Amtsblatt. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 15. Mai 2014 Nummer 10

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1 Amtsblatt Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 - Einzelstück 1,00, kostenlos im Internet: Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst, Markt 8, Coesfeld, Tel.: ( ) oder , Fax: ( ) , amtsblatt@coesfeld.de Jahrgang 2014 Ausgegeben am 15. Mai 2014 Nummer 10 Inhalt dieser Ausgabe: 46/2014 Wahlbekanntmachung für die Europawahl und die Kommunalwahlen am 25. Mai /2014 Flurbereinigung Groß Reken - Az Änderungsbeschluss der Bezirksregierung Münster als Flurbereinigungsbehörde 91 48/2014 Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Berkelaue III durch die Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde /2014 Jagdgenossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft III Stevede-Dickte am 4. Juni

2 Nummer 10/2014 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 89 46/2014 Wahlbekanntmachung für die Europawahl und die Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 Stadt Coesfeld Wahlbekanntmachung 1. Am 25. Mai 2014 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl) statt. Gleichzeitig finden die statt. Wahlen der Vertretung des Kreises Coesfeld (Kreistag) und der Vertretung der Stadt Coesfeld (Stadtrat) (Kommunalwahlen) Die Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis Uhr. 2. Das Coesfelder Stadtgebiet ist in 19 allgemeine Wahlbezirke (20 Stimmbezirke) eingeteilt. Die Europawahl und die Kommunalwahlen werden gemeinsam miteinander in denselben Wahlräumen durchgeführt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21. April 2014 bis 04. Mai 2014 zugestellt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13:00 Uhr im Stadtschloss (Trauzimmer im 2. Obergeschoss), Bernhard-von-Galen-Straße 10, Coesfeld, zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit Stimmzetteln, die amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden. Sie unterscheiden sich für die jeweilige Wahl durch Farbe und Aufdruck voneinander. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt für a) die Europawahl einen weißen Stimmzettel, b) die Wahl der Vertretung des Kreises Coesfeld einen hellgrünen Stimmzettel, c) die Wahl der Vertretung der Stadt Coesfeld einen hellroten Stimmzettel. Jeder Wähler hat für jede Wahl jeweils eine Stimme. Der Stimmzettel für die Europawahl enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

3 Nummer 10/2014 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 90 Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wähler kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirkes (Kommunalwahlen) bzw. beliebigen Wahlbezirk des Kreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist (Europawahl), oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde jeweils einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen. Für die Europawahl und für die Kommunalwahlen sind jeweils gesonderte Wahlbriefe mit dem/den Stimmzettel/n (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltage bei der Kommunalwahl bis Uhr und bei der Europawahl bis Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind ( 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar ( 107a Abs.1 und 3 des Strafgesetzbuches). Coesfeld, Stadt Coesfeld Heinz Öhmann Bürgermeister

