Stand: September Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des BAP und des igz

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1 Erläuterungen zum Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) mit Anhang zum TV BZ Chemie Stand: September 2012

2 Tarifverhandlungsführung Thomas Bäumer BAP-Vizepräsident und Verhandlungsführer VGZ Holger Piening igz-stellvertretender Bundesvorsitzender und Stellvertretender Verhandlungsführer VGZ Geschäftsstellen Thomas Hetz, BAP Hauptgeschäftsführer RA Werner Stolz, igz Hauptgeschäftsführer Bundesarbeitgeberverband der igz - Bundesgeschäftsstelle Personaldienstleister e.v. (BAP) PortAL 10 Universitätsstr. 2-3a Albersloher Weg Berlin Münster Seite 2 von 47

3 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 6 A. Geltungsbereich... 6 I. Räumlicher, persönlicher und fachlicher Geltungsbereich Räumlicher Geltungsbereich... 7 a) Anwendung des TV BZ ME durch ausländische Zeitarbeitsunternehmen... 7 b) Entsendung an M+E-Betriebe mit Sitz im Ausland Persönlicher Geltungsbereich Fachlicher Geltungsbereich... 8 a) Abgrenzbare Betriebseinheit (Betriebsbegriff)... 9 b) Keine Zuordnung zum Handwerk c) Zuordnung zum Katalog der M+E-Wirtschaftszweige d) Ggf. zu den Wirtschaftszweigen gehörender Hilfs- und Nebenbetrieb, Zweigniederlassungen sowie Betriebe artverwandter Industrien aa) Reparatur-, Zubehör-, Montage- und Dienstleistungsbetriebe als sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe bb) Zweigniederlassungen cc) Betriebe artverwandter Industrien e) Angewandter Tarifvertrag im Kundenbetrieb aa) Nicht vollständige Anwendung der M+E-Tarifverträge bb) Anwendung mehrerer Tarifverträge cc) Anwendung eines Anerkennungstarifvertrages f) Auffangregelung bei nicht eindeutigen Angaben des Kundenbetriebs II. Anwendbarkeit anderer Regelungen TV LeiZ Haustarifverträge mit der IG Metall Arbeitnehmerüberlassung durch M+E-Betriebe Keine Abweichung durch Betriebsvereinbarung im Kundenbetrieb Rechtsfolgen bei Nichtanwendung oder fehlerhafter Anwendung des TV BZ ME a) Fehlende arbeitsvertragliche Inbezugnahme des TV BZ ME b) Irrtümliche Nichtanwendung des TV BZ ME c) Absichtliche Nichtanwendung des TV BZ ME d) Umgehung des TV BZ ME aufgrund unwirksamen Werkvertrags (Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung) aa) Arbeitsrechtliche Folgen bb) Sozialversicherungsrechtliche Folgen cc) Lohnsteuerrechtliche Folgen dd) Folgen nach dem Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht ee) Erlaubnisrechtliche Folgen B. Branchenzuschlagsregelung I. Staffelung der Zuschlagsstufen abhängig von der ununterbrochenen Einsatzdauer II. Ununterbrochener Einsatz in demselben M+E-Kundenbetrieb Seite 3 von 47

4 1. Einsatzunterbrechung durch Tätigkeits- oder Betriebswechsel a) Bedeutungslosigkeit von Tätigkeitswechseln b) Wechsel des Einsatzbetriebes Anwachsen und Unterbrechung der Einsatzdauer a) Unterbrechung des Einsatzes von drei Monaten oder länger ( 2 Absatz 2 Satz 2 TV BZ ME) b) Unterbrechungen von weniger als drei Monaten ( 2 Absatz 2 Satz 2 und 2 TV BZ ME sowie Protokollnotiz Nr. 2) aa) Fälle der Hemmung bb) Feier- und Urlaubstage sowie Krankheitstage innerhalb der Entgeltfortzahlung c) Anrechnung von Einsatzzeiten bei Arbeitgeberwechsel aa) Arbeitgeberwechsel bb) Rechtsfolge: Anrechnung von Einsatzzeiten aaa) 3-Monats-Regel bbb) Sonderregelungen bei Einführung des TV BZ ME ( 6 Absatz 2 TV BZ ME) cc) Ansprüche nach dem Arbeitgeberwechsel III. Auszahlung des Branchenzuschlags, Umgang mit dem Arbeitszeitkonto, Berechnung tariflicher Zuschläge und Wegezeitvergütung Auszahlung des Branchenzuschlags (Entgeltfortzahlung) a) BZA-Tarifanwender aa) Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Krankheit und an Feiertagen bb) Monatliche Auszahlung des Branchenzuschlags cc) Exkurs: Anteiliger Anspruch auf den Branchenzuschlag b) igz-tarifanwender aa) Entgeltfortzahlung bei Urlaub bb) Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen cc) Einsatzfreie Zeit Umgang mit dem Arbeitszeitkonto (AZK) a) BZA-Tarifanwender b) igz-tarifanwender aa) Sofortige Auszahlung der Branchenzuschläge auch für Plusstunden bb) Übertragung der Stunde inklusive Branchenzuschlag auf das AZK Berechnung tariflicher Zuschläge und Wegezeitvergütung a) BZA-Tarifanwender b) igz-tarifanwender c) Sonderfall: Berücksichtigung des Branchenzuschlags bei Mehrarbeitsstunden Zuschläge gemäß 4 ETV BZA und 5 ERTV igz IV. Deckelung des Branchenzuschlags Anwendungsbereich a) Anwendung der Deckelung in tarifgebundenen und tarifungebundenen M+E-Betrieben b) Keine Verpflichtung zur Geltendmachung der Deckelung Ermittlung des Vergleichsentgelts Seite 4 von 47

5 a) Vergleichbarer Arbeitnehmer des Kundenbetriebs aa) Vergleichbarkeit des Zeitarbeitnehmers und des Stammbeschäftigten bb) Vorliegen mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer cc) Fehlen eines vergleichbaren Arbeitnehmers dd) Dynamische Anpassung des Entgelts des vergleichbaren Arbeitnehmers b) Laufendes regelmäßig gezahltes Stundenentgelt aa) Allgemeine Auslegung der Begriffe laufend und regelmäßig bb) Umfang des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts c) Abzug von 10 % zur Ermittlung des Vergleichsentgelts Nachweispflicht des M+E-Kundenbetriebes V. Verrechnungsmöglichkeiten Verrechnung über- oder außertariflicher Zulagen mit dem Branchenzuschlag Günstigkeitsprinzip C. Besondere Vereinbarungen im M+E-Kundenbetrieb I. Relevante Besserstellungsvereinbarungen II. Information des Zeitarbeitnehmers über Besserstellungsvereinbarungen Informationsverpflichtung aus dem TV LeiZ Informationsverpflichtung aus dem TV BZ ME III. Rechtsfolgen IV. Keine Absenkung D. Anpassung an Tariferhöhungen I. Hintergrund II. Berechnung der Anpassung III. Erstmalige Anpassung E. Inkrafttreten Übergangsregelung, Kündigung und Nachwirkung I. Inkrafttreten und Übergangsregelung II. Kündigung und Nachwirkung Anhang: Erläuterungen zum Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie (TV BZ Chemie) Einleitung A. Fachlicher Geltungsbereich I. Abgrenzbare Betriebseinheit (Betriebsbegriff) II. Keine Zuordnung zum Handwerk III. Fertigungsbetrieb im Katalog der Wirtschaftszweige der Chemischen Industrie IV. Anwendung des Chemietarifvertrages Nicht vollständige Anwendung der Chemie-Tarifverträge Anwendung mehrerer Tarifverträge Anwendung eines Anerkennungstarifvertrages/ Haustarifvertrages V. Reparatur-, Zubehör- und Montagebetriebe VI. Bei Zweifelsfällen: Angewandter Tarifvertrag im Kundenbetrieb VII. Auffangregelung bei nicht eindeutigen Angaben des Kundenbetriebes B. Protokollnotiz zu abweichenden Vereinbarungen Seite 5 von 47

