Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz
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- Elsa Hella Pfaff
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1 Statistisches Bundesamt Qualitätsbericht Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz Erscheinungsfolge des Qualitätsberichts: unregelmäßig Erschienen im: Januar/2009 Fachliche Informationen zu dieser Veröffentlichung können Sie direkt beim Statistischen Bundesamt erfragen: Gruppe: V C, Telefon: +49 (0) 611/ , Fax: +49 (0) 611/ oder eisenbahnverkehr@destatis.de Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2009 Vervielfältigungen und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.
2 Kurzfassung 1 Allgemeine Angaben zur Statistik Seite 3 Bezeichnung der Statistik: Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz Periodizität: fünfjährlich Berichtszeitraum: Jahr Erhebungsgesamtheit: Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur betreiben Erhebungseinheiten: Unternehmen (Eisenbahninfrastrukturunternehmen). 2 Zweck und Ziele der Statistik Seite 3 Erhebungsinhalte: Zahl der Personen-, Güterzüge und sonstigen Züge nach Netzabschnitten. Zweck der Statistik: Gewinnung zuverlässiger, umfassender, differenzierter, aktueller und bundesweit vergleichbarer Daten als notwendige Datengrundlage für die staatliche Verkehrspolitik Hauptnutzer der Statistik: Verkehrsministerien des Bundes und der Länder, Verbände der Verkehrsträger, Unternehmen der Verkehrswirtschaft, Eurostat, Generaldirektion Transport and Energie (DG TREN) der EU. 3 Erhebungsmethodik Seite 4 Art der Datengewinnung: Zentrale Totalerhebung mit Auskunftspflicht Erhebungsinstrumente und Berichtsweg: Fragebogen oder elektronische Datenlieferung direkt an das Statistische Bundesamt Dokumentation des Fragebogens: siehe Anhang. 4 Genauigkeit Seite 5 Nicht-stichprobenbedingte Fehler: Keine bzw. nur in zu vernachlässigendem Umfang Gesamtbewertung: Die Genauigkeit der Ergebnisse ist als sehr hoch zu bewerten. 5 Aktualität und Pünktlichkeit Seite 5 Zeitspanne zwischen Berichtszeitraum und dem ersten Veröffentlichungstermin: 10 Monate (für die nächste Erhebung für das Berichtsjahr 2010 geplant) 6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit Seite 5 Qualitative Bewertung der Vergleichbarkeit: Die Ergebnisse standen erstmals 2007 für das Jahr 2005 zur Verfügung. 7 Bezüge zu anderen Erhebungen Seite 6 Input für andere Statistiken: keine Unterschiede zu vergleichbaren Statistiken und Ergebnissen: keine 8 Weitere Informationsquellen Seite 6 Publikationswege: Jahresheft der Fachserie 8 / Reihe 2.1 Betriebsdaten des Schienen erkehrs, Kontaktinformation: Tel.: 0611 / ; eisenbahnverkehr@destatis.de. Walter, Kristina: Regionale Ergebnisse des Schienenverkehrs 2005 in: Wirtschaft und Statistik, Heft 9/2007; Walter, Kristina: Aktuelle Trends und neue Statistiken - Ergebnisse des Statistischen Bundesamts zum Eisenbahnverkehr in: Internationales Verkehrswesen, Heft 11/
3 1 Allgemeine Angaben zur Statistik 1.1 Bezeichnung der Statistik (gem. EVAS) Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz, EVAS-Nr Berichtszeitraum fünfjährlich 1.3 Erhebungstermin Zeitraum 1.4 Periodizität und Zeitraum, für den eine Zeitreihe ohne Bruch vorliegt Periodizität: fünfjährlich Zeitreihe: nicht vorhanden 1.5 Regionale Gliederung Bundesgebiet, Bundesländer, Betriebsstellenverzeichnis 1.6 Erhebungsgesamtheit und Zuordnungsprinzip der Erhebungseinheiten Alle Unternehmen, die als Netzeigentümer fungieren. 1.7 Erhebungseinheiten Sämtliche Unternehmen, die eine Infrastruktur als Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeit betreiben, sind berichtspflichtig. Ergänzend müssen diese Unternehmen über eine Genehmigung als Eisenbahninfrastrukturunternehmen verfügen; diese Genehmigungen werden durch die Bundesländer erteilt. 1.8 Rechtsgrundlagen EU-Recht Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs Bundesrecht Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318) -in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung Landesrecht Keine Rechtsgrundlage aus Landesrecht Sonstige Grundlagen Keine sonstige Rechtsgrundlage. 