Sonderformen des Asylverfahrens vor dem Bundesamt

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1 Sonderformen des Asylverfahrens vor dem Bundesamt Refugee Law Clinic Vorlesung Asyl- und Aufenthaltsrecht Rechtliche Grundlagen der Flüchtlingsberatung Sommersemester 2015 Montag, Vorlesung Asylrecht 1

2 Flughafenverfahren ( 18a AsylVfG) Regelungsinhalt ( 18a AsylVfG) beschleunigtes Asylverfahren vor der Einreise bei Anreise auf dem Luftweg aus sicherem Herkunftsstaat oder Asylbegehren ohne gültigen Pass/Passersatz (ausweislose Asylbewerber) Vorsortierung der Asylbegehren unter Herausziehen der offensichtlich unbegründeten Asylverfahren Durchführung Asylverfahren im Transitbereich des Flughafens, soweit der Asylbewerber dort untergebracht werden kann (derzeit nur: Frankfurt/M., [Hauptstelle] sowie Berlin, Düsseldorf, München [Bedarfsnebenstellen]) Vorlesung Asylrecht 2

3 Flughafenverfahren ( 18a AsylVfG) Voraussetzungen vorrangig zu prüfen: Dublin -Zuständigkeit Anreise auf dem Luftweg aus sicherem Herkunftsstaat ( 29a AsylVfG) (EU-Staaten, Listenstaaten ) oder ausweislose Asylbewerber (flankiert bußgeldbewehrte Kontrollpflichten der Beförderungsunternehmer nach 63 AufenthG [Beförderung nur bei Pass und erforderlichem Aufenthaltstitel] sowie deren Rückbeförderungspflicht [ 64 AufenthG]) Möglichkeit der Unterbringung im Transitbereich (s.a. Verpflichtung der Flughafenunternehmer nach 65 AufenthG, entsprechende Unterkünfte vorzuhalten) Gelegenheit zur unverzüglichen Stellung des Asylantrages bei zugeordneter BAMF- Außenstelle Verfahrensablauf Antragstelle bei BAMF-Außenstelle, die Grenzschutzstelle zugeordnet ist (vor der Einreise = im Flughafentransitbereich) unverzügliche Anhörung des Ausländers durch BAMF danach: Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit einem Rechtsbeistand (soweit nicht zuvor rechtlicher Beistand) Entscheidung innerhalb von zwei Tagen nach Asylantragstellung (ansonsten: Einreisegestattung [ 18a Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG]) Entscheidung BAMF Ablehnung durch BAMF als offensichtlich unbegründet (Regelfall bei Einreise aus sicherem Drittstaat [ 29a Abs. 1 AsylVfG]) (binnen zwei Tagen) mit Abschiebungsandrohung für den Fall der Einreise (Einreiseverweigerung nach 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) Zustellung mit Einreiseverweigerung durch Grenzbehörde Grenzschutzbehörde unterrichtet VG (inkl. Übermittlung Unterlagen) Vorlesung Asylrecht 3

4 Flughafenverfahren ( 18a AsylVfG) vorläufiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz Rechtsschutzziel: Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung ( 18a Abs. 5 AsylVfG) (Einreisegestattung als Aussetzung der Abschiebung) Antragsfrist für vorläufigen Rechtsschutz: drei Tage (bei Gericht oder Grenzschutzbehörde) ( 18a Abs. 4 Satz 1) VG entscheidet i.d.r. im schriftlichen Verfahren; Maßstab VG: ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der BAMF-Entscheidung keine Rückschiebung/Vollzug der Einreiseverweigerung vor fristgerecht beantragter Entscheidung des VG (Eingang Entscheidungsformel bei Geschäftsstelle Kammer [ 36 Abs. 3 Satz 9 AsylVfG]) Einreisegestattung, wenn VG nicht binnen vierzehn Tagen entscheidet ( 18a Abs. 6 Nr. 3 AsylVfG) Einreisegestattung keine Asyldauerverfahren im Transitbereich (keine Terminal -Situation gewollt) Einreisegestattung ( 18a Abs. 6 AsylVfG), wenn Mitteilung Bundesamt, dass keine kurzfristige Entscheidung möglich Ablauf Entscheidungsfristen BAMF (2 Tage) bzw. Verwaltungsgericht (14 Tage) kein Haftantrag durch Grenzschutzbehörde ( 15 Abs. 6 AufenthG [bei Zurückweisung und bestehender Ausreisepflicht nach spätestens 30 Tagen im Transitbereich]) oder Ablehnung Haftanordnung/-verlängerung durch Richter Vorlesung Asylrecht 4

