Die Leistungen werden beantragt ab dem. Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit

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1 Stadt Nettetal Fachbereich Kinder, Jugend und Familie- Verwaltung und Jugendhilfe -Unterhaltsvorschusskasse- Doerkesplatz Nettetal Aktenzeichen: Antrag eingegangen am: Die Leistungen werden beantragt ab dem 1. Die Leistungen werden beantragt für das Kind Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Straße, Hausnummer PLZ, Ort 2. Weitere Angaben zum Kind Das Kind lebt bei seiner Mutter bei seinem Vater in einem Heim/in einer Pflegestelle. bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind: Die Vaterschaft ist anerkannt oder festgestellt. ja bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind bzw. waren: Der Ehemann ist der leibliche Vater des Kindes. ja Wenn die Vaterschaft noch nicht festgestellt/anerkannt ist: Vater ist: als Vater kommt/kommen auch noch in Betracht: o o Ein Antrag auf Feststellung/Anfechtung der Vaterschaft ist anhängig. ja, bei (Gericht, Aktenzeichen): Es besteht eine Beistandschaft, Pflegschaft oder Vormundschaft. ja, bei (Jugendamt, Aktenzeichen): Gesetzlicher Vertreter des Kindes ist die Mutter ist der Vater sind die Eltern gemeinsam ist der Vormund (Name, Anschrift): 1

2 3. Geldleistungen, die das Kind erhält Erläuterung: Anzugeben sind alle Leistungen, die das Kind von anderen Stellen erhält, z.b. Waisenbezüge (insbesondere Waisenrente aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung), Waisengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz, Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, Schadensersatzleistungen, die dem Kind wegen des Todes eines Elternteils in Form einer Rente oder einmalig als Abfindung gezahlt werden. "Kindergeldähnliche Leistungen" sind bestimmte Kinderrenten, Kinderzuschüsse, -zuschläge und -zulagen nach dem Recht anderer Staaten. Rente ja, und zwar: Eine Rente wurde beantragt. Eine Rente wurde abgelehnt. Vorauszahlungen/Abfindungen ja, und zwar am: Kindergeld ja, laufend in Höhe von: kindergeldähnliche Leistungen ja, laufend in Höhe von: Versicherungsträger Versicherungsträger Versicherungsträger Das Kindergeld erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die Leistung erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Höhe der Leistung Aktenzeichen Höhe der Leistung Das Kindergeld erhält der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Die Leistung erhält der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. 4. Unterhaltsvorschuss in der Vergangenheit Für das Kind wurde bereits Unterhaltsvorschuss bezogen oder beantragt. ja, und zwar vom/beim vom: zu Händen von Jugendamt: bis: Mutter Vater ja, und zwar vom/beim Jugendamt: vom: bis: Bitte fügen Sie dem Antrag die Bescheide der UV-Stelle(n) bei. 5. Angaben zum Elternteil, bei dem das Kind lebt zu Händen von Mutter Vater Name, Vorname Geburtsname Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Straße, Hausnummer PLZ, Ort Erreichbarkeit (freiwillige Angaben, die die Antragsbearbeitung vereinfachen): Telefon Telefax Familienstand: ledig geschieden seit: verwitwet seit: verheiratet oder in eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebend vom Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner getrennt lebend seit: Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat Arbeitslosengeld II/Sozialhilfe beantragt. Erläuterung: Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung, die als Einkommen auf den Bedarf, den das Arbeitslosengeld II bzw. die Sozialhilfe decken soll, angerechnet wird. ja, und zwar bei: Bitte fügen Sie den aktuellen oder den letzten Bescheid bei. 2

