DOMAINRECHT. RA Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU)
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1 DOMAINRECHT RA Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU) Gerichtlich beeideter Sachverständiger für Urheberfragen aller Art, insbesondere Neue Medien und Webdesign EUROLAWYER Salzburg 5020 Salzburg, Dr. Franz-Rehrl-Platz 7
2 DOMAINRECHT Vereinfacht formuliert, ist die Domain das, was in der virtuellen Welt draufsteht, und der Content das, was online drin ist.
3 DOMAINRECHT OGH , 4 Ob 226/05x Nacht der 1000 Rosen (discobel.at), MR 2006, 148: Die Domain ist mit der Website nicht gleichzusetzen. Während unter Website" eine Webpräsenz zu verstehen ist, bezeichnet Domain einen zusammenhängenden Teilbereich des hierarchischen DNS-Namensraums (s 4 Ob 158/00i = ÖBl 2001, 26 - gewinn.at mwn). Die Domain dient daher dazu, eine Webpräsenz (= Website) aufzurufen; die Website wiederum wird auch als Homepage" bezeichnet, wobei Homepage" streng genommen nur die Startseite der Website bezeichnet.
4 DOMAINRECHT EGMR , AZ 25379/04, 21688/05, 21722/05, 21770/05 adacta.de Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain- Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dar. Die gerichtliche Beschränkung einer Domainverwendung wegen einer Marken- oder Namensverletzung bedeutet eine unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung, die vom Eingriffsvorbehalt der Konvention gedeckt ist.
5 amade.at I - OGH , 4 Ob 56/02t
6 amade.at II - OGH , 4 Ob 6/06w
7 amade.at III OGH , 17 Ob 13/07xO GH , 17 Ob 13/07x
8 amade.at IV OLG Linz (rk) OGH , 17 Ob 13/07x
9 Zur Rechtsnatur des Beseitigungsanspruches nach 15 UWG, 52 MSchG hält die st Rsp fest, dass es sich dabei nicht um einen Leistungsanspruch (so ausdrücklich OLG Wien, 1 R 46/75 als Rekursgericht zu ÖBl 1976, 24) handelt, sondern um einen Unterlassungsanspruch iws. Eine Verurteilung zur ungeteilten Hand ist daher unzulässig (statt vieler OGH , 4 Ob 337/78, SZ 51/76).
10 Nach st Rsp muss bei einem durch den Inhalt von Drucksorten begründeten Wettbewerbsverstoß dem Störer die Möglichkeit geboten werden, den Inhalt zu ändern und die Drucksorte dann wieder zu benützen (siehe OGH , 4 Ob 338/68, ÖBl 1969, 36; , 4 Ob 316/75, ÖBl 1976, 24).
11 Kann die Nutzung einer Domain nach materiellem Recht nicht zur Gänze untersagt werden, so besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Einwilligung in deren Löschung. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Unterlassungsanspruch des Klägers nur auf 10 Abs 1 MSchG gründet (OGH , 17 Ob 13/07x). Dabei ist unerheblich, ob bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch ein rechtsverletzender Inhalt auf der Website vorhanden war. Denn auch in diesem Fall ginge die Löschung der Domain über den nach materiellem Recht bestehenden Unterlassungsanspruch hinaus; dies gilt auch für einen Unterlassungsanspruch nach Art 9 Abs 1 lit a oder lit b GMV (OGH , 17 Ob 29/08a).
12 Ein Löschungsanspruch wegen 10 MSchG kann nur bestehen, wenn schon das Halten des Domain Namens für sich gesehen Rechte des Klägers verletzt (amade.at III) Löschung als einschneidende Maßnahme, die idr unverhältnismäßig is des 52 Abs 5 MSchG ist.
13 Sonstige Anspruchsgrundlagen: 43 ABGB/ 37 UGB: Namensbestreitung v. Namensanmaßung? 9 UWG: Kennzeichenmissbrauch? 10 Abs 2 MSchG: Ein markenrechtlicher Löschungsanspruch besteht auch bei einer bekannten Marke nur dann, wenn jede Verwendung der Domain unlauter isv 15 Abs 3 dmarkeng wäre (BGH I ZR 137/04 - Euro Telekom)
14 1 UWG Domain Grabbing: Löschungsanspruch jedenfalls dann zu bejahen, wenn schon der Erwerb der Domain rechtswidrig war, also beim Domain-Grabbing ies. Denn hier schafft der Inhaber der Domain schon durch deren Registrierung einen rechtswidrigen Zustand, den er nach 15 UWG beseitigen muss (amade.at III). Domain-Grabbing ies setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat (OGH , 4 Ob 246/01g - graz2003.at).
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