1.9 Geheimhaltung und Datenschutz Die erhobenen Einzelangaben werden nach 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine Übermittlung der erhobenen Einzelangaben ist nach 28 VerkStatG in Verbindung mit 16 Abs. 4 BStatG an oberste Bundes- oder Landesbehörden sowie an von diesen obersten Bundes- und Landesbehörden beauftragte Gutachter in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach 16 Abs. 6 BStatG ist es auch möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. 2 Zweck und Ziele der Statistik 2.1 Erhebungsinhalte Fünfjährliche Erhebung (als Jahreserhebung) zur Zahl der Personen-, Güterzüge und sonstigen Züge nach Netzabschnitten und Zugehörigkeit zum Transeuropäischen Netz (TEN) (EU-Anforderung). 2.2 Zweck der Statistik Die Statistik dient der Gewinnung zuverlässiger, umfassender, differenzierter, aktueller und weltweit vergleichbarer Daten und schafft damit eine notwendige Datengrundlage für die nationale und internationale Verkehrspolitik. Insbesondere sind verkehrspolitische Planungen und Maßnahmen sowie wirtschaftliche und rechtliche Regelungen des 3
4 Eisenbahnverkehrs auf die Kenntnis der Infrastruktur der Eisenbahnen in tiefer regionaler Gliederung angewiesen. Bei der Beurteilung des Schienennetzes und der Feststellung von Engpässen genügt es nicht die Herkunft und das Ziel der Transporte zu kennen, sondern auch die punktuelle Auslastung von Streckenabschnitten muss bekannt sein, um gezielt Engpässe beseitigen zu können. 2.3 Hauptnutzer/-innen der Statistik Verkehrsministerien des Bundes und der Länder sowie die jeweiligen Parlamente, Verbände der Eisenbahnunternehmen und der übrigen Verkehrsträger, Unternehmen der Verkehrswirtschaft, Eurostat, Generaldirektion Transport and Energie (DG TREN) der EU. 2.4 Einbeziehung der Nutzer/-innen Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen Wegen Berücksichtigung: Die von Seiten der Ministerien gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsprogramm lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Darüber hinaus sind die Bundesministerien, die Statistischen Ämter der Länder, die kommunalen Spitzenverbände sowie Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft im Statistischen Beirat vertreten, der nach 4 BStatG das Statistische Bundesamt in Grundsatzfragen berät. Fachspezifische Fragen oder Anregungen werden dabei in den vom Statistischen Beirat eingesetzten Fachausschuss Verkehrsstatistik eingebracht. Neben den institutionalisierten Gremien steht die Verkehrsstatistik in einem fortwährenden Dialog mit den wichtigsten Verkehrsverbänden. Zuletzt wurde die Erhebung einer umfassenden Überprüfung in Abstimmung mit den Nutzern im Rahmen der Novellierung des Verkehrsstatistikgesetzes im Jahr 2003 unterzogen. 3 Erhebungsmethodik 3.1 Art der Datengewinnung Es handelt sich um eine zentrale Totalerhebung, bei der in der ersten Erhebung ca. 5 Unternehmen (Berichtszeitraum: 2005) ihre Daten direkt dem Statistischen Bundesamt übermitteln. Versand der Datensatzbeschreibungen per Post und per nach Ablauf der Berichtsperiode. Die Ergebnisse wurden als elektronische Datenlieferung in einem Datensatz-Format z.b. per Datenträger an das Statistische Bundesamt übermittelt. Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht 3.2 Stichprobenverfahren Da es sich um eine Totalerhebung und nicht um eine Stichprobe handelt, können keine Angaben zum Stichprobenverfahren gemacht werden Stichprobendesign Stichprobenumfang, Auswahlsatz und Auswahleinheit Schichtung der Stichprobe Hochrechnung 3.3 Saisonbereinigungsverfahren Eine Saisonbereinigung wird nicht durchgeführt. 3.4 Erhebungsinstrumente und Berichtsweg Die Auskunftspflichtigen melden ihre Angaben in Dateiform direkt an das Statistische Bundesamt (zentrale Erhebung). 3.5 Belastung der Auskunftspflichtigen Die Angaben wurden aus vorhandenen Dateisystemen (Netzdatei) gewonnen. Jedoch zeigte die erste Erhebung (2005), dass die Daten zwar grundsätzlich in Datenbeständen der Unternehmen vorlagen. Um eine sinnvolle Veröffentlichung durchzuführen, wurden Koordinaten der Netzabschnitte benötigt. Einige Unternehmen übermittelten diese Angaben nicht, fehlende Koordinaten wurden daher durch das Statistische Bundesamt ergänzt. Dadurch ist von einer geringen Belastung der Auskunftspflichtigen auszugehen. 3.6 Dokumentation des Fragebogens Siehe Anhang. 4