3 Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, war und ist mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet. Zusätzliche Angaben für diesen Fall: Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, lebt mit dem anderen Elternteil nicht mehr zusammen seit. Beide Elternteile des Kindes haben nie zusammengelebt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist verheiratet oder ist eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen und lebt vom Ehegatten bzw. von der/dem Lebenspartnern/in getrennt. Zusätzliche Angaben für diesen Fall: Ehegatte ist der andere Elternteil des Kindes. Ehegatte/Lebenspartner/in ist nicht der andere Elternteil des Kindes, sondern (Name und Anschrift). Die Ehegatten leben getrennt seit. Erläuterung: Die Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und wenigstens einer von ihnen die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herstellen will. Eine Trennung aus beruflichen, politischen, finanziellen oder rechtlichen Gründen genügt hierfür nicht. Die Ehescheidung bzw. die Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft wurde beantragt am bei (Gericht):. Der andere Elternteil lebt voraussichtlich für mindestens sechs Monate in einer Anstalt, und zwar seit:. Bitte fügen Sie dem Antrag Nachweise bei. Anstalten sind z.b. Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten sowie Strafvollzugs- und Untersuchungshaftanstalten. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, besitzt keine Lohnsteuerkarte besitzt eine Lohnsteuerkarte, auf der die Steuerklasse I II III IV V VI eingetragen ist. 6. Zusätzliche Angaben bei ausländischen Staatsangehörigen Das Kind besitzt Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, besitzt eine Niederlassungserlaubnis eine Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis/ Blaue Karte EU seit dem: seit dem: befristet bis: befristet bis: Bitte fügen Sie die Niederlassungs-/Aufenthaltserlaubnis bei. weder eine Niederlassungsnoch eine Aufenthaltserlaubnis weder eine Niederlassungsnoch eine Aufenthaltserlaubnis 7. Angaben zum Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt Name, Vorname Geburtsname Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Straße, Hausnummer PLZ, Ort Erreichbarkeit (freiwillige Angaben, die die Bearbeitung vereinfachen): Telefon Telefax 3

4 Familienstand: ledig geschieden seit: verwitwet seit: verheiratet oder in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft lebend seit: getrennt lebend (Beziehung beendet) seit: beschäftigt seit: selbständig seit: monatliches Nettoeinkommen: bezieht eine Rente seit: arbeitslos seit: bezieht Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe seit: Name und Adresse des Arbeitgebers/der ArGe/des Rentenversicherungsträgers/der Agentur für Arbeit: erlernter Beruf: krankenversichert bei: Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, betreut das Kind regelmäßig. ja (bitte erläutern: Jede Woche? An welchen Wochentagen?) 8. Angaben zur Unterhaltsverpflichtung Die Unterhaltsverpflichtung des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, wurde durch ein Urteil Gericht/Jugendamt, Aktenzeichen: einen Beschluss einen Vergleich eine Urkunde festgestellt. noch nicht festgestellt, weil Bitte fügen Sie dem Antrag die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, Beschlusses, Vergleichs bzw. der Urkunde bei. 9. Unterhaltsleistungen des Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt Das Kind erhält von dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Zahlungen. ja, unregelmäßig. Die letzte Zahlung betrug und ging am ein. ja, regelmäßig seit dem in Höhe von. Die letzte Zahlung ging am ein. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat eine Vorauszahlung/Abfindung geleistet. ja, am in Höhe von für die Zeit vom bis Es wurde vereinbart, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zur Zeit keinen Unterhalt zahlen muss ja, durch Vereinbarung (bitte erläutern): Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt gemeinsame Schulden zurück. ja, in Höhe von pro Monat an Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, könnte meiner Ansicht nach den Mindestunterhalt für das Kind zahlen. ja, weil (z.b. wegen besonderer Vermögenswerte), weil Zahlt ein Dritter (z.b. Großeltern) an Stelle der/des Unterhaltspflichtigen, ist dies auf einem gesonderten Blatt anzugeben. 4

