Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Orbis vom für llbesheim, Gauersheimer Straße

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1 AMTSBLATT Nr. 30 vom Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Aktiv für MAn~ch + Zukuyft i1 a4 I&.. tk~ Auskunft erteilt: Frau Druck l 1. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Datum Inhalt Seite Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Orbis vom Bekanntmachung über die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde llbesheim für das Jahr Bekanntmachung über eine Beschilderungsanordnung für Bennhausen, Hauptstraße Bekanntmachung über eine Beschilderungsanordnung für llbesheim, Gauersheimer Straße Bekanntmachung über eine Beschilderungsanordnung für llbesheim, Hauptstraße l 11. Bekanntmachung anderer Behörden Datum Inhalt Es liegen keine Veröffentlichungen vor. Seite ( Herausgeber und verantwortlich: Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf freitags und ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden, Rathaus und in den Ortsgemeinden kostenlos erhältlich. Abonnement ist gegen Erstattung der Portokosten mogllch. Besucbzelton der Verbandsgemelndeye,wi1ltung KlrchhelmbolaQden Neue AHee 2: Montag Dienstag Mittwochs Donnerstag Freitag B.00 Uhr bis Uhr und 14,00 Uhr bis Uhr B.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr 6,00 Uhr bis Uhr und nachmittags geschlossen 6,00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr 6,00 Uhr bis Uhr

2 Satzung vom zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Orbis vom 01. Dezember 2004 Der Gemeinderat Orbis hat auf Grund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:,. 9 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Die Aufwandsentschädigung wird nach Stundensätzen bemessen; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeiten nach Absatz 1 beträgt 8,50 Euro je volle Stunde. Die Entschädigung wird künftig entsprechend den Regelungen des Mindestlohngesetzes angepasst. Die Änderungsatzung tritt am 01. Juli 2016 in Kraft. II. Orbis, ~Sh Hinweis auf 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat."

3 Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde llbesheim für das Jahr 2016 vom Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Landesesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung vom (GVBI. S. 472) folgende Nachtragshaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Donnersbergkreis als Aufsichtsbehörde vom AZ.: 33/029/ hiermit bekanntgemacht wird. Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt: 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt 1. im Ergebnishaushalt gegenüber erhöht vermindert bisher um um nunmehr festgesetzt auf der Gesamtbetrag der Erträge auf der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf im Finanzhaushalt die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr auf Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von lnvestitonen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von O um erhöht und auf neu festgesetzt. Hiervon dienen der Zwischenfinanzierung

4 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert. 5 Gebühren und Beiträge Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen werden nicht geändert. 6 Stellenplan Der vom Ortsgemeinderat am beschlossene Stellenplan wird nicht geändert. 7 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum beträgt Der Stand des Eigenkapitals zum beträgt Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum beträgt Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum beträgt Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum beträgt Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum beträgt , , , , , ,06 llbesheim, gez. Bienroth (Bienroth) Ortsbürgermeister/in Hinweis: a) Der Nachtragshaushaltsplan Nr. 1 liegt vom bis bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden (Neue Allee 2, Rathaus, Zimmer 116) während der Dienstzeiten öffentlich aus. b) Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