5 4 Genauigkeit 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit DDie Durchführung als Totalerhebung bedingt, dass zur Durchführung der Erhebung zumindest Adressangaben der zur Grundgesamtheit gehörenden Unternehmen bekannt sein müssen. Um dieses sicherzustellen, wurden mit der Novellierung des Verkehrsstatistikgesetzes im Jahr 2003 die Genehmigungsbehörden verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt Name und Anschrift der Eisenbahnverkehr betreibenden Unternehmen zu übermitteln. Jedoch waren dem Statistischen Bundesamt bei der ersten Datenerhebung nicht alle Netzbetreiber bekannt, dennoch ist von einem hohen Abdeckungsgrad auszugehen. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, können stichprobenbedingte Fehler nicht vorkommen Standardfehler Ergebnisverzerrungen durch das Hochrechnungsverfahren 4.3 Nicht-stichprobenbedingte Fehler Fehler durch die Erfassungsgrundlage Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten (Unit-Non-Response) Antwortausfälle auf Ebene wichtiger Merkmale (Item-Non-Response) Imputationsmethoden Weiterführende Analysen zum systematischen Fehler Keine. 4.4 Laufende Revisionen Revisionen sind in der Regel nicht Umfang des Revisionsbedarfs Gründe für Revisionen 4.5 Außergewöhnliche Fehlerquellen Keine. 5 Aktualität und Pünktlichkeit 5.1 Aktualität vorläufiger Ergebnisse Es gibt keine vorläufigen Ergebnisse 5.2 Aktualität endgültiger Ergebnisse Die Ergebnisse der ersten Erhebung konnten aufgrund fehlender Datenlieferungen erst 15 Monate nach Berichtszeitraum veröffentlicht werden. Für 2010 wird eine Datenveröffentlichung acht Monate nach Ende des Berichtszeitraums angestrebt 5.3 Pünktlichkeit Die Ergebnisse liegen liegen in der Regel an den vorab festgelegten Veröffentlichungsterminen vor. 6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit 6.1 Qualitative Bewertung der Vergleichbarkeit Keine, da erstmalige Erhebung. 6.2 Änderungen, die Auswirkungen auf die zeitliche Vergleichbarkeit haben Keine, da erstmalige Erhebung. 5
6 7 Bezüge zu anderen Erhebungen 7.1 Input für andere Statistiken Keine. 7.2 Unterschiede zu vergleichbaren Statistiken oder Ergebnissen Der größte deutsche Netzbetreiber veröffentlicht mittlerweile eigene Informationen zur Netzbelastung, jedoch liegen diese nicht in der entsprechenden Untergliederung vor und decken auch nicht das komplette Schienennetz ab. Außerdem werden hier nur die besonders stark belasteten Schienenabschnitte dargestellt. Siehe: themendienst/konzern/wettbewerbsbericht 2008.html (S. 13) 8 Weitere Informationsquellen 8.1 Publikationswege, Bezugsadresse Ergebnisse zu dieser Statistik enthalten die Jahresveröffentlichungen der Fachserie 8, Reihe 2.1 Betriebsdaten des Schienenverkehrs (nur PDF-Fassung), Die Ergebnisse können folgendermaßen abgerufen werden: Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Gruppe V C Gustav-Stresemann-Ring Wiesbaden Telefon: +49 (0) 611/ Fax: +49 (0) 611/ eisenbahnverkehr@destatis.de 8.3 Weiterführende Veröffentlichungen - Walter, Kristina: Regionale Ergebnisse des Schienenverkehrs 2005 in: Wirtschaft und Statistik, Heft 9/ Walter, Kristina: Aktuelle Trends und neue Statistiken - Ergebnisse des Statistischen Bundesamts zum Eisenbahnverkehr in: Internationales Verkehrswesen, Heft 11/2007 diese sind zu beziehen über SFG Servicecenter Fachverlage, Part of the Elevier Group, Postfach 4343, Reutlingen, Tel. +49 (0) 7071 / , destatis@s-fg.com oder über 6
