Gefahrenabwehr und Verwaltungsvollstreckung durch die Bergbehörde RR in Alexandra Krüger
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1 Folie 1 Gefahrenabwehr und Verwaltungsvollstreckung durch die Bergbehörde RR in Alexandra Krüger
2 Folie 2 Inhalt Ordnungsbehördliches Einschreiten - Checkliste Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Gefahrerforschungseingriff Ordnungsverfügung Verwaltungsvollstreckung Gestrecktes Verfahren Sofortvollzug Ihre Fragen und Diskussion Anhang: Rechtsquellen 2 webbasiertes BIS
3 Folie 3 Ordnungsbehördliches Einschreiten - Checkliste Bin ich zuständig? Bergbehörde als Sonderordnungsbehörde 48 Abs. 4 OBG NRW für die Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen 48 Abs. 4 OBG NRW Wer ist ggf. noch zuständig? Polizei im Eilfall 1 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW 1 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW Feuerwehr nach dem FSHG (Sonderproblem!) 3 webbasiertes BIS
4 Folie 4 Welche Befugnisse habe ich als Sonderordnungsbehörde? Es gelten die Regeln des OBG NRW 12 Abs. 2 OBG NRW 12 Abs. 2 OBG NRW Befugnis zum Erlass einer Ordnungsverfügung und zur Ausübung von Verwaltungszwang (Sofortvollzug oder sog. gestrecktes Verfahren) Einige polizeiliche Befugnisse: Katalog des 24 OBG NRW 24 OBG NRW 4 webbasiertes BIS
5 Folie 5 Faustregeln für das ordnungsbehördliche Einschreiten: Zu dem Zeitpunkt, wo für weitere Ermittlungen keine Zeit mehr bleibt, muss die Entscheidung getroffen werden, ob eine Gefahr vorliegt, d. h. ob die bis dato ermittelte Wahrscheinlichkeit ausreicht Je hochwertiger das betroffene Rechtsgut/ je größer der zu erwartende Schaden, desto früher darf die Ordnungsbehörde vom Vorliegen einer Gefahr ausgehen bzw. desto geringere Anforderungen werden an die Wahrscheinlichkeit gestellt Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme einer Ordnungsbehörde beurteilt sich nach der Lage zum Zeitpunkt des Einschreitens 5 webbasiertes BIS
6 Folie 6 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Gefahrerforschungseingriff Unaufschiebbare Maßnahmen im Sofortvollzug Ordnungsverfügung Verwaltungsvollstreckung 6 webbasiertes BIS
7 Folie 7 Gefahrerforschung Allgemeines: Grundsätzliche Pflicht einer Behörde: Sachverhaltsermittlung von Amts wegen = Prüfung, ob eine Gefahrenlage vorliegt bei bloßem Gefahrenverdacht ggf. Gefahrerforschung = vorläufige Maßnahmen zur Ermittlung (Bsp.: Ortsbegehung, Messungen, Gutachten usw.) ob eine Gefahr vorliegt, welchen Umfang die Gefahrenlage hat, welche Maßnahmen erforderlich sind und wer Störer ist 7 webbasiertes BIS
8 Folie 8 Vorgaben des OVG Münster u.a. zum Gefahrerforschungseingriff: 1.) Der Gefahrenverdacht ist eine Vorstufe der Gefahrenabwehr 2.) Verdachtsstörer ist, wer durch sein Verhalten oder den Zustand seiner Sachen den Verdacht objektiv verursacht hat 3.) Die Ordnungsbehörde darf 14 OBG NRW anwenden, wenn vom Vorliegen einer Gefahrenlage auszugehen ist, aber: 4.) Ohne spezialgesetzliche Vorschrift besteht keine Mitwirkungspflicht des Verdachtsstörers, d.h. die Behörde darf nur die Duldung vorläufiger behördlicher Maßnahmen anordnen, die als unmittelbare Ausführung oder adressatenneutrale Verwaltungsakte im Sofortvollzug ergehen 5.) Der Verdachtsstörer ist pflichtig nach 14 OBG NRW = Kostentragungspflicht bei Zurechenbarkeit des Gefahrverdachts 8 webbasiertes BIS
9 Folie 9 Ordnungsverfügung Ermächtigungsgrundlagen: Standardmaßnahmen nach 24 OBG NRW 24 OBG NRW i.v.m. PolG NRW, z.b.: Befragung von Personen, Auskunft, Datenerhebung ( 9 PolG NRW) Vorladung zur Erlangung von sachdienlichen Angaben (Teile des 10 PolG NRW) Platzverweisung zur Gefahrenabwehr ( 34 Abs. 1 PolG NRW) Durchsuchung von Personen, Sachen, Wohnungen ( PolG NRW) Sicherstellung ( 43 PolG NRW) 9 webbasiertes BIS
10 Folie 10 Generalermächtigung nach 14 OBG NRW 14 Abs. 1 OBG NRW 14 Voraussetzungen des Eingreifens Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. ( ). 10 webbasiertes BIS
11 Folie 11 Ermittlung eines Ordnungspflichtigen für (kurzfristig) aufschiebbare Maßnahmen Störerauswahl (Ermessen, kein Grundsatz Handlungs- vor Zustandsstörer, vorrangig Effektivität der Gefahrenabwehr) Anordnung von Ordnungsmaßnahmen (Ermessen bzgl. Ob und Wie der Maßnahme) Anhörung, Schriftform beides bei Gefahr im Verzug entbehrlich nach 20 Abs. 1 OBG NRW und 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG 20 Abs. 1 OBG NRW 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW ggf. Anordnung der sofortigen Vollziehung nach 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (= Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels) 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO 11 webbasiertes BIS