5 10. Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs Erläuterung: Angaben zu diesem Punkt sind nur erforderlich, falls keine Beistandschaft, Pflegschaft oder Amtsvormundschaft besteht. Sofern Sie Ihre Bemühungen, Unterhalt von dem anderen Elternteil zu erlangen, schriftlich nachweisen können, ist eine Bewilligung von Unterhaltsvorschuss maximal einen Monat rückwirkend möglich. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragt, den Unterhaltsanspruch des Kindes durchzusetzen., weil ja, und zwar (Name, Adresse und Telefonnummer der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts) Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat (evtl. mit anwaltlicher Hilfe) folgende Maßnahmen ergriffen: Er hat die Zahlung des Unterhalts schriftlich angemahnt am Er hat einen gerichtlichen Antrag gestellt am Er hat sich beim Jugendamt in Sachen Kindesunterhalt beraten lassen am Er hat Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erstattet am Er hat versucht, den Aufenthaltsort des anderen Elternteils zu ermitteln seit Er hat sich in folgender Weise um die Durchsetzungen des Unterhaltsanspruchs bemüht: Erfolg: Bitte fügen Sie dem Antrag sämtliche anwaltlichen Schreiben, Schreiben Ihrerseits und die Antworten der Gegenseite bei. 11. Angaben zu weiteren Kindern Name, Vorname Geburtsdatum lebt bei Mutter Vater gemeinsames Kind Kind der Mutter Kind des Vaters Name, Vorname Geburtsdatum lebt bei Mutter Vater gemeinsames Kind Kind der Mutter Kind des Vaters Name, Vorname Geburtsdatum lebt bei Mutter Vater gemeinsames Kind Kind der Mutter Kind des Vaters Soweit erforderlich fügen Sie bitte ein Ergänzungsblatt bei. 12. Bankverbindung Erläuterung: Barauszahlungen sind nicht möglich. Name des Kontoinhabers/der Kontoinhaberin Kreditinstitut Kontonummer Bankleitzahl Für den Fall, dass Unterhaltsvorschusszahlungen geleistet werden, auf die kein Anspruch besteht, ermächtige ich mein Geldinstitut, diese Beträge an die Unterhaltsvorschussstelle zurück zu überweisen., den Ort Datum Unterschrift des Kontoinhaber/der Kontoinhaberin 5

6 13. ergänzende Angaben (bei Bedarf; bitte benutzen Sie ggf. ein separates Blatt) 6

7 14. Erklärung Die Unterhaltsvorschusskasse wird von mir unverzüglich unterrichtet, wenn - der alleinstehende Elternteil heiratet, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist - der alleinstehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenzieht - der alleinstehende Elternteil eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet - das Kind nicht mehr oder nicht mehr im erforderlichen Umfang bei alleinstehenden Elternteil lebt - das Kind oder der alleinstehende Elternteil umzieht oder beide gemeinsam umziehen - sich der Betreuungsumfang des Kindes durch den anderen Elternteil nicht nur geringfügig erhöht - ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht - der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII wirtschaftliche Jugendhilfe) gedeckt wird - die Vaterschaft zu dem Kind festgestellt ist - der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt oder wenn Unterhalt für das Kind gepfändet wird - für das Kind ein Unterhaltstitel geschaffen wurde - der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird - der andere Elternteil eine Arbeitsstelle antritt bzw. wechselt - nach Antragstellung der Unterhaltsvorschussleistungen zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche eine Beistandschaft eingerichtet oder ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird - das Kind die allgemeine Schulpflicht beendet hat - das Kind einen Ausbildungsplatz antritt - das Kind eine Beschäftigung aufnimmt - SGB II Leistungen beantragt werden - Das Erwerbseinkommen des alleinstehenden Elternteils monatlich unter 600,- Euro Brutto liegt Ich versichere, dass ich diesen Antrag nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt und alle Angaben vollständig gemacht habe. Ich habe das Merkblatt zum UVG erhalten und zur Kenntnis genommen. Auf meine Anzeigepflicht bin ich unter Hinweis auf das Merkblatt besonders aufmerksam gemacht worden. Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, alle Änderungen zu den Angaben in diesem Antrag, die Auswirkungen auf die Leistung haben könnten, unverzüglich mitzuteilen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG besteht nicht, wenn ich die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig sind, nicht erteile oder wenn ich bei der Feststellung der Vaterschaft des Kindes nicht mitwirke. Für die Leistungen nach dem UVG werden die angegebenen persönlichen Daten elektronisch gespeichert und verarbeitet. Eine Übermittlung der Angaben aus dem Antrag erfolgt nur an die Stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Ich bin mit der Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten einverstanden. Ich bin auch damit einverstanden, dass die notwendigen Daten und Unterlagen zur Durchführung des UVG mit dem Beistand, dem (Amts-)Pfleger, dem Vormund und/ oder dem Rechtsanwalt meines Kindes ausgetauscht werden können. Information zur Datenverarbeitung: Die Stadt Nettetal verarbeitet (insbesondere erhebt, übermittelt und speichert) Ihre personenbezogenen Daten, wenn Sie dieses Formular ausgefüllt einreichen. Der Unterhaltsvorschuss ist schriftlich von jenem Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu beantragen. Die Datenerhebung erfolgt auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG). Zu den Angaben sind Sie gemäß 60 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) I verpflichtet. Ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG besteht nicht, wenn Sie sich weigern, die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes eines anderen Elternteils mitzuwirken. Die für die Berechnung und Zahlung von Leistungen nach dem UVG erforderlichen persönlichen Daten können im Wege der automatisierten Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet werden. Ihre Daten zu den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden 6 Jahre aufbewahrt. Sollten Titel in der Akte sein, verlängert sich die Speicherdauer auf 30 Jahre. Für die Erfüllung der Aufgaben nach dem UVG ist eine Datenübermittlung nach 69 SGB X zulässig. Auf Ihre Rechte zu Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragung und Widerspruch bezüglich der erfassten personenbezogenen Daten wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen. Rechtsgrundlage hierfür sind die Artikel 15 bis 21 der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie die 49 und 50 Datenschutzgesetz NRW. Zudem sind Sie berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Verantwortliche Person im Sinne der Datenschutzgrundverordnung ist die Stadt Nettetal, Der Bürgermeister, Doerkesplatz 11, Nettetal oder stadtnettetal@nettetal.de. Den Datenschutzbeauftragten der Stadt Nettetal erreichen Sie unter Tel / , datenschutz@krzn.de oder unter Kommunales Rechenzentrum Niederrhein (KRZN), Beauftragter für Datenschutz & IT-Sicherheit, Friedrich-Heinrich- Allee 130, Kamp-Lintfort. Beschwerden über das Vorgehen der Stadt Nettetal in dieser datenschutzrechtlichen Angelegenheit können Sie an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach , Düsseldorf unter Tel. 0211/ oder per an poststelle@ldi.nrw.de richten., den Ort Datum Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers 7

