ja nein VA AUT OR-WM OR-TB Verfasser: Doris Manz Beteiligte FB: 1, 3 Stichwort Bericht über soziale Hilfen 2016

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1 Fachbereich: Kultur und Soziales Gemeinderatsvorlage Nr. 158/2017 Ortschaftsratsvorlage WM Nr. / Ortschaftsratsvorlage TB Nr. / Vorlage an Sitzung am GR VA AUT OR-WM OR-TB öffentlich nichtöffentlich Vorberatung Sitzung am Sperrvermerk für Presse ja nein Aktenzeichen ja nein VA AUT OR-WM OR-TB Verfasser: Doris Manz Beteiligte FB: 1, 3 Stichwort Bericht über soziale Hilfen öffentlich nichtöffentlich Beteiligung des Umweltschutzbeauftragten ja nein Folgekostenberechnung ja nein Bericht über soziale Hilfen 1. Bericht Mit diesem Bericht über die sozialen Leistungen im Jahr wird ein Überblick über die einzelnen Arbeitsbereiche der Abteilung Soziales, sowie über die finanziellen Aufwendungen gegeben. Die Aufgaben nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) und nach dem Landesblindenhilfegesetz erfüllt die Stadt Schramberg als Delegationsgemeinde des Landkreises Rottweil. Alle weiteren Aufgaben, die in diesem Bericht aufgeführt werden, bearbeitet die Abteilung Soziales aufgrund gesetzlicher Zuständigkeit bzw. als freiwillige Dienstleistung. Allgemeines Zum trat eine umfassende Reform des Wohngeldes in Kraft. Diese brachte eine Neuberechnung in allen laufenden Fällen mit sich. Ziel der Reform war es, mehr Menschen mit geringen Einkünften von den gestiegenen Wohnkosten zu entlasten. Aufgrund der Wohngeldreform konnte eine enorme Zunahme der Fallzahlen in diesem Bereich verzeichnet werden. Im Bereich der Sozialhilfe wurden im Jahr insgesamt 14 Anträge abgelehnt.

2 Aufgabenerfüllung nach der Delegationssatzung I. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (3.Kapitel) Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) kann an Personen gewährt werden, die auf bestimmte Zeit täglich weniger als drei Stunden arbeiten können und somit erwerbsunfähig sind. Außerdem darf der Antragsteller die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und nicht mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Ferner sind seit die in Einrichtungen gewährten Leistungen für Barbetrag und Bekleidung als Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen zu verbuchen. Im Einzelnen ergeben sich folgende Fallzahlen: - außerhalb Einrichtungen: Fälle / Haushalte Personen innerhalb Einrichtungen (Barbetrag, Bekleidung und Lebensunterhalt): Fälle / Haushalte Personen innerhalb Einrichtungen (Barbetrag und Bekleidung): Fälle / Haushalte Personen insgesamt: Fälle / Haushalte Personen

3 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4.Kapitel) Leistungsberechtigt sind Personen, die die Altersgrenze erreicht haben, oder Personen, die nach Feststellung der Rentenversicherung dauerhaft erwerbsgemindert sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Einzelnen ergeben sich folgende Fallzahlen: - außerhalb Einrichtungen: Fälle / Haushalte Personen innerhalb Einrichtungen: Fälle / Haushalte Personen insgesamt: Fälle / Haushalte Personen Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel a) Hilfe zur Gesundheit (5. Kapitel) Für Personen, die weder bei einer gesetzlichen noch einer privaten Krankenversicherung versichert werden können ist Krankenhilfe zu gewähren. Das bedeutet, dass der Sozialhilfeträger die vollen Kosten übernimmt, die im Falle einer gesetzlichen oder privaten Versicherung die Krankenkassen bezahlen würden. Fälle

4 b) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel) Im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können folgende Hilfen bewilligt werden: Kosten für die vollstationäre Unterbringung in einem Wohnheim, Kosten für die Betreuung in der Werkstatt für behinderte Menschen bzw. im Förder- und Betreuungsbereich, Ambulant Betreutes Wohnen, Betreutes Wohnen in Familien, Kosten für den Besuch von Sonderschulkindergärten, integrative Hilfen im Regelkindergarten, Schulbegleitung ambulant/ teilstationär vollstationär gesamt c) Hilfe zur Pflege (7. Kapitel) Hilfe zur Pflege erhalten hauptsächlich Personen, die im Pflegeheim leben und deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Heimkosten selbst bezahlen zu können. Als weitere Leistung kommt auch die Aufstockung der häuslichen Pflegeleistungen in Betracht Jahreszeitraum Stichtag d) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse (z. B. Wohnungslosigkeit) mit sozialen Schwierigkeiten (z. B. ausgrenzendes Verhalten) verbunden sind. Im vergangenen Jahr hat die Abteilung Soziales diese Hilfe an 1 Person bewilligt. 4

