarchiv Leipzig hat als öffentliches Archiv die Aufgabe, das Archivgut der Universität Leipzig zu verwahren, zu erhalten und

Mehr

Archivsatzung für das Kreisarchiv des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Archivsatzung für das Kreisarchiv des Landkreises Potsdam-Mittelmark Archivsatzung für das Kreisarchiv des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 30.09.2010 Auf Grundlage des 131 Abs. 1 i. V. m. 3, 64 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf, Art. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes

Mehr

Benutzungsordnung für das Gemeindearchiv der Gemeindeverwaltung Alpen vom

Benutzungsordnung für das Gemeindearchiv der Gemeindeverwaltung Alpen vom 1-22 Benutzungsordnung für das Gemeindearchiv der Gemeindeverwaltung Alpen Satzung Regelung Verordnung Neufassun g Ratsbeschl uss Aufsichtsbehördliche Genehmigu ng Bekanntmachungsanordnung Öffentlich bekannt

Mehr

Satzung über die Benutzung des Gemeindearchivs Archivsatzung der Gemeinde Möckern

Satzung über die Benutzung des Gemeindearchivs Archivsatzung der Gemeinde Möckern GEMEINDE MÖCKERN Satzung über die Benutzung des Gemeindearchivs Archivsatzung der Gemeinde Möckern vom 4. Januar 2012 Aufgrund der 19 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung

Mehr

Satzung über die Nutzung und Gebühren des Stadtarchivs Lehrte

Satzung über die Nutzung und Gebühren des Stadtarchivs Lehrte Satzung über die Nutzung und Gebühren des Stadtarchivs Lehrte Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) und der 1, 2, 4

Mehr

Gebührenordnung. Gebührenpflicht

Gebührenordnung. Gebührenpflicht 7.2 Gebührenordnung für das Stadtarchiv Würzburg vom 24.04.2009 (MP und VBl. Nr. 86 vom 15. April 2009) Die Stadt Würzburg erlässt aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Antrag auf Einsichtnahme in besonders geschütztes Archivgut im Sächsischen Staatsarchiv

Antrag auf Einsichtnahme in besonders geschütztes Archivgut im Sächsischen Staatsarchiv Antrag auf Einsichtnahme in besonders geschütztes Archivgut im Sächsischen Staatsarchiv gemäß 10, 6, 9 Abs. 2 des Sächsischen Archivgesetzes vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 451), rechtsbereinigt mit Stand

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Benutzen des Kreisarchivs Bautzen (Archivkostensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Benutzen des Kreisarchivs Bautzen (Archivkostensatzung) Landkreis Bautzen Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Benutzen des Kreisarchivs Bautzen (Archivkostensatzung) Wustawki wo popłatkach za wužiwanje Wokrjesneho archiwa Budyšin (Archiwowe

Mehr

Satzung des Landkreises Meißen über die Erhebung von Benutzungsgebühren des Kreisarchivs und die Erstattung von Auslagen (Archivgebührensatzung)

Satzung des Landkreises Meißen über die Erhebung von Benutzungsgebühren des Kreisarchivs und die Erstattung von Auslagen (Archivgebührensatzung) Satzung des Landkreises Meißen über die Erhebung von Benutzungsgebühren des Kreisarchivs und die Erstattung von Auslagen (Archivgebührensatzung) Der Kreistag des Landkreises Meißen hat am 8. Dezember 216

Mehr

Benutzungsordnung für das Stadt- und Kreisarchiv Düren. Benutzungsrecht. Benutzungsart. Benutzungsantrag

Benutzungsordnung für das Stadt- und Kreisarchiv Düren. Benutzungsrecht. Benutzungsart. Benutzungsantrag Benutzungsordnung für das Stadt- und Kreisarchiv Düren 1 Benutzungsrecht Das im Stadt- und Kreisarchiv verwahrte Archivgut kann von Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen sowie natürlichen

Mehr

Archivordnung der Stadt Freyburg (Unstrut) für das Stadtarchiv im Verwaltungsgebäude II

Archivordnung der Stadt Freyburg (Unstrut) für das Stadtarchiv im Verwaltungsgebäude II Archivordnung der Stadt Freyburg (Unstrut) für das Stadtarchiv im Verwaltungsgebäude II Auf der Grundlage des 44 Abs. 3, Ziff. 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993

