Satzung für den Integrationsbeirat der Stadt Sulzbach/Saar
|
|
- Lukas Buchholz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung für den Integrationsbeirat der Stadt Sulzbach/Saar Aufgrund der 12 und 50 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), hat der Stadtrat Sulzbach/Saar in seiner Sitzung vom folgende Satzung für den Integrationsbeirat beschlossen. 1 Zusammensetzung und Aufgaben des Integrationsbeirates (1) Die Stadt Sulzbach bildet einen Integrationsbeirat, in dem die Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, vertreten sind. Der Integrationsbeirat besteht zu zwei Dritteln aus Einwohnerinnen und Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Stadtrates. (2) Zwei Drittel der Mitglieder des Integrationsbeirats werden von den Einwohnerinnen und Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Das Nähere regelt die Satzung nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechts. Die Festlegung der Mitglieder des Stadtrates richtet sich nach den Vorschriften über die Besetzung der Ausschüsse. Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten 30 Abs. 1, 33 und 51 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 entsprechend. (3) Der Integrationsbeirat wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine oder einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. (4) Der Integrationsbeirat kann sich mit allen Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, welche die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des Absatzes 1 berühren. Auf Antrag des Integrationsbeirats hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Stadtrat solche Selbstverwaltungsangelegenheiten zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Sprecherin oder der Sprecher des Integrationsbeirats ist berechtigt, bei der Beratung solcher Angelegenheiten an Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen; auf Verlangen ist ihr oder ihm das Wort zu erteilen. Der Integrationsbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. 2 Rechtsstellung des Integrationsbeirates (1) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Integrationsbeirates gelten die 30 Abs und 51 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 KSVG entsprechend. (2) Die Mitglieder des Beirates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Integrationsbeirates ein Sitzungsgeld in Höhe des jeweils für Stadtratsmitglieder festgesetzten Sitzungsgeldes. Außerdem wird der Verdienstausfall erstattet. Gleiches gilt auch für den Sprecher bzw. die Sprecherin für die Teilnahme an Stadtrates und Ausschusssitzungen. (3) Die Mitglieder des Beirates können sich vom Bürgermeister über alle Angelegenheiten unterrichten lassen, mit denen sich der Integrationsbeirat befassen kann.
2 (4) Für die Tätigkeit des Integrationsbeirates gelten die Vorschriften über Ausschüsse im KSVG ( 48 ff) entsprechend, soweit sie ihrem Wesen nach in den durch 50 KSVG vorgegebenen Grundrahmen passen. (5) Zur Bildung von Ausschüssen i. S. d. 48 KSVG ist der Integrationsbeirat nicht berechtigt. 3 Rechte und Pflichten des Sprechers bzw. Sprecherin (1) Der Sprecher bzw. die Sprecherin ist berechtigt, an Sitzungen des Stadtrates und an Ausschusssitzungen, in den Belange der ausländischen Einwohner behandelt werden, teilzunehmen. Ihm bzw. Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. (2) Die Einberufung von Sitzungen des Integrationsbeirates erfolgt durch den Sprecher bzw. durch die Sprecherin. Er bzw. sie führt den Vorsitz. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung verlangt. 4 Sitzungen des Integrationsbeirates (1) Die Sitzungen des Integrationsbeirates sind grundsätzlich öffentlich. Werden Angelegenheiten behandelt, die im Fall einer Befassung durch den Stadtrat oder den Ausschuss in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln wären, muss die Öffentlichkeit in Beiratssitzungen ausgeschlossen werden. (2) Mitglieder des Stadtrates, der Bürgermeister und dessen Beauftragte können an den Sitzungen des Beirates ohne Stimmrecht teilnehmen. (3) Die Amtssprache ist deutsch. 5 Geschäftsordnung Der Integrationsbeirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Bis zu ihrer Verabschiedung gilt in sinngemäßer Anwendung die Geschäftsordnung des Stadtrates. 6 Wahlverfahren, Zahl der Beiratsmitglieder und Amtszeit (1) Das Wahlverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechtes und nach den Vorschriften dieser Satzung. (2) Der Integrationsbeirat besteht aus insgesamt sechs Mitgliedern, die Zusammensetzung ergibt sich aus 1, Abs. 1dieser Satzung. (3) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