6 Einleitung Die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ), bestehend aus dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.v. (igz), und die IG Metall haben am 22. Mai 2012 einen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) abgeschlossen. Der Tarifvertrag gestaltet die materiellen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Zeitarbeitnehmern in Kundenbetrieben der Metall- und Elektroindustrie (M+E-Industrie) ab dem 1. November 2012 neu. Damit wurde den nachdrücklichen Forderungen aus der Politik, die materiellen Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitnehmer an die der Beschäftigten in der M+E-Industrie anzugleichen, Rechnung getragen und mit der Laufzeit bis Ende 2017 ein politisch tragfähiger Kompromiss erzielt. Der BAP ist mit dem TV BZ ME gleichzeitig seiner Verhandlungsverpflichtung für einen Branchenzuschlag gemäß 6 Entgelttarifvertrag (ETV) BZA nachgekommen. Zusammen mit dem für die M+E-Branche abgeschlossenen Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ), wurde der Anspruch erfüllt, eine in sich schlüssige, die Zeitarbeit insgesamt befriedende Lösung zu finden. Denn die Regelungen des TV BZ ME sind auf andere Wirtschaftszweige übertragbar, wie die Anzahl von 4 weiteren Branchenzuschlagstarifverträgen (TV BZ Chemie, TV BZ Kautschuk, TV BZ Kunststoff und TV BZ Eisenbahn) zeigt, die sich derzeit bis auf den TV BZ Chemie noch in der Erklärungsfrist befinden. Mit dem TV BZ ME haben die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit tarifpolitisches Neuland betreten. Die nachfolgenden Erläuterungen liefern den vom TV BZ ME betroffenen Zeitarbeits- und Kundenunternehmen erste Anwendungshilfen zur praktischen Umsetzung des Tarifvertrages. Sie spiegeln den Stand der Diskussion im September 2012 wieder. Wie bei jedem neuen Tarifvertrag werden sich aus den praktischen Erfahrungen mit der Umsetzung des Tarifvertrages, der entstehenden wissenschaftlichen Diskussion sowie etwaigen Entscheidungen der Rechtsprechung neue Fragen ergeben und neue Lösungswege aufgezeigt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt kann deshalb zu den aufgekommenen strittigen Rechtsfragen lediglich eine erste Einschätzung abgegeben werden. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Arbeitsgerichte in der einen oder anderen Frage einen anderen Weg einschlagen werden. Vor diesem Hintergrund streben die Verfasser eine fortlaufende Aktualisierung dieser Erläuterungen an. Im Anhang zu diesen Erläuterungen erhalten Sie zusätzliche Erläuterungen zum TV BZ Chemie. A. Geltungsbereich I. Räumlicher, persönlicher und fachlicher Geltungsbereich 1 TV BZ ME legt den Geltungsbereich des Tarifvertrages in räumlicher (geografischer), persönlicher und fachlicher Hinsicht fest. Danach gilt der Tarifvertrag für Zeitarbeitnehmer, die auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland überlassen werden. Seite 6 von 47

7 1. Räumlicher Geltungsbereich a) Anwendung des TV BZ ME durch ausländische Zeitarbeitsunternehmen Der TV BZ ME gilt für Zeitarbeitnehmer, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland überlassen werden. Er kann aber auch von Zeitarbeitsunternehmen ohne deutschen Betriebssitz angewendet werden, um Zeitarbeitnehmer an einen M+E-Betrieb in Deutschland zu überlassen (vgl. Information/Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Regionaldirektionen vom 7. Mai 2012, Geschäftszeichen: OS /7160.4). Dafür muss das Zeitarbeitsunternehmen über einen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EU-Mitgliedsstaaten zzgl. Island, Liechtenstein und Norwegen) verfügen und im Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitnehmer entweder das BZA- oder das igz-tarifwerk inklusive TV BZ ME in Bezug genommen haben. Hierzu bedarf es lediglich einer wirksamen arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Im Übrigen ist der TV BZ ME von Zeitarbeitsunternehmen mit Betriebssitz im Ausland zu beachten, wenn sie Zeitarbeitnehmer in tarifgebundene M+E-Betriebe überlassen. Denn für tarifgebundene M+E-Unternehmen gilt der TV LeiZ, der vorsieht, dass abweichende Regelungen im Sinne der Tariföffnungsklausel des 9 Nr. 2 AÜG nur solche sind, die mit der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB oder der IG Metall abgeschlossen wurden oder werden und einen Branchenzuschlag oder mindestens eine in der Höhe vergleichbare Vergütung enthalten (vgl. Krause, NZA 2012, 830, 835). Ohnehin müssen ausländische Zeitarbeitsunternehmen bei der grenzüberschreitenden Überlassung nach Deutschland auch die seit dem 1. Januar 2012 geltende Lohnuntergrenze (Mindestlohn) für die Zeitarbeit einhalten (vgl. 1 Satz 2 Erste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung, Bundesanzeiger vom 28. Dezember 2011, Nr. 195, S. 4608). Diese entspricht der untersten Entgeltgruppe des BZA- und des igz-tarifwerks. Beispiel 1: Das ausländische Zeitarbeitsunternehmen A hat nur einen Betriebssitz in Polen. Es möchte Zeitarbeitnehmer an den M+E-Betrieb B in Brandenburg überlassen. Lösung: A kann entweder das BZA- oder das igz-tarifwerk inklusive TV BZ ME arbeitsvertraglich in Bezug nehmen und anwenden und dann Zeitarbeitnehmer an B überlassen. Variante: Der Fall verhält sich wie in Beispiel 1, nur dass B ein tarifgebundener M+E-Betrieb ist und A weder das BZA- noch das igz-tarifwerk anwenden möchte. Lösung: B darf A nicht beauftragen. Nur Tarifverträge, die mit der Tarifgemeinschaft des DGB oder der IG Metall abgeschlossen wurden und einen Branchenzuschlag, oder mindestens eine in der Höhe vergleichbare Vergütung enthalten, können in tarifgebundenen M+E-Betrieben zur Anwendung gebracht werden. Eine Beauftragung wäre allerdings dann möglich, wenn A Equal Treatment gewähren würde. b) Entsendung an M+E-Betriebe mit Sitz im Ausland Sofern Zeitarbeitsunternehmen mit Betriebssitz in Deutschland Zeitarbeitnehmer in das europäische Ausland entsenden, sind zwei Fälle zu unterscheiden: Die einfache Entsendung und die grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung (Kundenbetrieb hat seinen Sitz im Ausland). Eine Entsendung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vorübergehend auf Grundlage des in Deutschland bestehenden Arbeitsverhältnisses seine Beschäftigung im Ausland ausübt. Seite 7 von 47