Mehr

GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS STADTARCHIV ROSENHEIM

GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS STADTARCHIV ROSENHEIM Vom 30. Juli 2009 (ABl. S. 190) Die Stadt Rosenheim erlässt aufgrund von Artn. 1, 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz in der Verfassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (BayRS2024-1I),

Mehr

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Kreisarchivs des Erzgebirgskreises (Kreisarchivgebührensatzung)

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Kreisarchivs des Erzgebirgskreises (Kreisarchivgebührensatzung) Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Kreisarchivs des Erzgebirgskreises (Kreisarchivgebührensatzung) Aufgrund des 13 Abs. 3 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai

Mehr

Benutzungsordnung für das Stadtarchiv der Stadt Hagen vom 20. Dezember 1996 in der Fassung des I. Nachtrages vom 22. November 2010

Benutzungsordnung für das Stadtarchiv der Stadt Hagen vom 20. Dezember 1996 in der Fassung des I. Nachtrages vom 22. November 2010 für das Stadtarchiv der Stadt Hagen 40.47.01 Benutzungsordnung für das Stadtarchiv der Stadt Hagen vom 20. Dezember 1996 in der Fassung des I. Nachtrages vom 22. November 2010 Der Rat der Stadt Hagen hat

Mehr

Benutzungs- und Gebührenordnung für das Archiv der Stadt Meschede

Benutzungs- und Gebührenordnung für das Archiv der Stadt Meschede Benutzungs- und Gebührenordnung für das Archiv der Stadt Meschede Benutzungs- und Gebührenordnung für das Archiv der Stadt Meschede vom 17. Mai 1991... 2 I. Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Meschede

Mehr

Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv Hamburg (UAHH)

Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv Hamburg (UAHH) Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv Hamburg (UAHH) Das Präsidium der Universität Hamburg hat aufgrund von 6 Abs. 3 der Ordnung für das Universitätsarchiv Hamburg (Archivordnung UAHH) in seiner

Mehr

Archivsatzung der Stadt Gotha

Archivsatzung der Stadt Gotha Archivsatzung der Stadt Gotha Der Stadtrat der Stadt Gotha hat in seiner Sitzung vom 22.04.2015 auf Grund der 19, 20 und 21 Abs. 2 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung- ThürKO)

Mehr

Benutzungsordnung für das Kreisarchiv des Altmarkkreises Salzwedel. 1 Geltungsbereich

Benutzungsordnung für das Kreisarchiv des Altmarkkreises Salzwedel. 1 Geltungsbereich Altmarkkreis Salzwedel Benutzungsordnung für das Kreisarchiv des Altmarkkreises Salzwedel Aufgrund des 6 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. 10. 1993 (GVBl. S. 598) in der zur Zeit geltenden

Mehr

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt Nr. 8/2009 vom Satzung zur Nutzung des Archivs der Stadt Hennigsdorf

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt Nr. 8/2009 vom Satzung zur Nutzung des Archivs der Stadt Hennigsdorf Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt Nr. 8/2009 vom 16.01.2010 Satzung zur Nutzung des Archivs der Stadt Hennigsdorf Aufgrund des 3 der Kommunalfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

Mehr

Archivsatzung für die Stadt Bad Liebenwerda

Archivsatzung für die Stadt Bad Liebenwerda Archivsatzung für die Stadt Bad Liebenwerda Aufgrund des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbGKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/ 07, [Nr. 19], S.286), in Verbindung mit den 1, 2, 4,

Mehr

Benutzungsordnung für das Archiv der Universität Regensburg Vom 16. Januar 2012

Benutzungsordnung für das Archiv der Universität Regensburg Vom 16. Januar 2012 Benutzungsordnung für das Archiv der Universität Regensburg Vom 16. Januar 2012 Aufgrund des Art. 13 Abs. 1 S. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit dem Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen

Mehr

Satzung des Archivs der Landeshauptstadt Hannover (Stadtarchiv)

Satzung des Archivs der Landeshauptstadt Hannover (Stadtarchiv) Satzung des Archivs der Landeshauptstadt Hannover (Stadtarchiv) Gem. Abl. 2012, S. 526 Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.10.2010 (Nds. GVBl. 2010, 576) zuletzt

Mehr

Satzung über die Gebühren des Stadtarchivs Neu-Ulm

Satzung über die Gebühren des Stadtarchivs Neu-Ulm Satzung über die Gebühren des Stadtarchivs Neu-Ulm 3/9 Die Stadt Neu-Ulm erlässt auf Grund - Art. 1., Art. 2 und Art. 8 des Bayerischem Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Archivsatzung. Aufgabe und Stellung des Archivs

