STADT RHEINBACH. 1. VEREINFACHTE ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES RHEINBACH Nr. 29 Gewerbegebiet Am Eulenbach
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1 STADT RHEINBACH 1. VEREINFACHTE ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES RHEINBACH Nr. 29 Gewerbegebiet Am Eulenbach Die 1. Vereinfachte Änderung beinhaltet die Änderung der textlichen Festsetzungen 1.2 bis 1.4 und Hinzufügung der textlichen Festsetzung 1.5. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A) PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung 1.2. Gewerbegebiete (1) In den ausgewiesenen Gewerbegebieten (GE) sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig, wenn das angebotene Kernsortiment ganz oder teilweise den zentrenrelevanten oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten der Rheinbacher Sortimentsliste (Stand ) zuzuordnen ist. Die Rheinbacher Sortimentsliste ist Bestandteil der textlichen Festsetzungen. (2) Abweichend hiervon sind auf den im Plangebiet markierten und mit 1 und 2 bezeichneten Grundstücken folgende Einzelhandelsbetriebe mit den jeweils zugeordneten maximalen Verkaufsflächen zulässig. Für die Einzelhandelsbetriebe sind die nachfolgend aufgeführten Sortimente nicht zulässig. Nummer Art des Betriebes maximale Verkaufsfläche nicht zulässige Sortimente 1 Nahversorgungsbetrieb / 800 m² zentrenrelevante Sortimente Discounter 2 Getränkemarkt 650 m² zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente mit Ausnahme von Getränken Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige Erweiterung der genehmigten und festgesetzten Verkaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch um 100 m², wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von 11 (3) BauNVO zu erwarten sind. Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig. (3) Die zulässigen zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente der Betriebe müssen dem nicht-zentrenrelevanten Kernsortiment sachlich zugeordnet sein. Die zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente werden grundsätzlich auf max. 10 % der Verkaufsfläche und auf maximal 100 m² begrenzt. Seite 1 von 7
2 (4) Abweichend von der vorstehenden Regelung sind Handwerksbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit untergeordneten Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher zulässig, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig ist. 1.3 SO-Gebiet Einkaufszentrum Im ausgewiesenen Sondergebiet (SO) Einkaufszentrum ist neben einer Tankstelle nur ein SB-Warenhaus zulässig. Dabei ist Einzelhandel mit zentrenrelevanten Kernsortimenten gem. Rheinbacher Sortimentsliste nicht zulässig. Die zulässigen zentrenrelevanten Randsortimente werden auf 10 % der Verkaufsfläche beschränkt und müssen dem Kernsortiment sachlich zugeordnet sein. 1.4 SO-Gebiet Bau- und Heimwerkermarkt (1) Im ausgewiesenen Sondergebiet ist ein Bau- und Heimwerkermarkt mit angeschlossenem Gartencenter zulässig. Die Bruttogeschossfläche darf maximal m² betragen, die maximale Verkaufsfläche des Bau- und Heimwerkermarktes beträgt max m²; die Verkaufsfläche des Gartencenters wird auf m², davon 650 m² überdachte Freiverkaufsfläche, begrenzt. Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten gem. Rheinbacher Sortimentsliste ist nicht zulässig. (2) Abweichend von der Festsetzung für das Sondergebiet Bau- und Heimwerkerbedarf sind auf dem im Plangebiet mit 3 5 bezeichneten Grundstück die jeweils aufgeführten Einzelhandels- bzw. Gewerbebetriebe zulässig; dem Einzelhandelsbetrieb sind maximal zulässige Verkaufsflächen zugeordnet. Für den Einzelhandelsbetrieb sind die nachfolgend aufgeführten Sortimente nicht zulässig. Nummer Art des Betriebes maximale Verkaufsfläche nicht zulässige Sortimente 3 Fitnessstudio - Einzelhandel nicht zulässig 4 Sonnenstudio - Einzelhandel nicht zulässig 5 Einzelhandel 700 m² zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente mit Ausnahme von: Oberbetten und Kissen, Kinderdecken und Kopfkissen bis zu einem maximalen Verkaufsflächenanteil von 12 % Meterware Stoffe, Haushaltstextilien, Hauswäsche, Betttextilien bis zu einem maximalen Verkaufsflächenanteil von 12 % Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige Erweiterung der genehmigten und festgesetzten Verkaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch um 100 m², wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von 11 (3) BauNVO zu erwarten sind. Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig. Seite 2 von 7
3 (3) Die zulässigen zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente der Betriebe müssen dem nicht-zentrenrelevanten Kernsortiment sachlich zugeordnet sein. Die zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente werden grundsätzlich auf max. 10 % der Verkaufsfläche und auf maximal 800 m² begrenzt. 1.5 Bordelle und bordellartige Betriebe Bordelle, bordellartige Betriebe, Sexshops und solche Betriebe, deren beabsichtigte Nutzung auf die Ausübung sexueller Handlungen innerhalb der Betriebsflächen ausgerichtet ist oder bei denen die Ausübung sexueller Handlungen ein betriebliches Wesensmerkmal darstellt, sind nicht zulässig. Seite 3 von 7