3 7 Wahlleiter, Wahlvorstand, Ort und Zeit der Wahl (1) Wahlleiter ist der Bürgermeister. Er bestellt den Wahlvorstand, trifft alle Wahlvorbereitungen und macht Ort und Zeit der Wahl sowie das amtliche Wahlergebnis öffentlich bekannt. (2) Der Wahlvorstand besteht aus einem/r Wahlvorsteher/in und zwei Beisitzern/innen mit jeweils einem/r Stellvertreter/in. Der/Die Wahlvorsteher/in und zwei Beisitzer/innen sollen Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes sein. Die Beisitzer/innen werden auf Vorschlag ausländischer Vertrauensleute bestellt. 8 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt ist im Rahmen des 1 Abs. 2 dieser Satzung jede/r ausländische Einwohner/in der/die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Sulzbach Saar seine/ihre Hauptwohnung hat. (2) Wählbar ist, wer bei der Erfüllung der übrigen Vorraussetzungen nach Abs. 1 seit mindestens sechs Monaten in Sulzbach/Saar seine/ihre Hauptwohnung hat. (3) Die Vorschriften des Saarländischen Kommunalwahlgesetzes über den Ausschluss der Wahlberechtigung und die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gelten entsprechend. 9 Wahlgebiet und Wahlraum Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Sulzbach/Saar. Wahlbezirke werden nicht gebildet. Der Bürgermeister richtet für die Wahl des Integrationsbeirates einen Wahlraum ein und bestimmt den Ort des Wahlraumes. 10 Wahlvorschläge (1) Der Bürgermeister fordert spätestens am 40. Tag vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahlvorschläge sind spätestens am 34. Tag vor der Wahl in dreifacher Ausfertigung beim Wahlamt bei der Stadtverwaltung einzureichen. Jeder Wahlvorschlag muss durch mindestens 15 Unterschriften der Wahlberechtigten unterstützt werden. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. (2) Es können sowohl Wahlvorschläge mit einzelnen Kandidaten/Kandidatinnen als auch Listen mit nationaler, multinationaler, politischer oder kultureller Personengruppen gebildet werden. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 10 Bewerber/innen umfassen. Als Bewerber/in kann nur aufgestellt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden. Die Bewerber/innen sind in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung aufzuführen. In jedem Vorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. (3) Wird ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechtes.
4 (4) Der Bürgermeister entscheidet spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Spätestens am 16. Tag vor dem Wahltag werden die zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekanntgemacht. (5) Die Nichtzulassung von Wahlvorschlägen kann bis zum 28. Tag vor der Wahl schriftlich durch die Vertrauensperson des Wahlvorschlages oder ggf. einen gestrichenen Wahlbewerber/in angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet der Bürgermeister bis zum 26. Tag vor der Wahl. 11 Wählerverzeichnis (1) Der Bürgermeister legt ein Wählerverzeichnis an, das auf Antrag eingesehen werden kann. (2) Wer es für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister. 12 Wahlbenachrichtigung, Wahlhandlung (1) Auf der Grundlage des Wählerverzeichnisses werden die Wahlberechtigten durch den Bürgermeister zur Wahl eingeladen. Die Wahlhandlung findet öffentlich an einem Sonntag zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr statt. Gewählt wird mit vorbereiteten Stimmzetteln. Weitere Einzelheiten regelt der Bürgermeister. (2) Eine Briefwahl ist ausgeschlossen. 13 Wahlergebnis (1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis in öffentlicher Sitzung. (2) Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge richtet sich nach dem Rechenverfahren d`hondt, soweit nicht die Grundsätze des Mehrheitswahlrechtes anzuwenden sind (vergl. 11 der Satzung). (3) Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten schriftlich und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Verzichtet einer der Bewerber/innen auf das Mandat, rückt der/die nächste auf der Liste nach. Listen, die mehr Sitze als Bewerber/innen haben, verlieren ihren Anspruch auf die Sitze, die sie nicht besetzen können. (4) Listenbewerber/innen, auf die kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge für ihre Liste Ersatzleute. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt das jeweilige Ersatzmitglied gemäß der Sitzverteilung nach.
