Bundesteilhabegesetz
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- Edwina Sternberg
- vor 5 Jahren
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1 Bundesteilhabegesetz Informationsveranstaltung Landratsamt Bodenseekreis Christian Kiebler Sachgebietsleitung Sachgebiet VI Eingliederungshilfe Landratsamt Bodenseekreis 1
2 Reformstufen 2
3 1. Reformstufe 2017 Erhöhung Vermögensfreigrenze Sozialhilfe 5000 Erhöhung Vermögensfreigrenze Eingliederungshilfe zusätzlich Verbesserung Einkommensanrechnung Stärkung Mitbestimmungsrechte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung Erhöhung Arbeitsfördergeld auf 52 /Monat 3
4 2. Reformstufe
5 Gesamtplanverfahren umfassende Regelung des Gesamtplanverfahrens ( 141 ff. SGB XII) o transparenter, trägerübergreifender, interdisziplinärer, konsensorientierter, individueller, lebensweltbezogener, sozialraumorientierter und zielorientierter Prozess ( 141 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII) Personenzentrierung grundlegendes Prinzip der Gesamtplanung 5
6 Bedarfsermittlungsinstrument Bedarfsermittlungsinstrument orientiert an ICF- Lebensbereichen ( 142 Abs. 1 Nr. 1 9) 6
7 Bedarfsermittlungsinstrument Bedarfsermittlungsinstrument Baden-Württemberg (BEI BW) o landesweite Erprobung für erste Jahreshälfte 2019 geplant o 33 Landkreise o Teilnahme des Bodenseekreises 7
8 Gesamtplanverfahren Gesamtplan ( 144 SGB XII) gesetzlicher Auftrag des Trägers der Eingliederungshilfe zur Erstellung eines Gesamtplans ( 144 Abs. 1 SGB XII) Gesamtplan stellt Grundlage zur Entscheidung über Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe dar Schriftform ( 144 Abs. 2 S. 3 SGB XII) Überprüfung/Fortschreibung soll nach spätestens zwei Jahren erfolgen ( 144 Abs. 2 SGB XII) 8
9 Gesamtplanverfahren Mindestinhalte des Gesamtplans ( 121 Abs. 4 Nr. 1 6 SGB IX) o Darstellung des eingesetzten Verfahrens und Instrumente o Aktivitäten des Leistungsberechtigten o Selbsthilferessourcen o Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen o Wunsch und Wahlrecht hinsichtlich pauschaler Geldleistung o Erkenntnisse aus sozialmedizinischen Gutachten o Ergebnis über Beratung des Anteils des Regelsatzes nach 27a Abs. 3 SGB XII, der dem Leistungsberechtigten zur Verfügung bleibt 9
10 Gesamtplanverfahren Teilhabezielvereinbarung ( 145 SGB XII) kann bei allen Maßnahmen zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungsberechtigten geschlossen werden Ziele können sich aus dem Gesamtplan ableiten 10
11 Teilhabeplanverfahren Teilhabeplanverfahren nach 19 ff. SGB IX Koordination der Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger Rehabilitationsträger nach 6 Abs. 1 Nr. 1 7 SGB IX o o o o o o o Gesetzliche Krankenkassen Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter (Unterschiede bei den Optionskommunen) Gesetzliche Unfallversicherung Gesetzliche Rentenversicherung Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge (+Opferentschädigungsgesetz) Träger der öffentlichen Jugendhilfe Träger der Eingliederungshilfe 11
12 Teilhabeplanverfahren Voraussetzungen Teilhabeplanung Antrag (bzw. Kenntnis über Bedarf) auf Leistungen zur Teilhabe o der Leistungen mehrerer Leistungsgruppen ( 5 SGB IX) umfasst oder o für den mehrere Rehabilitationsträger ( 6 SGB IX) zuständig/erforderlich sind oder o der Leistungsberechtigte dies wünscht ( 19 Abs. 2 S. 3 SGB IX) 12
13 Budget für Arbeit Budget für Arbeit ( 61 SGB IX) Lohnkostenzuschüsse o nur für WfbM-Beschäftigte (festgestellte Erwerbsunfähigkeit, keine Schulabgänger) o keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung o bei Verlust des Arbeitsplatzes kein Anspruch auf ALG I + II; stattdessen Rückkehr in WfbM Aufwendungen für Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz 13
14 Budget für Arbeit Aktion 1000 (Lkz) in Baden-Württemberg Leistungsberechtigte sind vollumfänglich sozialversichert o Anspruch auf ALG I+II bei Beendigung des bezuschussten Arbeitsverhältnisses keine Beschränkung auf WfbM-Beschäftigte; auch für Schulabgänger möglich 14
15 Andere Leistungsanbieter Andere Leistungsanbieter ( 60 SGB IX) Alternative zur WfbM Beschäftigte verbleiben im WfbM-Status Leistungs- und Vergütungsvereinbarung Unterschied zur WfbM 15 o keine Mindestplatzzahl o keine Vorgaben zur räumlichen und sachlichen Ausstattung o keine Aufnahmeverpflichtung Beschäftigung in WfbM und bei Anderem Leistungsanbieter möglich
16 Unabhängige Teilhabeberatung Unabhängige Teilhabeberatung ( 32 SGB IX) ergänzende und unabhängige Beratung zur Beratung durch die Rehabilitationsträger Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach dem SGB IX im Vorfeld zum Antragsverfahren Beratungsstelle im BSK: Verein Bürger für Bürger in Oberteuringen o weitere Infos: Förderung für vorerst fünf Jahre 16
17 3. Reformstufe 2020 Trennung existenzsichernde Leistungen und Fachleistung Assistenzleistungen Erhöhung Vermögensfreigrenze Eingliederungshilfe auf Antragserfordernis Schnittstelle Pflege: Lebenslagenmodell Wunsch- und Wahlrecht (Wohnform) Poolen von Leistungen/Gemeinschaftliche Leistungserbringung Überführung der Regelungen zur EGH in das SGB IX 17
18 Trennung der Leistungen Trennung der Fachleistung (=Eingliederungshilfeleistung) von den existenzsichernden Leistungen bis 2020 ab 2020 Kosten der Unterkunft Tagessatz Wohnheim Fachleistung Kosten der Unterkunft Lebensunterhalt Lebensunterhalt 18
19 Trennung der Leistungen Wohn- und Betreuungsvertrag für Bewohner eines Wohnheims künftig getrennt Finanzierung der Kosten der Unterkunft und des Lebensunterhalts über das Einkommen des Bewohners o bei fehlendem oder zu niedrigem Einkommen sind existenzsichernde Leistungen zu beantragen (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld, Rente etc.) o künftig kein Barbetrag und Bekleidungspauschale über Eingliederungshilfe Abkehr vom Bruttoprinzip in der Eingliederungshilfe 19
20 3. Reformstufe 2023 Neuregelung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe 20
21 Modellprojekt Modellhafte Erprobung Bundesteilhabegesetz gemeinsames Projekt des Bodenseekreises und der Stiftung Liebenau modellhafte Erprobung von sieben Regelungsbereichen im Rahmen einer virtuellen Fallbearbeitung 21
22 Modellprojekt Überblick Regelungsbereiche o Einkommens- und Vermögensanrechnung o Abgrenzung der Leistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen o Assistenzleistungen in der Sozialen Teilhabe, insbesondere Assistenzleistungen für Personen, die ein Ehrenamt ausüben o Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege o Prüfung Zumutbarkeit und Angemessenheit o Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Leistungserbringung o die Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung, insbesondere soweit sie Gegenstand des Gesamtplanverfahrens sind 22
23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 23
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