Archivsatzung. Aufgabe und Stellung des Archivs Archivsatzung 12.12 Gemäß 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. vom 01.04.1981 (GVBl. I, S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.1992 (GVBl. I, S. 170), in Verbindung mit 4 Abs. 1 des Hessischen

Mehr

Archivordnung der Gemeinde Fichtenberg

Archivordnung der Gemeinde Fichtenberg Archivordnung der Gemeinde Fichtenberg Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 7 Abs. 3 des Landesarchivgesetzes hat der Gemeinderat am 23.3.1993 folgende Satzung beschlossen: 1 Aufgaben

Mehr

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Archiv der Umweltbibliothek Großhennersdorf e.v. vom

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Archiv der Umweltbibliothek Großhennersdorf e.v. vom Benutzungs- und Entgeltordnung für das Archiv der Umweltbibliothek Großhennersdorf e.v. vom 15.11.2015 INHALT 1. Benutzung 2. Ausschluss von Benutzung 3. Reproduktion 4. Veröffentlichung 5. Ausleihe 6.

Mehr

Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv der Technischen Universität Dresden

Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv der Technischen Universität Dresden Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv der Technischen Universität Dresden Vom 11.09.2014 In der vorliegenden Benutzungsordnung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für

Mehr

über die Nutzung des Archivs

über die Nutzung des Archivs VEREINBARUNG zwischen Eigentümer und Nutzer im Auftrag von über die Nutzung des Archivs Arbeitsthema: Zweck der Nutzung: Betreuender Hochschullehrer: Absicht der Veröffentlichung: ja nein Die Nutzung erfolgt

Mehr

Satzung über die Gebühren des Stadtarchivs Neu-Ulm

Satzung über die Gebühren des Stadtarchivs Neu-Ulm 3/3 Satzung über die Gebühren des Stadtarchivs Neu-Ulm Die Stadt Neu-Ulm erlässt auf Grund Art. 1., Art. 2 und Art. 8 des Bayerischem Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.

Mehr

Benutzungs- und Gebührenordnung für das Stadtarchiv Mechernich

Benutzungs- und Gebührenordnung für das Stadtarchiv Mechernich Benutzungs- und Gebührenordnung für das Stadtarchiv Mechernich vom 29. März 2011 1. Allgemeines Das Stadtarchiv ist eine öffentliche Einrichtung und Teil der Verwaltung der Stadt Mechernich. Das Stadtarchiv

Mehr

Satzung des Landkreises Börde über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kreisarchivs (Gebührensatzung Kreisarchiv)

Satzung des Landkreises Börde über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kreisarchivs (Gebührensatzung Kreisarchiv) Landkreis Börde Externes Kreisrecht Satzung des Landkreises Börde über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kreisarchivs (Gebührensatzung Kreisarchiv) Präambel: Auf der Grundlage der 8, 11 Absatz

Mehr

Gemeinde Störnstein - Archivsatzung Seite 1

Gemeinde Störnstein - Archivsatzung Seite 1 Gemeinde Störnstein - Archivsatzung Seite 1 Die Gemeinde Störnstein erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der

Mehr

Archivsatzung der Stadt Lauchhammer

Archivsatzung der Stadt Lauchhammer Nichtamtliche Lesefassung Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer veröffentlichten Satzungstexte. Bekanntmachung der Archivsatzung der Stadt Lauchhammer im

Mehr

Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Schwerte vom einschl. des I. Nachtrages vom

Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Schwerte vom einschl. des I. Nachtrages vom Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Schwerte vom 16.09.2004 einschl. des I. Nachtrages vom 21.04.2009 Aufgrund des 6 Abs. 3 a) der Satzung der Stadt Schwerte über den Kultur- und Weiterbildungsbetrieb

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2012 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 19

Amtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2012 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 19 Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Jahrgang 2012 Heilbad Heiligenstadt, den 19.06.2012 Nr. 19 Inhalt Seite A 12. Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Eichsfeld am 26.06.2012

Mehr

Benutzungsordnung für das Historische Archiv Krupp

Benutzungsordnung für das Historische Archiv Krupp 1 Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung Benutzungsordnung für das Historische Archiv Krupp Präambel Die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung ist das Vermächtnis von Dr.-Ing. E.h. Alfried

Mehr

Satzung des Archivs des Landkreises Rostock

Satzung des Archivs des Landkreises Rostock Inhalt... 1 1 Stellung des Kreisarchivs... 1 2 Begriffsbestimmungen... 1 3 Funktion und Aufgabe des Kreisarchivs... 2 4 Anbietungspflicht... 3 5 Übernahme von Archivgut und Kassation... 3 6 Nutzung des

