AKTUELL VERDIENT, NICHT GESCHENKT DAS RENTENPAKET. Die wichtigsten Elemente des Rentenpakets. Die Rente ab 63

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1 AKTUELL Stand: 24. März 2014 SPD-Parteivorstand, Telefon (030) , Internet: VERDIENT, NICHT GESCHENKT DAS RENTENPAKET Die wichtigsten Elemente des Rentenpakets Das neue Rentenpaket enthält folgende Komponenten: die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren, die gerechtere Erwerbsminderungsrente und die Erhöhung des Reha-Budgets, die bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten ( Mütterrente ). Zusammen machen diese Maßnahmen die gesetzliche Rente für alle Generationen gerechter und besser. Das Rentenpaket trägt so zu einem stabilen und in der Bevölkerung akzeptierten Rentensystem bei. Es wird eine Gerechtigkeitslücke geschlossen, die viele Menschen spüren, weil erbrachte Leistung bisher nicht ausreichend gewürdigt wird. Inkrafttreten des Rentenpakets Die große Mehrheit der Bevölkerung sieht diese Gerechtigkeitslücke. Deshalb wurde im Koalitionsvertrag vereinbart, dass diese Rentenvorhaben in diesem Jahr verwirklicht werden und zum 1. Juli 2014 in Kraft treten sollen. Der abschlagsfreie Rentenzugang ist eine maßvolle und gerechte Ergänzung des Wegs zum längeren Arbeiten. Vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung wurde die Rente mit 67 beschlossen. Jedoch müssen auch diejenigen in den Blick genommen werden, die ihr Arbeitsleben bereits in jungen Jahren begonnen und über Jahrzehnte hinweg durch Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit und Pflegearbeit sowie Kindererziehung ihren Beitrag zur solidarischen Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Deshalb wird die bereits bestehende Möglichkeit, nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente zu gehen, ausgeweitet. Erwerbsunterbrechungen Die abschlagsfreie Rente ab 63 nach 45 Beitragsjahren belohnt die, die ihr Arbeitsleben bereits in jungen Jahren begonnen und über Jahrzehnte hinweg durch Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit und Pflege sowie Kindererziehung ihren Beitrag zur solidarischen Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Kurze Unterbrechungen der Beschäftigung sollen den Weg in die vorzeitige, abschlagsfreie Rente nicht verbauen. Um Härten aufgrund vorübergehender Unterbrechungen der Erwerbsbiografie zu vermeiden, werden auch Zeiten der Erwerbsunterbrechung berücksichtigt. Folgende Zeiten zählen bei der Zeit von 45 Jahren in der Rentenversicherung mit: Die Rente ab 63 Abschlagsfreier Rentenzugang nach 45 Beitragsjahren Mit dieser Gesetzesänderung können versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie pflichtversicherte Selbstständige, die besonders lange gearbeitet und 45 oder mehr Jahre in die Rente eingezahlt haben, früher in Rente gehen, ohne die sonst üblichen lebenslangen Abschläge hinnehmen zu müssen Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit, Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen, Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes, Zeiten, in denen Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld bezogen wurde, Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wurde, Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wurde, Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung, Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld, Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

2 VERDIENT NICHT GESCHENKT. DAS RENTENPAKET. -2- Nicht berücksichtigt werden weiterhin Zeiten des Bezugs von bedürftigkeitsorientierten Leistungen, wie von Arbeitslosengeld II oder früher Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Berechtigtenkreis Von allen Menschen, die in Altersrente gingen, taten dies zuletzt (2012) 39 Prozent bis zum Alter 63. Das sind rund Personen Die Abschläge bei der heutigen Rente mit 63 empfinden insbesondere diejenigen, die nicht mehr arbeiten können, als ungerecht. Häufig haben diese Menschen früh angefangen zu arbeiten Für diejenigen in dieser Gruppe, die die Bedingungen für die neue Rente ab 63 erfüllen, fallen nun die Abschläge weg. Aus vorhandenen Daten über die Zusammensetzung von Erwerbsbiographien und aus Annahmen über Verhaltensänderungen lässt sich ableiten