Reglement über die Unterstützungsbeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung

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1 GEMEINDE MENZIKEN Reglement über die Unterstützungsbeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung Die Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf beide Geschlechter Beitragsreglement Kinderbetreuung Seite 1 von 7

2 Die Einwohnergemeinde Menziken beschliesst gestützt auf 4 Abs. 2 des Kinderbetreuungsgesetzes in Verbindung mit 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden: 1. Grundsatz Die Gemeinde Menziken unterstützt Eltern mit einem finanziellen Beitrag an die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung nach dem Prinzip der Subjektfinanzierung nach Normkostenmodell. 2. Anwendungsbereich Dieses Reglement findet Anwendung bei Kinderbetreuungs-Institutionen, die über eine Betriebsbewilligung verfügen. Dazu gehören Tagesstätten für Vorschulkinder, Tagesstätten für Schulkinder sowie weitere vergleichbare Angebote. Der Standort der Kinderbetreuungs- Institution kann auch ausserhalb der Gemeinde Menziken liegen. Der Gemeinderat kann Kriterien zur Qualifikation einer Institution erlassen und Beiträge von der Erfüllung dieser Kriterien abhängig machen. 3. Anspruch, Umfang, Auszahlung und Verwirkung 3.1 Anspruch auf finanzielle Unterstützung unter gewissen Voraussetzungen haben die sorgeberechtigten Eltern bzw. der sorgeberechtigte Elternteil mit Wohnsitz in der Gemeinde Menziken, wenn auch die Kinder Wohnsitz in Menziken haben. 3.2 Der Gemeindebeitrag für Kinderbetreuung wird bis zum Austritt aus der obligatorischen Schulpflicht gewährt und bezieht sich auf die effektiven Betreuungsleistungen. Massgebend sind die Ansätze vom Verein Kindertagesstätte Menziken (Normkosten). Besucht ein Kind eine andere Kinderbetreuungs-Institution, werden als Basis für die Reduktion die effektiv anfallenden Kosten angerechnet, höchstens jedoch max. die Kosten, die in der Kita Menziken anfallen würden. 3.3 Der Gemeindebeitrag ist abgestuft und richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (Höhe des steuerbaren Einkommens und des steuerbaren Vermögens). Basis für die Berechnung bildet die letzte rechtskräftige Veranlagung. Die Gesuchstellenden und ihre Partner verpflichten sich, ihre jährliche Steuererklärung jeweils fristgerecht, spätestens jedoch bis zum 30. April jeden Jahres einzureichen. Beitragsreglement Kinderbetreuung Seite 2 von 7

3 3.4 Die Berechnung des steuerbaren Einkommens erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie der Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss der jeweils gültigen Regelung des kantonalen Einführungs-Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KGV) berechnet wird. Zurzeit lautet 6 EG KVG wie folgt: 1 Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt. Bei Mehrpersonenhaushalten werden die Richtprämien der einzelnen Haushaltsmitglieder zusammengezählt. 2 Das massgebende Einkommen besteht aus dem bereinigten steuerbaren Einkommen, zuzüglich einem Fünftel des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Einkommensabzugs. 3 Das bereinigte steuerbare Einkommen entspricht dem rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommen ohne Berücksichtigung: a) der Abzüge für Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit sie über dem Pauschalabzug liegen, b) der Abzüge für Einkaufsbeiträge an die Säule 2 und Beiträge an die Säule 3a, c) der Abzüge für freiwillige Zuwendungen, d) der Abzüge für Zuwendungen an politische Parteien, e) der Abzüge für Verluste früherer Geschäftsjahre bei Selbstständigerwerbenden, f) des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen 4 Einkommen, das im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGS) vom 17. Juni 2005 versteuert wird, wird zum bereinigten steuerbaren Einkommen hinzugerechnet. 5 Bei Personen, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2) angehören, werden Beiträge an die Säule 3a in Abweichung von Absatz 3 lit. b nur soweit aufgerechnet, als sie einen vom Regierungsrat durch Verordnung festzulegenden Prozentsatz des Nettoerwerbseinkommens übersteigen. 3.5 Mit der Gesuchstellung wird von den Gesuchstellenden und ihren Partnern automatisch die Einwilligung zur Einsichtnahme in ihre wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse erteilt, damit die Berechnung des Anspruchs aus diesem Reglement vorgenommen werden kann. 3.6 Wer einen Anspruch auf einen Gemeindebeitrag geltend machen will, hat diesen mit dem offiziellen Formular bei der Abteilung Steuern der Gemeinde Menziken zu beantragen. 3.7 Gesuchstellende und ihre Partner haben den Betreuungsbeitrag vollumfänglich und fristgerecht an die Betreuungsinstitution zu bezahlen. Gemeindebeiträge werden nur gegen Vorweisung des Zahlungsnachweises an die Gesuchsteller ausbezahlt. Beitragsreglement Kinderbetreuung Seite 3 von 7