8 Bei der einfachen Entsendung, sprich der Überlassung an einen M+E-Kundenbetrieb mit Sitz in Deutschland und anschließender Entsendung in das Ausland (Stichwort: Huckepackverfahren ), findet der TV BZ ME Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter grenzüberschreitend an einen M+E-Kundenbetrieb überlassen wird, der seinen Sitz im Ausland hat. Zu berücksichtigen ist, dass bei der grenzüberschreitenden Überlassung für die Zuordnung zur M+E Branche allein der TV BZ ME maßgeblich ist und nicht die im Zielland geltenden Maßstäbe oder Zuordnungskriterien. Grundsätzlich ist auch zu beachten, dass bei einer solchen Entsendung die zwingend geltenden gesetzlichen Bedingungen des Einsatzlandes einzuhalten sind. So gibt es in einigen Ländern zwingende gesetzliche Equal-Pay Regelungen (z.b. in Frankreich), von denen auch deutsche Zeitarbeitsunternehmen im Falle der grenzüberschreitenden Überlassung nicht abweichen dürfen. Der TV BZ ME kann bei der Entsendung in solche Staaten insoweit nicht ausreichen, als das gesetzliche Equal Pay über der Vergütung nach dem TV BZ ME liegt. Folgerichtig muss Equal Pay gezahlt werden. Im Übrigen existiert in einer Reihe von europäischen Staaten ein gesetzlicher Mindestlohn, der ebenfalls bei der Vergütung der entsandten Zeitarbeitnehmer zu beachten ist. Beispiel 2: Das Zeitarbeitsunternehmen A mit Sitz an der niederländischen Grenze überlässt Zeitarbeitnehmer an einen deutschen M+E-Betrieb. Dieser setzt die Zeitarbeitnehmer in den Niederlanden ein. Lösung: Der TV BZ ME ist anwendbar, weil die Zeitarbeitnehmer im Inland an einen M+E-Betrieb überlassen werden. Variante: Der Fall verhält sich wie in Beispiel 2, nur dass der Kunde ein Betrieb des Schiffbaus mit Sitz in den Niederlanden ist. Lösung: Da der niederländische Betrieb nach dem TV BZ ME als M+E-Betrieb einzustufen ist (vgl. den Katalog des 1 Nr. 2 TV BZ ME), gilt bei der Entsendung der Zeitarbeitnehmer der TV BZ ME. 2. Persönlicher Geltungsbereich Der TV BZ ME gilt grundsätzlich nur für den Einsatz von Zeitarbeitnehmern im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Hinsichtlich der Abgrenzung zum Personaleinsatz auf Grundlage von Werkverträgen und anderen Vertragsarten gilt die Geschäftsanweisung (GA) der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Stand: Dezember 2011). Bei der Anwendung eines Werkvertrags ist zu beachten, dass, wenn sich ein vermeintlicher Werkvertrag im Nachhinein tatsächlich als Arbeitnehmerüberlassung herausstellen sollte (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung) und der TV BZ ME nicht in Bezug genommen wurde, dies zu erheblichen erlaubnis-, arbeits-, sozialversicherungsund steuerrechtlichen Konsequenzen führen kann (dazu näher unter A.II 5.). 3. Fachlicher Geltungsbereich Von zentraler Bedeutung ist die Festlegung des fachlichen Geltungsbereiches. Hiernach gilt der Tarifvertrag für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des BAP und des igz, die Zeitarbeitnehmer in einem Kundenbetrieb der M+E-Industrie einsetzen (zu den Folgen bei Nichtanwendung des TV BZ ME durch Nichtmitglieder siehe A.II.5.). Dabei ist unerheblich, ob der M+E-Kundenbetrieb tarifgebundenes Mitglied oder Mitglied ohne Tarifbindung eines M+E-Arbeitgeberverbandes ist. Unwesentlich ist auch, ob es sich um einen tarifungebundenen Kundenbetrieb ohne Verbandsmitgliedschaft handelt. Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME sind dann zu zahlen, wenn der Zeitarbeitnehmer in einem Seite 8 von 47

9 Betrieb eingesetzt wird, der dem Wirtschaftszweig M+E-Industrie zugehörig ist. Eine Ausnahme kann u.a. dort gelten, wo ein Zeitarbeitsunternehmen mit der IG Metall einen Haustarifvertrag abgeschlossen hat, der Sonderregelungen zur Vergütung von Zeitarbeitnehmern enthält (vgl. dazu näher unter A.II 2.). Beispiel 3: Der Zeitarbeitnehmer A wird für mehr als 6 Wochen ununterbrochen in einem M+E-Betrieb eingesetzt, der vor mehreren Jahren seine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband der M+E-Industrie beendet hat. Lösung: Der TV BZ ME gilt auch in diesem Fall. Die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband der M+E-Industrie spielt keine Rolle. Welche Kundenbetriebe der M+E-Industrie angehören, wird im Tarifvertrag durch die Regelung des 1 Nr. 2 TV BZ ME bestimmt. Entsprechend dem Willen der Tarifvertragsparteien und der Systematik des Tarifvertrages kommt es für die Anwendbarkeit des TV BZ ME auf folgendes Prüfungsschema an: a) Abgrenzbare Betriebseinheit (Betriebsbegriff); b) Keine Zuordnung zum Handwerk; c) Zuordnung zum Katalog der M+E-Wirtschaftszweige; d) Ggf. zu den Wirtschaftszweigen gehörender Hilfs- oder Nebenbetrieb; e) Angewandter Tarifvertrag im Kundenbetrieb: f) Auffangregelung bei nicht eindeutigen Angaben des Kundenbetriebs. a) Abgrenzbare Betriebseinheit (Betriebsbegriff) Der Branchenzuschlag fällt gemäß 1 Nr. 2 TV BZ ME bei einem Einsatz in einem Kundenbetrieb der M+E-Industrie an. Der TV BZ ME stellt durchgehend auf den Begriff des Kundenbetriebs ab (vgl. 1 Nr. 2; 2 Absätze 1-4; 4 TV BZ ME). Es ist also keine unternehmens- oder konzernbezogene, sondern eine betriebsbezogene Betrachtung anzustellen. Somit ist jedoch aufgrund des klaren Wortlauts des TV BZ ME allein der Betrieb und nicht die selbständige Betriebsabteilung als Bezugsgröße von Bedeutung für die Anwendung dieses Tarifvertrages entscheidend (vgl. dazu Bertram, Rechtssichere Equal-Pay -Umsetzung auf Grundlage der Branchenzuschlags-Tarifverträge, AIP Nr. 6, 2012, S. 3, 6). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist davon auszugehen, dass, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff verwenden, der in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung hat, sie diesen Begriff auch in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung verwenden und angewendet wissen wollen (BAG vom , 4 AZR 285/90, Rn. 21). Das hat auch bei einem so allgemein bekannten und anerkannten Rechtsbegriff wie dem des Betriebes zu gelten, soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen (BAG vom , 9 AZR 620/07). Deshalb ist für den TV BZ ME auf die allgemeine rechtliche Bedeutung des Betriebsbegriffs zurückzugreifen. Aufgrund des Fehlens einer gesetzlichen Bestimmung des Betriebsbegriffs definiert die Rechtsprechung den Betrieb als die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern durch Einsatz technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (vgl. EuGH vom , AP BGB 613a Nr. 133; BAG vom , 7 ABR 21/98; BAG vom Seite 9 von 47

