Allgemeine Regelungen über Einspeisung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in das Mittelspannungsnetz

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1 Stand 09/ Vertragsgegenstand Dieser Vertrag regelt die Abnahme und Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom, den der Anlagenbetreiber in seiner Stromerzeugungsanlage nach 2 des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz) vom (BGBl. I, 2002, S ff.), welches zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494) geändert worden ist nachfolgend KWK-G genannt erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers einspeist. Es gelten die Begriffsbestimmungen im Sinne des 3 KWK-G. 2. Einspeisung Der Anlagenbetreiber ist gemäß KWK-G berechtigt, die gesamte elektrische Energie, die in seiner Erzeugungsanlage erzeugt wird, des Netzbetreibers einzuspeisen. Der Anlagenbetreiber sichert zu, dass diese Energie ausschließlich in der im Datenblatt des Vertrages bezeichneten Erzeugungsanlage erzeugt wurde. Auf Anforderung wird der Anlagenbetreiber dies dem Netzbetreiber in geeigneter Form nachweisen. 3. Betrieb der Erzeugungsanlage 3.1. Errichtung, Betrieb, Wartung, Instandhaltung und Änderung der Erzeugungsanlage des Anlagenbetreibers müssen nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere 49 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), sowie den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Hierbei sind insbesondere in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten: - die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers. Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, dem Netzbetreiber die für einen sicheren und störungsfreien Parallelbetrieb notwendigen Nachweise, die Konformitätsnachweise der Herstellerfirmen und Informationen zur Verfügung zu stellen Der Anlagenbetreiber wird bei beabsichtigten Änderungen oder Erweiterungen seiner Erzeugungsanlage den Netzbetreiber hierüber vorher unterrichten und, soweit diese Maßnahmen Auswirkungen auf den Parallelbetrieb haben, z.b. bei Änderung der Scheinleistung der Erzeugungsanlage, Auswechslung der Schutzeinrichtungen oder Änderung der Kompensationseinrichtungen, vor deren Durchführung die Zustimmung des Netzbetreibers einholen Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Anwesenheit des Anlagenbetreibers oder seines Beauftragten bei vorheriger Anmeldung, die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Einspeisebedingungen auf eigene Kosten zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass der Anlagenbetreiber gegen diese Bedingungen verstoßen hat, hat der Anlagenbetreiber unbeschadet weiterer Rechte des Netzbetreibers und Pflichten des Anlagenbetreibers aus diesem Fehlverhalten die Kosten für diese Überprüfung zu tragen. I 1 I

2 3.4. Die jeweils geltenden Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannugsanschlussverordnung NAV) [derzeit gültige Fassung vom 01. November 2006, BGBI. I, 2006, S. 2477] gelten entsprechend, wobei als Anlage die Erzeugungsanlage und als Kunde der Anlagenbetreiber anzusehen sind Der Anlagenbetreiber benennt dem Netzbetreiber einen Anlagenverantwortlichen gemäß DIN VDE 0105 sowie bei 30-kV-Anlagen und besonderen 10/11-kV- bzw. 20/25-kV-Anlagen, eine netzführende Stelle für die Eigenerzeugungsanlage, mit denen der Netzbetreiber anlagentechnische und betriebliche Maßnahmen abstimmen kann. Besondere Anlagen sind diejenigen Anlagen, die bei einem z. B. reinen Windkabel als erste Anlage hinter der Umspannanlage angeschlossen sind. Der Anlagenverantwortliche und die netzführende Stelle müssen für die Zeit des Betriebes jederzeit erreichbar sein. Ein Anlagenverantwortlicher nach DIN VDE 0105 ist: Der Anlagenverantwortliche ist eine Person, die vom Anlagenbetreiber benannt ist, die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage trägt. Der Anlagenverantwortliche muss die von der Anlage ausgehenden Gefahren erkennen und beurteilen, so dass insbesondere ein sicheres Arbeiten mit, in oder an der Anlage möglich ist. Der Anlagenverantwortliche muss Elektrofachkraft nach DIN VDE 0105 sein Sollten sich der Anlagenverantwortliche und/oder die netzführende Stelle ändern, ist der Netzbetreiber hierüber vom Anlagenbetreiber unverzüglich schriftlich zu informieren. Sämtliche Schalthandlungen im Netzführungsbereich des Netzbetreibers dürfen grundsätzlich nur in Abstimmung mit der netzführenden Stelle des Netzbetreibers erfolgen. 4. Messung 4.1. Der Anlagenbetreiber ist berechtigt, den Anschluss der Erzeugungsanlage sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen. Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die Vorschriften der 21b bis 21h des EnWG und der auf Grund von 21 i EnWG erlassenen Rechtsverordnungen Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, bei Nutzung einer vom Netzbetreiber gestellten Messeinrichtung, dem Netzbetreiber ein Entgelt für die Nutzung der Messeinrichtung zu entrichten. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach den jeweils geltenden Messentgelten des Netzbetreibers für den jeweils vom Netzbetreiber gestellten Zählertyp. Die jeweils geltenden Messentgelte sind auf der Internetseite des Netzbetreibers unter veröffentlicht und abrufbar Der Anlagenbetreiber hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen der Erzeugungsanlage oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Überprüfung der Messeinrichtungen erforderlich ist. I 2 I