8 Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) A-Gi Frau Kathrin Boers Tel: 02153/ Gj-J Frau Helena Hinchado Gomez Tel / K-R Frau Brigit Lienen Tel: 02153/ S-Z Herr Peter Grüttner Tel: 02153/ Bitte reichen Sie den Antrag persönlich zusammen mit den folgenden Unterlagen bei der UV-Stelle ein: Pass, Personalausweis Geburtsurkunde des Kindes bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Aufenthaltstitel oder Registerschein bzw. Aufnahmebescheid vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in der vollstreckbaren Ausfertigung Vaterschaftsanerkenntnis bzw. Vaterschaftsfeststellungsbeschluss Nachweise über Unterhaltszahlungen oder den Bezug von Waisenrente Falls ein Leistungsbezug nach dem SGB II vorliegt, eine Kopie des aktuellen Jobcenterbescheides Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden ggf. Scheidungsbeschluss oder Niederschrift aus der Verhandlung Bei Kindern die das 15 Lebensjahr erreicht haben, Schul- /oder Ausbildungsbescheinigungen Bei Kindern die das 15. Lebensjahr erreicht haben, Nachweise über die Einkommenssituation in Bezug auf den Zusatzfragebogen in der 3. Altersstufe (siehe Antrag UVG) Wichtig!!! Bitte beachten Sie Ihre Mitwirkungspflichten: Seite 2, Nr. 8! 1. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind, das a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, b) im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, oder - dessen Ehegatte/ (eingetragener) Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist und c) nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der Höhe des Unterhaltsvorschusses Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge erhält. d) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Jobcenterleistungen) bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind. Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des zwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen. e) Auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie in Deutschland leben. 2. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen ( 2 Abs. 2 UVG). Daraus ergeben sich für den Unterhalsvorschussbetrag folgende Beträge: Für Kinder 0-5 Jahren 154 Euro Für Kinder Euro Für Kinder ab Jahren 273 Euro Auf den Unterhaltsvorschuss werden angerechnet: Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils Waisenbezüge, die das Kind erhält Einkommen oder Vermögen das ab dem 15. Lebensjahr zu berücksichtigen ist. 8

