FACHTAGUNG RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG am 17. November 2015 in Bern

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1 FACHTAGUNG RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG am 17. November 2015 in Bern Schadenminderungspflicht gemäss Art. 61 VVG: Wo fängt sie an? Wo hört sie auf? RA Raphael Spring 17. November 2015

2 Programm ( / Uhr) 15 Einführung 10 Gruppenarbeiten an 4 Thesen 15 Diskussion der Gruppenarbeiten 5 Fazit und Abschluss

3 Art. 61 VVG, Rettungspflicht Abs. 1 Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Er muss, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt, über die zu ergreifenden Massregeln die Weisung des Versicherers einholen und befolgen.

4 Art. 61 VVG, Rettungspflicht Abs. 2 Hat der Anspruchsberechtigte diese Pflichten in nicht zu entschuldigender Weise verletzt, so ist der Versicherer berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung jener Obliegenheiten vermindert hätte. Und: Art. 61 ist dispositiver Natur, d.h. strengere Sanktionen sind zulässig

5 Versicherung von Schadenminderungskosten Die Geschichte unserer Versicherungsnehmerin: Arbeitsvertrag Manko in der Kasse Arbeitgeber kündigt Vermögenseinbusse Von der Gefahr zum Schaden der Versicherungsnehmerin: Abstrakte Gefahr Konkrete Gefahr Rechtsgutverletzung = Rechtliche Angelegenheit Schaden (oft: Verlust von Aktiven) Von der Gefahr zum Schaden der Versicherung: Schaden-abwehr Schadenprävention Schadenminderung Schaden (Schadenminderungskosten) Vgl. dazu auch Mirco Anderegg, Schadenabwehr, HAVE 2/2015

6 These 1: Art. 61 betrifft nur die Schadenminderungskosten Schaden (Schadenminderungskosten) Schaden (oft: Verlust von Aktiven) Beraten Verhandeln Rechtliches Vorgehen Mediation Coaching Vermögensschaden inkl. Folgeschaden (ev. tiefere Leistungen der ALV, erschwerte Stellensuche) Ängste, Selbstzweifel, Wut, Vergeltung,

7 These 2: Pflicht zur aussergerichtlichen Konfliktlösung In gewissen Konstellationen sind Mediationen nachweislich kostengünstiger als der Rechtsweg Streitwert > CHF Unklare Rechtslage Unklare Beweislage Schlichtung gescheitert VN und externer Anwalt sind dann dazu verpflichtet, diesen Weg zu versuchen.

8 Prognose von Prozess- und Mediationskosten

9 «Die grösste Leistung besteht darin, den Widerstand des Feindes ohne einen Kampf zu brechen.» (Sunzi, Die Kunst des Krieges, China, ca. 500 v. Chr.) Schneller, risikoloser, günstiger Resultat besser als Erwartungen an den Prozess freier in Terminwahl, Lösungsfindung, usw.

10 These 3: Keine Pflicht zur aussergerichtlichen Konfliktlösung Gemäss Art. 161 AVO ist die Versicherung verpflichtet durch rechtliche Angelegenheiten verursachte Kosten zu vergüten oder in solchen Angelegenheiten Leistungen zu erbringen. Rechtliche Angelegenheiten müssen folglich nicht konsequent vermieden werden. Der VN darf sie austragen. Intuitive Verhandlungskompetenz und Verhandlungserfahrung von externen und internen Juristen, Anwälten, Schlichtungsbehörden und Gerichten ist ausreichende Schadenminderung

11 These 4: Beratungsresistenz ist ein VVG 61-Verstoss Wer bezahlt bestimmt. Wenn ein Versicherungsnehmer der rechtlichen Beurteilung durch den Rechtsdienst der Versicherung oder des mandatierten Rechtsanwaltes nicht nachkommt (z.b. eine offensichtlich geschuldete Leistung nicht oder verspätet bezahlt) soll dies zu einer Leistungskürzung führen.

12 Fazit: Was mindert Schadenminderungskosten? Strategische Planung Insb. Verzicht auf Schadenminderung, wenn prognostizierte Schadenminderungskosten höher sind «Siegen wird der, der weiss, wann er kämpfen muss und wann nicht.» (Sunzi, Die Kunst des Krieges, China ca. 500 v. Chr.) Methodenkompetenz, d.h. rechtliche Kompetenz, ADR-Kompetenz Schadenminderungspflicht im Fokus behalten

13 Fazit: Was erhöht Schadenminderungskosten? Professioneller Rechtsdienstleister zu spät beigezogen Zu wenig oder zu viel strategische Planung eines Falles Mangelndes Vertrauen / Erfahrung des VN Emotionales Verhalten des VN oder des Rechtsdienstleisters Unsicherheit jeder Prognose: Wer den Weg bestimmt, haftet für den Erfolg Bedürfnis den VN zufrieden zu machen

14 Werden Sie in Zukunft? eine Rechtfertigung verlangen, wenn in gewissen Fällen keine Mediation angestrebt wird? Widerstände gegen Mediationen überwinden? Anreize für VN s schaffen (Qualitätsicherung, Benefits, usw.)? Überwiegend mit Anwälten zusammenarbeiten, welche Mediation unterstützen und beherrschen?

15 Rückfragen: Tel Danke für Ihre Teilnahme am Workshop!

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