3 5. Vergütung und Abrechnung 5.1. Für den vom Einspeiser gemäß 4 Abs. 2a S. 1 KWK-G eingespeisten Strom entfällt für den Netzbetreiber die Ankaufs- und Vergütungspflicht Für die vom Einspeiser an der Übergabestelle eingespeiste elektrische Energie zahlt der Netzbetreiber dem Einspeiser den jeweils gültigen Zuschlag gemäß den entsprechenden Vorgaben des 7 KWK-G 2012 sowie die Vergütung für dezentrale Einspeisung gemäß 18 StromNEV und dem unter einzusehenden jeweils gültigen Preisblatt. Die Vergütung der eingespeisten Strommengen erfolgt gemäß 4 Abs. 3 KWK-G Der Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für die jeweilige KWK-Anlage, sofern der Einspeiser dem Netzbetreiber nachweist, dass die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen, insb. der 5, 6 und 8 KWK-G 2012, vorliegen. Dazu bedarf es insbesondere des Nachweises des BAFA-Zulassungsbescheides bzw. der BAFA-Anzeige. Des Weiteren ist die Übermittlung des von RNG bereit gestellten Kundendatenblattes für KWK-Einspeiser erforderlich Sofern eine der KWK-Anlagen des Einspeisers nicht die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen des KWK-G 2012 erfüllt oder überhöhte Abschläge gezahlt worden sind, wird der Einspeiser ggfs. unberechtigt empfangene oder überhöht ausgezahlte Abschläge nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen an den Netzbetreiber zurückzahlen Sollte insbesondere eine rückwirkende Änderung des KWK-G 2012 eintreten, behält sich der Netzbetreiber vor, zuviel gezahlte Einspeisevergütung vom Einspeiser zurückzufordern, soweit dies rechtlich rückwirkend für zulässig erklärt wird oder möglich ist Der Einspeiser sichert zu, dass die eingespeiste Energie ausschließlich in einer auf dem Datenblatt dieses Vertrages genannten KWK-Anlagen erzeugt wird und es sich dabei um KWK-Strom gemäß 3 Abs. 4 KWK-G 2012 handelt Der Netzbetreiber zahlt dem Einspeiser zusätzlich zu dem in Ziffer 5.2. genannten Zuschlag die hierauf entfallende Umsatzsteuer, wenn der Einspeiser dem Netzbetreiber gegenüber schriftlich erklärt, dass er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist und wenn er seine entsprechende Steuernummer laut 14 Abs. 4 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) schriftlich mitteilt Der Einspeiser erstellt für jede KWK-Anlage eine Rechnung, die den gesetzlichen Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes entspricht und den jeweiligen Zählpunkt ausweist. Das Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Endabrechnung erfolgt jeweils zu Beginn des Folgejahres Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen gemäß 20 StromNZV eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. I 3 I