5 Folgeantragsverfahren ( 71 AsylVfG) Begriff Folgeantrag ( 71 Abs. 1 AsylVfG) Asylantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (inkl. erstmalige Ablehnung eines Zweitantrages [ 71a Abs. 5 AsylVfG]) auch bei Asylantrag eines Kindes, wenn Vertreter auf Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hat Folgeantrag kann auf einzelne Verfahrensgegenstände (z.b. subsidiären Schutz) beschränkt werden Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des 51 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens) Antragstellung persönliche Antragstellung bei zuständiger Außenstelle des BAMF (wenn Verpflichtung zur Aufnahme in einer Aufnahmeeinrichtung) oder schriftliche Antragstellung bei der Zentrale des BAMF (keine Antragstellung nach 19 Abs. 1 AsylVfG bei Polizei oder Ausländerbehörde) Darlegung der Wiederaufgreifensvoraussetzungen des 51 VwVfG (insb. neue Tatsachen und Beweismittel; Einhaltung der Wiederaufgreifensfrist) mdl. Anhörung fakultativ (Ansehen von Anhörung ist möglich [ 71 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG]) Duldung/Fortwirken räumlicher Beschränkungen Aufenthaltsgestattung erst Beginn Sachprüfung BAMF Vorlesung Asylrecht 5

6 Folgeantragsverfahren ( 71 AsylVfG) Wiederaufgreifensvoraussetzungen nach 51 VwVfG nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen z.b. echte (objektive) Nachfluchtgründe nach Erstentscheidung (Systemwechsel) entscheidungserheblich veränderte Verfolgungs-/Bedrohungslage im Herkunftsstaat (Intensivierung bereits geltend gemachter Verfolgung; höhere Wahrscheinlichkeit der Verfolgung; sonstiger das persönliche Schicksal des Asylbewerbers betreffende Umstände) beachtliche Nachfluchtgründe (soweit nach 28 Abs. 1, 3 AsylVfG zu berücksichtigen, weil Fortführung bereits im Herkunftsstaat bestehender Überzeugung [in der Regel keine Berücksichtigung selbst geschaffener Nachfluchtgründe im Folgeantragsverfahren]) nachträglich erfolgte Flüchtlingsanerkennung eines Stammberechtigten (beim Familienasyl) nicht: Änderung der Rechtsprechung/Neubewertung der allgemeinen Verfolgungslage neue Beweismittel Beweismittel waren im Erstverfahren entweder noch nicht existent/verfügbar (gänzlich neue Beweismittel) oder konnten unverschuldet nicht vorgelegt/benannt werden (Verfügbarkeit; kein Wissen um Existenz; Wegfall Unvermögen, Asylgründe darzustellen, durch Behebung/Milderung posttraumatischer Belastungsstörung) Vorlesung Asylrecht 6

7 Folgeantragsverfahren ( 71 AsylVfG) bei unechten nova Zurechnung bei grobem Verschulden/erheblicher Verletzung der zumutbaren, im Asylverfahren gesteigerten Sorgfaltspflichten Eignung des Beweismittels, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen (Möglichkeit reicht) keine Eignung z.b. bei ge-/verfälschten Urkunden, Gefälligkeitsprivaturkunden oder sonst offensichtlich beweiswertlosen Unterlagen; Wiederholungsgutachten, die keine neuen Tatsachen verwerten Vorliegen von Wiederaufnahmegründen ( 580 ZPO) z.b. Falschaussage, gefälschte Urkunden, Erwirken durch Bestechung, Auffinden eines günstigen (nationalen Urteils) (auch) im Asylverfahren de facto irrelevant Antragsfrist ( 51 Abs. 3 VwVfG) Antragstellung binnen dreier Monate nach Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund Kennenmüssen steht der Kenntnis nicht gleich Asylbewerber ist darlegungs- und beweispflichtig für Beachtung der Antragsfrist Antragsfrist gilt auch für das Nachschieben weiterer Beweismittel bei bereits gestelltem, aber noch nicht beschiedenen Folgeantrag Vorlesung Asylrecht 7

