Designschutz. DesignG v Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Michael Hassemer
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- Wilhelmine Weiner
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1 schutz G v Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer
2 Nationales und europäisches System Entweder: Eintragung (wie Marken) beim DPMA als eingetragenes, oder beim EUIPO (Alicante) als Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Besonderheit daneben: das nicht eingetragene europäische Geschmacksmuster Das System ist also zweigleisig: deutsches recht als reines Eintragungsrecht Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht für entweder eingetragene oder nicht eingetragene Geschmacksmuster Jedenfalls: Überwindung des (nationalen) Territorialitätsprinzips mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster Geistiges Eigentum 12 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 2
3 Schutzvoraussetzungen 1. (Schutzgegenstand) Gewisse Ähnlichkeit mit Erfindungsschutz (Patent, Gebrauchsmuster) das wird im Lauf der Darstellung an weiteren Stellen sichtbar Geistiges Eigentum 12 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 3
4 : ästhetische Leistung, 1 G Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist ein die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt; ( ) Geistiges Eigentum 12 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 4
5 , 2, 5 G 2 G (2) Ein gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches offenbart worden ist. s gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. 5 Offenbarung Ein ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, ( ) Geistiges Eigentum 12 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 5
6 6 G Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des 2 Absatz 2 und 3 unberücksichtigt, wenn ein während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dasselbe gilt, wenn das als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger offenbart wurde. sschonfrist (vgl. Gebrauchsmusterrecht, früher auch Patentrecht) Geistiges Eigentum 12 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 6
7 2 G ( ) (3) Ein hat, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des s berücksichtigt. Geistiges Eigentum 12 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 7
8 Technische Bedingtheit 3 (1) G Vom schutz ausgeschlossen sind Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind; ( ) Vgl. 3 II Nr. 2 MarkenG Geistiges Eigentum 12 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 8
9 Recht auf das eingetragene Hierzu 7 G: (1) Das Recht auf das eingetragene steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere Personen gemeinsam ein entworfen, so steht ihnen das Recht auf das eingetragene gemeinschaftlich zu. (2) Wird ein von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem eingetragenen dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Ein Rest Persönlichkeitsrecht findet sich (ähnlich Patentrecht) in 10: Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register als Entwerfer benannt zu werden. Wenn das das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne Entwerfer seine Nennung verlangen. Geistiges Eigentum 12 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 9
10 Schutzdauer, Eintragung 27 Entstehung und Dauer des Schutzes (1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register. (2) Die Schutzdauer des eingetragenen s beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. Geistiges Eigentum 12 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 10
11 Prüfung, 16 G (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob 1. die Anmeldegebühren nach 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes und 2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages nach 11 Abs. 2 vorliegen und 3. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht. Nicht geprüft werden damit und (keine Prüfung der materiellen Schutzfähigkeit). Eintragungsverfahren, kein Prüfungsverfahren Die Schutzvoraussetzungen können also vom Gericht im Verletzungsprozess geprüft (und ggf. verneint) werden. Geistiges Eigentum 12 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 11
12 Bekanntmachung, Aufschiebung 20 Bekanntmachung Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen s durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des s. 21 Aufschiebung der Bekanntmachung (1) Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe die Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab dem Anmeldetag beantragt werden. Wird der Antrag gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Eintragung des einzutragenden s in das Register. Geistiges Eigentum 12 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 12
13 Rechte des Inhabers, 38 G 38 Abs. 1 G: ausschließliches Benutzungsrecht, insbesondere Herstellung, Anbieten, Inverkehrbringen, Einfuhr, Ausfuhr und Besitz zu den genannten Zwecken umfasst (wiederum ähnlich Patent). 38 II G: Schutz gegenüber jedem, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Beachte: Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers. Geistiges Eigentum 12 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 13
14 Schranken, 40 G 40 Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Rechte aus einem eingetragenen können nicht geltend gemacht werden gegenüber 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden; 2. Handlungen zu Versuchszwecken; 3. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des eingetragenen s nicht über Gebühr und geben die Quelle an; ( ) Geistiges Eigentum 12 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 14
15 Gemeinschaftsgeschmacksmuster Art. 1, Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (12. Dezember 2001): (1) Ein den Voraussetzungen dieser Verordnung entsprechendes Geschmacksmuster wird nachstehend "Gemeinschaftsgeschmacksmuster" genannt. (2) Ein Geschmacksmuster wird: a) durch ein "nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster" geschützt, wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; b) durch ein "eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster" geschützt, wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise eingetragen ist. ( ) Geistiges Eigentum 12 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 15
16 Schutzfrist für nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Art. 11 (1) Ein Geschmacksmuster, das die im 1. Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt, wird als ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. (2) Im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde. Geistiges Eigentum 12 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 16
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