Das Regelinsolvenzverfahren
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- Werner Koch
- vor 8 Jahren
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1 Das Regelinsolvenzverfahren für (auch ehemals) selbständige Personen Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert
2 Das Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Schuldenbereinigung für Personen, die zahlungsunfähig oder hiervon bedroht sind. Es richtet sich nach der Insolvenzordnung (InsO) in der zur Zeit (Stand Mai 2004) seit gültigen Fassung. Am Ende des gesamten Verfahrens kann eine Restschuldbefreiung erteilt werden. 1. Voraussetzungen zur Beantra-gung des Verfahrens Ein Regelinsolvenzverfahren kann beantragt werden von: - Aktuell wirtschaftlich selbständig tätigen Personen; - Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt selbständig tätig waren und - die noch 20 oder mehr Gläubiger haben, oder - denen gegenüber noch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, z.b. Lohnforderungen, Lohnsteuer, Ge-samtsozialversicherungsbeiträge geltend gemacht werden. Nicht von Bedeutung ist es, ob die vorhandenen Schulden aus der (früheren) Selbständigkeit oder aus dem privaten Bereich resultieren. Für Personen, die nie ein selbständiges Gewerbe betrieben haben, ist immer das Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwenden. Im Gegensatz zu einem Verbraucherinsolvenz-verfahren ist zur Beantragung eines Regelinsolvenzverfahrens eine außergerichtliche Vorarbeit nicht zwingend erforderlich.
3 Es kann jedoch auch in diesen Fällen gegebenenfalls sinnvoll sein, vor Beantragung eines Insolvenzverfahrens einen Versuch zu unternehmen, sich mit seinen Gläubigern auf einen Vergleich zu einigen. Ob eine noch vorhandene selbständige Tätigkeit nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fortgeführt werden kann, muss dann mit dem Insolvenzverwalter abgeklärt werden. Eventuell ist die Freigabe der Tätigkeit, ein Antrag auf Eigenverwaltung oder das Erstellen eines Insolvenzplans möglich, eventuell muss die Tätigkeit jedoch eingestellt und dort gebundenes Vermögen verwertet werden. Dies kann vor Eröffnung des Verfahrens nicht abschließend geklärt werden. 2. Beantragung des Verfahrens Zur Beantragung eines Regelinsolvenz- verfahrens bestehen keine Formvorschriften. Geeignete Antragsformulare sind jedoch beim Insolvenzgericht sowie bei Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen erhältlich. Im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss unter anderem ein vollständiges und wahrheitsgemäßes Einkommens-, Vermögens-, und Gläubigerverzeichnis enthalten sein. Insbesondere sollten im Gläubigerverzeichnis alle Gläubiger mit Namen, Adresse, Aktenzeichen und Angaben zur Forderung genannt werden. Hierzu sollten im Vorfeld des Verfahrens sorgfältig alle Gläubiger und alle Forderungen ermittelt werden. Ferner sollte ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (sofern diese
4 nicht selbst gezahlt werden können oder aus dem noch vorhandenen Vermögen gedeckt sind) gestellt werden. 3. Eröffnetes Insolvenzverfahren Nach Eröffnung des Verfahrens wird durch das Gericht ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Von diesem wird zukünftig der pfändbare Teil des Einkommens einbehalten sowie geprüft, welches pfändbare Vermögen verwertet wird. Gläubiger haben die Möglichkeit, Versagungsgründe geltend zu machen, die eine Restschuldbefreiung verhindern, z.b.: - Falsche Angaben im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - In den letzten drei Jahren falsche schriftliche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse - Im letzten Jahr unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen; Vermögen verschwendet oder Insolvenzverfahren verzögert - Strafrechtliche Verurteilung wegen Konkursbetrugs oder Gläubigerbe-günstigung 4. Restlicher Zeitraum der Wohl-verhaltensphase Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens folgt der restliche Zeitraum der Wohlverhaltens-phase, während der weiterhin das pfändbare Einkommen an den Treuhänder abgeführt wird. Neu erworbenes oder angespartes Vermögen muss dagegen nicht mehr abgeführt werden. Bestimmte Obliegenheiten müssen zudem weiterhin erfüllt werden, insbesondere: - Eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich darum zu bemühen und keine zumutbare Arbeit abzulehnen,
5 - Ererbtes Vermögen zur Hälfte herausgeben, - Jeden Wohnungs- und Arbeitswechsel unverzüglich angeben, etc. Werden diese Verpflichtungen eingehalten, wird sechs Jahre nach Eröffnung des eigentlichen Verfahrens die Restschuldbefreiung erteilt. Weitere wichtige Hinweise: Die Verfahrenskosten von ca werden zur Zeit gestundet und während des Verfahrens aus den ohnehin zu zahlenden Beträgen vorrangig getilgt. Nach Abschluss des gesamten Verfahrens wird gegebenenfalls geprüft, ob auf die noch offenen Kosten noch angemessene Raten zu zahlen sind. Bei Beantragung des Verfahrens müssen alle Schulden angegeben werden. Von der Schuldbefreiung ausgenommen sind jedoch Geldstrafen, Bußgelder und Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Die Restschuldbefreiung gilt nicht für Mitverpflichtete und Bürgen und auch nicht für neue Schulden, die erst nach Eröffnung des Verfahrens begründet wurden. Immer wieder erfolgen Veröffentlichungen, nach denen die Insolvenzordnung eventuell zukünftig geändert werden soll und insbesondere die Stundung der Verfahrenskosten abgeschafft werden soll. Ob, wann und in welcher Form dies tatsächlich geschehen wird, ist aktuell noch nicht bekannt (Stand: März 2010). Weitere und genauere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Schuldnerberatungsstelle:
6 Weitere Informationen Saarpfalz-Kreis Schuldner- und Insolvenzberatung Am Forum Homburg Dirk Bachelier, Tel / Berit Carlsson, Tel / Telefax: 06841/ Internet: schuldnerberatung@saarpfalz-kreis.de Adresse des Insolvenzgerichts: Amtsgericht Saarbrücken Außenstelle Sulzbach Vopeliusstr Sulzbach Tel.: 06897/9082-0
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