5 e) Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kapitel) Die Hilfe in anderen Lebenslagen beinhaltet unter anderem die Bestattungskosten, die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts und die Blindenhilfe. Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts wurde im Jahr an keine Personen geleistet. Bestattungskosten wurden in 6 Fällen bewilligt. Die Angaben zur Blindenhilfe sind unter Punkt II. dargestellt. II. Leistungen nach dem Landesblindenhilfegesetz Die Blindenhilfe unterscheidet zwischen Landesblindenhilfe nach dem Landesblindenhilfegesetz und ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII. Die Landesblindenhilfe ist einkommensunabhängig, die ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII wird an einkommensschwache Personen gewährt. Empfänger von Blindenhilfe nach dem SGB XII erhalten grundsätzlich auch Landesblindenhilfe. Landesblindenhilfe Blindenhilfe gem. 72 SGB XII

6 III. Übersicht über die Gesamtaufwendungen SGB XII 3. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) Ausgaben , ,62 Einnahmen 8.435, ,55 Aufwand , ,32 4. Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Ausgaben , ,68 Einnahmen , ,50 Aufwand , ,18 5. Kapitel (Hilfen zur Gesundheit) Ausgaben , ,65 Einnahmen 1.243,75 Aufwand , ,90 6. Kapitel (Eingliederungshilfe) Ausgaben , ,07 Einnahmen , ,19 Aufwand , ,88 7. Kapitel (Hilfe zur Pflege) Ausgaben , ,53 Einnahmen , ,75 Aufwand , ,78 8. Kapitel (Hilfe zur Überwindung bes. soz. Schwierigkeiten) Ausgaben , ,54 Einnahmen 9.596, ,81 Aufwand 4.018,42 819,73 9. Kapitel (Hilfe in anderen Lebenslagen u. Blindenhilfe) Ausgaben , ,19 Einnahmen Aufwand , ,19 Aufwand SGB XII , ,98 Landesblindenhilfe Ausgaben , ,97 Einnahmen ,60 Aufwand LBHG , ,37 Aufwand gesamt , ,35 6

7 Sonstige Aufgaben der Abteilung Soziales Wohngeld Der Zweck des Wohngelds besteht darin, breiten Schichten der Bevölkerung angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen. Es ist zu unterscheiden zwischen Mietzuschuss für Personen, die zur Miete wohnen und Lastenzuschuss für Personen, die in ihrem Eigenheim wohnen. Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete, das von Bund und Land finanziert wird. Die Höhe des Wohngelds ist abhängig von der Anzahl der Personen im Haushalt, dem Gesamteinkommen und der Höhe der monatlichen Miete bzw. der monatlichen Belastungen beim Eigenheim. Empfänger von sog. Transferleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Arbeitslosengeld II) haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Fallzahlen Wohngeld Mietzuschuss Lastenzuschuss Insgesamt Aufwendungen für Wohngeld Mietzuschuss , ,00 Lastenzuschuss 7.618, ,00 Gesamtaufwendungen , ,00 Renten Die Rentenstelle der Stadt Schramberg nimmt alle Anträge der Deutschen Rentenversicherung entgegen. Dabei handelt es sich um Anträge auf Rente wegen Erwerbsminderung, Altersrente, Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer-, Halbwaisenrente, Erziehungsrente). Außerdem werden Anträge auf Kontenklärung, sowie Anträge auf Anerkennung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten aufgenommen. Es werden auch Auskünfte bei Fragen zur Rentenversicherung oder zum Rentenrecht erteilt. Rentenanträge DRV Ba.-Wü DRV Bund Insgesamt Zusätzlich wurden Kontenklärungen und Anträge auf Kindererziehungszeiten von 91 Personen aufgenommen. Des Weiteren wurden sonstige Beratungen und Hilfestellungen beim Ausfüllen von Vordrucken von insgesamt 620 Personen durchgeführt. 7

8 Ausweise für die Schramberger Tafel Außerdem werden in der Abteilung Soziales die Berechtigungsausweise für die Schramberger Tafel für die Berechtigten aus Schramberg und Ortsteilen ausgestellt. Im Jahr waren dies 153 Ausweise. Befreiung von Rundfunkgebühren Über die Anträge auf Befreiung von den Rundfunkgebühren entscheidet ARD ZDF Deutschlandradio in Köln (früher GEZ). Die Abteilung Soziales nahm die Anträge entgegen, bestätigte die Vorlage des anspruchsbegründenden Leistungsbescheids und leitete die Anträge an die o.g. Stelle weiter. Personen, die Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, usw.) haben bzw. einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF besitzen, können von den Rundfunkgebühren befreit werden bzw. eine Ermäßigung beantragen. Im Jahr wurden insgesamt 62 Anträge aufgenommen und weitergeleitet. Weiterleitung von Anträgen Anträge, wie z.b. auf Elterngeld, werden ausgegeben, entgegengenommen und an die zuständige Behörde weitergeleitet. 2. Beschlussvorschlag Der Bericht wird zur Kenntnis genommen. Schramberg, den Doris Manz Berthold Kammerer Uwe Weisser Abteilungsleiterin Fachbereichsleiter Fachbereichsleiter Abt. Soziales Kultur und Soziales Zentrale Verwaltung und Finanzen 3. Aufnahme auf die Tagesordnung des OR-WM am OR-TB am Ortsvorsteher/in 4. Aufnahme auf die Tagesordnung des VA am AUT am GR am Thomas Herzog Oberbürgermeister 8

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