BEGRÜNDUNG UND TEXTTEIL ZUM BEBAUUNGSPLAN STEIG, 2. ÄNDERUNG IN HOPFACH BESCHLEUNIGTES VERFAHREN NACH 13A BAUGB

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1 LANDKREIS SCHWÄBISCH HALL 6332 GEMEINDE WOLPERTSHAUSEN BEGRÜNDUNG UND TEXTTEIL ZUM BEBAUUNGSPLAN STEIG, 2. ÄNDERUNG IN HOPFACH BESCHLEUNIGTES VERFAHREN NACH 13A BAUGB VOM BIS

2 INHALTSVERZEICHNIS ZUM BEBAUUNGSPLAN STEIG, 2. ÄNDERUNG IN HOPFACH 2 INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS 2 ABBILDUNGSVERZEICHNIS 2 VORBEMERKUNGEN 3 BEGRÜNDUNG 4 B.1. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes 4 B.2. Städtebauliche Konzeption 4 B.3. Geltungsbereich und Flächenbedarf 4 B.4. Übergeordnete Planungen 6 B.4.1 Regionalplanung 6 B.5. Kommunale Planungsebene 6 B.5.1 Flächennutzungsplan 6 B.5.2 Angrenzende und überplante Bebauungspläne 6 B.6. Planungsrechtliche Festsetzungen 7 B.6.1 Leitungsrechte 7 B.7. Örtliche Bauvorschriften 7 TEXTTEIL 8 P Planungsrechtliche Festsetzungen 8 O Örtliche Bauvorschriften 11 H Hinweise und Empfehlungen 13 VERFAHRENSVERMERKE 15 BEBAUUNGSPLAN ABBILDUNGSVERZEICHNIS Bild 1: Geltungsbereich, 1:

3 VORBEMERKUNGEN ZUM BEBAUUNGSPLAN STEIG, 2. ÄNDERUNG IN HOPFACH 3 VORBEMERKUNGEN Diese Ausarbeitung enthält: Begründung Textteil mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften Die verwendeten Rechtsgrundlagen sind in der jeweils derzeit gültigen Fassung: Raumordnungsgesetz (ROG) vom Landesplanungsgesetz (LplG) vom Baugesetzbuch (BauGB) vom Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) vom Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom Die Verfahrensschritte gemäß BauGB zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes sind: Öffentliche Auslegung ( 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) Satzungsbeschluss ( 10 Abs. 1 BauGB) Bekanntmachung ( 10 Abs. 3 BauGB) Gemäß 13a Abs. 2 BauGB ist im beschleunigten Verfahren keine Umweltprüfung durchzuführen und kein Umweltbericht zu erstellen. Ein separates Fachgutachten zur Eingriffsregelung nach 1a BauGB in Verbindung mit 15 ff. BNatSchG muss gemäß 13a BauGB nicht durchgeführt werden. Weitere Fachgutachten wurden - da nicht erforderlich - nicht erstellt.

4 4 BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN STEIG, 2. ÄNDERUNG IN HOPFACH BEGRÜNDUNG B.1. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes Der Bebauungsplan "Steig" in Wolpertshausen-Hopfach wurde am vom Landratsamt Schwäbisch Hall genehmigt. Der Plan sah ein Wohngebiet mit ca. 15 Bauplätzen südlich der Ortslage Hopfach vor. Die Erschließung erfolgte durch eine Verbindung von der Talstraße im Tal der Bühler über eine Serpentine zur Heidsteige, der Hauptstraße im Ortskern. Am erlangte der Bebauungsplan "Steig, 1. Erweiterung" Rechtskraft. Dabei wurde ein Bereich zwischen Ortskern und neuem Wohngebiet mit drei Bauplätzen überplant. Im Rahmen des Bebauungsplanes "Steig, 1. Änderung" 2009 wurde die Verbindungsstraße "Am Schönblick" in eine Stichstraße von der Heidsteige umgewandelt und Festsetzungen verändert. Die aktuelle 2. Änderung betrifft die nördliche Stichstraße, welche von der Erschließungsstraße Steig von der Steige in Richtung Osten abgeht. Diese Stichstraße mit ca. 155 m 2 wird nach vorliegender Situation nicht mehr zur Erschließung von Bauplätzen benötigt. Der nördliche Angrenzer würde diesen Teil gerne erwerben und nutzen. Bebaubar ist dieser Abschnitt nicht, da einige Leitungen mittels nicht überbaubarem Leitungsrecht gesichert werden müssen. Mit dem Bebauungsplan werden ausschließlich Flächen überplant, die sich im Geltungsbereich eines in Kraft getretenen Bebauungsplanes befinden. Da es sich somit um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB durchgeführt werden. Der dort festgesetzte Schwellenwert von 2,0 ha der zulässigen Grundfläche im Sinne des 19 Abs. 2 BauNVO ist bzgl. des Änderungsbereiches nicht überschritten. Eine Durchführung einer Umweltprüfung ist daher entbehrlich. Umweltauswirkungen gemäß 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und artenschutzrechtliche Belange müssen jedoch grundsätzlich abgearbeitet werden. B.2. Städtebauliche Konzeption Die gelb markierte Stichstraße wird als Dorfgebiet ausgewiesen und die notwendigen Leitungsrechte werden im Plan ergänzt. Ansonsten werden die Planungsrechtlichen Festsetzungen und die Örtlichen Bauvorschriften vom Bebauungsplan Steig, 1. Änderung unverändert übernommen. B.3. Geltungsbereich und Flächenbedarf Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist auf der nächsten Seite dargestellt.