10 , 2 AZR 151/00; BAG vom , 9 AZR 620/07). Erforderlich ist ebenfalls, dass der Betrieb über einen Leitungsapparat verfügt, um insbesondere in personellen und sozialen Angelegenheiten wesentliche Entscheidungen selbständig treffen zu können. Entscheidend ist dabei, dass der Arbeitgeber in der organisatorischen Einheit sein Direktionsrecht ausübt und die betrieblichen Arbeitsabläufe organisiert. Wichtiger als die räumliche Einheit ist hierbei, wo der Kern der Arbeitgeberfunktionen ausgeübt wird. Demzufolge wird in der Praxis danach gefragt werden müssen, ob in der betroffenen organisatorischen Einheit eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten sei es durch die Geschäftsführung oder einen Personalleiter ausgeübt wird. Wichtig ist die Abgrenzung zum Unternehmensbegriff (s.o.). Dieser ist weiter gefasst als der Betriebsbegriff. Während beim Unternehmen auf den wirtschaftlichen Zweck der organisatorischen Einheit abzustellen ist, zeichnet sich der Betrieb durch seine arbeitstechnische Zweckbestimmung aus. Das Unternehmen steht quasi als wirtschaftliche Einheit hinter dem Betrieb (Weiss, EMTV NRW, 3 Anmerkung 14, S. 150). Dementsprechend ist es durchaus möglich, dass ein Kundenunternehmen über mehrere Betriebe mit unterschiedlicher Branchenzugehörigkeit verfügt. Beispiel 4: Ein größeres Unternehmen ist sowohl in der Herstellung elektrotechnischer Geräte, als auch im Handel mit nicht selbst produzierten Elektronikartikeln tätig. Die elektronischen Geräte werden nur in einem Betrieb hergestellt. Der Handel wird über andere Betriebe abgewickelt. Lösung: Werden Zeitarbeitnehmer in den Produktionsbetrieb überlassen, ist der TV BZ ME einschlägig. Bei der Überlassung in die Handelsbetriebe, ist der Geltungsbereich des TV BZ ME nicht eröffnet. Entscheidend ist die Zuordnung des Kundenbetriebs zur M+E-Industrie. Auf die konkret vom überlassenen Zeitarbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit kommt es nicht an. Beispiel 5: Es wird eine Bürokraft an einen metallverarbeitenden Betrieb überlassen. Lösung: Da der Kundenbetrieb der M+E-Industrie angehört, ist der TV BZ ME einschlägig. b) Keine Zuordnung zum Handwerk 1 Nr. 2 TV BZ ME schließt Kundenbetriebe, die dem Handwerk zuzuordnen sind, ausdrücklich aus dem fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME aus. Der Tarifvertrag gilt nur für die Überlassung an industrielle M+E-Kundenbetriebe. Das bedeutet, dass der TV BZ ME nicht anwendbar ist, wenn Zeitarbeitnehmer an Handwerksbetriebe überlassen werden. Daher ist für die Praxis entscheidend, wie industrielle Betriebe von Handwerksbetrieben abzugrenzen sind. Das BAG wendet zur Abgrenzung folgende Kriterien an: Merkmale eines Industriebetriebs: Ein Industriebetrieb unterscheidet sich von einem Handwerksbetrieb aufgrund seiner Betriebsgröße, der Anzahl seiner Beschäftigten sowie eines größeren Kapitalbedarfs infolge der Intensität der Nutzung von Anlagen. Die Industrie ist durch Produktionsanlagen und Produktionsstufen gekennzeichnet (BAG vom , 10 AZR 325/08, Rn. 16). Merkmale eines Handwerksbetriebs: Bei einem Handwerksbetrieb handelt es sich dagegen um einen kleinen, weniger technisierten Betrieb, in dem die Arbeiten überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt werden (BAG vom , 10 AZR 302/06, Rn. 27; BAG vom , 10 AZR 325/08). Seite 10 von 47

11 Einsatz von Maschinen: Zwar wird auch in Handwerksbetrieben modernste Technik eingesetzt. Kennzeichnend für einen Handwerksbetrieb ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerklichen Tätigkeiten unterstützt (nicht ersetzt) und diese in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden (Weiss, EMTV NRW, 1, Anmerkung 4, S. 44). Es sind immer die besonderen Verhältnisse im jeweiligen Betrieb zu beachten. Die vorgenannten Kriterien können nur Anhaltspunkte liefern. So ist ein Betrieb nicht schon deswegen ein Handwerksbetrieb, weil sein Inhaber in der Handwerksrolle eingetragen ist. Den Ausschlag müssen vielmehr einzelfallabhängig die besonderen Verhältnisse in dem jeweiligen Betrieb geben (BAG vom , 4 AZR 1022/78, Rn. 25). Der Praxis ist anzuraten bei den Verhandlungen über den Überlassungsvertrag die Frage der Zugehörigkeit zur M+E-Industrie zu klären. Entsprechende Informationen können bei den Wirtschaftskammern abgefragt werden. Die Kundenbetriebe können auf Anfrage eine Mitgliedsbescheinigung der für sie zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer erhalten. Zu beachten ist jedoch, dass die Kammerzugehörigkeit zwar ein starker Anhaltspunkt für die Abgrenzung eines Handwerks- von einem Industriebetrieb ist. Trotzdem sollte man sich, auch wenn in einer Vielzahl von Fällen die Unterscheidung so gelingen wird, nicht ausschließlich darauf verlassen. Dort, wo es sich nicht offensichtlich um einen Handwerksbetrieb handelt, sollte man eingehend prüfen, inwieweit unter Berücksichtigung aller Kriterien eine eindeutige Zuordnung möglich ist. c) Zuordnung zum Katalog der M+E-Wirtschaftszweige Die Betriebe bestimmter Wirtschaftszweige, die der M+E-Industrie zuzuordnen sind, werden in 1 Nr. 2 TV BZ ME abschließend aufgezählt. Die Aufzählung orientiert sich größtenteils an dem Organisationsbereich I im Anhang Nr. 2 der Satzung der IG Metall. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch u.a. Betriebe der Eisen- und Stahlindustrie ausgenommen. Der Grund hierfür ist, dass die hierfür zuständigen Arbeitgeberverbände eigene Tarifwerke mit der IG Metall abgeschlossen haben, die Regelungen zur Zeitarbeit enthalten (vgl. Tarifvertrag zur Bezahlung von Leiharbeitnehmern NRW vom ). Die Aufzählung des TV BZ ME umfasst die folgenden Wirtschaftszweige: NE-Metallgewinnung und verarbeitung, Scheideanstalten, Gießereien, Ziehereien, Walzwerke und Stahlverformung, Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden, Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen, Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau, Automobilindustrie und Fahrzeugbau, Luft- und Raumfahrtindustrie, Schiffbau, Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie, Seite 11 von 47

12 Hardwareproduktion, Feinmechanik und Optik, Uhren-Industrie, Eisen-, Blech- und Metallwaren, Musikinstrumente, Spiel- und Sportgeräte sowie Schmuckwaren. Ist ein Kundenbetrieb einem der aufgezählten Wirtschaftszweige zuzuordnen, ist der TV BZ ME einschlägig. d) Ggf. zu den Wirtschaftszweigen gehörender Hilfs- und Nebenbetrieb, Zweigniederlassungen sowie Betriebe artverwandter Industrien 1 Nr. 2 TV BZ ME erweitert die ausdrücklich aufgeführten Wirtschaftszweige um die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe. Auch die zu den Wirtschaftszweigen gehörenden Zweigniederlassungen und Betriebe artverwandter Industrien werden mit einbezogen. aa) Reparatur-, Zubehör-, Montage- und Dienstleistungsbetriebe als sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe Aus der Formulierung und sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe lässt sich ableiten, dass die genannten Reparatur-, Zubehör-, Montage und Dienstleistungsbetriebe ausdrücklich genannte Beispielsfälle für die Oberbegriffe Hilfs- und Nebenbetrieb sind. Sie müssen also auch die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen eines Hilfs- oder Nebenbetriebs erfüllen. Das ergibt sich auch daraus, dass z.b. ein Reparaturbetrieb als typischer Fall für einen Nebenbetrieb angesehen wird (Weiss, Kommentar zum EMTV Metall NRW, 1, Anmerkung 8, S. 45). Unter Nebenbetrieben sind Betriebsstätten mit einer selbständigen Betriebsorganisation und einer in sich geschlossenen Betriebsfunktion zu verstehen, die unter eigener Leitung auch einen eigenen Betriebszweck verfolgen, die aber mit dem Hauptbetrieb derart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dass ihre eigene Aufgabe sich nur als Hilfszweck für die Erreichung des im Hauptbetrieb verfolgten Zweckes darstellt (vgl. BAG vom , 1 ABR 63/05; BAG vom , 3 AZR 528/94; Weiss, Kommentar zum EMTV Metall NRW, 1, Anmerkung 8, S. 45). Haupt- und Nebenbetrieb müssen denselben Inhaber haben und zum selben Unternehmen gehören (BAG vom , 3 AZR 528/94, Rn. 19). Für die praktische Anwendung ist bei Nebenbetrieben stets zu prüfen ist, ob sie selbst dem Katalog zuzuordnen sind. Ist dies nicht der Fall, muss geprüft werden, ob der Nebenbetrieb einem M+E- Hauptbetrieb zugeordnet werden kann. Hierfür ist maßgeblich, ob Haupt- und Nebenbetrieb denselben Inhaber haben und zum selben Unternehmen gehören. Als neuer Betriebsinhaber kommt eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft (OHG, KG) ebenso in Betracht wie eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts (BAG vom , 8 AZR 416/99). Maßgeb- Seite 12 von 47

