Einstellungskriterien für ausländische Arbeitnehmer
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- Eike Meissner
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1 Einstellungskriterien für ausländische Arbeitnehmer
2 Einstellungskriterien ausländischer Arbeitnehmer EU-Bürger, EWR-Bürger und Schweizer Bürger Alle freizügigkeitsberechtigten Bürger der Europäischen Union (Unionsbürger) haben einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Weder für die Einreise noch für die Beschäftigung in Deutschland wird ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis benötigt ( 2 FreizügG/EU). Unbeschränkt freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: die Mitgliedsstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen, 12 FreizügG/EU). Staatsangehörige der Schweiz genießen ebenfalls Freizügigkeit innerhalb der EU, müssen aber eine rein deklaratorische Aufenthaltserlaubnis Schweiz beantragen ( 28 AufenthV). 2
3 Bürger eines Drittstaates Grundsätzlich benötigen alle Bürger eines Drittstaates, die in Deutschland leben und arbeiten möchten, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit ( AufenthG) sowie eine Arbeitserlaubnis. Fachkräfte Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gem. 18 AufenthG kann unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: Ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen vor. Die Bundesagentur für Arbeit stimmt diesem Arbeitsverhältnis zu. Blaue Karte EU: Deutscher oder vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss. Vorlage eines Arbeitsvertrages oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebotes. Nachweis jährliches Mindestbruttogehalts von (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure und IT-Fachkräfte ). Hochqualifizierte Hochqualifizierte Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen sofort einen unbefristeten bzw. eine Niederlassungserlaubnis erhalten ( 19 AufenthG). (Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonal sowie wissenschaftliche Mitarbeiter mit herausgehobener Funktion). 3
4 Aufenthaltsstatus und Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte Neu ankommende Flüchtlinge Asylbewerber und Asylantragsteller Geduldete ( 60a AufenthG) Personen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde. Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis. Personen, die eingereist und registriert sind, aber beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) noch keinen Antrag auf Asyl gestellt haben. Sie verfügen über einen Ankunftsnachweis. Personen, die beim BAMF einen Antrag auf Asyl gestellt haben. Sie verfügen über eine Aufenthaltsgestattung. Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die Abschiebung ist vorübergehend ausgesetzt. Sie verfügen über eine Duldung. 4 Arbeit und Ausbildung Sofortige Einstellung möglich, Genehmigung der Ausländerbehörde nicht erforderlich, uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang, auch für Leiharbeit. Kein Arbeitsmarktzugang während der ersten 3 Monate des Aufenthalts sowie während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung Kein Arbeitsmarktzugang für Personen aus einem sicherem Herkunftsstaat bei Antragstellung nach dem Nach 3 Monaten Aufenthalt Arbeitsmarktzugang mit Zustimmung der BA Zustimmungsfrei sind Berufsausbildungen und Beschäftigungen, die die Voraussetzungen für eine Blaue EU Karte (Hochqualifizierte und Fachkräfte in Engpassberufen) erfüllen Leiharbeit zulässig, wenn keine Vorrangprüfung erfolgt (133 von 156 Agenturbezirke haben die Vorrangprüfung für 2 Jahre ausgesetzt) Keine Vorrangprüfung nach 15 Monaten Aufenthalt Zustimmungsfrei nach 4 Jahren Aufenthalt
5 Anerkannte Flüchtlinge / anerkannte subsidiär Schutzsuchende 25 Abs. 1 und 2 AufenthG: Grundsätzlich unbeschränkter und zustimmungsfreier Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung (offenes Asylverfahren) 55 AsylVfG: Zugang zum Arbeitsmarkt nach Ablauf der ersten 3 Monate mit Zustimmung der BA und Erlaubnis der Ausländerbehörde. Nach 15 Monaten erfolgt die Zustimmung ohne Vorrangprüfung. Betriebliche Ausbildung ist zustimmungsfrei, eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist erforderlich. Geduldete Flüchtlinge (Abschiebeverbot) 25 Abs. 3 AufenthG: Zugang zum Arbeitsmarkt nach Ablauf der ersten 3 Monate mit Zustimmung der BA und Erlaubnis der Ausländerbehörde. Nach 15 Monaten Aufenthalt erfolgt die Zustimmung ohne Vorrangprüfung. Betriebliche Ausbildung ist zustimmungsfrei ab dem 1. Tag der Duldung. Beschäftigungsverbot für Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern, deren Asylantrag nach dem gestellt wurde und für Asylbewerber, die in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind ( 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, 61 Abs. 1 AsylG). 5
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