Musterberechnung. 1. Auswahl des Berechnungsverfahrens

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1 Musterberechnung 1. Auswahl des Berechnungsverfahrens Für die Musterberechnung haben wir das Näherungsverfahren ausgewählt. Anhand des heutigen Gehalts wird einem Arbeitnehmer die zu erwartende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung näherungsweise ermittelt.

2 2. Eingabe der Kontaktdaten Für die Berechnung der Rente sind die Kontaktdaten zwar nicht relevant, doch empfehlen wir Ihnen, einige Kontaktdaten einzugeben, sie zu speichern, um z.b. das Ergebnis der Berechnung zu personalisieren und den Renteninformationsbericht mit Namen und Anschrift oder per versenden zu können. Das Näherungsverfahren basiert auf dem vom Bundesfinanzministerium entwickelten Verfahren. Sie können es anwenden, wenn der Versicherte keine Renteninformation über seine bisherigen Rentenanwartschaften von der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Verfügung hat. Die Rentenberechnung Nach Ihren vorhandenen Entgeltpunkten wählen Sie am besten aus, wenn dem Versicherten seine Renteninformation vorliegt, die nach 2010 erstellt wurde. Die erreichten Entgeltpunkte befinden sich auf Seite 2 der Information.

3 3. Eingabe der Persönlichen Daten Beispiel: Herr Max Mustermann ist 40 Jahre, verheiratet und hat keine Kinder. Er wohnt und arbeitet in Bayern. Sein monatliches Bruttogehalt beträgt Mit 22 Jahren ist Herr Mustermann ins Berufsleben eingetreten und zahlt seitdem ohne Unterbrechung als Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung Bund. Bitte machen Sie zu den mit * versehenen Fragen Angaben, ohne die keine Rentenberechnung vorgenommen werden kann. Haben Sie vergessen eine Frage zu beantworten, werden Sie am Button Weiter gehindert. Das nicht ausgefüllte *Feld erscheint in rot und Sie werden gebeten, einen Eintrag vorzunehmen. Fragezeichen am Rand einzelner Eingabefelder öffnen sich beim Anklicken und geben Ihnen Hinweise zur Eingabe.

4 4. Berechnung der Altersrente Bis heute hat Herr Mustermann näherungsweise eine Rentenanwartschaft von 453 monatlich nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erreicht. Würde er bis zu seinem 67. Lebensjahr weiterhin Beiträge entsprechend seines heutigen Gehalts zahlen, erreicht er eine Regelaltersrente von nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aber vor Steuern. Zu seinem heutigen Nettogehalt fehlen ihm im Alter 855 Euro. Ohne andere Versorgungsansprüche beträgt seine Versorgungslücke monatlich 855. Größer wird die Versorgungslücke, wenn Herr Mustermann die Rente bereits mit 65 oder 63 Jahren beziehen möchte (Anzeige durch Auswahl des Renteneintrittsalters). Die Rentenentwicklung zeigt für jedes Jahr der Beitragszahlung an, wie die Rentenanwartschaft ohne Veränderung des Gehalts steigt. Da die Renten aber künftig geringer steigen werden als die Löhne, sollten Sie die Folgen daraus analysieren können und die dafür vorgesehenen Berechnungsparameter einsetzen.

5 5. Berechnung der Altersrente - Berechnungsparameter Rentenanpassung Veränderung der Rentenanpassung Sie können über den Regler die Rentenanpassung von 0 bis 2,5 % in 0,5 % Schritten verändern. Die allgemeine Gehaltssteigerung ist mit 0,6 Prozentpunkten über der Rentenanpassung angenommen. Dieser Wert beruht auf Expertenschätzungen. Auch die Rentenversicherung Bund weist darauf hin, dass die Löhne künftig stärker steigen als die Rente. In den letzten 10 Jahren stiegen die Renten durchschnittlich effektiv nur um 0,72 % jährlich, die Durchschnittsentgelte der Arbeitnehmer lt. DRV Bund um 1,84 %! Veranschaulichen Sie mit Hilfe des Reglers, dass Rentenanpassungen zwar die Rente erhöhen, da jedoch die Gehaltssteigerungen über den Rentenanpassungen liegen werden, sich die Versorgungslücke bei Renteneintritt erhöht. Für Herrn Mustermann ergab sich ohne Berücksichtigung von künftigen Rentenanpassungen und einer allgemeinen sowie persönlichen Gehaltssteigerung eine Altersrente mit 67 Jahren von 1.256, bei einem Nettogehalt von im Monat. Die Rente deckt 59 % des Nettogehalts ab. Es verbleibt eine Versorgungslücke von 855. Tatsächlich wird sich die Versorgungssituation von Herrn Mustermann verschlechtern! Bei einer durchschnittlichen Rentenanpassung von 1 % und einer angenommenen allgemeinen sowie persönlichen Gehaltsentwicklung von 1,6 % p.a. steigt zwar die Altersrente mit 67 Jahren auf 1.644, doch durch das auf gestiegene Nettogehalt deckt die Rente nur noch 55,8 % des Nettogehalts und lässt die Versorgungslücke auf anwachsen. Hieran zeigt sich beispielhaft die durch das Rentennachhaltigkeitsgesetz eingeführte Rentenniveauabsenkung, die ohne betriebliche und private Vorsorge mehr Altersarmut befürchten lässt.