5 14 Wahlanfechtung (1) Die Wahl kann von den Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden mit der Begründung, dass sie nicht den Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt worden sei. Die Anfechtung muss schriftlich erfolgen und begründet werden; sie kann zurückgenommen werden. (2) Die Wahlanfechtung ist an den Bürgermeister zu richten. Über die Wahlanfechtung entscheidet der Stadtrat. Gegen die Entscheidung des Stadtrates kann nach Maßgabe der VwGO geklagt werden. (3) Für das Anfechtungsverfahren gelten die 47 ff. KWG ergänzend. 15 Ergänzende Bestimmungen (1) Ergänzend zu den Vorschriften dieser Satzung gelten in sinngemäßer Anwendung die Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO). (2) Soweit die Satzung ein vereinfachtes Wahlverfahren vorsieht, sind die weitergehenden Vorschriften des KWG und der KWO nicht anwendbar. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Ausländerbeirat in der Stadt Sulzbach vom 20. Dezember 1989 außer Kraft. Sulzbach/Saar, den (Hans-Werner Zimmer) Bürgermeister
Satzung für den Integrationsbeirat der Stadt Völklingen
Satzung für den Integrationsbeirat der Stadt Völklingen Aufgrund der 12 und 50 Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt
MehrA Allgemeine Vorschriften
G/1/1-8 Satzung für den Integrationsbeirat der Kreisstadt Saarlouis vom 18.12.2009 - i.d.f. der Bekanntmachung vom 23.12.2009 Aufgrund der 12, 50 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - in der Fassung
Mehr1/3. Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates
1 Allgemeine Verwaltung 1/3 Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates Der Stadtrat der Stadt Landau in der Pfalz hat am 30. August 1994 auf Grund des 24 und des
MehrS a t z u n g. der Stadt Andernach über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom
S a t z u n g der Stadt Andernach über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 10.07.2014 Der Stadtrat hat am 10.07.2014 aufgrund des 24 und des 56 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz
MehrL a n d e s g e s e t z über die Einrichtung von kommunalen Beiräten für Migration und Integration Vom 26. November 2008 GVBl. S. 294.
L a n d e s g e s e t z über die Einrichtung von kommunalen Beiräten für Migration und Integration Vom 26. November 2008 GVBl. S. 294. Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel
MehrWahlordnung für die Wahl des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck
Wahlordnung für die Wahl des Beirates für Seniorinnen und Senioren - Textfassung - Hansestadt Lübeck Die Stadtpräsidentin Beirat für Seniorinnen und Senioren 1.100 Büro der Bürgerschaft April 2003 einschließlich
MehrS A T Z U N G. 1. Abschnitt - Grundlagen. 1 Einrichtung und Aufgaben
Integrationssatzung 1/10 S A T Z U N G der Stadt Frankenthal (Pfalz) über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration (Integrationssatzung - IntS -) vom 15. Mai 2009 in der Fassung der
MehrSatzung über die Einrichtung und Aufgaben eines Beirates für Migration und Integration der Gemeinde Mutterstadt vom 13.
Satzung über die Einrichtung und Aufgaben eines Beirates für Migration und Integration der Gemeinde Mutterstadt vom 13. Oktober 2014 Der Gemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung
MehrSatzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom
Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 03.07.2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einrichtung und Aufgaben... 2 2 Zahl der Mitglieder... 2 3 Verfahren
MehrS a t z u n g über die Einrichtung und die Durchführung der Wahlen eines Beirates für Migration und Integration in der Fassung vom
STADT GERMERSHEIM S a t z u n g über die Einrichtung und die Durchführung der Wahlen eines Beirates für Migration und Integration in der Fassung vom 24.07.2014 Der Stadtrat beschließt auf Grund des 24
MehrWahlordnung. des Integrationsrates Bad Pyrmont
Wahlordnung des Integrationsrates Bad Pyrmont 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Mitglieder des Integrationsrates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. (2) Gewählt
Mehrder Stadt Wittlich über die Einrichtung und die Wahl eines Beirates für Migration und Integration vom 2. September 2009
Satzung der Stadt Wittlich über die Einrichtung und die Wahl eines Beirates für Migration und Integration vom 2. September 2009 Der Stadtrat der Stadt Wittlich hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung
MehrSatzung der Stadt Trier über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration
Satzung der Stadt Trier über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration Aufgrund der 24 und 56 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 2004 (GVBl. S. 153),
MehrWahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom ) Wahlgrundsätze
Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom 12.06.1986 1) 1 Wahlgrundsätze (1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden von den wahlberechtigten Ausländer/innen in freier, allgemeiner,
MehrSatzung des Landkreises Mainz-Bingen über die Bildung eines Beirates für Migration und Integration vom
Satzung des Landkreises Mainz-Bingen über die Bildung eines Beirates für Migration und Integration vom 22.09.2014 3.11 Der Kreistag hat aufgrund des 17 der Landkreisordnung (LKO) in Verbindung mit 49 a
MehrSatzung der Stadt Idar-Oberstein vom über die Wahl des Beirates für Migration und Integration der Stadt Idar-Oberstein
Satzung der Stadt Idar-Oberstein vom 08.10.2014 über die Wahl des Beirates für Migration und Integration der Stadt Idar-Oberstein Der Stadtrat hat auf Grund des 24 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung
MehrS a t z u n g für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) Es werden die allgemeinen Wahlgrundsätze berücksichtigt.
S a t z u n g für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) Es werden die allgemeinen Wahlgrundsätze berücksichtigt. Stand: 07.02.2017 Inhalt 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit...