9 3. Dauer der Leistung von Unterhaltsvorschuss Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss höchstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend längstens für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gewährt werden, wenn Sie bereits vor einem Monat alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu bewegen. 4. Der Unterhaltsvorschuss muss von Ihnen ersetzt werden, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben oder eine Veränderung in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich ist, nicht rechtzeitig mitgeteilt haben oder gewusst oder zumindest hätten wissen müssen, dass dem Kind die Unterhaltsleistung nicht oder nicht in der gezahlten Höhe zugestanden hat. Der Unterhaltsvorschuss muss zurückgezahlt werden, wenn das Kind nach Antragstellung von dem anderen Elternteil in demselben Monat Unterhalt erhalten oder Einkommen erzielt hat, für den auch Unterhaltsvorschuss gewährt wurde, Waisenbezüge erhalten hat, die bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsvorschusses hätten angerechnet werden müssen. 5. Der Unterhaltsvorschuss wird angerechnet, wenn das Kind Sozialgeld erhält. Für das Kind wird also nur der Betrag an Sozialgeld (Jobcenterleistungen) ausgezahlt, um den Betrag den das Sozialgeld höher ist als der Unterhaltsvorschuss. Bei der Berechnung z.b. des Wohngeldes oder des Kinderzuschlages wird der Unterhaltsvorschuss als Einkommen berücksichtigt, so dass diese Leistungen geringer ausfallen. 6. Um den Unterhaltsvorschuss zu bekommen, müssen Sie bei dem zuständigen Jugendamt einen schriftlichen Antrag stellen. Das Antragsformular erhalten Sie in der UV-Stelle oder als PDF-Dokument auf der Internetseite der Stadt Nettetal Hilfen des Jugendamtes Sie können jederzeit selbst ggf. mit Hilfe einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts und ggf. mit Verfahrenskostenhilfe den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes verfolgen. Ihnen stehen jedoch bei der Verfolgung des Unterhaltsanspruchs Ihres Kindes unabhängig vom Unterhaltsvorschuss auch Hilfen des Jugendamtes zu. Dabei können Sie selbst entscheiden, in welchem Umfang Sie diese Hilfen in Anspruch nehmen wollen. Wenn Sie grundsätzlich eigenständig vorgehen wollen, aber Beratung zu bestimmten Einzelfragen wünschen, können Sie diese jederzeit beim Jugendamt erhalten. Eine eigenständige Durchsetzung des Unterhalts kann z. B. sinnvoll sein, wenn Sie davon ausgehen, dass Sie einen hinreichenden Überblick über die finanziellen Verhältnisse haben und eine einvernehmliche Lösung mit dem anderen Elternteil möglich ist. Wenn Sie dagegen wünschen, dass das Jugendamt den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes durchsetzt, können Sie eine Beistandschaft beantragen. Sprechen Sie die Unterhaltsvorschussstelle oder die Beistandschaftsstelle des Jugendamtes einfach an. 8. Mitwirkungspflicht Sie sind verpflichtet, sämtliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes und der Eltern sowie alle Tatbestände, die für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses erheblich sein können, der UV-Stelle anzuzeigen. Bitte setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Sachbearbeiterin/Ihrem Sachbearbeiter in der UV-Stelle des Jugendamtes in Verbindung, wenn Sie z.b. Unterhalt für das Kind bekommen heiraten bzw. eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eintragen lassen wollen einen Umzug planen (wieder) mit dem Vater/der Mutter Ihres Kindes zusammenziehen wollen bzw. wieder eine Beziehung führen die Vaterschaft Ihres Kindes anerkannt, gerichtlich festgestellt oder angefochten wird Ihr Kind das 15. Lebensjahr vollendet und Einkommen erzielt nicht genau wissen, ob eine Änderung bedeutsam ist oder nicht. Wenn Sie Veränderungen nicht umgehend mitteilen, handeln Sie ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden ( 10 UVG)! 9

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