13 lich ist ein Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers (Erfurter Kommentar, 12. Auflage 2012, 613a, Rn. 43). Beispiel 6: Die Maschinenbau AG überträgt die gesamte Logistik, die bisher im Betrieb selbst durchgeführt wurde, an einen externen Dienstleister (Logistik GmbH). Lösung: Bei Überlassung an die Logistik-GmbH findet der TV BZ ME keine Anwendung. Die Logistik-GmbH hat einen anderen Betriebsinhaber und ist damit kein Nebenbetrieb. Dagegen sind Hilfsbetriebe solche arbeitstechnischen Einheiten, die in die Organisation des Gesamtbetriebes eingebettet sind und weder eine selbständige Betriebsfunktion haben noch einen selbständigen Zweck erfüllen, sondern in enger räumlicher Verbundenheit mit dem Hauptbetrieb für diesen einen Hilfszweck erfüllen (vgl. BAG vom , 4 AZR 354/88). Hilfsbetriebe erfüllen also nicht die Voraussetzungen eines Betriebs, ihr Hauptmerkmal besteht in ihrer dienenden Funktion gegenüber dem Hauptbetrieb. Das hat zur Folge, dass der Hilfsbetrieb der M+E-Industrie angehört, wenn der Hauptbetrieb der M+E-Industrie zuzurechnen ist. bb) Zweigniederlassungen Zweigniederlassungen im Sinne der 13 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) erfüllen regelmäßig auch die Voraussetzungen eines Betriebs (vgl. A.I.3.a)). Insofern muss hinsichtlich der Zweigniederlassung die oben beschriebene Prüfung komplett durchgeführt werden. Lässt sich die Zweigniederlassung dann immer noch nicht der M+E-Industrie zuordnen, ist zu prüfen, ob sie als Nebenbetrieb im o.g. Sinne einzustufen und der M+E-Industrie zuzuordnen ist, weil sie denselben Betriebsinhaber wie der M+E- Hauptbetrieb hat. In der Regel erfüllt die Zweigniederlassung keinen vom Hauptbetrieb abweichenden arbeitstechnischen Zweck, so dass Zweigniederlassung und Hauptbetrieb im Normalfall demselben Wirtschaftszweig angehören. cc) Betriebe artverwandter Industrien Zum jetzigen Zeitpunkt existieren keine Betriebe artverwandter Industrien. Auch der Organisationsbereich I im Anhang der IG Metall Satzung führt solche Betriebe nicht auf. e) Angewandter Tarifvertrag im Kundenbetrieb In vielen Fällen wird bereits die Frage nach dem im Kundenbetrieb angewandten Tarifvertrag eine Klärung der Branchenzugehörigkeit ermöglichen oder jedenfalls erheblich erleichtern. Denn in der Regel wird der M+E-Tarifvertrag von Betrieben der M+E-Industrie angewendet. Ein zusätzliches Kriterium kann die Mitgliedschaft in einem Verband der M+E-Industrie sein, weshalb es in der Praxis sinnvoll sein kann, diese an den Kundenbetrieb gerichteten Fragen an die erste Stelle zu stellen. Der Tarifvertrag wurde vor dem Hintergrund abgeschlossen, eine Lohnangleichung an die Löhne im Kundenbetrieb herzustellen. Daher ist es naheliegend, dass der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag, der dieses Equal-Pay-Niveau bestimmt, ein wichtiges Kriterium für die Einschlägigkeit des TV BZ ME darstellt. Allerdings sieht 1 Nr. 2 Satz 3 TV BZ ME den Tarifvertrag nur dann als maßgebliches Entscheidungskriterium an, wenn Zweifel bei der Zuordnung des Kundenbetriebs bestehen. Ist der Kundenbetrieb zweifelsfrei einer anderen Branche zuzuordnen, gilt ggf. der dort gültige Branchenzuschlagstarif- Seite 13 von 47

14 vertrag. Demnach wäre der Regelfall, dass der im Kundenbetrieb angewendete M+E-Tarifvertrag zur Anwendung des TV BZ ME führt, abzugrenzen von dem Ausnahmefall, dass der Kundenbetrieb einen fachfremden Tarifvertrag anwendet. Das könnte z.b. dadurch eingetreten sein, dass der Kundenbetrieb seinen Betriebsgegenstand umfassend geändert hat und in eine andere Branche gewandert ist. Schwierig kann es auch dann werden, wenn bei Zweifelsfällen die M+E-Tarifverträge im Kundenbetrieb nicht vollständig angewendet werden oder mehrere Tarifverträge dort zur Anwendung kommen oder im Wege eines Anerkennungstarifvertrages zur Anwendung gebracht werden. aa) Nicht vollständige Anwendung der M+E-Tarifverträge Im ersten Fall der nicht vollständigen Anwendung dürfte die Frage entscheidend sein, ob die entgeltrelevanten Bestandteile der M+E-Tarifverträge zur Anwendung kommen. Ist dies zu bejahen, wird der TV BZ ME anzuwenden sein. Hat sich der Kundenbetrieb dagegen beispielsweise nur den M+E- Entgelten angenähert, ohne sie exakt einzuhalten, kann daraus kein definitiver Schluss auf die Anwendbarkeit des TV BZ ME abgeleitet werden. Beispiel 7: Wie im Fall 6. Ein M+E-Unternehmen überführt die gesamte Logistik in eine eigenständige Gesellschaft, die diese Aufgabe für das Unternehmen übernimmt, allerdings in einer anderen Rechtsform. Wegen der Ausgründung orientiert sich die Logistikgesellschaft noch an den M+E-Tarifverträgen, die sie in ihrer Struktur beibehalten möchte. Bei den Entgelten soll es jedoch deutliche Abweichungen nach unten geben. Lösung: Das Unternehmen fällt nicht unter die Klausel gemäß 1 Nr. 2 Satz 3 TV BZ ME. bb) Anwendung mehrerer Tarifverträge In dem Fall, dass mehrere Tarifverträge im Kundenbetrieb angewendet werden, dürfte im Regelfall ein Mischbetrieb gegeben sein. Bei einem Mischbetrieb kann man die Überwiegensregel zur Anwendung bringen, wie sie vom BAG in ständiger Rechtsprechung auf die Baubetriebe angewendet wird (BAG vom , 9 AZR 146/04). Dabei kommt es auf die in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend ausgeübten Tätigkeiten an, nicht auf den Umsatz (BAG vom , 10 AZR 737/08). Man müsste sich also die Frage stellen, ob mehr als 50% der Arbeitszeit der Stammbeschäftigten des Kundenbetriebs von Arbeitnehmern erbracht wird, die nach einem M+E-Tarifvertrag behandelt werden. cc) Anwendung eines Anerkennungstarifvertrages Bei einem Anerkennungstarifvertrag wird ein Verbandstarifvertrag/Flächentarifvertrag von einem nicht tarifgebundenen Betrieb inhaltlich übernommen. Wie bereits erwähnt, kommt es auf den im Kundenbetrieb angewendeten Tarifvertrag u.a. dann an, wenn die Einordnung des Kundenbetriebes zweifelhaft ist. Das bedeutet, dass zunächst anhand des Katalogs bzw. der Hilfs- und Nebenbetriebsklausel des 1 Nr. 2 TV BZ ME zu klären ist, ob es sich beim Kundenbetrieb um einen M+E-Betrieb handelt. Sollten dann noch Zweifel existieren, ist entscheidend, ob ein M+E-Tarifvertrag vollständig oder nur teilweise zur Anwendung kommt (vgl. A.I.3 e) aa) und bb)). In diesem Fall ist der TV BZ ME einschlä- Seite 14 von 47