und hochrechnen, dass im Einführungsjahr rund Personen die Voraussetzungen erfüllen, um die Rente ab 63 nach 45 Beitragsjahren in Anspruch nehmen zu können. Es wird davon ausgegangen, dass etwa ein Viertel davon den Rentenbezug vorziehen. Klar ist also: Durch die Reform kommen nicht Personen zusätzlich früher in Rente. Vielmehr müssen weniger Personen, die schon bislang früher in Rente können, einen Abschlag in Kauf nehmen. So wird eine von vielen empfundene Gerechtigkeitslücke geschlossen. Eine Begrenzung der anzurechnenden Zeiten der Arbeitslosigkeit auf 5 Jahre würde die Zahl der Begünstigten kaum verringern. Von den für die Rente ab 63 pro Jahr in Frage kommenden Menschen haben beispielsweise im Jahr 2014 weniger als in ihrer Erwerbsbiografie Arbeitslosenzeiten von mehr als 5 Jahren. Der Einspareffekt wäre also sehr gering. Die Konzentration auf Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld ist system- und sachgerecht. Denn die Versicherten haben nicht nur das Arbeitslosengeld selbst, sondern auch die daraus entstandenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus ihrem eigenen, während der Beschäftigung geleisteten Beitrag zur Sozialversicherung finanziert. Dagegen sind ALG II-Leistungen durch einen Fürsorgecharakter geprägt und aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Sie werden für die Rente ab 63 nicht angerechnet, denn sie beruhen nicht auf eigener Beitragsleistung und sind einkommens- bzw. bedürftigkeitsabhängig. Zudem können sie - im Gegensatz zum ALG - zeitlich unbegrenzt bezogen werden. Im Übrigen entstünden auch verfassungsrechtliche Probleme der Gleichbehandlung, wenn in den 5 Jahren auch Zeiten des ALG II-Bezugs berücksichtigt würden. Dann müsste man auch alle anderen unbewerteten Anrechnungszeiten berücksichtigen, z.b. Ausbildungszeiten. Das aber würde den Anteil der Begünstigten am jährlichen Altersrentenzugang von 25 auf 40 % erhöhen; das würde die jährlichen Kosten um mehr als 1,5 Mrd. Euro erhöhen. Frühverrentung Die Behauptung, die Neuregelung würde zu einer neuen Frühverrentungswelle führen, ist irreführend und sachlich falsch. Nein, die Rente ab 63 nach 45 Beitragsjahren setzt keine neuen Anreize. Ein Ausstieg über den zweifelhaften Weg der Arbeitslosigkeit ist heute schon möglich. Eine Altersrente mit 63 Jahren gibt es bereits nach geltendem Recht. Neu ist, dass Menschen, die sehr lange gearbeitet haben und ab 63 in Rente gehen können, zukünftig keine Abschläge mehr in Kauf nehmen müssen. In Zeiten drohenden Fachkräftemangels sind die Anstrengungen der Arbeitgeber gestiegen ihre älteren Beschäftigten im Betrieb zu halten. Von einer Brücke in die Rente ab 63 kann keine Rede sein: Zunächst müssten Unternehmen ihren Beschäftigten kündigen. Diese sind dann regelmäßig auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen, was zu erheblichen finanziellen Einbußen führen würde. Das Arbeitslosengeld beträgt im Regelfall nur noch 60 % des letzten Nettogehaltes; außerdem werden im Vergleich zur Beschäftigung geringere Beiträge zur Rentenversicherung (Basis: 80 % des Bruttoentgelts) entrichtet. Wer arbeitslos ist, muss der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, d.h. bereit sein, jede zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und Eigenbemühungen zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit zu unternehmen (die frühere sog. 58er-Regelung zum erleichterten Leistungsbezug ohne Verfügbarkeit ist 2008 weggefallen!). Kündigt nicht das Unternehmen, sondern der Beschäftigte selbst, so greift bei vorwerfbar herbeigeführter Arbeitslosigkeit (Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund) eine i.d.r. 12- wöchige Sperrzeit. Sie führt zum Ruhen des Leistungsanspruchs, d.h. der Arbeitslose muss seinen Le-