6 6. Berechnung der Altersrente - Berechnungsparameter Inflationsrate Veränderung der Inflationsrate Welchen Wert die Altersrente später haben wird, hängt auch von der Inflation ab. Mit Hilfe des Reglers stellen Sie eine Inflationsrate zwischen 0 % und der Höhe der angezeigten Gehaltssteigerung ein. Sie zeigen damit auf, welchen Wert die zukünftige Rente in heutiger Kaufkraft haben könnte. Dadurch machen Sie die hochgerechneten Beträge der Rente, des Gehalts und der Versorgungslücke mit unseren heutigen Renten und Löhnen vergleichbar. Wer die hochgerechnete Rente sieht, neigt leicht dazu, diese in die heutige Zeit zu setzen und den Wert der Rente zu überschätzen. Die Inflation lässt die Kaufkraft der Renten sinken. Inflation ist eine Dauererscheinung. Im letzten Jahr lag die Preissteigerungsrate bei 1,0 % (Stand Dezember 2014). Herr Mustermann erfährt, dass bereits bei einer angenommenen durchschnittlichen Preissteigerungsrate (Inflation) von 1,2 %, die ermittelte Altersrente von auf eine heute vergleichbare Rente von fällt und damit weniger ausmacht als die ohne Rentenanpassungen und Gehaltssteigerungen berechnete Rente von Euro! Fazit: Rentenanpassungen werden das Rentenniveau nicht verbessern! Inflation kann die Kaufkraft der Rente unter das heutige Niveau sinken lassen!

7 7. Berechnung der Erwerbsminderungsrente Herr Mustermann ist 40 Jahre, verdient und zahlt seit 18 Jahren seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Erwerbsunfähigkeit kann er nur von einer Erwerbsminderungsrente von näherungsweise 886 im Monat nach Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages ausgehen. Auch wenn er weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt bleibt und Rentenversicherungsbeiträge zahlt, wächst sein Rentenanspruch nur leicht an. Obwohl Herr Mustermann ein durchschnittliches Gehalt hat, besteht bei voller Erwerbsminderung eine Rentenabsicherung, die mit 886 nicht weit weg vom Existenzminimum von 696 liegt (monatlicher steuerfreier Grundfreibetrag). Diese Erwerbsminderungsrente ist nicht bedarfsgerecht obwohl sie so berechnet wird, als habe Herr Mustermann bereits bis zum Alter von 62 Jahren Beiträge geleistet. Die als Zurechnungszeit bekannte rentenerhöhende Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres wird dem Versicherten so angerechnet, als habe er die ausstehenden Jahre entsprechend seines bisherigen durchschnittlichen Beitragswertes Zahlungen an die Rentenversicherung geleistet. Dadurch ist der Rentenanspruch bei Erwerbsminderung höher als er aufgrund der tatsächlichen Beitragszahlung wäre. Dieses Geschenk der Zurechnungszeit wird von Monat zu Monat kleiner und durch die weitere Beitragszahlung des Versicherten ausgeglichen. Die Erwerbsminderungsrente steigt nur geringfügig, weil die derzeitige Beitragsleistung des Versicherten höher liegt als die der Zurechnungszeit zugrundeliegende Beitragsleistung. Erst bei Eintritt der Erwerbsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahres steigt die Erwerbsminderungsrente etwas stärker an, weil sich der von der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommene Rentenabschlag von 10,8 % vom Alter 62 bis zum Alter von 65 Jahren um 0,3 % pro Monat bis auf 0 reduziert. Wie bei der Altersrente lässt sich die Entwicklung der Erwerbsminderungsrente unter den Parametern Rentenpassung und Inflationsrate aufzeigen.

8 8. Berechnung der Hinterbliebenenversorgung Grundsätzlich wird Verheirateten der Stand der Hinterbliebenenrenten eines Versicherten angezeigt. In diesem Beispiel ist Herr Mustermann verheiratet und seine Frau hat gegebenenfalls einen Witwenrentenanspruch. Die Höhe der Witwenversorgung hängt von dem vollen Erwerbsminderungsrentenanspruch oder später von der dem Versicherten zustehenden Altersrente ab und beträgt entweder 60 %, 55 % oder 25 %. Sind Herr Mustermann und Frau Mustermann vor dem geboren und haben sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet, hat Frau Mustermann einen Witwenrentenanspruch von 60 % der vollen Erwerbsminderungsrente bzw. im Alter von 60 % der Altersrente (Große Witwenrente 60 %). Gegenwärtig beträgt diese Rente nach dem Näherungsverfahren 532. Ist einer der beiden Eheleute nach dem 1. Januar 1964 geboren oder haben sie nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet, hat Frau Mustermann einen Witwenrentenanspruch von 55 % der vollen Erwerbsminderungsrente bzw. 55 % der gezahlten Altersrente (Große Witwenrente 55 %). Gegenwärtig erreicht die Rente 487. Falls Frau Mustermann Kinder erzieht, erhält sie für die Kindererziehung (Zeit der Kindergeldberechtigung) einen Kinderzuschlag für jedes Kind. Falls Frau Mustermann als Witwe unter 45 Jahre und 4 Monate alt ist (bis 2027 Anhebung auf 47 Jahre), keine Kinder erzieht und erwerbsfähig ist, erhält sie nur die kleine Witwenrente von 25 % der vollen Erwerbsminderungsrente, längstens für die Dauer von 24 Monaten. Zu beachten ist, dass die Hinterbliebenenrente nicht in vollem Umfang gezahlt wird, wenn der Hinterbliebene eigenes Einkommen besitzt, das den Freibetrag übersteigt. Die Regelungen des Hinterbliebenenrechts gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Wollen Sie nicht nur den augenblicklichen Stand der Hinterbliebenenversorgung kennen, beziehen Sie den entsprechenden Versorgungssatz auf die zu jedem Zeitpunkt feststellbare volle Erwerbsminderungsrente (siehe Blatt 7).

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