5 Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

6 270 '''t~;,,- Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden Aktenzeichen: Sachbearbeiter: Zimmernummer: Telefonnummer: Datum: 2/ /17/As Herr Scheu / Bekanntmachung Die Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß 44 Absatz 1 Satz 1, 45 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit 5 Absatz 1 Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts folgende verkehrsbehördliche Anordnung für Bennhausen, Hauptstraße (L397): Durch den Ausbau der Straße mit Gehweg ist es im Bereich der Hauptstraße zu einer nicht einsehbaren Engstelle gekommen. Um auf diese hinzuweisen werden folgende Verkehrszeichen angeordnet: a) Verkehrszeichen 120 Verengte Fahrbahn" vor Anwesen Hauptstraße 8" b) Verkehrszeichen 120 Verengte Fahrbahn" vor Anwesen Hauptstraße 17" Die Verkehrszeichen werden durch die Straßenmeisterei aufgestellt. Vor dem Anwesen Hauptstraße 9 ist auf dem Gehweg genügend Platz für zwei Parkstände. Um den Parkraum zu erweitern wird dort das Parken auf dem Gehweg zugelassen. Aus diesem Grund wird folgende Parkflächenmarkierung auf dem Gehweg angeordnet: c) Parkflächenmarkierung von 2 Parkständen vor Anwesen Hauptstraße 9 Diese Anordnung wird mit Aufstellung der Verkehrszeichen und der Auftragung der Markierung wirksam. Die Kostentragung für diese Anordnung ergibt sich aus 5 b Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz und die Duldung der Eigentümer vom Anbringen der Verkehrszeichen aus 5 b Absatz 6 Straßenverkehrsgesetz. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden, Neue Allee 2, Kirchheimbolanden einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nach Satz 1 nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist eingegangen ist. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekannt abe bei dem Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Donnersbergkreis, Uhlandstraße 2, Kirchheimbolanden elngele wird. r (Haas) Bürgermeister

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8 272,, Verbandsgemeindeverwaltung Ki rchhei mbola nden Aktenzeichen: Sachbearbeiter: Zimmernummer: Telefonnummer: Datum: 2/ /17/As Herr Scheu / Bekanntmachung Die Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß 44 Absatz 1 Satz 1, 45 Absatz 1 b Satz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit 5 Absatz 1 Landesverordnung über die Zustä,r,digkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts in Verbindung mit 1 Landesverwaltun'gsverfahrensgesetz Rheinland - Pfalz in Verbindung mit 3 folgende Regelung der Parkmöglichkeiten für llbesheim, Gauersheimer Straße (L445): Parkende Fahrzeuge behindern und gefährden den Durchgangsverkehr auf der Hauptstraße" (L 445). Zur Verbesserung dieser fortwährend problematischen Parksituation und zur Gewährleistung eines reibungslosen Verkehrsflusses wird eingeschränktes Haltverbot angeordnet und das Parken durch Zusatzschilder sowie durch Kennzeichnung von Parkständen nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt. Hierzu werden folgende Verkehrszeichen und Parkstandmarkierungen gern. Anlage angeordnet: a) Verkehrszeichen O eingeschränktes Haltverbot Anfang" mit Zusatzzeichen ,,Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" vor Anwesen Gauersheimer Straße 2" b) Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot Ende" mit Zusatzzeichen ,,Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" vor Anwesen Gauersheimer Straße 12" c) Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot Anfang" vor Anwesen Gauersheimer Straße 9 d) Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot Ende" vor Anwesen Gauersheimer Straße 1 Markierungen e) Markierung von 2 Parkständen vor Anwesen Gauersheimer Straße 4 f) Markierung von 2 Parkständen vor Anwesen Gauersheimer Straße 8 Die Verkehrszeichen werden durch die Straßenmeisterei fest aufgestellt, die Kennzeichnung der Parkstände erfolgt zunächst als Provisorium bis Ende April Sollten sich notwendige Änderungen ergeben um die Wirksamkeit und den Nutzen zu prüfen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden, Neue Allee 2, Kirchheimbolanden einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nach Satz 1 nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist eingegangen ist. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekannt abe bei dem Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Donnersbergkreis, Uhlandstraße 2, Kirchheimbolanden elngele t wird. (H as Bürgermeister