Mehr

Nutzungsordnung für die Hessischen Staatsarchive. vom 13. Dezember 2013

Nutzungsordnung für die Hessischen Staatsarchive. vom 13. Dezember 2013 Nutzungsordnung für die Hessischen Staatsarchive vom 13. Dezember 2013 Aufgrund des 21 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) verordnet die Ministerin für Wissenschaft

Mehr

Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_

Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_ Gemeinde Eberdingen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom_1.7.2007 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenfreiheit 3 Gebührenschuldner

Mehr

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs (Stadtarchiv-Gebührensatzung)

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs (Stadtarchiv-Gebührensatzung) Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs (Stadtarchiv-) Vom 23.04.2001 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 04.05.2001 Nr. 10) Inhaltsübersicht 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenschuldner

Mehr

Mustergebührenordnung

Mustergebührenordnung MustergebührenO Archiv 5.4.2.2 Mustergebührenordnung für die Benutzung kirchlicher Archive Vom 5. Februar 2013 (ABl. 2013 S. A 30) Das Landeskirchenamt erlässt die folgende Mustergebührenordnung für kirchliche

Mehr

Ortsgesetz über die Archivbenutzungsgebühren der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Gelenau

Ortsgesetz über die Archivbenutzungsgebühren der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Gelenau Ortsgesetz über die Archivbenutzungsgebühren der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Gelenau vom 26. Juli 2013 veröffentlicht im Amtsblatt Gelenau November 2013, Ausgabetag 28. Oktober 2013 Der Kirchenvorstand

Mehr

Lesefassung Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung

Lesefassung Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung Lesefassung Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Oberes Elbtal über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung Geschäftsstelle: Meißner Straße

Mehr

Archivgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Archivgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Archivgesetz Archiv-G 630 Archivgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 26. April 1997 KABl. S. 177 Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 26. April 1997

Mehr

Gebührensatzung des Stadtarchivs Erfurt vom 24. August 2005

Gebührensatzung des Stadtarchivs Erfurt vom 24. August 2005 Gebührensatzung des Stadtarchivs Erfurt vom 24. August 2005 Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO), i. d. F.d. Bekanntmachung

Mehr

Archivsatzung der Mittelstadt St. Ingbert

Archivsatzung der Mittelstadt St. Ingbert Archivsatzung der Mittelstadt St. Ingbert Inhaltsverzeichnis 1 Aufgaben und Stellung des Stadtarchivs... 3 2 Beteiligung des Archivs... 4 3 Aussonderung von Unterlagen... 4 4 Vernichtung... 5 5 Benutzung

Mehr

S a t z u n g. für Aufgaben und Benützung eines Gemeindearchivs *(₁)

S a t z u n g. für Aufgaben und Benützung eines Gemeindearchivs *(₁) S a t z u n g für Aufgaben und Benützung eines Gemeindearchivs *(₁) Die Gemeinde Aschau i.chiemgau erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung-GO,

Mehr

Satzung für Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Haßfurt

Satzung für Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Haßfurt Satzung für Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Haßfurt Die Stadt Haßfurt erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der

Mehr

der Stadt Zweibrücken vom , zuletzt geändert durch Satzung vom Einschränkung oder Versagung der Benutzungserlaubnis

der Stadt Zweibrücken vom , zuletzt geändert durch Satzung vom Einschränkung oder Versagung der Benutzungserlaubnis 4.2-2 Archivsatzung der Stadt Zweibrücken vom 07.05.2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.04.2013 Inhaltsverzeichnis 1 - Aufgaben und Stellung des Archivs 2 - Benutzung des Archivs 3 - Benutzungserlaubnis

Mehr

Archivsatzung- Satzung der Großen Kreisstadt Crimmitschau über die Funktion und Benutzungsgrundlagen des historische Archivs

Archivsatzung- Satzung der Großen Kreisstadt Crimmitschau über die Funktion und Benutzungsgrundlagen des historische Archivs Vom 24.2.1999 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Crimmitschau, Pleißental Blick Nr. 22 vom 2.6.1999) 1 Allgemeines (1) Durch diese Satzung wird die Archivierung von Archivgut und die Benutzung der

Mehr

GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG DER STADT ERLANGEN FÜR DAS STADTARCHIV

GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG DER STADT ERLANGEN FÜR DAS STADTARCHIV GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG DER STADT ERLANGEN FÜR DAS STADTARCHIV 1 Gebührenpflicht...2 2 Allgemeine Gebühren...2 3 Reproduktionsgebühren bei Kopierverfahren...2 4 Reproduktionsgebühren bei digitalen

Mehr

GEBÜHRENSATZUNG. für das Archiv der Stadt Paderborn. vom

GEBÜHRENSATZUNG. für das Archiv der Stadt Paderborn. vom 4101 GEBÜHRENSATZUNG für das Archiv der Stadt Paderborn vom 01.08.2001 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

für den Landkreis Eichsfeld

für den Landkreis Eichsfeld für den Landkreis Eichsfeld Jahrgang 2002 Heilbad Heiligenstadt, den 19.03.2002 Nr. 07 Inhalt Seite A Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass... 35 vom 18.03.2002 Bekanntmachung

Mehr

Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Altenburger Land vom 11. November 2013

Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Altenburger Land vom 11. November 2013 Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Altenburger Land vom 11. November 2013 Aufgrund 20 Abs. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit

Mehr

ARCHIVSATZUNG des Vogtlandkreises

ARCHIVSATZUNG des Vogtlandkreises Seite 1 ARCHIVSATZUNG des Vogtlandkreises Der Kreistag des Vogtlandkreises hat aufgrund von 13 Abs. 3 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), 3

Mehr

Regierung der Oberpfalz Amtsblatt

Regierung der Oberpfalz Amtsblatt Seite 95 Regierung der Oberpfalz Amtsblatt 73. Jahrgang Regensburg, 13. September 2017 Nr. 10 Inhaltsübersicht Kommunale Angelegenheiten und Soziales Bekanntmachung der zwischen dem Zweckverband Kommunale

Mehr

Zweckverband Mittelhessische Abwasserwerke VERWALTUNGSKOSTEN- SATZUNG

Zweckverband Mittelhessische Abwasserwerke VERWALTUNGSKOSTEN- SATZUNG Zweckverband Mittelhessische Abwasserwerke VERWALTUNGSKOSTEN- SATZUNG Stand: 1. Juli 2008 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Mittelhessische Abwasserwerke (nachstehend ZMA genannt) hat in ihrer

Mehr

Benutzungs- und Gebührensatzung des Stadtarchivs Meinerzhagen vom

Benutzungs- und Gebührensatzung des Stadtarchivs Meinerzhagen vom Benutzungs- und Gebührensatzung des Stadtarchivs Meinerzhagen vom 13.12.2011 Gemäß 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung

Mehr

Gebührenordnung. für das Archiv des Kreises Kleve

Gebührenordnung. für das Archiv des Kreises Kleve Gebührenordnung für das Archiv des Kreises Kleve Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gebührenpflicht, Zahlungspflichtige...1 2 Tarife...1 3 Inkrafttreten...3 Gebührenordnung für das Archiv des Kreises Kleve vom

Mehr

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Lampertheim. (amtlich bekanntgemacht am )

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Lampertheim. (amtlich bekanntgemacht am ) Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Lampertheim (amtlich bekanntgemacht am 24.11.2012) Gemäß 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl.

Mehr

Benutzungssatzung für das Stadtarchiv Tirschenreuth vom 19. Mai 2009

Benutzungssatzung für das Stadtarchiv Tirschenreuth vom 19. Mai 2009 Benutzungssatzung für das Stadtarchiv Tirschenreuth vom 19. Mai 2009 Die Stadt Tirschenreuth erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung-GO)

Mehr

1 Kostenpflicht. Der AZV GKA Großenhain erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).

1 Kostenpflicht. Der AZV GKA Großenhain erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten). Satzung des AZV GKA Großenhain über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung) vom 05.10.2004 Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für den Freitstaat

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE AUFGABEN UND DIE BENUTZUNG DES STADTARCHIVS GERSTHOFEN

SATZUNG ÜBER DIE AUFGABEN UND DIE BENUTZUNG DES STADTARCHIVS GERSTHOFEN EAPl.-Nr. 3231.2 SATZUNG ÜBER DIE AUFGABEN UND DIE BENUTZUNG DES STADTARCHIVS GERSTHOFEN vom 04.12.2008 Die Stadt Gersthofen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den

Mehr

Archivgebührensatzung

Archivgebührensatzung Archivgebührensatzung Archivgebührensatzung der Stadt Bischofswerda Der Stadtrat der Stadt Bischofswerda erlässt aufgrund 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004,