4 Nummer 10/2014 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 91 47/2014 Flurbereinigung Groß Reken - Az Änderungsbeschluss der Bezirksregierung Münster als Flurbereinigungsbehörde Bezirksregierung Münster Coesfeld, Flurbereinigungsbehörde - Leisweg 12 Tel.: 02541/ Flurbereinigung Groß Reken Az Ä n d e r u n g s b e s c h l u s s Die Bezirksregierung Münster als Flurbereinigungsbehörde hat beschlossen: 1. Das durch den Flurbereinigungsbeschluss vom festgestellte und durch Änderungsbeschlüsse vom , , , , , , , , , , und geänderte Flurbereinigungsgebiet wird gem. 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 546), in der derzeit gültigen Fassung, wie folgt geändert: 2. Aus dem Flurbereinigungsverfahren werden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke ausgeschlossen und auch insoweit die Anordnung der Flurbereinigung aufgehoben. Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel Flur 7, Flurstück 23 in Größe von 1,4656 ha Flur 67, Flurstück 27 in Größe von 0,0949 ha Zum Flurbereinigungsgebiet werden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke zugezogen und auch insoweit die Flurbereinigung angeordnet: Gemarkung Lette Flur 21, Flurstück 240 in Größe von 3,2120 ha Flur 27, Flurstück 19 in Größe von 2,9697 ha Flur 27, Flurstück 20 in Größe von 3,0111 ha Flur 33, Flurstück 18 in Größe von 10,2326 ha Flur 33, Flurstück 24 in Größe von 0,1035 ha Flur 33, Flurstück 44 in Größe von 4,2382 ha Flur 35, Flurstück 56 in Größe von 0,6303 ha Flur 35, Flurstück 57 in Größe von 0,3444 ha Flur 36, Flurstück 82 in Größe von 0,0262 ha Flur 36, Flurstück 84 in Größe von 0,2243 ha Gemarkung Nordvelen Flur 9, Flurstück 18 in Größe von 0,7150 ha Flur 12, Flurstück 24 in Größe von 0,6858 ha Gemarkung Estern Flur 1, Flurstück 1 in Größe von 6,8268 ha Gemarkung Heiden Flur 34, Flurstück 115 in Größe von 0,3800 ha

5 Nummer 10/2014 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 92 Die zugezogenen Grundstücke sind auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Übersichtskarte dargestellt. Das Flurbereinigungsgebiet hat jetzt eine Größe von ca ha. 3. Die Eigentümer der zugezogenen Grundstücke werden Teilnehmer der durch den Einleitungsbeschluss vom gebildeten Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Groß Reken mit dem Sitz in Reken. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ( 16 FlurbG). 4. Rechte an den in diesem Beschluss aufgeführten Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde, der Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde - Leisweg 12, Coesfeld, anzumelden. Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gem. 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen. Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird. 5. Von der Zustellung dieses Beschlusses an gelten auch für die in diesem Beschluss aufgeführten Flurstücke folgende zeitweilige Einschränkungen, die bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wirksam sind. 6. In der Nutzungsart des Grundstückes dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören ( 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG). 7. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden ( 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG). 8. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden ( 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG). 9. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde ( 85 Nr. 5 FlurbG). 10. Sind entgegen der Anordnung zu 5. und 6. Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist ( 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu 7. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen ( 34 Abs. 3 FlurbG). Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu 8. vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat ( 85 Nr. 6 FlurbG).

6 Nummer 10/2014 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu Ziffer 6., 7. und 8. dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro für den einzelnen Fall geahndet werden ( 154 FlurbG, 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 602), in der derzeit gültigen Fassung. Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden ( 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht ( 154 Abs. 3 FlurbG). G r ü n d e Die Bußgeldbestimmungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. Die Voraussetzungen für die Änderung des Flurbereinigungsgebietes liegen vor. Die neue Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes entspricht dem Flurbereinigungszweck. Zweck der Flurbereinigung ist die Herbeiführung einer sinnvollen Neuordnung der land- und forstwirtschaftlichen Verhältnisse und der allgemeinen Landeskultur. Dieser Zweck wäre ohne die vorgenommene Änderung nicht oder nur schwer erreichbar. Die an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümer sind gem. 5 Abs. 1 FlurbG über das Flurbereinigungsverfahren aufgeklärt worden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch statthaft. Der Widerspruch ist bei der Bezirksregierung Münster Dez. 33 Ländliche Entwicklung/Bodenordnung - Flurbereinigungsbehörde - Leisweg 12, Coesfeld schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Im Auftrag gez. Buskühl ( L S )