8 Folgeantragsverfahren ( 71 AsylVfG) Mehrstufige Prüfung BAMF BAMF prüft zunächst, ob die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens sachlich vorliegen und fristgerecht geltend gemacht sind Sachprüfung der neuen Gründe nur dann, wenn BAMF dies bejaht Nichtvorliegen von Wiederaufgreifensgründen Entscheidung, dass die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (ohne Sachprüfung) abgelehnt wird Abschiebungsandrohung/-anordnung? für Abschiebungsandrohung/-anordnung entsprechende Anwendung 34, 35 und 36 AsylVfG und bei Abschiebung in einen sicheren Drittstaat des 34a AsylVfG ( 71 Abs. 4 AsylVfG) keine erneute Abschiebungsandrohung/-anordnung, wenn nach früherer Asylantrag ergangene Abschiebungsandrohung/-anordnung vollziehbar geworden ist (aber: Abschiebung erst bei entsprechender BAMF-Mitteilung) Verzicht auf neuerliche Abschiebungsandrohung/-anordnung auch bei (behauptetem/tatsächlichem) zwischenzeitlichen Verlassen des Bundesgebietes (bei Wiedereinreise aus sicherem Drittstaat keine BAMF-Mitteilung erforderlich) ( 71 Abs. 6 AsylVfG) Vorlesung Asylrecht 8

9 Folgeantragsverfahren ( 71 AsylVfG) Rechtsschutz mangels Abschiebungsandrohung vorl. Rechtsschutz i.d.r. mit dem Begehren, BAMF zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu verpflichten bzw. eine Mitteilung nach 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG zurückzunehmen (kurze Fristen des 74 Abs. 1 AsylVfG) wenn ausnahmsweise Abschiebungsandrohung: normaler Eilantrag über Anordnung aufschiebender Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung Klage ist auf Zuerkennung internationalen Schutzes (Pflicht des Gerichts zur Herstellung der Spruchreife [ Durchentscheiden ]; keine Zurückverweisung an BAMF zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens) zu richten [BVerwG C 28.97]) Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen keine gesonderte Wiederaufgreifensentscheidung erforderlich normale Sachentscheidung über das Folgeantragsbegehren (alle Entscheidungsvarianten denkbar) Vorlesung Asylrecht 9

10 Zweitantragsverfahren ( 71a AsylVfG) Begriff Zweitantrag Stellung eines Antrags nach erfolglosem Verfahrensabschluss in einem sicheren Drittstaat greift der Sache nach auch bei nur teilweise erfolgreichem Verfahrensabschluss ( Aufstockungsantrag ) keine (direkte) Anwendung auf erneute Inlandsanträge nach erfolgreichem Asylantrag im Dublin-Ausland gewisse Parallelität zu Folgeantragsverfahren Bei Antragstellung Duldung kraft Gesetzes ( 71a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG [inkl. Möglichkeit räumlicher Beschränkung]) Voraussetzungen Asylantrag im Bundesgebiet nach erfolglosem Asylantrag in einem Dublin-Staat (internationale) Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens Übergang internat. Zuständigkeit nach Dublin III-VO? Selbsteintritt der Bundesrepublik Vorliegen der Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG Verzicht auf Anhörung ist möglich, soweit diese für die Feststellung, ob Wiederaufgreifensvoraussetzungen vorliegen, nicht erforderlich ist (bei Zuständigkeit Bundesrepublik ermessensgerecht kaum denkbar) Entscheidung bei Nichtvorliegen Zweitantragsvoraussetzungen Entscheidung, dass die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (ohne Sachprüfung) abgelehnt wird, oder Dublin-Entscheidung für Abschiebungsandrohung/-anordnung entsprechende Anwendung 34, 35 und 36 AsylVfG Vorlesung Asylrecht 10