5 BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN STEIG, 2. ÄNDERUNG IN HOPFACH 5 Bild 1: Geltungsbereich, 1:2.500

6 6 BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN STEIG, 2. ÄNDERUNG IN HOPFACH B.4. B.4.1 Übergeordnete Planungen Regionalplanung Es bestehen keine Konflikte zu Zielen und Grundsätzen des Regionalplanes. B.5. B.5.1 Kommunale Planungsebene Flächennutzungsplan Es bestehen keine Konflikte zu Zielen und Grundsätzen des Flächennutzungsplanes. B.5.2 Angrenzende und überplante Bebauungspläne Der Geltungsbereich liegt vollumfänglich im BP Steig, 1. Änderung, in Kraft getreten am

7 BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN STEIG, 2. ÄNDERUNG IN HOPFACH 7 B.6. Planungsrechtliche Festsetzungen Die Planungsrechtlichen Festsetzungen inklusive Ausgleichsmaßnahmen bleiben unverändert und werden vom BP Steig, 1. Änderung übernommen. Es wird lediglich die Fläche der Stichstraße am Steig in ein Dorfgebiet geändert und nicht überbaubare Leitungsrechte eingetragen. Die Änderung ist im zugehörigen Planteil dargestellt. B.6.1 Leitungsrechte Die im Plan dargestellten Versorgungsleitungen sind nach technischen Grundsätzen dem Versorgungsträger durch ein Leitungsrecht zugunsten desselben sicherzustellen. Die durch ein Leitungsrecht gesicherten Flächen müssen zugänglich sein. Stark wachsende, tief wurzelnde Bäume und Sträucher sowie Aufschüttungen sind hier unzulässig. B.7. Örtliche Bauvorschriften Die Örtlichen Bauvorschriften bleiben unverändert und werden zur besseren Handhabbarkeit nachfolgend unverändert (Stand: BP Steig, 1. Änderung ) aufgeführt. Wolpertshausen, im Juli 2017 Silberzahn (Bürgermeister)

8 TEXTTEIL ZUM BEBAUUNGSPLAN STEIG, 2. ÄNDERUNG IN HOPFACH 8 TEXTTEIL P PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Dem Bebauungsplan Steig, 2. Änderung liegen zugrunde: Das Baugesetzbuch (BauGB) vom , die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom sowie die Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) jeweils in den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassungen. Die Planungsrechtlichen Festsetzungen bleiben bis auf die Aufnahme von Leitungsrechten unverändert. Es wird lediglich die Fläche einer Stichstraße in ein Dorfgebiet mit nicht überbaubaren Leitungsrechten umgewandelt. P.1 Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1, Nr. 1 BauGB i. V. m BauNVO) P.1.1 Dorfgebiet ( 5 BauNVO) Zulässig sind ausschließlich Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen, sonstige Wohngebäude, Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. P.1.2 Allgemeines Wohngebiet ( 4 BauNVO) Zulässig sind ausschließlich Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.