7 Nummer 10/2014 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 94

8 Nummer 10/2014 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 95 48/2014 Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Berkelaue III durch die Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde - Öffentliche Bekanntmachung Bezirksregierung Münster Coesfeld, Flurbereinigungsbehörde Leisweg 12 Tel / Flurbereinigung Berkelaue III, Az.: Beschluss Die Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde - hat beschlossen: 1. Für die nachfolgend aufgeführten Grundstücke wird gemäß 86 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der derzeit gültigen Fassung, das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Berkelaue III angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt: Regierungsbezirk Münster Kreis Borken Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Gescher Harwick Gescher Tgl.-Capellen 20 14, 16, 21, 30 Gescher Tgl.-Capellen Gescher Tgl.-Capellen 23 38, 39 Gescher Tgl.- Pröbsting 31 52, 55 Gescher Tgl.-Pröbsting Stadtlohn Kspl.-Stadtlohn , 105 Stadtlohn Kspl.-Stadtlohn , 115 Stadtlohn Kspl.-Stadtlohn Stadtlohn Kspl.-Stadtlohn 402 9, 40 Vreden Vreden Vreden Vreden 42 1, 17, 44 Vreden Vreden 44 74, 76 Vreden Vreden Vreden Vreden 52 7 Vreden Vreden 57 31, 32 Vreden Vreden 58 1 Vreden Vreden 77 65, 66, 69 Vreden Vreden Vreden Vreden , 54, 56 Vreden Vreden

9 Nummer 10/2014 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 96 Regierungsbezirk Münster Kreis Coesfeld Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Billerbeck Billerbeck-Kspl Billerbeck Billerbeck-Kspl Coesfeld Coesfeld-Kspl Coesfeld Coesfeld-Kspl Coesfeld Coesfeld-Kspl. 69 9, 308 Coesfeld Coesfeld Stadt Coesfeld Coesfeld Stadt , 333, 334, 335 Coesfeld Coesfeld Stadt , Das Flurbereinigungsgebiet ist auf den als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Gebietskarten dargestellt. Es ist ca. 161 ha groß. 3. Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke ( 10 Nr. 1 FlurbG) bilden die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Berkelaue III mit dem Sitz in Coesfeld. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ( 16 FlurbG). 4. Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde -, Leisweg 12, Coesfeld, anzumelden ( 14 Abs. 1 FlurbG). Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen. Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss gemäß 14 Abs.3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird. 5. Von der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses an gelten folgende zeitweiligen Einschränkungen, die bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wirksam sind: In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören ( 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG). Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden ( 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG). Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der

10 Nummer 10/2014 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 97 Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden ( 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG). Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde ( 85 Nr. 5 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu Ziffer 5 Abs. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen ( 34 Abs. 3 FlurbG). Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu Ziffer 5 Abs. 5 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat ( 85 Nr. 6 FlurbG). Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu Ziffer 5 dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro für den einzelnen Fall geahndet werden ( 154 FlurbG, 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten OwiG in der Fassung vom (BGBl. I S. 602). Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden ( 17 Abs. 3 OwiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht ( 154 Abs. 3 FlurbG). Die Bußgeldbestimmungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. Anordnung der sofortigen Vollziehung Gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 686), in der derzeit gültigen Fassung, wird hiermit im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen diesen keine aufschiebende Wirkung haben. Gründe Die Voraussetzungen für die Einleitung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Berkelaue III gemäß 86 Abs. 1 FlurbG liegen vor. Die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens liegt im wohlverstandenen objektiven Interesse der Beteiligten. Bei Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände und der objektiven Abwägung sachlicher Gesichtspunkte ist von einem wirtschaftlichen Erfolg des Flurbereinigungsverfahrens auszugehen. Das neue Flurbereinigungsverfahren dient einer integrierten ländlichen Entwicklung mit folgenden Zielen: Überführung der im Talraum der Berkel gelegenen besonders schutzwürdigen Flächen in öffentliches Eigentum und der Zuteilung von Ersatzwirtschaftsflächen an die hier wirtschaftenden Landwirte, Schutz weiterer Flächen auf der Basis der Fluss-Brücken-Konzeption Lippe-Heubach-Berkel im Rahmen des Schutzprogrammes für Gewässerauen, Neuordnung und Zusammenlegung von Eigentumsbeständen zu wirtschaftlich geformten Grundstücken, Auflösung von Landnutzungskonflikten, Verfügbarmachung von Flächen für kommunalen Hochwasserschutz und Infrastrukturmaßnahmen, Verfügbarmachung von Flächen für Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen für den Eingriff in Natur- und Landschaft.

