RECHTLICHE ASPEKTE DES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHRENS
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1 RECHTLICHE ASPEKTE DES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHRENS Informationsveranstaltung zum Gütezeichen Mittelstandsorientierte Kommunalverwaltung am Eberswalde, 21.Mai 2015 Seite 1
2 Allgemeine Informationen 1. Die Untere Bauaufsichtsbehörde bildet das Sachgebiet 3 im Strukturentwicklungs- und Bauordnungsamt der Kreisverwaltung Barnim 2. Das Sachgebiet besteht aus 5 Teams mit derzeit 27, darunter 15 Technischen Sachbearbeiter/innen (SB): Registratur (5 SB) Rechtliche Bauaufsicht (6 SB) Baubezirk Sonderbauten (3 SB) Baubezirk Nord (7 SB) Baubezirk Süd (6 SB) Eberswalde, 21.Mai 2015 Seite 2
3 Zuständigkeiten und Aufgaben regelt die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) 51 (1) Satz 2 BbgBO: Die Landkreise nehmen die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. 52 (1) Satz 1 BbgBO: Die Landkreise nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Eberswalde, 21.Mai 2015 Seite 3
4 Aufgabenspektrum nach Vorgangsarten (2013) Eberswalde, 21.Mai 2015 Seite 4
5 Die Baugenehmigung Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung ( 54 BbgBO). Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen ( 67 Abs.1 Satz 1 BbgBO). Die Baugenehmigung schließt die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen ein ( 67 Abs.1 Satz 2 BbgBO). Eberswalde, 21.Mai 2015 Seite 5
6 Was wird (u.a.) alles geprüft? Zulässigkeit nach Bauplanungsrecht, Örtliche Bauvorschriften, Abstandsflächenrecht, Brandschutz, Barrierefreiheit, Standsicherheit, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Denkmalschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht, Bodenschutzrecht, Waldrecht, Straßenrecht, Immissionsschutzrecht, Arbeitsstättenrecht Eberswalde, 21.Mai 2015 Seite 6
7 Die Baugenehmigung gilt für eine konkrete bauliche Anlage und deren Nutzung. gilt für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn ( 67 Abs.5 BbgBO) und ist privatrechtlich nicht angreifbar ( 67 Abs.6 BbgBO)! begründet nach Ausführung/Fertigstellung und Nutzungsaufnahme Bestandsschutz! vermittelt zugleich ein Abwehrrecht gegen andere Bauvorhaben! Eberswalde, 21.Mai 2015 Seite 7
8 Die Baugenehmigung bildet das öffentlich-rechtliche Fundament Ihres Unternehmens! Eberswalde, 21.Mai 2015 Seite 8
9 Gefahren für den Bestandsschutz Veränderungen der baulichen Anlage ohne Baugenehmigung können zum Verlust des Bestandsschutzes führen, z.b. durch die -Änderung der Konstruktion, -Änderung sicherheitstechnischer Anlagen, -Änderung von Brandabschnitten, Flucht- und Rettungswegen, -Änderung der baulichen Nutzung (ganz / teilweise) oder -Beseitigung (Abbruch) der baulichen Anlage. Insbesondere eine vorherige (genehmigte) Nutzung ist mit der Aufnahme einer anderen (ungenehmigten) Nutzung nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt. Eberswalde, 21.Mai 2015 Seite 9
10 Beispiele für genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen Eberswalde, 21.Mai 2015 Seite 10
11 Die Baugenehmigung fehlt was nun? Sie haben jetzt ein Problem! Ihrem Unternehmen fehlt das Fundament es wird öffentlich-rechtlich angreifbar! Eine Baugenehmigung kann auf Antrag auch nachträglich erteilt werden, aber -der nachträgliche planerische Aufwand ist immer höher, -nachträgliche Anpassungen der baulichen Anlage sind kostenintensiv und -die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind am konkreten Standort möglicherweise nicht (mehr) gegeben! Eberswalde, 21.Mai 2015 Seite 11
12 Der Ausweg: Eberswalde, 21.Mai 2015 Seite 12
13 Irgendjemand fühlt sich immer gestört Eberswalde, 21.Mai 2015 Seite 13
14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Eberswalde, 21.Mai 2015 Seite 14
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