15 gig, wenn ein Anerkennungstarifvertrag angewendet wird, der entweder den M+E-Tarifvertrag vollständig oder mindestens dessen entgeltrelevante Bestandteile anerkennt. Beispiel 8: Nach Prüfung des Katalogs und der Klausel zu den Hilfs- und Nebenbetrieben bleibt zweifelhaft, ob es sich um einen Kundenbetrieb der M+E-Industrie handelt. Der Kundebetrieb hat jedoch einen Anerkennungstarifvertrag abgeschlossen, in welchem die M+E-Flächentarifverträge inhaltlich übernommen wurden. Lösung: Der Kundenbetrieb fällt unter den fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME. f) Auffangregelung bei nicht eindeutigen Angaben des Kundenbetriebs Wenn sich der Kunde trotz der vorgenannten Prüfschritte nicht eindeutig auf eine Branche festlegen lässt, kann der TV BZ ME gemäß 1 Nr. 2 Satz 5 TV BZ ME angewendet werden. Diese Regelung kann insbesondere von Nutzen sein bei der Abgrenzung unterschiedlicher Branchen, für die derzeit oder zukünftig Branchenzuschlagstarifverträge bestehen. Hat das Zeitarbeitsunternehmen alle zumutbaren Prüfschritte zur Feststellung der Branchenzugehörigkeit unternommen und dann den TV BZ ME angewendet, und stellt sich später heraus, dass der Kundenbetrieb nicht zu dieser, sondern einer anderen ggf. auch zuschlagspflichtigen Branche gehört, kann ihm daraus kein Nachteil erwachsen. Das Zeitarbeitsunternehmen hat auf Grundlage der Kann -Bestimmung in 1 Nr. 2 Satz 5 TV BZ ME den Tarifvertrag angewendet. Des Weiteren ist grundsätzlich zu beachten, dass in dem zugrundeliegenden Überlassungsvertrag gemäß 12 AÜG nach 1 Nr. 2 Satz 4 TV BZ ME die Branchenzugehörigkeit festgehalten werden soll. II. Anwendbarkeit anderer Regelungen 1. TV LeiZ Der in der M+E-Industrie abgeschlossene TV LeiZ und der TV BZ ME treffen Regelungen, die an unterschiedlichen Stellen ineinander greifen (vgl. Schumann, AiB 2012, 423, 425). So sieht der TV LeiZ unter anderem vor, dass abweichende Regelungen im Sinne der Tariföffnungsklausel des 9 Nr. 2 AÜG nur solche sind, die mit der Tarifgemeinschaft des DGB oder der IG Metall abgeschlossen wurden oder werden und einen Branchenzuschlag oder mindestens eine in der Höhe vergleichbare Vergütung enthalten. Das bedeutet beispielsweise, dass tarifgebundene Kundenbetriebe der M+E- Industrie nicht mit Zeitarbeitsunternehmen zusammenarbeiten dürfen, die zur Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz einen Tarifvertrag anwenden, der keinen Branchenzuschlag oder mindestens eine in der Höhe vergleichbare Vergütung enthält (vgl. Krause, NZA 2012, 830, 835; vgl. Beispiel 1, Variante). Hinzu kommt, dass Zeitarbeitsunternehmen, die ein DGB-Zeitarbeitstarifwerk über die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel anwenden und in M+E-Betriebe überlassen, künftig auch den Branchenzuschlag zahlen müssen. Denn der Branchenzuschlag wird ab Inkrafttreten des TV BZ ME zu einem festen Entgeltbestandteil im Sinne des 13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung nach 2 Absatz 1 ETV igz ( 2 Absatz 6 TV BZ ME). Nichtmitglieder von BAP und igz werden also künftig das BZA- und das igz-tarifwerk nicht ohne die Branchenzuschlagstarifverträge zur Anwendung bringen können, da diese eine untrennbare Einheit bilden. Der tarifliche Branchenzuschlag kann somit nicht durch arbeitsvertragliche Regelungen unterlaufen werden (vgl. Schumann, AiB 2012, 423). Seite 15 von 47

16 2. Haustarifverträge mit der IG Metall Nach 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, 9 Nr. 2 AÜG kann vom Gleichstellungsgrundsatz nur durch Tarifvertrag abgewichen werden. Hierbei kann es sich nur um einen Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche handeln, da die Arbeitsbedingungen zwischen Zeitarbeitnehmer und Zeitarbeitgeber von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit zu regeln sind. Besteht ein Haustarifvertrag eines Zeitarbeitsunternehmens mit der IG Metall, dann ist eine Überlassung in die M+E-Industrie unter Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz grundsätzlich möglich. In den abgeschlossenen Branchenzuschlagstarifverträgen TV BZ Chemie, TV BZ Kautschuk, TV BZ Kunststoff und TV BZ Eisenbahn ist eine Protokollnotiz zu 2 enthalten, wonach für einzelne Betriebe durch Vereinbarung der Tarifvertragsparteien abweichende Regelungen getroffen werden können, um besondere Gegebenheiten zu berücksichtigen, die sich beispielsweise aus wirtschaftlichen, strukturellen, beschäftigungs- oder Standort sichernden Gründen ergeben. Eine solche Protokollnotiz ist im TV BZ ME nicht enthalten, gleichwohl ist aber auch für die Überlassung in M+E-Kundenbetriebe der Abschluss eines Haustarifvertrags zwischen einem Zeitarbeitsunternehmen und der IG Metall möglich. Beim Einsatz von Zeitarbeit sind jedoch bei tarifgebundenen M+E-Betrieben die Bestimmungen des TV LeiZ zu beachten, wonach abweichende Regelungen im Sinne von 9 Ziffer 2 AÜG nur solche sind, die mit der Tarifgemeinschaft des DGB oder der IG Metall abgeschlossen wurden oder werden und einen Branchenzuschlag, oder mindestens eine in der Höhe vergleichbare Vergütung enthalten. 3. Arbeitnehmerüberlassung durch M+E-Betriebe Es sind Fälle denkbar, in denen M+E-Betriebe eine Überlassungserlaubnis besitzen und Arbeitnehmer an andere Kundenbetriebe überlassen. Die Arbeitgeberverbände der M+E-Industrie haben hierzu 2003 mit der IG Metall eigens einen Zusatztarifvertrag zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) abgeschlossen. Darin stellen die Tarifvertragsparteien fest, dass die Bestimmungen der M+E- Tarifverträge die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts der Beschäftigten im Sinne des AÜG regeln. Werden Beschäftigte von tarifgebundenen M+E-Unternehmen auf Grundlage des AÜG an andere Betriebe überlassen, sind die M+E-Tarifverträge abweichende Regelungen im Sinne der 3 Absatz 1 Nr. 3 und 9 Nr. 2 AÜG. Somit können Beschäftigte von tarifgebundenen Unternehmen der M+E-Industrie an andere Betriebe unter Anwendung dieser Tarifverträge überlassen werden. In diesen Fällen ist der TV BZ ME nicht einschlägig. 4. Keine Abweichung durch Betriebsvereinbarung im Kundenbetrieb Durch eine kundenbetriebliche Vereinbarung können Bedingungen des TV BZ ME nicht unterschritten werden. Den M+E-Tarifvertragsparteien fehlt zunächst die Regelungskompetenz für die Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitsbranche. Die Vergütung der Zeitarbeitnehmer richtet sich folglich nach den Entgelttarifverträgen der Zeitarbeitsbranche und dem zwischen der IG Metall und den Zeitarbeitsverbänden vereinbarten TV BZ ME. Vor diesem Hintergrund stellt 4 Absatz 1 TV BZ ME i.v.m. 2 TV BZ ME klar, dass jedem Zeitarbeitnehmer mindestens die in den Zeitarbeitstarifverträgen geregelten Stunden-sätze zuzüglich des neu geregelten Branchenzuschlags zu zahlen sind. Ziel der Regelung ist es, Unterschreitungen des Zeitarbeitstarifniveaus durch Vereinbarungen zur Vergütung von Zeitarbeitnehmern im M+E-Kundenbetrieb auszuschließen. Seite 16 von 47