12 Folie 12 Verwaltungsvollstreckung Allgemeines: Vollstreckung dient der Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen Der Sofortvollzug ermöglicht die Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes NRW ist anzuwenden Bedeutsam sind die 55 f. VwVG NRW 55 f. VwVG NRW Danach wird ein Zwangsmittel ausgewählt, angedroht, festgesetzt und angewendet Androhung, Festsetzung und Anwendung der Zwangsmittel sind Verwaltungsakte 12 webbasiertes BIS
13 Folie 13 Man unterscheidet zwei Vollstreckungsverfahren: das sog. gestreckte Verfahren nach 55 Abs. 1 VwVG NRW: 55 Abs. 1 VwVG NRW Ein Verwaltungsakt kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist, oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat den sog. Sofortvollzug nach 55 Abs. 2 VwVG NRW: 55 Abs. 2 VwVG NRW Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt 13 webbasiertes BIS
14 Folie 14 Gestrecktes Verfahren Ermächtigungsgrundlage: 55 Abs. 1 VwVG NRW 55 Abs. 1 VwVG NRW Zuständig zur Verwaltungsvollstreckung ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt (Grundsatz der Selbstvollstreckung, 56 VwVG NRW) 56 VwVG NRW Verfahren: Anhörung ist für Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung entbehrlich, 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW Schriftformerfordernis besteht nicht, 37 Abs. 2 VwVfG NRW 37 Abs. 2 VwVfG NRW 14 webbasiertes BIS
15 Folie 15 Vollstreckungsvoraussetzungen: Verwaltungsakt der auf Handeln, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist Wirksamkeit des Verwaltungsaktes nach 43 Abs. 1 VwVfG NRW (Bekanntgabe, nicht nichtig nach 44 VwVfG NRW 44 VwVfG NRW, nicht zurück genommen oder widerrufen nach 48, 49 VwVfG NRW) Vollstreckbarkeit des Verwaltungsaktes: Unanfechtbarkeit (Ablauf der Rechtsmittelfrist) oder sofort vollziehbar nach 80 Abs. 2 VwGO 80 Abs. 2 VwGO 15 webbasiertes BIS
16 Folie 16 Vollstreckungsverfahren: Zwangsmittel: Ersatzvornahme 59 VwVG NRW 59 VwVG NRW, Zwangsgeld und Unmittelbarer Zwang ( 60, 62 VwVG NRW) Auswahl nach Verhältnismäßigkeit (= Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit) Androhung (ggf. schon in der Ordnungsverfügung), schriftlich mit Fristbestimmung zur Vornahme der Handlung 63 VwVG NRW = Verwaltungsakt! 63 VwVG NRW Festsetzung 64 VwVG NRW = Verwaltungsakt! 64 VwVG NRW Anwendung: z.b. Durchführung der Ersatzvornahme 65 VwVG NRW 16 webbasiertes BIS
17 Folie 17 Sofortvollzug Ermächtigungsgrundlage: 55 Abs. 2 VwVG NRW 55 Abs. 2 VwVG NRW Zuständig zur Verwaltungsvollstreckung ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt (Grundsatz der Selbstvollstreckung, 56 VwVG NRW) 56 VwVG NRW Verfahren: Anhörung ist für Maßnahme entbehrlich nach 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW Schriftformerfordernis besteht nicht, 37 Abs. 2 VwVfG NRW 37 Abs. 2 VwVfG NRW 17 webbasiertes BIS
18 Folie 18 Vollstreckungsvoraussetzungen: Kein Verwaltungsakt (z.b. weil kein Störer vorhanden ist) oder nach Erlass des Verwaltungsaktes ist noch keine Festsetzung des Zwangsmittels erfolgt ein fiktiver Verwaltungsakt wäre rechtmäßig gewesen Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr Notwendigkeit des Sofortvollzugs = ein gestrecktes Verfahren konnte nicht abgewartet werden 18 webbasiertes BIS
19 Folie 19 Vollstreckungsverfahren: Zwangsmittel: Ersatzvornahme 59 VwVG NRW 59 VwVG NRW, Zwangsgeld und Unmittelbarer Zwang ( 60, 62 VwVG NRW) Auswahl nach Verhältnismäßigkeit (= Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit) Androhung entbehrlich 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW Festsetzung entbehrlich 64 Satz 2 VwVG NRW 64 Satz 2 VwVG NRW Anwendung: z.b. Durchführung der Ersatzvornahme 65 VwVG NRW 65 VwVG NRW 19 webbasiertes BIS
20 Folie 20? Ihre Fragen und Diskussion 20 webbasiertes BIS
21 Folie 21 Anhang: Rechtsquellen OBG NRW (Auszug) OBG NRW (Auszug) VwVG NRW (Auszug) VwVG NRW (Auszug) VwVfG NRW (Auszug) VwVfG NRW (Auszug) PolG NRW (Auszug) PolG NRW (Auszug) VwGO (Auszug) VwGO (Auszug) 21 webbasiertes BIS
