Anlage 3c zur Drucksache-Nr VFA Schalltechnisches Gutachten 38
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- Ursula Walter
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1 Anlage 3c zur Drucksache-Nr VFA Schalltechnisches Gutachten 38 9 Zusammenfassung Die beabsichtigt, derzeit landwirtschaftlich genutzte Flächen im Gewann Rotacker zwischen der Lochfeldstraße, der Baulandstraße und der Murgtalbahn einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Die Stadt entwickelt zur Neuordnung der Flächen den Bebauungsplan Rotacker I (Änderung des Bebauungsplans Lochfeld, 6. Änderung ). Der Bebauungsplan-Entwurf wird durch die erstellt. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens ist ein schalltechnisches Gutachten zur Untersuchung schalltechnischer Auswirkungen des Plangebiets auf die Umgebung sowie zur Ermittlung und Bewertung der Geräuschsituation im Plangebiet erforderlich. Aus den Planungsvorgaben sowie der Lage des Plangebiets im Umfeld ergeben sich daher folgende Aufgabenstellungen im schalltechnischen Gutachten: Gewerbelärm: Bestimmung der künftigen zulässigen Schallabstrahlung des Plangebiets durch eine Geräuschkontingentierung unter Berücksichtigung der Vorbelastung auf Basis der DIN Geräuschkontingentierung vom Dezember Die Grundlage zur Bewertung der Schutzwürdigkeit umliegender Nutzungen ist die DIN Teil 1 Schallschutz im Städtebau vom Juli 2002 in Verbindung mit der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom Verkehrslärm im Plangebiet: Untersuchung der Geräuscheinwirkungen des Straßenverkehrs auf das Plangebiet. Grundlage für die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen ist die DIN Teil 1 Schallschutz im Städtebau vom Juli 2002 in Verbindung mit dem Beiblatt 1 zur DIN Schallschutz im Städtebau Teil 1 Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung vom Mai Veränderung des Straßenverkehrslärms durch die Verkehrszunahme Gewerbelärm Im Bebauungsplan ist sicherzustellen, dass die Geräuscheinwirkungen, die von den industriellen Flächen im Plangebiet ausgehen und als Geräuschzusatzbelastung zu verstehen sind, in Verbindung mit den Geräuscheinwirkungen vorhandener gewerblicher Nutzungen (Geräuschvorbelastung), an den maßgebenden Immissionsorten in der Umgebung des Plangebiets, wo sich Geräuschvorbelastung und Zusatzbelastung zur Gesamtgeräuschbelastung überlagern, zu keinen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte führen.
2 Schalltechnisches Gutachten 39 Ein geeignetes Mittel zur Sicherstellung des angestrebten Ziels ist die Geräuschkontingentierung. Die maximal zulässige Schallabstrahlung der schallemittierenden Teilflächen im Plangebiet (Zusatzbelastung) wird ermittelt und durch Festsetzung von Emissionskontingenten im Bebauungsplan umgesetzt. Die Geräuschkontingentierung wird gemäß der DIN Geräuschkontingentierung vom Dezember 2006 vorgenommen. In Abhängigkeit der Gebietsart sowie ihrer Anordnung zu den Teilflächen im Plangebiet werden richtungsbezogene Geräuschkontingentierungen vorgenommen. Im vorliegenden Fall werden 4 Richtungssektoren gebildet. Auf den in der Planzeichnung dargestellten Teilflächen im Plangebiet sind nur Vorhaben zulässig, deren abgestrahlte Schallemissionen zusammen die für die Teilflächen festgesetzten, in der nachfolgenden Tabelle genannten Emissionskontingente L EK nach DIN (Dezember 2006) weder tags (06:00-22:00 Uhr) noch nachts (22:00-06:00 Uhr) in den in der Planzeichnung dargestellten Sektoren überschreiten. Die sektorbezogenen Emissionskontingente L EK geben die zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung pro Quadratmeter der als Industriegebiet festgesetzten Flächen an. Teilfläche Emissionskontingent L EK am Tag/in der Nacht in db(a)/m z in Richtung der Sektoren A B C D TF 1 64/49 62/49 59/44 64/64 TF 2 62/47 62/45 59/44 64/64 TF 3 60/45 62/45 59/44 64/64 TF 4 55/40 55/40 55/40 55/55 TF 5 65/50 65/49 60/45 64/64 TF 6 65/50 65/49 60/45 64/64 TF 7 65/50 65/49 60/45 64/64 TF 8 72/57 71/57 63/48 69/69 Vorhaben sind auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel L r der Betriebsgeräusche der Vorhabens das oder die dem Betriebsgrundstück zugeordneten Immissionskontingente L IK an dem jeweiligen Immissionsort nach Gleichungen (6) und (7) der DIN (Dezember 2006) nicht überschreiten.