17 Vor dem Hintergrund des 4 Absatz 1 TV BZ ME (vgl. auch 4 Absatz 2 und 3 TV BZ ME) kann der 4 TV BZ ME nur auf Betriebsvereinbarungen gerichtet sein, in denen im M+E-Kundenbetrieb Regelungen bestehen, die die Zeitarbeitnehmer gegenüber dem Zeitarbeitstarifniveau besser stellen. Die Tarifregelungen verpflichten den Kundenbetrieb und das Zeitarbeitsunternehmen, die Weitergabe der Besserstellungen an den Zeitarbeitnehmer im Überlassungsvertrag zu regeln. Bei diesen Regelungen kann es sich also keinesfalls um eine Öffnungsklausel zur Absenkung von Zeitarbeitsentgelten unter das Zeitarbeitstarifniveau durch eine Betriebsvereinbarung im Kundenbetrieb handeln. Ungeachtet dessen kann durch eine Betriebsvereinbarung im M+E-Kundenbetrieb keinesfalls wirksam vom gesetzlichen Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden. Es handelt sich um das falsche Regelungsinstrument, da eine Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz gemäß 3 Absatz 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG (vgl. Artikel 5 Abs. 3 Zeitarbeitsrichtlinie 2008/104/EG) nur durch Tarifvertrag erfolgen darf. Darüber hinaus fehlt den Betriebsparteien des Kundenbetriebs die Regelungskompetenz für die Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitsbranche (s.o.). 5. Rechtsfolgen bei Nichtanwendung oder fehlerhafter Anwendung des TV BZ ME Die Nichtanwendung des TV BZ ME oder die Umgehung des TV BZ ME im Wege von unwirksamen Werkverträgen kann erhebliche Rechtsfolgen haben. a) Fehlende arbeitsvertragliche Inbezugnahme des TV BZ ME Durch ausdrückliche tarifliche Anordnung gemäß 2 Absatz 6 TV BZ ME bilden die Stundensätze der Entgelttarifverträge des BZA und des igz und die Branchenzuschläge eine untrennbare Einheit. Deshalb ist es nicht möglich, nur die Entgelttarifverträge ohne den TV BZ ME in Bezug zu nehmen. Eine hiergegen verstoßende fehlende oder lückenhafte Inbezugnahme führt zu erheblichen Konsequenzen. In der juristischen Literatur wird vertreten, dass bei lückenhafter Bezugnahmeklausel Equal Pay oder Equal Treatment zu gewähren ist (vgl. Boemke/Lembke, 9, Rn. 147; Thüsing/Pelzner/Kock, 3 Rn. 93, 106; Schüren, 9, Rn. 168). b) Irrtümliche Nichtanwendung des TV BZ ME Im Normalfall werden die Mitgliedsunternehmen des BAP oder des igz das gesamte BZA- oder igz- Tarifwerk inklusive der Branchenzuschlagstarifverträge arbeitsvertraglich in Bezug nehmen. Sollten die Zeitarbeitsunternehmen dann irrtümlich den TV BZ ME nicht anwenden, wird dies dazu führen, dass der Branchenzuschlag sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nachzuzahlen sind. Natürlich kann dies auch erlaubnisrechtliche Konsequenzen ( 3 Absatz 1 Nr. 1 und 3 AÜG), im schlimmsten Fall sogar den Widerruf ( 5 AÜG) der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis zur Folge haben. Hierfür müsste aber in einer Vielzahl von Fällen und über einen längeren Zeitraum der TV BZ ME nicht angewendet worden sein. Zusätzlich kann auch ein Bußgeld in Höhe von bis zu Euro gegen das Zeitarbeitsunternehmen verhängt werden ( 10 Absatz 4 Satz 2 i.v.m. 16 Absatz 1 Nr. 7a und Absatz 2 AÜG), weil es dem Zeitarbeitnehmer die Arbeitsbedingung Branchenzuschlag vorenthalten hat. c) Absichtliche Nichtanwendung des TV BZ ME Es ist nicht ausgeschlossen, dass künftig Gerichte die Equal-Pay- oder Equal-Treatment-Rechtsfolge anordnen (s.o.), wenn der TV BZ ME zwar arbeitsvertraglich in Bezug genommen, aber in miss- Seite 17 von 47

18 bräuchlicher Absicht nicht angewendet wird. Auch hier wären die entsprechenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten. d) Umgehung des TV BZ ME aufgrund unwirksamen Werkvertrags (Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung) Wenn Arbeitnehmer auf Grundlage eines Werkvertrages ( 631 ff. BGB) in einem M+E-Betrieb eingesetzt werden und es handelt sich tatsächlich um Arbeitnehmerüberlassung gemäß 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG, die durch den Werkvertrag verdeckt wird (vgl. zu den Einzelheiten Geschäftsanweisung der BA zum AÜG, Stand: Dezember 2011, S. 13 ff.), dann können die Rechtsfolgen wie folgt sein: aa) Arbeitsrechtliche Folgen Sollte eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis sowie eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf das Zeitarbeitstarifwerk inklusive TV BZ ME vorhanden sein, muss lediglich der Branchenzuschlag durch den Personaldienstleister nachgezahlt werden (vgl. A.II.5.b)). Dagegen muss der Werkvertragsunternehmer (ggf. Personaldienstleister) einen Equal-Treatment-Anspruch des Arbeitnehmers gegen sich gelten lassen ( 9 Nr. 2 und 10 Absatz 4 AÜG), wenn keine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den TV BZ ME vorliegt und zu wenig gezahlt oder andere Arbeitsbedingungen in zu geringem Umfang gewährt wurden. Die Situation ist insofern derjenigen unter Punkt A.II.5.a) vergleichbar. Er muss dann den Equal-Treatment-Anspruch erfüllen. bb) Sozialversicherungsrechtliche Folgen Bei Vorliegen einer AÜ-Erlaubnis müssen die Sozialversicherungsbeiträge vom Personaldienstleister nachgezahlt werden, wenn er weniger gezahlt haben sollte als dem Arbeitnehmer nach dem TV BZ ME zusteht ( 10 Absatz 4 Satz 2 AÜG, 28d, 28e Absatz 2 Satz 3 SGB IV und 150 Absatz 3 SGB VII). Sollte keine AÜ-Erlaubnis vorliegen und kein Zeitarbeitstarifvertrag zur Anwendung gekommen sein, richtet sich die Höhe der Nachzahlung nach den Equal-Treatment-Ansprüchen der Arbeitnehmer. Für den M+E-Kundenbetrieb greift ggf. die Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge ( 28e Absatz 2 Satz 1 SGB IV und 150 Absatz 3 SGB VII). cc) Lohnsteuerrechtliche Folgen Wenn eine Erlaubnis nach dem AÜG vorhanden ist, haftet der Werkvertragsunternehmer zusammen mit dem Arbeitnehmer für die ordnungsgemäße Abführung der Lohnsteuer ( 42d Absatz 1-3 Einkommensteuergesetz [EStG]). Sollte zu wenig gezahlt worden sein, muss nach der Auszahlung der Nachforderung an den Arbeitnehmer die darauf entfallende Lohnsteuer abgeführt werden. Der M+E- Betrieb haftet nur, wenn keine AÜ-Erlaubnis vorlag und er dies hätte wissen müssen ( 42d Absatz 6, 7 EStG). dd) Folgen nach dem Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht Sollte der Werkvertragsunternehmer die Arbeitnehmer ohne Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis überlassen haben, kann dies zu einem Bußgeld in Höhe von bis zu Euro führen ( 16 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 AÜG). Den M+E-Betrieb kann hier ein Bußgeld in derselben Höhe treffen ( 16 Absatz 1 Nr. 1a und Absatz 2 AÜG). Sollte der Werkvertragsunternehmer (Personaldienstleister) einen Zeitarbeitstarifvertrag nicht einhalten oder gegen die Lohnuntergrenze für die Zeitarbeitsbran- Seite 18 von 47