11 Widerruf/Rücknahme internationaler Schutz ( 73 ff. AsylVfG) Aufhebung des internationalen Schutzes Widerruf = Aufhebung eines im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßigen Anerkennungsbescheides Rücknahme = Aufhebung eines im Zeitpunkt seines Erlasses (objektiv) rechtswidrigen Anerkennungsbescheides Innerhalb gewisser Grenzen kommt Umdeutung ( 47 VwVfG) von Widerruf und Rücknahme in Betrachtung daneben noch: Erlöschen kraft Gesetzes ( 72 AsylVfG) unionsrechtliche Vorgaben in Art. 14 (Aberkennung/Beendigung) und Art. 16 (Erlöschen) RL 2011/95/EU Vorlesung Asylrecht 11

12 Widerruf/Rücknahme internationaler Schutz ( 73 ff. AsylVfG) Aufhebungsverfahren gesondertes Verwaltungsverfahren Einleitung von Amts wegen Grundregelungen in 73 AsylVfG für den Widerruf/die Rücknahme der Asylberechtigung/Flüchtlingseigenschaft in 73 AsylVfG, die entsprechend ergänzend gelten für Aufhebung des subsidiären Schutzes ( 73b Abs. 4 AsylVfG) und von Abschiebungsverboten ( 73c Abs. 3AsylVfG) Sonderregelungen zu 45 ff. VwVfG in Bezug auf sachliche Voraussetzungen, Prüfprogramm, Ermessensermächtigung und Fristen in 73 ff. AsylVfG ausdrückliches Anhörungserfordernis ( 73 Abs. 4 AsylVfG) mit Möglichkeit, zur Äußerung binnen bestimmter Fristen aufzufordern entsprechende Anwendung 73 AsylVfG auch für ausländische Anerkennung als Flüchtling, bei der die Verantwortung auf die Bundesrepublik übergegangen ist Widerruf/Rücknahme nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar; lassen auch schon vor Bestandskraft für Einbürgerungsverfahren Verbindlichkeit Anerkennungsentscheidung entfallen ( 73 Abs. 2c AsylVfG) Vorlesung Asylrecht 12

13 Widerruf/Rücknahme internationaler Schutz ( 73 ff. AsylVfG) Rücknahme internat. Schutz ( 73 Abs. 2, 73b Abs. 3 AsylVfG) (rechtswidrige) Schutzgewähr entgegen den normativen Vorgaben Anerkennung aufgrund unrichtiger Angaben/infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen Nichterkennen/Übergehen von (unionsrechtlich) zwingenden Ausschlussgründen keine Anerkennung aus anderen Gründen obligatorische Rücknahme (-> zumindest bei Erstprüfung kein Rücknahmeermessen) Überprüfung Anerkennung von Gesetzes wegen ( 73 Abs. 2a AsylVfG) binnen dreier Jahre nach Erstanerkennung Prüfung von Amts wegen, ob Rücknahme/Widerruf Ergebnis ist Ausländerbehörde mitzuteilen -> bei Nichtaufhebung nach Erstprüfung und entsprechender Mitteilung BAMF erleichterter Zugang zu Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 3 AufenthG Verstreichenlassen Frist steht Prüfung ohne Aufhebung nicht gleich nach tatsächlich durchgeführter Erstüberprüfung ohne Aufhebung steht nach nationalem Recht Aufhebung im Ermessen, soweit nicht Ausschlussgründe nach 60 Abs. 8 AufenthG/ 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen Vorlesung Asylrecht 13