4 1.6 Rheinbacher Sortimentsliste (Stand ) Nahversorgungsrelevante Sortimente Hauptbranchen Sortimentsgruppen Lebensmittel, Nahrungs- und Genussmittel Backwaren, Konditorei Fleischwaren Getränkehandel Wein, Spirituosen, Sekt Nahrungs- und Genussmittel Reformhausware, Naturkost Gesundheit- und Körperpflege Drogerieartikel, Reinigungs- und Putzmittel, Kosmetika, Körperpflege, Zentrenrelevante Sortimente Hauptbranchen Gesundheit- und Körperpflege Bekleidung Textil Schuhe und Lederwaren/Täschnerwaren Hausrat und Porzellan, Glas Keramische Erzeugnisse und Glaswaren Sportartikel Fahrräder, Fahrradteile und Zubehör Spielwaren, Hobby, Bastelartikel, Schreibwaren, Bürobedarf und zubehör, Schulbedarf Bücher, Fachzeitschriften Tabakwaren, Lotto, Toto, Süßwaren Pokale, Wimpel, Waffen, Schlüssel Uhren, Schmuck, Edelmetallwaren Unterhaltungselektronik, Musik, Video und DVD, Telekommunikation EDV, Zubehör und Software Musikinstrumente und Zubehör Foto, Optik, Akustik Bettwaren, Matratzen, Haus-, Tisch-, Bettwaren (ohne Bettgestelle) Elektroartikel, hochwertige Haushaltsgeräte, TV- Hifi, Radio Leuchten, Leuchtmittel Wohnungseinrichtungsbedarf /Teppiche Bau- und Gartenmarktsortiment Sortimentsgruppen Parfümerie, Parfümeriewaren Medizinische und orthopädische Artikel Sanitätsbedarf Apotheken Bekleidung allgemein (Berufsbekleidung, Pelzwaren, Lederbekleidung, etc) Damenbekleidung Herrenbekleidung Kinder- und Baby-Kleidung Wäsche, Miederwaren, Bademoden Handarbeitswaren, Kurzwaren, Meterware Stoffe, Wolle, Stickereibedarf, Schneidereibedarf Haushaltstextilien Schuhe Lederwaren, Taschen, Koffer Freizeitschuhe Geschenkartikel Glas, Porzellan, Keramik Bestecke Haushaltswaren Glaskunst, Veredelung, Manufaktur und Verkauf der Erzeugnisse Töpferei und Verkauf von Töpferwaren Sportartikel, Sportkleingeräte Sportbekleidung, Sportschuhe aller Art Fahrräder, Fahrradrahmen Fahrradzubehör, Fahrradteile, Fahrradtextil Künstlerbedarf, Bastelartikel und Dekoartikel Spielwaren Bücher, Fachzeitschriften Büromaschinen, Büroorganisationsbedarf Papier, Bürobedarf, Schreibwaren, Zeichenmaterial Zeitungen, Zeitschriften, Unterhaltungszeitschriften Lotto, Toto, Gewinnspiele Süßwaren Tabakwaren und Zubehör Spirituosen Pokale, Wimpel, Waffen, Schlüssel Uhren, Schmuck; Edelmetallwaren, Goldschmiedekunst CD, DVD; Schallplatten, sonst. Tonträger Telekommunikation und Zubehör Elektronische Spiele, Lernspiele Video, Videospiele, Computerspiele Hardware, Computer, Bauteile, Software, Zubehör Musikinstrumente, Noten, Liederbücher, Zubehör, Pflege Hörgeräte Fotozubehör. Fotoapparate, Entwicklung Bilderrahmen etc. Brillen, Kontaktlinsen Haus- und Tischwäsche Betttextilien Elektrogeräte Weiße Ware Elektrokleingeräte, z.b. Toaster, Kaffeemaschinen etc. Radio- und Fernsehtechnik Musikanlagen, Hifi- Zubehör, Abspielgeräte Lampen, Lichtobjekte, Leuchten Leuchtmittel Kabel, Zubehör, Ersatzteile Bilderrahmen, Bilder, Drucke, Kunstgegenstände Einrichtungsgegenstände, kleine Möbelstücke Steingut, Dekoration, Gardinen, Heimtextilien Gardinenmeterware und Zubehör Schnittblumen, Sträuße, Gestecke, Trockenblumen, Seidenblumen, Zimmertopfpflanzen Seite 4 von 7
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6 Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch -BauGB- i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3316) Baunutzungsverordnung -BauNVO- i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 466) Planzeichenverordnung PlanzV 90- vom (BGBl. I S. 58) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung- (BauO NRW) vom (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 393) Verfahrensvermerke: Der Rat der Stadt Rheinbach hat gemäß 2 (1) BauGB am beschlossen diese Änderung des Bebauungsplanes aufzustellen. Dieser Beschluss wurde am ortsüblich bekannt gemacht. Rheinbach, den Diese Bebauungsplanänderung hat mit Begründung gemäß 13 (2) Nr. 2 BauGB i.v.m. 3 (2) BauGB nach Beschluss des zuständigen Fachausschusses vom in der Zeit vom bis öffentlich ausgelegen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. 13 (2) Nr. 3 i.v.m. 4 (2) von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und beteiligt worden. Rheinbach, den Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß 10 (1) BauGB vom Rat der Stadt Rheinbach am als Satzung beschlossen worden. Rheinbach, den Seite 6 von 7
7 Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß 10 (3) BauGB, durch die diese Bebauungsplanänderung rechtsverbindlich wird, ist am erfolgt. Rheinbach, den Diese Planänderung stimmt mit der Urkundsfassung und den darauf verzeichneten Vermerken überein. Rheinbach, den Entwurfsbearbeitung: STADT RHEINBACH Der Fachbereich V Planung/Umwelt Rheinbach, den gez. Sigrid Bukhart... Fachbereichsleiterin Seite 7 von 7
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