MehrSatzung der Stadt Erlangen für den Ausländer- und Integrationsbeirat
Satzung der Stadt Erlangen für den Ausländer- und Integrationsbeirat 1 Ausländer- und Integrationsbeirat... 2 2 Aufgaben und Rechte... 2 3 Pflichten... 2 4 Zusammensetzung... 3 5 Wahl und Wahlrecht...
MehrWahlordnung der Stadt Langenhagen für die Wahl des Seniorenbeirates. vom
Wahlordnung der Stadt Langenhagen für die Wahl des Seniorenbeirates vom 03.02.2014 Auf Grund der 10 und 11 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010
MehrSatzung der Stadt Diez über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom
Satzung der Stadt Diez über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 28.08.2014 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit 56 GemO die folgende Satzung
MehrWahl zum dritten Integrationsbeirat der Landeshauptstadt Saarbrücken am 7. April Informationen und Formulare
Wahl zum dritten Integrationsbeirat der Landeshauptstadt Saarbrücken am 7. April 2019 Informationen und Formulare Seite 2 von 24 Inhalt Über die Broschüre 4 Was ist der Integrationsbeirat? 5 Wer darf für
MehrSatzung. der Stadt Koblenz über den Beirat für Migration und Integration vom , zuletzt geändert durch Satzung vom
Satzung der Stadt Koblenz über den Beirat für Migration und Integration vom 17.06.2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.07.2014 Inhaltsübersicht: Erster Abschnitt: Allgemeines 1 Einrichtung und Aufgaben
MehrSatzung für den Seniorenbeirat der Stadt Norderstedt (Seniorenbeiratssatzung) 5/1
Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Norderstedt (Seniorenbeiratssatzung) 5/1 Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Norderstedt (Seniorenbeiratssatzung) vom 16.07.2009 Aufgrund des 4 in Verbindung
MehrWahlordnung. Geltungsbereich/Zuständigkeit. 2 Wahlorgane. 3 Wahlausschuss. 4 Wahlberechtigung
Wahlordnung für die Wahl zum Jugendparlament der Stadt Monheim am Rhein vom 16.07.2010 Der Rat der Stadt Monheim am Rhein hat in seiner Sitzung am 20.05.2010 folgende Wahlordnung beschlossen: 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit
MehrWahlordnung für den Seniorenrat der Stadt Ratingen (SeniorenratsWOR) Inhaltsverzeichnis
Wahlordnung für den Seniorenrat der Stadt Ratingen SeniorenratsWOR 541 Wahlordnung für den Seniorenrat der Stadt Ratingen (SeniorenratsWOR) in der Fassung vom 23.08.2013 Wahlordnung Datum Fundstelle In
MehrI. Allgemeine Hinweise
1 I. Allgemeine Hinweise Die Amtszeit des Bürgermeisters der Gemeinde Sinntal endet am 12. Januar 2011. Nach 39 Abs. 1a der Hessischen Gemeindeordnung wird die Bürgermeisterin / der Bürgermeister von den
MehrSatzung des Landkreises Bad Kreuznach über den Beirat für Migration und Integration
Satzung des Landkreises Bad Kreuznach über den Beirat für Migration und Integration vom 15.07.2014 Der Kreistag des Landkreises Bad Kreuznach hat in seiner Sitzung am 14. Juli 2014 aufgrund des 17 in Verbindung
MehrINHALTSVERZEICHNIS: 1. Abschnitt - Grundlagen 1 - Einrichtung und Aufgaben 2 - Gesamtzahl und Mitglieder 3 - Ordnungsbestimmungen
1.1.4 Beirat für Migration und Integration der Stadt Speyer Satzung zur Einrichtung und zur Wahldurchführung nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts vom 22.08.2014 Der Stadtrat hat am 24.07.2014 auf
MehrGROßE KREISSTADT HERRENBERG. Ordnung zur Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats der Stadt Herrenberg (Ausländerwahlordnung)
103.310 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Ordnung zur Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats der Stadt Herrenberg (Ausländerwahlordnung) (Gemeinderatsbeschluß vom 2. Juli 1991) 1 Demokratische
MehrWahlordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Radevormwald
- 1 - Wahlordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Radevormwald Aufgrund des 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt
MehrWahlbereich I umfasst den Ortsteil Oberthal, Wahlbereich II umfasst die Ortsteile Gronig, Güdesweiler und Steinberg- Deckenhardt.