14 Widerruf/Rücknahme internationaler Schutz ( 73 ff. AsylVfG) Widerruf ( 73 Abs. 1 AsylVfG) unverzüglicher Widerruf, wenn Voraussetzungen für Flüchtlingseigenschaft nicht (mehr) vorliegen (kein Ermessen) Dogmatische Grundkonstruktion: (konstitutiv wirkende) Beseitigung des nach Wegfall der Voraussetzungen fehlerhaft gewordenen Rechtsscheines fortwirkender Schutzbedürftigkeit -> Schutzstatus als instabiler Status Hauptfallgruppe: Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung geführt haben, durch Veränderungen im Herkunftsland/in der Verfolgungssituation Ausländer kann es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Staates seiner Staatsangehörigkeit (als Staatenloser: des gewöhnlichen Aufenthalts) in Anspruch zu nehmen -> wesentliche /signifikante Veränderung muss entscheidungserhebliche Umstände betreffen, deutlich und auch von einer gewissen Nachhaltigkeit sein frühere Rechtsprechung zu den erhöhten Prognoseanforderungen (hinreichende Sicherheit vor neuerlicher Verfolgung nach erlittener Vorverfolgung) unionsrechtlich zugunsten beweisrechtlichen Ansatzes mit einheitlichem Prognosemaßstab ( beachtliche Wahrscheinlichkeit / real risk von Verfolgung) abgelöst Vorlesung Asylrecht 14

15 Widerruf/Rücknahme internationaler Schutz ( 73 ff. AsylVfG) Ausländer droht auch keine neuerliche Verfolgung aus anderen Verfolgungsgründen Rückausnahme bei Unzumutbarkeit der Rückkehr wegen zwingender, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründen ( 73 Abs. 1 Satz 3 AsylvfG) z.b. schwerste Traumatisierung/Retraumatisierungsgefahr bei Rückkehr nicht: allgemeine Gefahren/schlechte Lebensverhältnisse unterhalb der Schwelle des 4 Abs. 1 AsylVfG/ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) nachträglich verwirklichter Ausschlussgrund ( 3 Abs. 2 AsylVfG; 60 Abs. 8 AufenthG) eindeutig Widerruf, wenn Ausschlussgrund nach Anerkennung verwirklicht (Fall BVerwG C 2.10 BVerwGE 139, 172 [Steuerung FDLR-Kriegsverbrechen]) Abgrenzungsproblem zu Rücknahme nach Abs. 2, wenn vor Einreise/Anerkennung verwirkter Ausschlussgrund erst nachträglich bekannt wird Familienasyl ( 73 Abs. 2b AsylVfG) Aufhebung der Anerkennung des Stammberechtigten Vorliegen/nachträgliches Erkennen von Ausschlussgründen ( 3 Abs. 2 AsylVfG; 60 Abs. 8 AufenthG) Vorlesung Asylrecht 15

16 Widerruf/Rücknahme internationaler Schutz ( 73 ff. AsylVfG) Rechtsfolgen Widerruf Asyl/Flüchtlingsschutz ( 73 Abs. 1 AsylVfG) unmittelbar: Statusverlust, keine direkten aufenthaltsrechtlichen Folgen aber: Wegfall der Voraussetzungen der Erteilung qualifizierter Aufenthaltstitel, insb. keine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1, 2, 26 Abs. 1 AufenthG) oder Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 3 AufenthG) Widerrufsmöglichkeit (Ermessen) Aufenthaltstitel ( 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) Prüfung, inwieweit subsidiärer Schutz bzw. nationaler Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 5, 7 AufenthG Berücksichtigung Widerruf/Rücknahme im Einbürgerungsverfahren schon vor Bestandskraft ( 73 Abs. 2c AsylVfG) Vorlesung Asylrecht 16

17 Widerruf/Rücknahme internationaler Schutz ( 73 ff. AsylVfG) Rechtsschutz Widerruf = belastender VA -> normale Anfechtungsklage (Frist: 2 Wochen [ 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG]) i.d.r. kein Sofortvollzug kraft Gesetzes ( 75 Abs. 1 AsylVfG) -> Klage hat aufschiebende Wirkung (Ausnahme: Rücknahme/Widerruf wegen Ausschlussgründen [ 75 Abs. 2 AsylVfG]) Widerruf/Rücknahme subsidiärer Schutz ( 73b AsylVfG) Wegfall der schutzbegründenden Umstände im Anschluss an die besonderen Voraussetzungen des subsidiären Schutzes formuliert Aufhebung auch bei Vorliegen von Ausschlussgründen oder bei Herbeiführung subsidiären Schutzes durch falsche Angabe/ Verschweigen von Tatsachen/ gefälschte Dokumente (Formulierung an Art. 19 Abs. 3 RL 2011/95/EU angelehnt) Vorlesung Asylrecht 17

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