4 3.8 Auf Grund der Anspruchsberechnung ist die Abteilung Finanzen berechtigt, die Auszahlung des Gemeindebeitrags an die Gesuchstellenden vorzunehmen. Der Anspruch kann mit fälligen Forderungen der Gemeinde oder ihren Unternehmungen verrechnet werden. Widerrechtlich bezogene Leistungen sind rückerstattungspflichtig. 3.9 Rechnungen für die Betreuungskosten müssen der Abteilung Steuern mit Zahlungsnachweis spätestens ein Jahr, nachdem sie ausgestellt wurden, zur Berechnung des Unterstützungsbeitrags eingereicht werden. Massgebend ist das Rechnungsdatum. 4. Tarifsystem Der Tarif orientiert sich an den Kosten des Betreuungsangebots der Kita Menziken. Die Berechnung des Unterstützungsbeitrags basiert auf folgenden Grundlagen: 4.1 Massgebend ist das gesamte steuerbare Einkommen zuzüglich 50 % des steuerbaren Vermögens a) von in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Eltern oder Stiefeltern (auch wenn diese zwei Wohnsitze begründen) b) von im gleichen Haushalt lebenden, nicht verheirateten Eltern (Konkubinat) c) vom Elternteil, der vom anderen Elternteil getrennt lebt und unabhängig vom Zivilstand die elterliche Sorge zugeteilt erhalten hat (Art. 133 und Art. 298 Abs. 1 oder Art. 298a ff ZGB) d) von geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht (Art. 133, Art. 296 Abs. 2, Art. 298 Abs. 2 und Art. 298a ff ZGB) unabhängig davon, welcher Elternteil die Obhut der Kinder tatsächlich ausübt und welcher Elternteil den Betreuungsvertrag mit der Betreuungseinrichtung eingeht e) von im gleichen Haushalt lebenden Partnern mit Kindern aus einer früheren Beziehung oder Ehe (Patchwork-Familie), wenn sie seit mindestens zwei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen oder ein gemeinsames Kind bekommen. Beitragsreglement Kinderbetreuung Seite 4 von 7

5 4.2 Der Beitrag der Gemeinde beträgt: TS Bei einem steuerbaren Einkommen Gemeindebeitrag von CHF bis CHF A % B % C % D % E % 5. Besondere Berechnungsgrundlagen 5.1 Eltern, die der Quellensteuer unterstehen, haben jährlich eine Kopie der jeweils aktuellsten Einkommensnachweise oder eine Kopie der Veranlagung des Kantonalen Steueramts einzureichen. 5.2 Falls wegen Zuzugs nach Menziken keine Steuerdaten bestehen, haben die Gesuchsteller eine Kopie der letzten definitiven Steuererklärung der früheren Wohngemeinde einzureichen. 5.3 Gesuchsteller, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Zeit von Trennung oder Scheidung noch nicht geregelt sind, haben eine Kopie der jeweils aktuellsten Einkommens- und Vermögensnachweise analog der Steuererklärungen und eine Kopie des Dispositivs des Trennungs- oder Scheidungsurteils einzureichen. 6. Berechnung des massgebenden Gesamteinkommens Die Berechnung des massgebenden Gesamteinkommens erfolgt durch die Abteilung Steuern: 6.1 Beim erstmaligen Gesuch nach der letzten rechtskräftigen Veranlagung. 6.2 Durch eine Neuberechnung auf Grund der neuen Veranlagung. 6.3 Die Gemeinde kann zu Kontrollzwecken bei Institutionen Auskünfte einholen, insbesondere über die effektiven Betreuungstage. Beitragsreglement Kinderbetreuung Seite 5 von 7

6 7. Sonderregelungen in Härtefällen Auf ein schriftliches und begründetes Gesuch hin kann der Gemeinderat bei Härtefällen ausnahmsweise Abweichungen von den Bestimmungen dieses Reglements bewilligen. 8. Weitere Beiträge der Gemeinde an die familienergänzende Kinderbetreuung Der Gemeinderat kann auf Antrag zusätzliche finanzielle Unterstützung direkt an Menziker Betriebe bewilligen (Objekt bezogene Beiträge). Die entsprechenden Kosten sind im Budget zu berücksichtigen. 9. Rechtsmittel Bei Streitigkeiten entscheidet der Gemeinderat. Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 30 Tagen beim Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Aarau, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. 10. Inkraftsetzung 10.1 Dieses Reglement tritt auf den 01. Januar 2018 in Kraft Alle früheren Erlasse werden aufgehoben und durch das vorliegende Reglement ersetzt. GEMEINDERAT MENZIKEN Annette Heuberger Gemeindeammann Heinz Gloor Gemeindeschreiber 5737 Menziken, xx. xxxx 2017 S:\Gemeinderat\Kanzlei\kibe reglement docx Beitragsreglement Kinderbetreuung Seite 6 von 7

7 Genehmigung Gemeindeversammlung Von der Einwohnergemeindeversammlung Menziken beschlossen am 08. November NAMENS DES GEMEINDERATES Gemeindeammann: Gemeindeschreiber: Annette Heuberger Heinz Gloor 5737 Menziken, xx. xxxx 2017 Beitragsreglement Kinderbetreuung Seite 7 von 7

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