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10 274 ~....,,.,, ~J Verbandsgemeindeverwaltung f Kirchheimbolanden Aktenzeichen: Sachbearbeiter: Zimmernummer: Telefonnummer: Datum: 2/ /17/As Herr Scheu / Bekanntmachung Die Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß 44 Absatz 1 Satz 1, 45 Absatz 1 b Satz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit 5 Absatz 1 Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts in Verbindung mit 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland - Pfalz in Verbindung mit 3 folgende Regelung der Parkmöglichkeiten für llbesheim, Hauptstraße (L445): Parkende Fahrzeuge behindern und gefährden den Durchgangsverkehr auf der Hauptstraße" (L 445). Zur Verbesserung dieser fortwährend problematischen Parksituation und zur Gewährleistung eines reibungslosen Verkehrsflusses wird eingeschränktes Haltverbot angeordnet und das Parken durch Zusatzschilder sowie durch Kennzeichnung von Parkständen nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt. Hierzu werden folgende Verkehrszeichen und Parkstandmarkierungen gern. Anlage angeordnet: 1. Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot Anfang" mit Zusatzzeichen ,,Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" vor Anwesen Hauptstraße 2" 2. Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot Ende" mit Zusatzzeichen Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" vor Anwesen Mittelweg 2" Eckgrundstück 3. Verkehrszeichen O eingeschränktes Haltverbot Anfang" vor Anwesen Hauptstraße Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot Anfang" vor Anwesen Hauptstraße Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot Anfang" mit Zusatzzeichen Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" vor Anwesen Hauptstraße Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot Mitte" mit Zusatzzeichen Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" vor Anwesen Hauptstraße 52 / Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot Ende" mit Zusatzzeichen ,,Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" vor Anwesen Gauersheimer Straße 2 / Eckgrundstück 8. Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot Anfang" vor Anwesen Gauersheimer Straße 1 Eckgrundstück 9. Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot Ende"" Hauptstraße Ecke Käsgasse 10. Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot Anfang" vor Anwesen Hauptstraße Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot Ende" vor Anwesen Hauptstraße Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot Anfang" vor Anwesen Hauptstraße 79" 13. Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot Mitte" mit Zusatzzeichen ,,Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" vor Anwesen Hauptstraße 67''

11 Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot Mitte" mit Zusatzzeichen ,,Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" vor Anwesen Hauptstraße 59" 15. Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot Ende" mit Zusatzzeichen ,,Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" vor Anwesen Hauptstraße 33" 16. Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot Anfang" vor Anwesen Hauptstraße 25" 17. Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot Mitte" mit Zusatzzeichen ,,Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" vor Anwesen Hauptstraße 13" 18. Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot Mitte" mit Zusatzzeichen Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" vor Anwesen Hauptstraße Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot Ende" mit Zusatzzeichen ,,Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" vor Anwesen Hauptstraße 1 b" Markierungen 20. Markierung von 3 Parkständen vor Anwesen Hauptstraße 6 Gartengrundstück 21. Markierung von 3 Parkständen vor Anwesen Hauptstraße Markierung von 1 Parkstand vor Anwesen Hauptstraße Markierung von 1 Parkstand vor Anwesen Hauptstraße Markierung von 1 Parkstand vor Anwesen Hauptstraße Markierung von 2 Parkständen vor Anwesen Hauptstraße Markierung von 2 Parkständen vor Anwesen Hauptstraße Markierung von 2 Parkständen vor Anwesen Hauptstraße Markierung von 1 Parkstand vor Anwesen Hauptstraße Markierung von 2 Parkständen vor Anwesen Hauptstraße 1 b 30. Markierung von 2 Parkständen vor Anwesen Hauptstraße 1 b Die Verkehrszeichen werden durch die Straßenmeisterei fest aufgestellt, die Kennzeichnung der Parkstände erfolgt zunächst als Provisorium bis Ende April Sollten sich notwendige Änderungen ergeben um die Wirksamkeit und den Nutzen zu prüfen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden, Neue Allee 2, Kirchheimbolanden einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nach Satz 1 nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist eingegangen ist. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntga e bei dem Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Donnersbergkreis, Uhlandstraße 2, Kirchheimbolanden eingelegt lrd. (H ) Bürgermeister

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