9 TEXTTEIL ZUM BEBAUUNGSPLAN STEIG, 2. ÄNDERUNG IN HOPFACH 9 P.2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1, Nr. 1 BauGB i. V. m a BauNVO) Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,4, die Geschossflächenzahl (GFZ) ist mit 0,8 festgesetzt. Es sind maximal zwei Vollgeschosse möglich, wobei im MD, WA 1 und WA 2 ein Vollgeschoss als Sockelgeschoss im Hang ausgebildet sein muss. Die GRZ darf auch im Einzelfall nicht überschritten werden. Flächen mit wasserdurchlässigen Belägen werden hierbei nicht angerechnet. Eingriffe in die im Plan dargestellten Biotope sind nicht zulässig. P.2.1 Höhe der baulichen Anlagen ( 16 Abs. 3 BauNVO und 74 Abs. 1, Nr. 1 LBO) Die maximal zulässige Außenwandhöhe, gemessen von der geplanten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut beträgt im MD, WA 1 und WA 2 bergseitig 4,75 m und talseitig 6,75 m, im WA 3 talseitig 7,50 m. Sie darf auf 2/3 der Gebäudelänge nicht überschritten werden. Die maximale Firsthöhe, gemessen von der Erdgeschossfußbodenhöhe, darf maximal 8,75 m betragen. P.2.2 Höhenlage der baulichen Anlagen ( 18 BauNVO) Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) darf bergseitig an der höchsten Stelle nicht mehr als 0,50 m über der bestehenden Geländeoberfläche bzw. der bergseits angrenzenden Verkehrsfläche liegen. Die festgesetzten, maximal zulässigen Gebäudehöhen sind dabei einzuhalten. P.3 Nebenanlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. 14 Abs. 1 BauNVO) Nebenanlagen entsprechend 14 BauNVO sind - soweit als Gebäude (Gartenlauben, Geräteschuppen) vorgesehen - in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bis zur Größe von 40 cbm Bruttorauminhalt zulässig. Die Höhe der Nebenanlagen darf dabei die zulässigen Außenwandhöhen nicht überschreiten. Die Anlage von oberirdischen Flüssiggastanks ist unzulässig. In den als Grünflächen festgesetzten Bereichen sind ober- und unterirdische Nebenanlagen unzulässig. Eingriffe in die im Plan dargestellten Biotope sind nicht zulässig. P.4 Bauweise ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. 22 BauNVO) Festgesetzt ist eine offene Bauweise. Im WA sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Die max. Gesamtlänge ist gemäß Planeintrag auf 20 m bzw. 25 m beschränkt.

10 10 TEXTTEIL ZUM BEBAUUNGSPLAN STEIG, 2. ÄNDERUNG IN HOPFACH P.5 Flächen für Garagen und Stellplätze ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. 23 Abs. 5 BauNVO) Garagen und Carports sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bis zu einer Entfernung von 3,0 m zur Straßenbegrenzung zulässig. Stellplätze sind in den als Grünflächen dargestellten Flächen unzulässig. Eingriffe in die im Plan dargestellten Biotope sind nicht zulässig. P.6 Zahl der Wohnungen ( 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Die Zahl der Wohnungen wird auf 3 in Einzelhäusern bzw. 2 je Doppelhaushälfte beschränkt. P.7 Versorgungsanlagen und -leitungen ( 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) Die oberirdische Führung von Niederspannungsleitungen ist unzulässig. P.8 Leitungsrechte ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die im Plan eingetragenen Versorgungsleitungen (Abwasser, Wasser) sind nach technischen Grundsätzen dem Versorgungsträger durch ein Leitungsrecht zugunsten desselben sicherzustellen. Die durch ein Leitungsrecht gesicherten Flächen müssen zugänglich sein. Stark wachsende, tiefwurzelnde Bäume und Sträucher sind unzulässig.