BEKANNTMACHUNG I. Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbereiche Gemäß 1 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) vom 17. Dezember 2008 (Amtsbl. 2009, S. 200), geändert durch die Verordnung vom 31. Januar 2014
MehrSatzung des Landkreises Bad Dürkheim über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 16. Juli 2014
Satzung des Landkreises Bad Dürkheim über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 16. Juli 2014 Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 16. Juli 2014 aufgrund des 17 der Landkreisordnung
MehrSatzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) über die Bildung eines Seniorenbeirates. (Lesefassung einschließlich II. Nachtrag vom
Satzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) über die Bildung eines Seniorenbeirates (Lesefassung einschließlich II. Nachtrag vom 14.03.06) Aufgrund des 4 i.v.m. 47 d, 47 e der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein
MehrWahlordnung. für die Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates der Stadt Hemer
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates der Stadt Hemer Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Wahlorgane 3 Zusammensetzung des Seniorenbeirates 4 Wahlberechtigung 5 Einspruchsfrist gegen das
MehrJugendgemeinderat Stadt Vaihingen an der Enz RICHTLINIEN. zur Einrichtung eines Jugendgemeinderates der Stadt Vaihingen an der Enz
RICHTLINIEN zur Einrichtung eines Jugendgemeinderates der Stadt Vaihingen an der Enz Präambel Ziel des Jugendgemeinderates ist es, den Jugendlichen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung Einfluss auf
Mehr51/8 Wahlordnung zur Wahl des Kreisseniorenrates des Landkreises Marburg - Biedenkopf 1 Grundsatz 2 Wahltag
Wahlordnung zur Wahl des Kreisseniorenrates des Landkreises Marburg - Biedenkopf Auf der Grundlage der 5 Abs. 1, 8a, 29 Abs. 1, 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 01.04.2005
MehrWahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt
Stadt Soest Der Bürgermeister Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Soest beschlossen durch den Rat der Stadt Soest in der Sitzung am 18.11.1986, geändert durch Beschluss des Rates vom
MehrWahlverfahrensordnung für den Integrationsrat der Stadt Ratingen (IntegrationsratsWVOR) Inhaltsverzeichnis
Wahlverfahrensordnung für den Integrationsrat der Stadt Ratingen IntegrationsratsWVOR 576 Wahlverfahrensordnung für den Integrationsrat der Stadt Ratingen (IntegrationsratsWVOR) in der Fassung vom 25.
MehrWahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates in der Stadt Göttingen
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates in der Stadt Göttingen 1 Allgemeine Bestimmungen 1.Die 11 Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Göttingen werden in allgemeiner, unmittelbarer,
MehrStadt Korntal-Münchingen -Ortsrecht- Wahlordnung. für die Wahl der Jugendgemeinderäte
Stadt Korntal-Münchingen -Ortsrecht- Wahlordnung für die Wahl der Jugendgemeinderäte Rechtsgrundlagen: 41a GemO Beschluss des Gemeinderats vom 16. Dezember 2008 veröffentlicht im Amtsblatt am 8. Januar
MehrFachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung
Stadt Voerde (Niederrhein) Der Bürgermeister Drucksache Nr.: 817 Dezernat I Verfasser Frau Feldkamp Fachbereich Haupt- und Personalamt Öffentliche Sitzung Datum 03.02.2014 Finanzielle/Bilanzielle Auswirkungen
MehrSatzung für die Seniorenvertretung der Stadt Groß-Bieberau
Satzung für die Seniorenvertretung der Stadt Groß-Bieberau Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrWahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Bergisch Gladbach
Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Bergisch Gladbach 1 Wahlgebiet Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Bergisch Gladbach. Das Wahlgebiet kann in Stimmbezirke eingeteilt werden. 2 Wahlorgane
MehrBekanntmachung. über die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Gemeinderates und der Ortsräte der Gemeinde Mandelbachtal am 25.
Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Gemeinderates und der Ortsräte der Gemeinde Mandelbachtal am 25. Mai 2014 Auf Grund der 23 und 51 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in
Mehrvor 0/6 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über den Beirat für Migration und Integration vom geändert durch Satzung vom
vor 0/6 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über den Beirat für Migration und Integration vom 20.07.2009 1. geändert durch Satzung vom 12.08.2014 0 / 6 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über den Beirat für Migration
MehrSatzung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Arnsberg
Satzung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Arnsberg Aufgrund 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in
MehrSatzung über die Errichtung eines Jugendgemeinderates in Weinheim
Satzung über die Errichtung eines Jugendgemeinderates in Weinheim Aufgrund des 4 in Verbindung mit 41a der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 zuletzt geändert durch
MehrSatzung Über die Wahl des Jugendgemeinderats (4.3)
Satzung Über die Wahl des Jugendgemeinderats (4.3) Neu-/Erstfassung Beschlussvorlage: P 1809 Beschlussfassung im Gemeinderat: 15.10.2013 Bekanntmachung: 26.10.2013 Inkrafttreten: 01.11.2013 1. Änderungssatzung
MehrSatzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Oldenburg in Holstein (Kinder- und Jugendbeiratssatzung)
Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Oldenburg in Holstein (Kinder- und Jugendbeiratssatzung) Aufgrund des 4 in Verbindung mit 47 d und 47 e der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein
MehrSatzung der Stadt Betzdorf über den Beirat für Migration und Integration vom
Satzung der Stadt Betzdorf über den Beirat für Migration und Integration vom 01.10.2009 Der Stadtrat der Stadt Betzdorf hat in seiner Sitzung am 29. September 2009 aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO)
MehrSatzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Bad Endbach
Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Bad Endbach Aufgrund des 4 c der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch
MehrAMTSBLATT Herausgeber: Der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann
Herausgeber: Der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann Nr. 02/2019 29. Jahrgang 22. Februar 2019 Inhaltsverzeichnis 4 Öffentliche Bekanntmachung der Kreisstadt Mettmann über die Wahlbekanntmachung für
MehrWahlordnung der Kreisstadt Euskirchen für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder
Wahlordnung der Kreisstadt Euskirchen für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder Aufgrund der 7, 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrAusgabe 20/2009 vom 10. Juli Inhalt:
Ausgabe 20/2009 vom 10. Juli 2009 (E-Mail-Version) Inhalt: 1. Bekanntmachung der Kreisverwaltung Germersheim: Satzung des Landkreises Germersheim über die Einrichtung und die Durchführung der Wahlen eines
MehrWahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Iserlohn
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Iserlohn 1 Allgemeine Grundsätze Für die Wahl gelten 27 Gemeindeordnung (GO NRW) sowie die 2, 5 Abs. 1, 9 bis 13, 24 bis 27, 29,
MehrWahlordnung. für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Bornheim vom Geltungsbereich und Zuständigkeit
Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Bornheim vom 13.11.2009 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit (1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt
MehrSatzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom Grundsätze
Satzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom 21.04.15 (bekannt gemacht in der Nordhannoverschen Zeitung am 01.07.15, in Kraft ab 02.07.15) Aufgrund des 10 des niedersächsischen
MehrWahltag den 10. April und als Tag für eine etwa notwendig werdende Stichwahl den 24. April 2016 festgesetzt.
Bekanntmachung des Wahltags der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Marpingen und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
MehrWahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Mettmann (WahlO Integrationsrat)
Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Mettmann (WahlO Integrationsrat) Aufgrund der 7, 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.12.2013
MehrSatzung. über die Bildung eines Seniorenbeirates für die Stadt Püttlingen. (Seniorenbeiratssatzung)
Satzung über die Bildung eines Seniorenbeirates für die Stadt Püttlingen (Seniorenbeiratssatzung) Auf Grund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetztes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
MehrI. Vorbereitung der Wahl
Aufgrund der 4 und 41 a der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Pforzheim am 15.05.2018 folgende Satzung über die Wahl des Jugendgemeinderats
MehrBekanntmachung der Stadt Erkrath. Kommunalwahlen 2014
Bekanntmachung der Stadt Erkrath Kommunalwahlen 2014 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die im Jahr 2014 stattfindende Wahl der Vertretung der Stadt Erkrath Gemäß 24 der Kommunalwahlordnung
MehrSATZUNG. der Stadt Annweiler am Trifels über die Einrichtung und die Wahl eines Jugendstadtrates. vom 10. Januar 1997
SATZUNG der Stadt Annweiler am Trifels über die Einrichtung und die Wahl eines Jugendstadtrates vom 10. Januar 1997 Der Stadtrat der Stadt Annweiler am Trifels hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über Elternversammlung und Elternbeirat für die Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mörlenbach
Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat für die Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mörlenbach Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrGeschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck
Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren - Textfassung - Hansestadt Lübeck Die Stadtpräsidentin Beirat für Seniorinnen und Senioren 1.100 Büro der Bürgerschaft Mai 2003 einschl. Änderungen
MehrSatzung des Kinder- und Jugendbeirates der Stadt Lauenburg/Elbe
Satzung des Kinder- und Jugendbeirates der Stadt Lauenburg/Elbe Präambel Kinder und Jugendliche sollen im Rahmen des geltenden Rechts als gleichberechtigte Mitglieder unserer Gesellschaft anerkannt werden.
