Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/innen des Bürgermeisters der Gemeinde Grefrath
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- Linda Schmidt
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1 Der Bürgermeister X. Wahlperiode Sitzungsvorlage Nr. H 001 V Vorberatung keine Vorberatung keine Beschlussfassung Rat öffentlich Datum: Amt/Aktenzeichen 10/ Auskunft erteilt: Frau Müller-Deilmann Mitwirkung durch./. Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/innen des Bürgermeisters der Gemeinde Grefrath 1. Sachverhalt: Nach 67 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung wählt der Rat für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter/innen des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation. Bei der Wahl der Stellvertreter/innen wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Die Wählbarkeit von stellvertretenden Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen ist auf die Ratsmitgliedschaft beschränkt. Einer besonderen Qualifikation bedarf es ebensowenig wie einer ausdrücklichen Bewerbung. Die GO NRW schreibt nicht vor, wie viele Stellvertreter/innen zu wählen sind. Die diesbezügliche Entscheidung liegt im Ermessen des Rates. Der Rat der Gemeinde Grefrath hat in 12 Abs. 3 der Hauptsatzung vom festgelegt, dass 2 ehrenamtliche Stellvertreter/innen des Bürgermeisters zu wählen sind. Die Stellvertreter/innen nehmen nicht die volle Stellung des Bürgermeisters wahr, sondern sind bei seiner Verhinderung auf die Leitung der Ratssitzungen und die repräsentativen Aufgaben beschränkt. In seiner Funktion als Leiter der Verwaltung wird der Bürgermeister hingegen gemäß 68 Abs. 1 GO NRW von seinem allgemeinen Vertreter vertreten. Die Repräsentation durch die stellvertretenden Bürgermeister/innen beschränkt sich auf die in 40 Abs. 2 GO NRW genannte Repräsentation des Rates. Hierzu zählen Ehrungen, Begrüßungen bei gesellschaftlichen oder bei politischen Veranstaltungen der Gemeinde oder die Vertretung der Gemeinde bei Veranstaltungen von Vereinen und gesellschaftlichen Gruppierungen. Die Vertretungsfunktion, z.b. bei Krankheit oder Abwesenheit des Bürgermeisters, steht dem/der 1. Stellvertreter/in während der ganzen Dauer seiner/ihrer Wahlzeit zu. Die zeitliche Aufteilung der Befugnis zur Stellvertretung zwischen den Stellvertretern ist ebenso unzulässig wie die sachliche Aufteilung. Der Beschluss des Rates, dass z. B. die beiden Stellvertreter/innen gleichberechtigt sein sollen, wäre rechtswidrig. Die nach der Gemeindeordnung und sonstigen Rechtsvorschriften festgelegten Rechte und Pflichten des Bürgermeisters können also nur dann vom/von der 1. Stellvertreter/in wahrgenommen werden, wenn der Bürgermeister tatsächlich verhindert oder mit einem Tätigwerden ausdrücklich einverstanden ist. Unabhängig hiervon ist nichts dagegen
2 2 einzuwenden, dass sich der Bürgermeister und seine Stellvertreter/innen im gegenseitigen Einvernehmen bei reinen Repräsentationspflichten abwechseln oder sich diese Aufgaben teilen. Ebenso ist es zulässig, dass der an der Sitzung teilnehmende Bürgermeister zeitweilig den Vorsitz an seine/n Stellvertreter/in abgibt, z. B. um selbst zu einem Punkt der Tagesordnung Stellung zu nehmen. Die Wahl der Stellvertreter/innen richtet sich ausschließlich nach 67 GO NRW. Wird über einen einheitlichen Wahlvorschlag abgestimmt, auf den sich alle Ratsmitglieder vorher geeinigt haben, so sind die in dem Wahlvorschlag genannten Personen zum Stellvertreter des Bürgermeisters gewählt, wenn der Wahlvorschlag ohne Gegenstimmen angenommen wird. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen sind unbeachtlich. Anderenfalls erfolgt die Wahl nach 67 Absatz 2 GO nach dem d`hondtschen Höchstzahlenverfahren: "Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch die Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben." Voraussetzung für die Verhältniswahl zur Bestimmung der stellvertretenden Bürgermeister/innen ist die Einreichung von Wahlvorschlägen in Form von Listen. Es können auch Wahlvorschläge von Fraktionen oder Gruppen eingereicht werden. Nach dem Höchstzahlenverfahren d`hondt ist erste/r Stellvertreter/in des Bürgermeisters, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweite/r Stellvertreter/in, wer an vorderster, noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl fällt. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Nimmt ein/e gewählte/r Bewerber/in die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet ein/e stellvertretende/r Bürgermeister/in während der Wahlzeit aus, ist der/die Nachfolger/in für den Rest der Wahlzeit ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach 50 Abs. 2 GO NRW zu wählen. Die ehrenamtlichen Stellvertreter/innen werden von dem Bürgermeister in ihr Amt eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Der Bürgermeister - im Falle seiner Verhinderung der/die Altersvorsitzende - leitet die Sitzung bei der Wahl der Stellvertreter/innen sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen. 2. Stellungnahme zum Haushaltsplan: Die Mittel stehen im Haushaltsplan auf der Aufwandsseite zur Verfügung.