19 che verstoßen, kann dies zu einem Bußgeld in Höhe von bis zu Euro führen ( 16 Absatz 1 Nr. 7a, b und Absatz 2 AÜG). In strafrechtlicher Hinsicht können 266a Strafgesetzbuch (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeits-entgelt) und 370 Abgabenordnung (Steuerhinterziehung) einschlägig sein. Bei Schwarzarbeit ist außerdem 14 Absatz 2 Satz 2 SGB IV (Nettolohnabrede) zu beachten. ee) Erlaubnisrechtliche Folgen Sollte der Werkvertragsunternehmer über eine Erlaubnis nach dem AÜG verfügen, kann im schlimmsten Fall der Widerruf der Erlaubnis ( 5 AÜG) die Folge sein. Als milderes Mittel kommt bei weniger schweren Verstößen eine Auflage gemäß 2 Absatz 2 AÜG in Betracht. B. Branchenzuschlagsregelung 2 TV BZ ME regelt die Voraussetzungen des Branchenzuschlags. Zeitarbeitnehmer erhalten gemäß 2 Absatz 1 TV BZ ME bei Vorliegen der Voraussetzungen ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen M+E-Kundenbetrieb einen Branchenzuschlag. Die Fälligkeit und die Höhe des Zuschlags richten sich nach der Dauer des ununterbrochenen Einsatzes in ein und demselben M+E-Kundenbetrieb. I. Staffelung der Zuschlagsstufen abhängig von der ununterbrochenen Einsatzdauer Die ersten sechs Wochen eines Einsatzes in einem M+E-Betrieb sind zuschlagsfrei. Für den Zeitraum danach führt der Tarifvertrag einen Branchenzuschlag ein, der sich in fünf Stufen über einen Zeitraum von neun vollendeten Monaten erhöht. Auf diese Art erfolgt ein stufenweises Angleichen der Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitnehmer an die der Beschäftigten der M+E-Industrie. Basis für die Berechnung des Zuschlags sind die ab 1. November 2012 geltenden Tarifentgelte West und Ost des ETV BZA und des ETV igz. Der Branchenzuschlag, der auf das Stundenentgelt der Entgelttarifverträge aufgeschlagen wird, entspricht je nach ununterbrochener Einsatzdauer im Kundenbetrieb folgenden Prozentwerten des einschlägigen tariflichen Stundenentgelts der Zeitarbeitstarifverträge: nach der sechsten vollendeten (ununterbrochenen Einsatz-) Woche 15 %, nach dem dritten vollendeten (ununterbrochenen Einsatz-) Monat 20 %, nach dem fünften vollendeten (ununterbrochenen Einsatz-) Monat 30 %, nach dem siebten vollendeten (ununterbrochenen Einsatz-) Monat 45 %, sowie nach dem neunten vollendeten (ununterbrochenen Einsatz-) Monat 50%. Der Branchenzuschlag ist insoweit unabhängig von den kundenbetrieblichen Vergütungssystemen handhabbar. II. Ununterbrochener Einsatz in demselben M+E-Kundenbetrieb Voraussetzung für die Entstehung des Branchenzuschlags ist, dass der Arbeitnehmer für Zeiträume, die der Staffelung der Zuschläge gemäß 2 Absatz 3 TV BZ ME entsprechen, ununterbrochen in Seite 19 von 47

20 demselben M+E-Kundenbetrieb eingesetzt ist. Vom ununterbrochenen Einsatz hängen der Zeitpunkt der Fälligkeit und die Höhe des Zuschlags ab. 1. Einsatzunterbrechung durch Tätigkeits- oder Betriebswechsel a) Bedeutungslosigkeit von Tätigkeitswechseln Für die Bemessung der Einsatzdauer ist allein der jeweilige Einsatz auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages im Kundenbetrieb maßgeblich. Ohne Bedeutung sind Tätigkeitswechsel in dem gleichen Betrieb. Beispiel 9: Der Zeitarbeitnehmer ist im gleichen Kundenbetrieb für 3 Wochen als Helfer tätig, für 3 weitere Wochen als Schlosser. Lösung: Trotz der nicht unwesentlichen Änderung der Tätigkeit erwirbt der Mitarbeiter nach Ablauf dieser insgesamt 6 Wochen den Anspruch auf den Branchenzuschlag in Höhe von 15%. b) Wechsel des Einsatzbetriebes Wie oben bereits ausgeführt (vgl. unter A.I.3.a)), ist allein der Betrieb und nicht die (selbständige) Betriebsabteilung als Bezugsgröße für die Anwendung des TV BZ ME von Bedeutung. Das gilt auch im Zusammenhang mit der Einsatzdauer. Das bedeutet, dass die Einsatzzeiten bei einem Wechsel zwischen Betriebsabteilungen eines Unternehmens fortlaufen und nicht jeweils neu beginnen. Wechselt dagegen der Mitarbeiter den Einsatzbetrieb, beginnt die Einsatzdauer neu zu laufen. Das gilt auch dann, wenn es sich um unterschiedliche Einsatzbetriebe eines Unternehmens handelt. 2. Anwachsen und Unterbrechung der Einsatzdauer Laut 2 Absatz 2 Satz 1 TV BZ ME wird der Branchenzuschlag für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Grundsätzlich nicht als Unterbrechungen zu werten sind Tage, an denen planmäßig im Rahmen der Einsatzplanung nicht gearbeitet und für die normalerweise auch keine Vergütung gezahlt wird (Samstag, Sonntag, Freischichttage). Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind 2 Absatz 2 Satz 2 TV BZ ME zufolge keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne. Demzufolge sind grundsätzlich zwei Arten von Unterbrechungen zu unterscheiden: Unterbrechungen, die drei Monate oder länger dauern sowie Unterbrechungszeiten, die die Dauer von drei Monaten unterschreiten. Hinsichtlich der Unterbrechungszeiten, die drei Monate unterschreiten, haben die Tarifvertragsparteien sich am 7. September 2012 auf eine Protokollnotiz (im Folgenden: Protokollnotiz Nr. 2) folgenden Wortlauts geeinigt: Auslegung zur Unterbrechungsregelung, 2 Absatz 2 TV BZ ME Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubstagen sowie Krankheitsta- Seite 20 von 47

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