MehrSatzung über die Wahl von Elternvertretungen für die Tageseinrichtungen im Landkreis Jerichower Land
Satzung über die Wahl von Elternvertretungen für die Tageseinrichtungen im Landkreis Jerichower Land vom 14. Mai 2014 (bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 12 vom 5. Juni 2014) Gemäß 19 des Gesetzes zur Förderung
MehrSatzung der Gemeinde Rickling über die Bildung eines Seniorenbeirates
Satzung der Gemeinde Rickling über die Bildung eines Seniorenbeirates Aufgrund des 4 in Verbindung mit 47 d und 47 e der Gemeindeordnung für Schleswig- Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach
MehrSatzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen im Altmarkkreis Salzwedel
Altmarkkreis Salzwedel Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen im Altmarkkreis Salzwedel Gemäß 19 Abs. 5 Satz 5 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung
MehrWAHLORDNUNG DER STUDENTENSCHAFT DER HOCHSCHULE DER BILDENDEN KÜNSTE SAAR
WAHLORDNUNG DER STUDENTENSCHAFT DER HOCHSCHULE DER BILDENDEN KÜNSTE SAAR Die Studentenschaft der Hochschule der Bildenden Künste Saar gibt sich gemäß 44 des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste
MehrWahl zum Integrationsrat der Stadt Lünen am
Wahl zum Integrationsrat der Stadt Lünen am 7.2.2010 Integration ist eine Zukunftsaufgabe Mehr als jeder vierte Lüner hat einen Migrationshintergrund Von den Minderjährigen (unter 18 J.) schon mehr als
MehrWahlordnung zur Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirates der Stadt Übach-Palenberg vom
Wahlordnung zur Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirates der Stadt Übach-Palenberg vom 15.01.1992 5.3.1 Inhaltsübersicht Präambel 1 Wahlgrundsätze 2 Wahlberechtigung 3 Wählbarkeit 4 Wahlorgane
MehrWahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates. der Stadt Iserlohn
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Iserlohn Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 18.02.2014 die nachstehende Satzung beschlossen. I Diese Satzung beruht auf ' 7 der Gemeindeordnung
MehrSatzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Bildung eines Beirates für Migration und Integration vom
Seite 1 von 6 Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Bildung eines Beirates für Migration und Integration vom 26.08.2009 (Durchgeschriebene Fassung: Bei der nachfolgenden Satzung handelt es sich
MehrBekanntmachung des Wahltages der Kommunalwahl 2019 und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Bekanntmachung des Wahltages der Kommunalwahl 2019 und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Entsprechend der 6 und 15 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) gebe ich Folgendes
MehrHochschulanzeiger Nr. 06 / 2007 vom 4. April 2007
Hochschulanzeiger Nr. 06 / 2007 vom 4. April 2007 Herausgeber: Präsidium der HAW Hamburg Redaktion: Justitiariat (A. Horstmann) Tel.: 040/42875-9042 Bekanntmachung gemäß 108 Absatz 5 Satz 2 des Hamburgischen
MehrWahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Castrop-Rauxel vom 07. Februar 2014
Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Castrop-Rauxel vom 07. Februar 2014 Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 06. Februar 2014 auf der Grundlage der 7 und 27 der Gemeindeordnung
MehrWahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Iserlohn
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Iserlohn 1 Allgemeine Grundsätze Für die Wahl gelten 27 Gemeindeordnung (GO NRW) sowie die 2, 5 Abs. 1, 9-13, 24-27, 30, 34-46, 47
MehrKorrigierte Wahlausschreibung: Die Nachwahlen zum AStA und zu den Studierendenräten der Fachbereiche Sozialwesen sowie Bauingenieurwesen
Fachhochschule Potsdam Potsdam, 13. Juni 2012 Der Zentrale Wahlvorstand Korrigierte Wahlausschreibung: Nachwahlen zum AStA und zu den Studierendenräten der Fachbereiche Sozialwesen sowie Bauingenieurwesen
MehrBeirat für Migration und Integration Satzungsmuster 1 vom... 2 Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz Stand:
Beirat für Migration und Integration Satzungsmuster 1 vom... 2 Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz Stand: 13.07.2009 ÄNDERUNGSJOURNAL Änderungen aktuelle Fassung 13.07.2009 gegenüber
MehrSatzung der Gemeinde Dassendorf über die Bildung eines Seniorenbeirates
Bekanntmachung Nr. 129/2005 Satzung der Gemeinde Dassendorf über die Bildung eines Seniorenbeirates Aufgrund des 4 i.v.m. 47 d, 47 e der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H.
MehrOrtsrecht der Stadt Hürth
Ortsrecht der Stadt Hürth Wahlordnung zur Wahl des Integrationsrates Stand: Februar 2014 www.huerth.de Inhaltsverzeichnis 1 Wahlgebiet... 2 2 Wahlorgane... 2 3 Wahlleiter/Wahlleiterin... 2 4 Wahlausschuss...