3 VERDIENT NICHT GESCHENKT. DAS RENTENPAKET. -3- bensunterhalt für 12 Wochen aus anderen Quellen bestreiten. Außerdem verkürzt sich bei Eintritt einer Sperrzeit die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um ein Viertel - bei älteren Arbeitslosen also von 24 auf 18 Monate. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist führt die Zahlung einer Abfindung zu einem zeitweisen Ruhen des Arbeitslosengeldes. Der konkrete Ruhenszeitraum bestimmt sich regelmäßig nach der Höhe der Abfindung, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und nach dem Lebensalter des Arbeitslosen. Grundsätzlich ruht ein Anspruch bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist, maximal jedoch ein Jahr. Beträgt der Ruhenszeitraum mehr als einen Monat, müssen die Beiträge zur Krankenversicherung durch den Arbeitslosen selbst getragen werden. Geburtsjahrgänge auf Alter um Monate Jahr Monat Weiterhin würde sich, auf Grund der niedrigeren Beitragszahlungen in die Rentenversicherung, die künftige Rente verringern. All diese Nachteile könnte ein Arbeitgeber zwar durch hohe Zahlungen an den Beschäftigten ausgleichen. Nur welcher Arbeitgeber würde das denn tun? Vor dem Hintergrund des drohenden Fachkräftemangels wären diese zusätzlichen Kosten betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll, da in der Regel auch der Arbeitsplatz wieder besetzt werden muss. Berücksichtigt man die zuvor genannten Fakten, zeigt sich, dass die von den Gegnern der Rente ab 63 oft ins Feld geführte Möglichkeit der Frühverrentung hinsichtlich ihrer praktischen Auswirkungen deutlich überschätzt wird. Ab wann kann man die Rente ab 63 nach 45 Beitragsjahren beantragen? Wer 63 Jahre oder älter ist und noch keine Altersrente bekommt, kann ab dem 1. Juli 2014 diese Rente abschlagsfrei beziehen, wenn er die Wartezeit von 45 Jahren in der Rentenversicherung erfüllt. Das Eintrittsalter wird - ähnlich der Anhebung bei den anderen Altersrenten - stufenweise angehoben. Anspruch auf die Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt stufenweise angehoben: Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger können diese Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in Anspruch nehmen, also ebenfalls zwei Jahre vor Erreichen der dann geltenden Regelaltersgrenze. Beginn der Rente ab 63 nach 45 Beitragsjahren Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Rente ab 63 vom 1. Juli 2014 an für Neurentnerinnen und Neurentner gelten soll. Wer also ab dem 1. Juli 2014 neu in Rente geht, kann die Rente ab 63 in Anspruch nehmen, soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bezug von Renten erfolgt auf Antrag und durch einen Bescheid der Rentenversicherung. Entscheidend ist, welcher Rentenbeginn beantragt und im Bescheid festgelegt wird.

4 VERDIENT NICHT GESCHENKT. DAS RENTENPAKET. -4- Erwerbsminderungsrente Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente Diejenigen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sein können, sind auf die Solidarität der Versichertengemeinschaft angewiesen und müssen auf diese Solidarität vertrauen können. Wer krankheitsbedingt oder wegen eines Unfalls nicht mehr arbeiten kann, bekommt Rente wegen Erwerbsminderung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Damit auch junge Menschen gut geschützt sind, wird bei der Erwerbsminderungsrente zugunsten der Betroffenen so getan, als ob sie noch nach Eintritt der Erwerbsminderung wie bisher weitergearbeitet hätten. Die Lücke im Rentenkonto wird durch die so genannte Zurechnungszeit aufgefüllt, ohne dass dafür Beiträge gezahlt werden müssen. Erwerbsgeminderte werden künftig besser abgesichert: Die so genannte Zurechnungszeit wird um zwei Jahre von 60 auf 62 Jahre verlängert. Das heißt, Erwerbsgeminderte werden dann so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger als bisher weitergearbeitet hätten. Bislang wird die Zurechnungszeit auf Grundlage des Durchschnittsverdiensts während des gesamten Erwerbslebens bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bewertet. Zukünftig sollen die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung aus der Berechnung herausfallen, wenn sie die Ansprüche mindern. Das heißt Einkommenseinbußen z. B. durch Wegfall von Überstunden, Wechsel in Teilzeit oder Krankheit wirken sich zukünftig nicht mehr negativ auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente aus. Von der Verbesserung profitiert, wer ab dem 1. Juli 2014 in Erwerbsminderungsrente geht. Bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten ( Mütterrente ) Ausweitung der Kindererziehungszeiten Es handelt sich um eine Ausweitung der Anrechnung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder in der Rente. Dadurch erhalten