Mehr

Amtsblatt. für den Salzlandkreis. Amtliches Verkündungsblatt. 23. Jahrgang Bernburg (Saale), 12. Dezember 2012 Nummer 49 I N H A L T

Amtsblatt. für den Salzlandkreis. Amtliches Verkündungsblatt. 23. Jahrgang Bernburg (Saale), 12. Dezember 2012 Nummer 49 I N H A L T Amtsblatt für den Salzlandkreis - Amtliches Verkündungsblatt - 23. Jahrgang Bernburg (Saale), 12. Dezember 2012 Nummer 49 I N H A L T A. Amtliche Bekanntmachungen des Salzlandkreises Hinweisbekanntmachung

Mehr

22. Jahrgang Nr Februar 2016

22. Jahrgang Nr Februar 2016 22. Jahrgang Nr. 2 1. Februar 6 ALLGEMEINE UND ÖFFENTLICHE INFORMATIONEN DER VG HANSTEIN-RUSTEBERG Nachruf Am 17.12.5 ist nach langer schwerer Krankheit unser ehemaliger Bürgermeister der Gemeinde Lindewerra,

Mehr

ANTRAG AUF VERKÜRZUNG VON SCHUTZFRISTEN

ANTRAG AUF VERKÜRZUNG VON SCHUTZFRISTEN An das Institut für Stadtgeschichte Frankfurt a.m. Münzgasse 9 60311 Frankfurt ANTRAG AUF VERKÜRZUNG VON SCHUTZFRISTEN nach 13 Abs. 5 des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458)

Mehr

Benutzungsordnung für die Archive im Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen vom 18. Oktober 2000

Benutzungsordnung für die Archive im Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen vom 18. Oktober 2000 Benutzungsordnung für die Archive im Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen 40.45.04 Benutzungsordnung für die Archive im Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen vom 18. Oktober 2000 Aufgrund des

Mehr

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. Verwaltungsgebührensatzung. vom

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. Verwaltungsgebührensatzung. vom 0.5 1 Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung - 0.5 SATZUNG über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 23.11.2006 in Kraft seit 01.01.2007 geändert am: 24.06.2009

Mehr

Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Bamberg

Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Bamberg Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Bamberg Vom 15.10.1991 (Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 31.10.1991 Nr. 22) Inhaltsübersicht Abschnitt I Allgemeines

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE AUFGABEN UND DIE BENUTZUNG DES STADTARCHIVS

SATZUNG ÜBER DIE AUFGABEN UND DIE BENUTZUNG DES STADTARCHIVS - 1 - Archivsatzung SATZUNG ÜBER DIE AUFGABEN UND DIE BENUTZUNG DES STADTARCHIVS Aufgrund der 5 und 51 der hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.

Mehr

(3) Unberührt bleiben Kostenregelungen, die in anderen Satzungen oder Vorschriften bereits getroffen sind oder werden.

(3) Unberührt bleiben Kostenregelungen, die in anderen Satzungen oder Vorschriften bereits getroffen sind oder werden. Satzung des Landkreises Zwickau über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung - KostS) Vom 10. Dezember 2009 Aufgrund von 3 Abs. 1 der Landkreisordnung

Mehr

AMTSBLATT. des Landkreises Nordhausen am Harz. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 24/2009

AMTSBLATT. des Landkreises Nordhausen am Harz. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 24/2009 AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 19 Nordhausen, den 07.10.2009 Nr. 24/2009 Inhalt Amtlicher Teil Seite Nr. 109 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kommunalaufsicht, zum Planungsverband

Mehr

- Verwaltungsgebührensatzung -

- Verwaltungsgebührensatzung - Satzung der Stadt Rathenow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten im Bereich der Stadtverwaltung Rathenow - Verwaltungsgebührensatzung - Auf der Grundlage

Mehr

Satzung für Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Amberg. vom 30. Januar 1995

Satzung für Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Amberg. vom 30. Januar 1995 1-3-01 S. 1 Satzung für Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Amberg vom 30. Januar 1995 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 3 vom 04. Februar 1995, ber. Nr. 4 vom 18. Februar 1995 -

Mehr

Benutzungssatzung der Museen der Stadt Nordhausen

Benutzungssatzung der Museen der Stadt Nordhausen Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 4.3 S. 1 Benutzungssatzung der Museen der Stadt Nordhausen Aufgrund der 19 Abs. 1 Satz 1; 20 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer

Mehr