11 Nummer 10/2014 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 98 Das Münsterland ist eine strukturell und kulturell vielfältig verbundene attraktive Region. Diese positiven Eigenschaften führen jedoch zu einer Entwicklung, die starke, konkurrierende Ansprüche an die Flächennutzung stellen. Diese Landnutzungskonflikte erwachsen insbesondere aufgrund der Anforderungen aus wachsender Einzelgrößen in der Landwirtschaft kommunaler Flächeninanspruchnahme für Bauleitplanung Verkehrsinfrastruktur Natur- und Gewässerschutz (Naturschutzgebiete, Gewässerauenprogramm, Wasserrahmenrichtlinie) Hochwasserschutz bzw. Hochwasserrisikomanagement mit Eingriffen verbundenem Ausgleichs- und Ersatzbedarf bzw. Artenschutzbedarf (z. B. auch Windkraft) Im Flurbereinigungsverfahren Berkelaue III sollen die Ziele von Naturschutz und Wasserrahmenrichtlinie im Einklang mit den konkurrierenden Ansprüchen an die Landnutzung entflochten bzw. integriert werden, so dass ein erfolgreicher Beitrag zur "Allianz für die Fläche" entsteht. Innovativer Ansatz ist dabei die interkommunale Betrachtung von Lösungsansätzen hinsichtlich der Flächenproblematik. Den Betroffenen in der Region des Münsterlandes wird dabei durch die Bezirksregierung aktiv die Beteiligung an einem solchen Bodenordnungsverfahren angeboten. Für die Umsetzung der Ziele des Flurbereinigungsverfahrens ist kein Landabzug gemäß 47 FlurbG aufzubringen. Die beteiligten Grundstückseigentümer wurden gemäß 5 Abs. 1 FlurbG über das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren eingehend aufgeklärt. Die betroffenen Gemeinden, die landwirtschaftliche Berufsvertretung sowie die übrigen zu beteiligenden Stellen wurden gemäß 5 Abs. 2 FlurbG gehört. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bezirksregierung Münster, Flurbereinigungsbehörde, Leisweg 12, Coesfeld, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Im Auftrag gez. Nießen (LS)

12 Nummer 10/2014 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 99

13 Nummer 10/2014 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite /2014 Jagdgenossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft III Stevede-Dickte am 4. Juni 2014 Jagdgenossenschaft III - Stevede-Dickte EINLADUNG Hiermit werden Sie als Jagdgenosse der Jagdgenossenschaft III Stevede-Dickte zur Jagdgenossenschaftsversammlung eingeladen. Die Versammlung findet statt am: Mittwoch, den 4. Juni 2014 um Uhr in der Freilichtbühne, Flamschen 22, Coesfeld 1. Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit Tagesordnung 2. Vorlesen der Niederschrift über die letzte Genossenschaftsversammlung 3. Beratung und evtl. Beschlussfassung über die a) Art der Jagdnutzung b) Verpachtungsbedingungen c) Jagdverpachtung 4. Wahl des Geschäftsführers und Stellvertreters sowie Anpassung der Aufwandsentschädigung 5. Verschiedenes Ich weise auf Folgendes hin: 1. Ein Jagdgenosse darf nur einen weiteren Jagdgenossen vertreten. 2. Die Genossenschaftsversammlung ist mit der Anzahl der vertretenen und anwesenden Stimmen und Flächen beschlussfähig. P.S.: Bitte bringen Sie vorliegende Einladung zum v. g. Termin mit! Mit freundlichen Grüßen gez. Reinhard Elskemper

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