4 5.10. Ist der Fehler bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt die Messeinrichtung keine Daten an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend der VDE-AR- N4400 nach folgendem Schema: 1. Bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, werden die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendet. 2. Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner gleich 2 h ein Interpolations- und bei größer 2 h ein Vergleichswertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsunterbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt Die jeweilige Rechnung nach Ziffer 5.8. hat den Netzbetreiber als Empfänger mit der Rechnungsanschrift Rheinische NETZGesellschaft mbh Parkgürtel Köln auszuweisen und ist per an einspeiserbetreuung@rheinenergie.com zu senden. 6. Haftung 6.1. Die Haftung des Verteilnetzbetreibers für Schäden aus Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Elektrizitätsbelieferung ist dem Grund und der Höhe nach entsprechend 18 der NAV begrenzt Steht das Netz des Netzbetreibers dem Anlagenbetreiber aus betrieblichen Gründen und/oder zur Abwehr von Gefahren zeitlich begrenzt nicht zur Verfügung, so haftet der Netzbetreiber nicht für mögliche Erlösausfälle des Anlagenbetreibers unabhängig davon, ob der Vorfall angekündigt wurde oder nicht. 7. Vertragslaufzeit und -kündigung 7.1. Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft. Die Vertragslaufzeit ist unbefristet. Mit Außerkrafttreten des KWK-G endet auch dieser Vertrag Der Vertrag kann von den Vertragspartnern zum Monatsende mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragspartner unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor: - bei Aufhebung oder wesentlicher Änderung der gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflicht für Strom aus Erzeugungsanlagen, die Gegenstand dieses Vertrages sind, - wenn die Unvereinbarkeit des KWK-G mit höherrangigem Recht festgestellt wird, I 4 I

5 - wenn der Einspeiser bei dem Betrieb seiner KWK-Anlagen die gesetzlichen Bestimmungen sowie die anerkannten Regeln der Technik gemäß Ziffer 3.1. nicht einhält, - wenn eine Partei das gerichtliche Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt oder Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat oder über ihr Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder die Zwangsversteigerung ihres Vermögens angeordnet wird, - wenn ein eventueller dritter Abnehmer gemäß 4 Abs. 3 KWK-G trotz schriftlicher Mahnung ganz oder teilweise mit seiner Abnahme- und Vergütungspflicht nicht fristgerecht nachkommt. 8. Salvatorische Klausel 8.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein oder werden, ohne dass dadurch die Erreichung von Ziel und Zweck des gesamten Vertrages unmöglich oder deren Aufrechterhaltung für eine Vertragspartei unzumutbar wird, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine andere Regelung zu ersetzen, die den mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen angestrebten Zweck und die wirtschaftliche Zielsetzung des Vertrages erfüllt sowie den Interessen der Vertragsparteien gerecht wird Ziffer 8.1. gilt entsprechend, wenn bei Abschluss dieses Vertrages eine an sich notwendige Regelung unterblieben ist. 9. Schlussbestimmungen 9.1. In Bezug auf die Nutzung des Netzes des Netzbetreibers durch den Anlagenbetreiber gelten ergänzend die Regelungen der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannugsanschlussverordnung NAV) [derzeit gültige Fassung vom 01. November 2006, BGBI. I, 2006, S. 2477] einschließlich der jeweiligen Ergänzenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, sowie die in Ziffer 3.1. genannten Regelwerke. Die NAV und die Regelwerke sind geltende Anlagen dieses Vertrages. Änderungen des Vertrages wird der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber jeweils schriftlich mitteilen. Sofern der Anlagenbetreiber mit den mitgeteilten Änderungen nicht einverstanden ist, steht ihm das Recht zu, den Vertrag zum Ende des der schriftlichen Mitteilung folgenden Monats zu kündigen Dieser Vertrag gibt die getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Nebenabreden bestehen nicht oder werden hiermit aufgehoben und sind nicht Geschäftsgrundlage für den Abschluss dieses Vertrages geworden Die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. I 5 I

6 9.4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, mit Zustimmung der anderen Vertragspartei die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung ist in der Regel zu erteilen, es sei denn, dass gewichtige Gründe gegen den Rechtsnachfolger sprechen. Nicht als Rechtsnachfolger im Sinne des Satzes 1 gelten verbundene Unternehmen einer Vertragspartei im Sinne des 15 ff. des Aktiengesetzes. In diesem Fall ist eine Zustimmung nicht erforderlich Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden vom Netzbetreiber unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und genutzt. Soweit erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung des Vertrages beteiligten Unternehmen weitergegeben Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Netzbetreibers, soweit gesetzlich nicht anders zwingend vorgeschrieben Dieser Vertrag regelt nicht den Bezug von Strom durch den Anlagenbetreiber. Die hierfür erforderlichen Regelungen bleiben gesonderten Verträgen vorbehalten Mit Abschluss dieses Vertrages werden alle etwa vorhandenen früheren Verträge über die Einspeisung von elektrischer Energie aus der im Datenblatt genannten Stromerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers, deren Nachträge und alle diesbezüglichen Abmachungen zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber mit Ausnahme derjenigen Verträge und Vereinbarungen, die die Anschlussfragen (z. B. Netzanschlussvertrag, Netznutzungsvertrag) betreffen unwirksam. I 6 I

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