3 3 Wahlverfahren a) Ein einheitlicher Wahlvorschlag liegt vor Es wird ein einheitlicher Vorschlag für die Wahl der Stellvertreter/innen eingereicht, den der Bürgermeister vorträgt. Ein einheitlicher Wahlvorschlag kann aber nur dann zu einer rechtmäßigen Wahl führen, wenn er einstimmig angenommen wird. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen sind nach 50 Abs. 5 GO unerheblich. Wenn nur eine Gegenstimme abgegeben wird, ist die Wahl nicht zustande gekommen und der Rat muss das Verhältniswahlverfahren nach 67 Abs. 2 GO durchführen. Aufgrund des einheitlichen Wahlvorschlages wird Ratsfrau/Ratsherr.. für das Amt des 1. stellv. Bürgermeisters/der 1. stellv. Bürgermeisterin und Ratsfrau/Ratsherr für das Amt des 2. stellv. Bürgermeisters/der 2. stellv. Bürgermeisterin vorgeschlagen. Wahlberechtigt sind die Ratsmitglieder und der Bürgermeister als Mitglied kraft Gesetzes. Auch die Kandidaten für die Stellvertreterpositionen sind wahlberechtigt. Zu Stimmenzählern werden gewählt: Das Ergebnis der in geheimer Abstimmung gekennzeichneten Stimmzettel lautet: abgegebene Stimmen: ungültige Stimmen: gültige Stimmen: =========== Der Bürgermeister stellt fest, dass der einheitliche Wahlvorschlag angenommen wurde. Danach sind gewählt: 1. stellv. Bürgermeister/Bürgermeisterin: Ratsherr/Ratsfrau 2. stellv. Bürgermeister/Bürgermeisterin: Ratsherr/Ratsfrau b) Es wird kein einheitlicher Wahlvorschlag eingereicht, daher erfolgt die Wahl nach dem d`hondtschen Höchstzahlenverfahren Zur Wahl der stellvertretenden Bürgermeister/innen werden... Listen eingereicht:
4 4 Listenvorschlag A:. Listenvorschlag B:. Listenvorschlag C:. Listenvorschlag D:. Das Ergebnis der in geheimer Abstimmung gekennzeichneten Stimmzettel lautet: abgegebene Stimmen: ungültige Stimmen: gültige Stimmen: =========== Zustimmungen für den Listenvorschlag A:.. Zustimmungen für den Listenvorschlag B:.. Zustimmungen für den Listenvorschlag C:.. Zustimmungen für den Listenvorschlag D:. Die Zuteilung nach den Höchstzahlen ergibt folgendes Wahlergebnis: Zuteilung nach der ersten Höchstzahl: A-Fraktion B-Fraktion C-Fraktion D-Fraktion Zuteilung nach der zweiten Höchstzahl: Zuteilung nach der dritten Höchstzahl:
5 5 Der Bürgermeister stellt fest, dass nach Zuteilung der Höchstzahlen gewählt sind: 1. stellvertretende/r Bürgermeister/in:. 2. stellvertretende/r Bürgermeister/in:. 3. Anlagen: Tabelle nach dem Höchstzahlenverfahren d`hondt Lommetz
6 6 Wahl der stellv. Bürgermeister/innen Höchstzahlenverfahren nach d`hondt Anlage zur Vorlage-Nr. H 001 V Teilung CDU SPD B90/DIE GRÜNEN ,5 2, , FDP G:\Ausschuesse-Rat\Haupt_u_Finanzausschuss\Legislaturperiode 10\Vorlagen\H001_V.doc
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