22 Folie Sonderordnungsbehörden OBG NRW (Auszug) (1) Sonderordnungsbehörden sind die Behörden, denen durch Gesetz oder Verordnung auf bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr oder in ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörden andere Aufgaben übertragen worden sind. (2) Für die Sonderordnungsbehörden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Abweichendes bestimmt ist. 22 webbasiertes BIS
23 Folie Voraussetzungen des Eingreifens (1) Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen Gesetzen und Verordnungen durchführen ( 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Gesetze und Verordnungen Befugnisse der Ordnungsbehörden nicht enthalten, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen. 23 webbasiertes BIS
24 Folie Form (1) Anordnungen der Ordnungsbehörde, durch die von bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verlangt oder die Versagung, Einschränkung oder Zurücknahme einer rechtlich vorgesehenen ordnungsbehördlichen Erlaubnis oder Bescheinigung ausgesprochen wird, werden durch schriftliche Ordnungsverfügungen erlassen. Der Schriftform bedarf es nicht bei Gefahr im Verzug; die getroffene Anordnung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht. 24 webbasiertes BIS
25 Folie Geltung des Polizeigesetzes Folgende Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein Westfalen gelten entsprechend für die Ordnungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist: 1. 9, mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2, 3. 11, mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 4, 5. 13, 25 webbasiertes BIS
26 Folie , und 23, mit Ausnahme der Absätze 2, 4 und 5, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3, mit Ausnahme des Absatzes 2, bis 30, , mit Ausnahme von Absatz 2, 35 mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 4, 36 bis webbasiertes BIS
27 Folie Besondere Regelungen über die Zuständigkeit (4) Die Bergbehörden sind zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen. (5) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium in ordnungsbehördlichen Verordnungen abweichend von 5 a) auf den Gebieten des Immissionsschutzes, der Anlagensicherheit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Gentechnik, der Wasser- und Abfallwirtschaft sowie der Altlastensanierung das Staatliche Umweltamt, 27 webbasiertes BIS
28 Folie 28 b) auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes in der Arbeitswelt und des sonstigen technischen Gefahrenschutzes das Staatliche Amt für Arbeitsschutz, c) auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens - unbeschadet einer nach Buchstaben a) und b) zulässigen Zuständigkeitsregelung - die Kreispolizeibehörde für zuständig erklären. In den Fällen des Satzes 1 Buchstaben a) und b) tritt im Bereich der Bergaufsicht das Bergamt an die Stelle der dort genannten Behörden. 28 webbasiertes BIS
29 Folie 29 VwVG NRW (Auszug) 55 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges (1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. (2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. 29 webbasiertes BIS
30 Folie Vollzugsbehörden (1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Widerspruchsentscheidungen. (2) Die obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Innenministerium im Einzelfall bestimmen, durch welche Behörde ihre Verwaltungsakte zu vollziehen sind. ( ) 30 webbasiertes BIS
31 Folie Zwangsmittel (1) Zwangsmittel sind: 1. Ersatzvornahme ( 59), 2. Zwangsgeld ( 60), 3. unmittelbarer Zwang ( 62) einschließlich Zwangsräumung ( 62a). (2) Sie sind nach Maßgabe des 63 und 69 anzudrohen. 31 webbasiertes BIS
32 Folie 32 (3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung können die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden. 58 Verhältnismäßigkeit (1) Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, dass der Einzelne und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. 32 webbasiertes BIS
33 Folie Ersatzvornahme (1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. 33 webbasiertes BIS
34 Folie 34 (2) Es kann bestimmt werden, dass der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Zahlt der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt. (3) Zahlt der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme nicht bis zu dem Tag, der sich aus der Fristsetzung ergibt, so hat er für den Kostenbetrag von diesem Tage an bis zum Tage der Erstattung Zinsen zu entrichten. Der Zinssatz für das Jahr beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Liegt der Gesamtbetrag der Zinsen unter 50 Euro, ist von der Erhebung abzusehen. Die Zinsforderung kann im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 34 webbasiertes BIS
