Öffentliches Verfahrensrecht (Master)

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1 (Master) Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Prof. Dr. Felix Uhlmann 1

2 Rechtszustand für die Dauer des Prozesses (Vorsorglicher, vorläufiger Rechtsschutz) Lektüre: Kölz/Häner/Bertschi, Rz , , Thomas Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 2008, S. 416 ff. Prof. Dr. Felix Uhlmann 2

3 Vorsorglicher Rechtsschutz (Repetition) Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen Gegenstand: Was geschieht für die Dauer des Prozesses? (Wird die Beamtin nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterbeschäftigt? Darf der Bauherr trotz Einsprachen schon bauen? Darf ein Produkt trotz hängigen Bewilligungsverfahrens schon vertrieben werden? Darf eine Demonstration trotz Verbots durchgeführt werden, wenn ein Rechtsmittel ergriffen worden ist?) Aufschiebende Wirkung: Die angeordnete Rechtsfolge tritt nicht ein. (Andere) Vorsorgliche Massnahmen: Bestimmte Rechtsfolgen werden provisorisch angeordnet. Prof. Dr. Felix Uhlmann 3

4 Vorsorglicher Rechtsschutz (Repetition) Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde Prof. Dr. Felix Uhlmann 4

5 Vorsorglicher Rechtsschutz (Repetition) Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde Prof. Dr. Felix Uhlmann 5

6 Vorsorglicher Rechtsschutz (Repetition) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Prof. Dr. Felix Uhlmann 6

7 Vorsorglicher Rechtsschutz (Repetition) Vorsorgliche Massnahmen (Bundesgericht) "Erreicht das geltend gemachte Interesse die Schwelle für eine einstweilige Anordnung, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu beurteilen, ob die Gründe, die für die aufschiebende Wirkung oder eine andere vorsorgliche Massnahme sprechen, gewichtiger sind als die gegenläufigen Interessen, und ob die in Frage stehende Anordnung als verhältnismässig erscheint (Gesichtspunkte der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit). Es muss mit einer summarischen Beurteilung gestützt auf eine provisorisch erstellte Sach- und Rechtslage sein Bewenden haben. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können mit einbezogen werden, wenn sie hinreichend klar (positiv oder negativ) erscheinen. Tatsächliche oder rechtliche Unklarheiten mahnen zur Zurückhaltung und können insbesondere den Ausschlag für ein sicherndes Provisorium geben, damit die Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren gesamthaft und vertieft gewürdigt werden können. Überhaupt soll die umstrittene Hauptanordnung nach Möglichkeit weder präjudiziert noch verunmöglicht werden" (Thomas Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 2008, S. 416 ff., 423). Prof. Dr. Felix Uhlmann 7

8 Vorsorglicher Rechtsschutz Arten (vorsorgliche Massnahmen i.w.s.) Aufschiebende Wirkung Vorsorgliche Massnahmen (i.e.s.) Superprovisorische Massnahmen Rechtsgrundlagen Nicht streitiges Verwaltungsverfahren: Der vorläufige Rechtsschutz ist nicht allgemein geregelt, z.t. aber in Spezialgesetzen vorgesehen (Bsp.: Art. 16 Abs. 4 USG, Art. 16 NHG; vgl. BVGer, Urteil A-897/2010 vom 23. August 2010). Für den Kanton ZH vgl. 6 VRG ZH Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht: Art. 37 i.v.m. Art. 55 f. VwVG Verfahren vor Bundesgericht: Art. 103 f., 98, 106 Abs. 2 BGG Prof. Dr. Felix Uhlmann 8

9 Superprovisorische Massnahmen Definition Eine superprovisorische Massnahme ergeht allein gestützt auf die Aktenlage bzw. Beschwerde und den angefochtenen Entscheid, d.h. ohne vorangehende Gewährung des rechtlichen Gehörs an die betroffenen Parteien bzw. die Gegenpartei. Die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme rechtfertigt sich dann, wenn die Vernehmlassung (Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Gegenseite) bzw. der Entscheid der Behörde für eine ordentliche Massnahme nicht abgewartet werden kann (besondere zeitliche Dringlichkeit). Prof. Dr. Felix Uhlmann 9

10 Vorsorglicher Rechtsschutz Prof. Dr. Felix Uhlmann 10

11 Rechtsunsicherheit zwischen Entscheid und Anfechtung Wie ist die Rechtslage nach Erlass einer (möglicherweise drittbegünstigenden) Verfügung während der Dauer der Anfechtungsfrist? Entfaltet die Verfügung ihre Rechtswirkungen erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft? Prof. Dr. Felix Uhlmann 11

12 Entscheidart des vorsorglichen Rechtsschutzes Entscheidart: Zwischenverfügung oder Endverfügung? Vorsorgliche Massnahme: i.d.r. Zwischenverfügung; ausnahmsweise Endverfügung, wenn Anordnung ausserhalb Hauptverfahren Aufschiebende Wirkung: Zwischenverfügung Superprovisorische Massnahme: Zwischenverfügung; ausnahmsweise Endverfügung, wenn Anordnung ausserhalb Hauptverfahren Prof. Dr. Felix Uhlmann 12

13 Entscheidart des vorsorglichen Rechtsschutzes Achtung Zwischenentscheide betreffend den vorläufigen Rechtsschutz können sowohl vor Bundesverwaltungsgericht als auch vor Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 46 VwVG bzw. Art. 93 BGG angefochten werden. Bei der Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt dabei vor Bundesverwaltungsgericht ein Nachteil tatsächlicher Natur, während vor Bundesgericht ein Nachteil rechtlicher Natur gefordert wird (vgl. aber BGE 135 II 30 ff.). Vor Bundesgericht ist ausserdem die beschränkte Beschwerdemöglichkeit (Art. 98 BGG) und das verschärfte Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu beachten. Die Ausnahmekataloge (Art. 32 VGG, Art. 83 BGG) gelten auch für Entscheide betreffend den vorläufigen Rechtsschutz. Prof. Dr. Felix Uhlmann 13

14 Vorsorglicher Rechtsschutz Praktische Fragen 1. Die M AG (die Aktien werden mehrheitlich vom Bund gehalten) schrieb die Vergabe der Erneuerung des Funksystems (Lieferung und Inbetriebnahme eines neuen Funksystems) im offenen Verfahren aus. Neben der X GmbH offerierte auch die B AG. Da das Angebot der B AG (Fr. 4'000'000) günstiger als dasjenige der X GmbH (Fr. 5'000'000) war, erhielt die B AG den Zuschlag. Die X GmbH ist mit diesem Entscheid nicht einverstanden und reichte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, da ihrer Ansicht nach die B AG sich nicht an die Vorschriften der Ausschreibung gehalten hat (günstigeres Kabel, weniger Verstärkeranlagen und falsche Anzahl Endgeräte als in der Ausschreibung gefordert), weshalb die X GmbH von der Vergabe auszuschliessen gewesen wäre. a ) Kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu? Wie wäre es bei einer Beschwerde vor Bundesgericht? b) Könnte im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung erteilt werden? Welche Interessen müssten berücksichtigt werden. c) Wer entscheidet vor Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung? d) In der Folge wird die aufschiebende Wirkung erteilt. Was bedeutet dieser Entscheid für eine allfällig vorgängig erlassene superprovisorische Verfügung, worin die aufschiebende Wirkung erteilt wurde? e) Sowohl die M AG als auch die B AG sind mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einverstanden. Was können Sie unternehmen? Prof. Dr. Felix Uhlmann 14

15 Vorsorglicher Rechtsschutz (Prüfung HS 2012) Prof. Dr. Felix Uhlmann 15

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