MehrGeschäftsordnung des Elternbeirates
Geschäftsordnung des Elternbeirates Auf der Grundlage des Schulgesetzes für Baden Württemberg und der Elternbeiratsverordnung gibt sich der Elternbeirat folgende Geschäftsordnung: 1 Rechtsgrundlagen Die
MehrSatzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat)
Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat) Aufgrund der 4 und 42 a) und b) der Kreisordnung für Schleswig-Holstein in der
MehrWahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder vom
Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder vom 18.03.2014 (Krefelder Amtsblatt Nr.12 vom 20.03.2014; S.65-68) 1 Wahlgebiet Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Krefeld.
MehrSatzung Anlage 1 über die Wahl von Elternvertretungen. für die Kindertageseinrichtungen im Landkreis Mansfeld-Südharz beschlossen.
Satzung Anlage 1 über die Wahl von Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen im Landkreis Mansfeld-Südharz Gemäß 19 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen
MehrS a t z u n g. der Stadt Kaiserslautern. über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration. vom
1/6 1 Allgemeine Verwaltung S a t z u n g der Stadt Kaiserslautern über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 16.07.2009 Aufgrund der 24 und 56 der Gemeindeordnung (GemO) in
MehrSatzung. des Seniorenbeirates der Stadt Seelze
Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Seelze Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Seelze in seiner
MehrTerminplan für die Mitarbeitervertretungswahl
Terminplan für die Mitarbeitervertretungswahl Nr Aufgaben Hinweise Termine. Spätestens drei Monate vor Ablauf Ablauf der Amtszeit 1 Bestellung des der Amtszeit der MAV durch MAV am... Wahlvorstandes Mitarbeiterversammlung
MehrWAHLORDNUNG FÜR DIE WAHL DES AUSLÄNDER- UND INTEGRATIONSBEIRATS
WAHLORDNUNG FÜR DIE WAHL DES AUSLÄNDER- UND INTEGRATIONSBEIRATS I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen... 2 1 Demokratische Wahlen... 2 2 Wahlorgane... 2 3 Wahlleitung... 2 4 Entscheidungsgrundsätze... 3
MehrSatzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und Zuwanderung (Integrationsratssatzung IntRS)
Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und Zuwanderung (Integrationsratssatzung IntRS) Vom. Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat
MehrB. Wahlvorschläge für die Wahl des Rates der Stadt Köln
Kommunalwahl 2009 Öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Kommunalwahl am 30.08.2009 in Köln A. Ausgangslage Durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes NRW vom 18.
MehrWAHLORDNUNG für die Wahl der Vertreter der Wohnungsbaugenossenschaft Torgau eg
WAHLORDNUNG für die Wahl der Vertreter der Wohnungsbaugenossenschaft Torgau eg 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung
MehrSatzung. der Stadt Tornesch über die Bildung eines Seniorenbeirates
Satzung der Stadt Tornesch über die Bildung eines Seniorenbeirates Aufgrund des 4 i.v.m. 47 d, 47 e der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBL. 2003, S. 57) in der zurzeit geltenden
MehrW a h l o r d n u n g
W a h l o r d n u n g für die Wahl des Integrationsrates Beschlossen: 16.09.2009 Bekannt gemacht: 14.10.2009 in Kraft getreten: 14.10.2009 Geändert durch Beschluss des Rates am 19.02.2014, in Kraft getreten
MehrWahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin der Stadt Weinheim am 20. Juni 2010 und eine evtl. erforderlich werdende Neuwahl am 04.
Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin der Stadt Weinheim am 20. Juni 2010 und eine evtl. erforderlich werdende Neuwahl am 04. Juli 2010 Wahlscheinantrag Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht
MehrElternbeirat der GHWRS Horgenzell. 1 Rechtsgrundlagen. 2 Mitglieder. 3 Aufgaben. 4 Wahlen
Elternbeirat der GHWRS Horgenzell Aufgrund des 57 Abs.4 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 01. August 1983 (Ges.Bl.S.410) und des 28 der Verordnung des Ministeriums
Mehr- 1 - Inhaltsverzeichnis. 1 Allgemeine Bestimmungen. (2) Gewählt wird nach dem Grundsatz einer Personenwahl. Jede/r Wahlberechtigte hat eine Stimme.
- 1 - Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Emden vom 20.12.2001 (Amtsblatt Reg.-Bez. Weser-Ems 2002 S. 170 / in Kraft seit 26.01.2002) (Änderung v. 05.10.2006 Amtsblatt 2006 S. 194 / in Kraft
Mehr1. Wahltermin, Wahlsystem
Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Gemeinde Otzberg am 28. Oktober 2018 - Wahltermin und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen In der Gemeinde Otzberg mit 6.489 Einwohnern
Mehr