7 Statistisches Bundesamt Ansprechpartner/-in für Rückfragen (freiwillige Angabe): Name: Ansprechpartner/-in Telefon, Fax oder Fr. Walter (+49) Ort, Datum Hr. Fiege (+49) Fax.: Fünfjährliche Statistik zur Belastung des Schienennetzes Nur vom Schienennetzbetreiber auszufüllen. Ident.-Nummer Jahr Streckennummer Abschnittsnummer Strecke Belastung Geographische Koordinaten Betriebsstelle Startpunkt Zielpunkt Personen- Güter- sonstige Startpunkt Zielpunkt Startpunkt Zielpunkt züge züge Züge Länge Breite Länge Breite Kürzel Kürzel Bezeichnung Beispiel Beispiel: KK KKDZ Köln Hbf Köln Messe/D
8 Statistisches Bundesamt Fünf-Jahres-Erhebungsbeleg der Statistik des Eisenbahngüterverkehrs Für Unternehmen, die eigene Schieneninfrastruktur betreiben Unterrichtung nach 17 Bundesstatistikgesetz (BStatG) Zweck, Art und Umfang der Erhebung Die Ergebnisse der vorliegenden Bundesstatistik dienen als Grundlage bei verkehrspolitischen, tariflichen und allgemeinen wirtschaftlichen Entscheidungen des Bundes und der Länder. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Eisenbahnen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmte Eisenbahnverkehrsleistungen im Schienengüterverkehr erbringen; außerdem müssen die Eisenbahnen über eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen verfügen. Rechtsgrundlagen Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar Erhoben werden die Angaben zu 22 VerkStatG. Auskunftspflicht Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus 26 des Verkehrsstatistikgesetzes in Verbindung mit 15, 26 Abs. 4 Satz 1 BStatG. Hiernach sind die Inhaberinnen oder Inhaber der für die Leitung bzw. die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen auskunftspflichtig. Gemäß 15 Abs. 6 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftspflicht keine aufschiebende Wirkung. Geheimhaltung Die erhobenen Einzelangaben werden nach 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine Übermittlung der erhobenen Angaben ist nach 28 des Verkehrsstatistikgesetzes in Verbindung mit 16 Abs. Erläuterungen zum Fragebogen [1] Streckennummer Sofern keine interne Streckennummer existiert, bitte einfach durchnummerieren. [2] Abschnittsnummer Eine Abschnittsnummer besteht aus mehreren Streckennummern, sofern nicht vorhanden, einfach durchnummerieren [3] Betriebsstelle Für Betriebsstellenkürzel und Betriebsstellenverzeichnis die Angaben des bahnamtlichen Betriebsstellenverzeichnis (DS100) verwenden. Weitere Informationen unter: 4, 26 Abs. 3 BStatG an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabellenfelder einen einzigen Fall ausweisen. Nach 16 Abs. 6 BStatG ist es auch möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. Hilfsmerkmale Der Name und die Anschrift des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, Datum und Unterschrift sowie Name und Telefonnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Sie werden sofort nach Abschluss der Eingangsprüfung vom Fragebogen abgetrennt, gesondert aufbewahrt und mit Ausnahme des Namens und der Anschrift des Eisenbahnunternehmens spätestens nach Abschluss der nächsten Erhebung vernichtet. Die Angaben zu Namen und Anschrift des Eisenbahnunternehmens können zur Führung des Unternehmensregisters für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) benutzt werden. Rechtsgrundlagen hierfür sind 13 BStatG und die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (Abl. EG Nr. L 196 S. 1). [4] Belastung durch Personen-, Güterzüge und sonstige Züge Hier bitte die jährlichen Zugdurchfahrten des Netzabschnittes (der Strecke) angeben, z.b Güterzüge. [5 Geographische Koordinaten Hier bitte die geographischen Koordinaten angeben, soweit verfügbar. Nach Möglichkeit bitte Gauß-Krüger- Koordinaten (GK3) verwenden. Sind die Koordinaten unbekannt, können diese beispielsweise über das Geodatenzentrum des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie bestimmt werden ( Link: Deutschland- Viewer). Informationsblatt, Fünfjährliche Erhebung zu den Verkehrsströmen im Eisenbahnnetz Seite 1
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