11 TEXTTEIL ZUM BEBAUUNGSPLAN STEIG, 2. ÄNDERUNG IN HOPFACH 11 O ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Steig, 2. Änderung liegen zugrunde: Die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) vom sowie die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg jeweils in den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassungen. Die Örtlichen Bauvorschriften bleiben unverändert und werden zur besseren Handhabbarkeit nachfolgend unverändert (Stand: BP Steig, 1. Änderung ) aufgeführt. O.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Außenwände sind zu verputzen oder zu verschalen, Blockhäuser sind ebenfalls zulässig. Die Verwendung von grell leuchtenden oder reflektierenden Farben bzw. Materialien ist nicht zulässig. O.2 Dachform, Dachneigung, Dachdeckung, Dachbegrünung ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Als Dachform sind gleichseitig geneigte Satteldächer, Walm-, Krüppelwalmdächer sowie versetzte Pultdächer zulässig. Die zulässige Dachneigung beträgt im MD und WA 1 28 bis 48, im WA 2 30 bis 60 sowie im WA 3 22 bis 48. Dacheindeckung mit Ziegeln oder Dachsteinen in rot oder anthrazit. Zulässig sind bis zu 1/3 der Dachfläche auch Glas und metallfarbene Materialien wie Kupfer oder andere Bleche. Dachbegrünungen und Solaranlagen sind allgemein zulässig. Dachaufbauten (Dachgauben) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Einzelne Dachgauben Breite nicht mehr als 1/3, mehrere bis max. 1/2 der Gebäudelänge Abstand zur seitlichen Gebäudekante mindestens 1,0 m Firsthöhe mindestens 0,5 m unter dem Hauptfirst Für die Eindeckung von Dachgauben und Dachaufbauten werden keine Festsetzungen getroffen. Ist auf Garagen und Nebengebäuden eine Dachbegrünung bzw. sind im Bereich der Garagendächer Terrassen vorgesehen, so können die Garagen und Nebengebäude auch als Flachdach ausgeführt werden. O.3 Zwerchbauten ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Zwerchbauten sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Breite nicht mehr als 1/3 der Gebäudelänge Abstand zur seitlichen Gebäudekante mindestens 1,0 m Firsthöhe mindestens 0,5 m unter dem Hauptfirst Für die Eindeckung von Zwerchbauten werden keine Festsetzungen getroffen.

12 12 TEXTTEIL ZUM BEBAUUNGSPLAN STEIG, 2. ÄNDERUNG IN HOPFACH O.4 Aufschüttungen und Abgrabungen ( 74 Abs. 1 Nr. 7 LBO) Abgrabungen und Aufschüttungen von mehr als 1,0 m Höhe gegenüber dem bestehenden Gelände sind verfahrenspflichtig. O.5 Einfriedungen und Stützmauern ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Die öffentlichen Verkehrsflächen schließen gegen die Baugrundstücke mit einheitlichen Begrenzungssteinen ab. Als Einfriedigungen zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind zulässig: Drahtzäune mit davor liegender Gehölzabpflanzung, Zaunhöhe max. 1,20 m Holzzäune mit senkrechter Lattung, Zaunhöhe max. 1,20 m geschnittene Hecken, Höhe max. 1,20 m Zur freien Landschaft sind ausschließlich Drahtzäune, Lattenzäune und Hecken zulässig. Immergrüne Hecken aus Nadelgehölz (z.b. Thuja) sind unzulässig. Mit Einfriedigungen und Stützmauern ist ein Abstand von mind. 0,5 m gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten. Geländebefestigungen an Böschungen (Stützmauern) sind ausschließlich aus Steinen bzw. Steinblöcken herzustellen. Einfriedigungen und Aufschüttungen sind innerhalb der im Plan dargestellten Biotope nicht zulässig. O.6 Zahl der Stellplätze ( 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) Pro Wohnung sind zwei Stellplätze herzustellen. O.7 Außenantennen ( 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO) Das Anbringen von mehr als einer Außenantenne pro Grundstück ist unzulässig.

13 TEXTTEIL ZUM BEBAUUNGSPLAN STEIG, 2. ÄNDERUNG IN HOPFACH 13 H HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN H.1 Bodenfunde Bei Durchführung der Planung können bisher unentdeckte Funde entdeckt werden. Diese sind unverzüglich der Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart mit einer Verkürzung der Frist nach 20 DSchG nicht einverstanden ist. H.2 Altlasten und Altablagerungen Sofern bisher unbekannte altlastenverdächtige Flächen/Altlasten oder Verunreinigungen des Bodens, des Oberflächenwassers oder des Grundwassers mit umweltgefährdenden Stoffen im Zuge der Ausführung von Bauvorhaben festgestellt werden, muss das Bau- und Umweltamt beim Landratsamt unverzüglich unterrichtet werden. Weitergehende Maßnahmen sind dann in Abstimmung mit dem Bau- und Umweltamt unter Begleitung eines Ingenieurbüros für Altlasten und Schadensfälle durchzuführen. H.3 Bodenschutz Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen ist auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit Boden zu achten. Jegliche Bodenbelastung ist auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren. Die Hinweise gemäß Heft 10 des Umweltministeriums Baden- Württemberg Erhaltung fruchtbaren und kulturfähigen Bodens bei Flächeninanspruchnahmen sind zu beachten. Vorrangig ist das anfallende Bodenmaterial entsprechend seiner Eignung einer Verwertung zuzuführen (z. B. Aufbringung zur Bodenverbesserung, Bewirtschaftungserleichterung oder als Erdmassenausgleich im Baugebiet). Die Verwertung des anfallenden Bodenmaterials außerhalb des Baugebietes ist im Vorfeld mit dem Landratsamt abzustimmen. Im Fall zum Erdmassenausgleich im Baugebiet Material von außerhalb angefahren wird, ist hierfür nur unbelasteter Erdaushub zugelassen. H.4 Baugrund/Geologie Es wird empfohlen, die Gewährleistung der Standsicherheit auf den Baugrundstücken durch individuelle Bodengutachten klären zu lassen. H.5 Grundwasser Wird im Zuge der Baumaßnahmen unerwartet Grundwasser angeschnitten, so sind die Arbeiten, welche zum Anschnitt geführt haben, unverzüglich einzustellen sowie das Landratsamt als untere Wasserbehörde zu informieren. Maßnahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffes in den Untergrund mit Grundwasserfreilegungen gerechnet werden muss, sind dem Landratsamt vor Ausführung anzuzeigen. Eine ständige Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer ist unzulässig. Eine befristete Wasserhaltung im Zuge einer Baumaßnahme bedarf der behördlichen Zustimmung. Die Antragsunterlagen für die befristete Wasserhaltung sind mindestens einen Monat vor Baubeginn (Beginn Aushubarbeiten Baugrube) beim Landratsamt einzureichen.