Mütter oder Väter für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, einen Entgeltpunkt mehr auf ihrem Rentenkonto. Um den jeweiligen Bruttowert dieses Entgeltpunktes wird sich die monatliche Rente je Kind, das vor 1992 geboren wurde, erhöhen. Gegenwärtig entspricht dies dem aktuellen Rentenwert von 28,14 Euro und aktuellen Rentenwert Ost von 25,74 Euro. Ab 1 Juli 2014 sind dies voraussichtlich 28,61 bzw. 26,39. Der zusätzliche Entgeltpunkt soll eine Anerkennung für die erbrachte Lebensleistung von Eltern sein, die Kinder vor 1992 bekommen haben, und insbesondere wegen damals fehlender Betreuungsmöglichkeiten nicht die Chancen auf Berufstätigkeit hatten jüngere Eltern heute. Bei denjenigen, die bereits eine Rente beziehen, erfolgt die Berücksichtigung der Verbesserung ohne Antragstellung in einem pauschalen Verfahren. Bei denjenigen, die künftig in Rente gehen, erfolgt die Anrechnung der Kindererziehungszeiten im Rahmen des Rentenantragsverfahrens. Die Mütterrente wird auf die Grundsicherung im Alter angerechnet. Die zusätzlichen Rentenleistungen sind Bruttowerte. Insoweit unterliegen auch diese Erhöhungsbeträge den beitragsrechtlichen Regelungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Besteuerung wie andere Rentenbestandteile auch. Die Verbesserung der rentenrechtlichen Bewertung der Kindererziehung vor 1992 führt zu jährlichen Kosten von rund 6,7 Mrd. Euro, die sehr langsam absinken. Im Einführungsjahr dürften rund 9,5 Mio. Frauen oder Männer profitieren. Das Rentenpaket in den ostdeutschen Bundesländern Rente ab 63 Eine einseitige Benachteiligung des Ostens ist nicht gegeben. Auch in den alten Bundesländern gibt es durchaus Regionen mit ähnlich hohen Werten wie sie für Ostdeutschland ausgewiesen werden. Mit der Anrechnung von Zeiten des ALG-Bezugs wird der besonderen Arbeitsmarktsituation in den neuen Bundesländern Rechnung getragen. In den Jahren nach der Deutschen Einheit führten in den neuen Ländern Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen, die so genannte Kurzarbeit Null und andere Maßnahmen häufig dazu, dass immer wieder neue Ansprüche auf Ar-

5 VERDIENT NICHT GESCHENKT. DAS RENTENPAKET. -5- beitslosengeld entstanden. Und auch weiterhin gilt natürlich, dass diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit - wie bereits nach der bestehenden Regelung für den abschlagsfreien Rentenbezug ab Alter 65 - auf die geforderten 45 Jahre angerechnet werden. Dadurch wird die Zeit der wirtschaftlichen Neuorientierung nach der Wiedervereinigung vollständig aufgefangen. Kindererziehungszeiten Die rentenrechtlichen Regelungen zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten gelten in Ost und West gleichermaßen: Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten, die bei der Rentenberechnung mit dem Durchschnittsverdienst, d.h. 1 Entgeltpunkt, bewertet werden. Der Wert eines Entgeltpunktes beträgt ab 1.Juli 2014 voraussichtlich im Westen 28,61 Euro und im Osten 26,39 Euro. Mit der Überleitung des lohn- und beitragsbezogenen Rentenrechts wurde für die neuen Länder entschieden, dass die Entwicklung der Renten wie in den alten Ländern der Entwicklung der Löhne folgen soll. Da die Löhne im Durchschnitt in den neuen Ländern noch geringer sind als in den alten Ländern, ist auch der aktuelle Rentenwert (Ost) noch geringer als der aktuelle Rentenwert (West) und damit die Rentenhöhe aus 1 Entgeltpunkt noch unterschiedlich. Dies gilt für alle Beitragszeiten und folgerichtig auch für Kindererziehungszeiten. Die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) soll nach dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD mit dem Auslaufen des Solidarpaktes erfolgen. Aktuell beträgt er 91,5% des Westwerts, ab 1. Juli 2014 voraussichtlich 92,2%. Wie wird das Rentenpaket finanziert? Die Finanzierung der Rentenmaßnahmen wird über die Beibehaltung des Rentenversicherungsbeitrags in Höhe von 18,9% in diesem Jahr und für die darauffolgenden Jahre sichergestellt und erfolgt im Übrigen aus den Mitteln der Rentenversicherung einschließlich der Nachhaltigkeitsrücklage. Darüber hinaus ist in der Koalition vereinbart, dass ab dem Jahr 2019 ein zusätzlicher Bundeszuschuss geleistet wird.

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