35 Folie Androhung der Zwangsmittel (1) Zwangsmittel sind schriftlich anzudrohen. Dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Ist der Verwaltungsakt nicht bestandskräftig und nicht sofort vollziehbar, darf die Frist nach Satz 2 die Rechtsbehelfsfrist nicht unterschreiten. Ist als Fristbeginn die Zustellung oder ein anderer Zeitpunkt bestimmt, tritt an dessen Stelle der Eintritt der Bestandskraft, sofern ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt wird. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist ( 55 Abs. 2). 35 webbasiertes BIS
36 Folie 36 (2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. (3) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewendet werden sollen. (4) Wird eine Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden. 36 webbasiertes BIS
37 Folie 37 (5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen. (6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist. 64 Festsetzung der Zwangsmittel Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug ( 55 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg. 37 webbasiertes BIS
38 Folie Anwendung der Zwangsmittel (1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet. (2) Leistet der Betroffene bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei leistet auf Verlangen der Vollzugsbehörde Vollzugshilfe. Dabei kann die Polizei die nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) vorgesehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt ( 58 Abs. 3 PolG NRW) anwenden und die zugelassenen Waffen ( 58 Abs. 4 PolG NRW) unter Beachtung der 61, 63 bis 65 PolG NRW gebrauchen. 38 webbasiertes BIS
39 Folie 39 (3) Der Vollzug ist einzustellen, a) sobald sein Zweck erreicht ist, b) dem Betroffenen die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung unmöglich geworden ist oder c) die Vollstreckungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind. 60 Abs. 3 bleibt unberührt. 39 webbasiertes BIS
40 Folie Anhörung Beteiligter VwVfG NRW (Auszug) (1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn 1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; 5. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. 40 webbasiertes BIS
41 Folie 41 (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. 41 webbasiertes BIS
42 Folie 42 (3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attribut-Zertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. ( ) 42 webbasiertes BIS
43 Folie Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, 1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; 2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; 43 webbasiertes BIS
44 Folie den eine Behörde außerhalb ihrer durch 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; 4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; 5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; 6. der gegen die guten Sitten verstößt. (3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil 1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; 2. eine nach 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; 44 webbasiertes BIS
45 Folie ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; 4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist. (4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. (5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. 45 webbasiertes BIS
46 Folie 46 PolG NRW 1 Aufgaben der Polizei (1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die Polizei hat die zuständigen Behörden, insbesondere die Ordnungsbehörden, unverzüglich von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern. 46 webbasiertes BIS
47 Folie 47 VwGO (Auszug) 80 (1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung ( 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, 2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, 47 webbasiertes BIS
48 Folie in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, 4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. 48 webbasiertes BIS
49 Folie 49 Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft. 49 webbasiertes BIS
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