14 14 TEXTTEIL ZUM BEBAUUNGSPLAN STEIG, 2. ÄNDERUNG IN HOPFACH H.6 Oberflächenwasser Bei Starkregen und Schneeschmelze kann Oberflächenwasser vom Baugebiet selbst und den Außenflächen in das Baugebiet einströmen. Um Beeinträchtigungen insbesondere der Untergeschossräume zu verhindern, sollen Lichtschächte und Kellerabgänge entsprechend überflutungssicher ausgebildet werden. H.7 Verkehrsflächen Bei den im Plan dargestellten Verkehrsflächen handelt es sich um Bruttoflächen (inklusive Randsteine). Sie sind als Richtlinie zu verstehen. Es wird darauf hingewiesen, dass entsprechend 126 Abs. 1 und 2 BauGB die Eigentümer angrenzender Grundstücke das Anbringen von Beleuchtungskörpern und deren Leitungen sowie Kennzeichen und Hinweisschilder auf ihren Grundstücken zu dulden haben. Die Eigentümer sind im Vorfeld zu benachrichtigen. H.8 Grenzabstände mit Pflanzungen Gemäß Nachbarrechtsgesetz für Baden-Württemberg ist mit Gehölzpflanzungen zu angrenzenden Grundstücken ein Grenzabstand einzuhalten, gemessen ab Mitte Pflanze bzw. Stamm. Die genauen Vorgaben sind dem Gesetz über das Nachbarrecht des Landes Baden-Württemberg zu entnehmen. Die Grenzabstände können in Abhängigkeit des Status (z.b. Innerortslage, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, landwirtschaftlich nicht genutzte Grundstücke) der Nachbargrundstücke variieren. Zu Gewässergrundstücken sind keine Abstände einzuhalten. Zu öffentlichen Straßen sind zwar gemäß Nachbarrechtsgesetz keine Abstände einzuhalten, jedoch müssen hier die Vorgaben der Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme (RPS) beachtet werden. Dort sind Abstände geregelt, die in Abhängigkeit u.a. von der zulässigen Geschwindigkeit und dem Geländeprofil variieren. Die Abstände sind der RPS zu entnehmen.

15 VERFAHRENSVERMERKE ZUM BEBAUUNGSPLAN STEIG, 2. ÄNDERUNG IN HOPFACH 15 VERFAHRENSVERMERKE Aufstellungsbeschluss ( 2 Abs. 1 BauGB) am Ortsübliche Bekanntmachung ( 2 Abs. 1 BauGB) am Auslegungsbeschluss am Ortsübliche Bekanntmachung ( 3 Abs. 2 BauGB) am Öffentliche Auslegung ( 3 Abs. 2 BauGB) vom bis Satzungsbeschluss ( 10 Abs. 1 BauGB) am... Ortsübliche Bekanntmachung/Inkrafttreten ( 10 Abs. 3 BauGB) am... AUFGESTELLT AUSGEFERTIGT Wolpertshausen, Wolpertshausen, den den... Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text mit den hierzu ergangenen Beschlüssen des Gemeinderates übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften beachtet wurden. gez.... Silberzahn Silberzahn (Bürgermeister) (Bürgermeister) Landratsamt Schwäbisch Hall Fachbereich Kreisplanung, Stand

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