3 Schalltechnisches Gutachten 40 L r : Beurteilungspegel am Immissionsort aufgrund der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs entsprechend den Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung. L IK : Das zulässige Immissionskontingent ergibt sich aus den sektorbezogenen Emissionskontingenten L EK unter Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung D L im Vollraum für jede Teilfläche und die anschließende Summation der Immissionskontingente L IK der verschiedenen Teilflächen am Immissionsort. Für die Ermittlung des zulässigen Immissionskontingents L IK sind die Immissionsorte außerhalb der Flächen, für die L EK festgesetzt werden, maßgeblich. Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge des Genehmigungsverfahrens nachzuweisen. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN (Dezember 2006), Abschnitt 5. Betriebe und Anlagen sind ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel L r der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs den Gesamt-Immissionswert an den maßgeblichen Immissionsorten am Tag (6:00-22:00 Uhr) und in der Nacht (22:00-6:00 Uhr) mindestens um 15 db unterschreitet. Es ist ausnahmsweise zulässig, die Geräuschkontingente eines Grundstücks oder Teile davon einem anderen Grundstück zur Verfügung zu stellen, soweit sichergestellt ist, dass die sich aus den im Bebauungsplan festgesetzten L EK ergebenden insgesamt maximal zulässigen Immissionswerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Verkehrslärm im Plangebiet Der Orientierungswert der DIN am Tag wird im östlichen Teil des Plangebiets entlang der K 3716 überschritten. Die Überschreitungen sind im Wesentlichen durch die Geräuscheinwirkungen der A 5 bestimmt. Der Orientierungswert der DIN in der Nacht wird auf ca. 70 % der Plangebietsfläche überschritten. Auch in der Nacht werden die Überschreitungen sind im Wesentlichen durch die Geräuscheinwirkungen der A 5 ausgelöst. Auf Grund der Überschreitungen der Orientierungswerte sind Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm erforderlich. Die Art und der Umfang der Maßnahmen sind unter Punkt Schallschutzkonzept aufgeführt.
4 Schalltechnisches Gutachten 41 Schallschutzkonzept Auf Grund der hohen Belastung durch die Geräuscheinwirkungen durch Straßenverkehr und gewerbliche Nutzungen wird als Schallschutzmaßnahme die Durchführung besonderer passiver Schallschutzmaßnahmen (Verbesserung der Schalldämmung der Außenbauteile an den als Büro und zum Wohnen genutzten Aufenthaltsräumen sowie der Einbau von schallgedämmten Lüftern in den in der Nacht zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen vorgeschlagen. Die Qualität und der erforderliche Umfang der passiven Lärmschutzmaßnahmen bestimmen sich nach der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau Anforderungen und Nachweise vom November In der DIN 4109 werden Aussagen zu den Lärmpegelbereichen, zu den Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung unterschiedlicher Raumarten oder Nutzungen, für Decken und Dächer sowie für Lüftungseinrichtungen und Rollladenkästen getroffen, die beim Bau der Gebäude zu berücksichtigen sind. Die Außenbauteile von schutzwürdigen Räumen sind nach der Vorgaben der DIN 4109, Tabelle 8, Lärmpegelbereich III V zu dimensionieren. Von der Ausführung der Außenbauteile nach diesen Vorgaben kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahren nachgewiesen wird, dass geringere Lärmpegelbereiche an den Fassaden vorliegen. Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden. Für Wohnnutzungen oder vergleichbare Nutzungen sind in den in der Nacht zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen nach der DIN 4109 (Schlaf- und Kinderzimmer) fensterunabhängige, schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bautechnischer Art einzubauen, die eine ausreichende Belüftung sicherstellen. Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass vor den zur Belüftung erforderlichen Fenstern von in der Nacht zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen der Beurteilungspegel in der Nacht den Immissionsrichtwert der TA Lärm von 50 db(a) nicht überschreitet. Dies kann beispielsweise durch verglaste Loggien, vorgelagerte Wintergärten, vorgehängte Glasfassaden oder vergleichbare Maßahmen erreicht werden, wenn damit im belüfteten Zustand gewährleistet wird, dass vor den Fenstern von zum Wohnen genutzten Aufenthaltsräumen der Beurteilungspegel von 50 db(a) in der Nacht eingehalten ist. Auf einen Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen kann auch verzichtet werden, wenn die Wohnungen so organisiert sind, dass die nach Richtungen mit einer Überschreitung der Orientierungswerte orientierten Fenster der
5 Schalltechnisches Gutachten 42 schutzbedürftigen in der Nacht zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräume nur der Belichtung dienen und die Räume von Fassadenrichtungen her belüftet werden können, an denen eine Einhaltung des Beurteilungspegels von 50 db(a) in der Nacht gewährleistet ist. Nach den Vorgaben der TA Lärm besteht kein Erfordernis zur Untersuchung der Veränderung der Veränderung des Verkehrslärms an vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen. Speyer, den i.a. Dipl.-Ing. Klaus Dietrich
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