Angaben zum nachfolgenden Umschulungsvertrag und Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Umschulungsverhältnisse

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1 Angaben zum nachfolgenden Umschulungsvertrag und Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Umschulungsverhältnisse Zwischen dem Umschulenden (Durchführenden der Umschulungsmaßnahme) und der/dem Umzuschulenden männlich weiblich Firmenident-Nr. Tel.-Nr. Ne Vorne Anschrift des Umschulenden Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Geburtsort -Adresse des Umschulenden Verantwortliche/-r Ausbilder Herr / Frau geb. wird nachstehender Vertrag zur Umschulung im Ausbildungsberuf mit der Fachrichtung / dem Schwerpunkt nach Maßgabe der Ausbildungsordnung 1) geschlossen. Vom/Von der Umzuschulenden besuchte Schule Zuletzt Abschluss Zuständige Berufsschule A Die Umschulungszeit beträgt Monate Das Umschulungsverhältnis beginnt endet B Die Probezeit ( 5 Nr. 2) beträgt Monate. C Die Umschulung findest vorbehaltlich der Regelungen nach D in F Die regelmäßige wöchentliche Umschulungszeit ( 6 Nr. 1 beträgt in der Regel Std 2 ). G Im Jahr Der Umschulende gewährt dem Umzuschulenden Urlaub ( 6 Nr. 2) nach den geltenden Bestimmungen Es besteht ein Urlaubsanspruch auf Werktage Arbeitstage und den mit dem Betriebssitz für die Umschulung üblicherweise zusmenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. H Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, sonstige Vereinbarungen ( 9) D Umschulungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (mit Zeitraumangabe) E Der Umschulende zahlt dem Umzuschulenden eine Vergütung ( 7); diese beträgt monatlich brutto: vom bis EUR 1) 2) Solange die Ausbildungsordnung nicht erlassen ist, sind gem. 104 Abs. 1 BBiG die bisherigen Ordnungsmittel anzuwenden. Die Verteilung auf die Wochentage richtet sich nach der für den Betrieb geltenden Ordnung, bzw. nach der sachlichen und zeitlichen Gliederung des innerbetrieblichen Ausbildungsplanes. Der Umschulende gewährt außerdem folgende Zuwendungen: Soweit ein Kostenträger / Rehabilitationsträger Leistungen gewährt, wird die Vergütung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Vorschriften geregelt. Bitte Antrag auf der Rückseite unterschreiben!

2 Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Umschulungsverhältnisse ist an die örtlich zuständige IHK zu richten. Mit Vorlage von zwei Ausfertigungen des mit dem umseitig genannten Umzuschulenden abgeschlossenen Umschulungsvertrages wird die Eintragung in das Verzeichnis der Umschulungsverhältnisse der Kmer beantragt. Hierzu wird erklärt: 1. In der Umschulungsstätte ist Vorsorge getroffen, dass die Umschulung nach dem Ausbildungsberufsbild und den Bestimmungen des Umschulungsvertrages durchgeführt wird. 2. Die Einrichtungen der Ausbildungsstätte bieten gegebenenfalls zusmen mit den im Umschulungsvertrag aufgeführten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte die Voraussetzung, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach dem Ausbildungsberufsbild in vollem Umfang vermittelt werden können. 3. In der Person des Umschulenden und des gegebenenfalls von ihm bestellten Ausbilders liegen keine Gründe vor, die der Umschulung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes entgegenstehen. 4. Der/die umseitig genannte Ausbilder/-in ist auch fachlich für die Umschulung geeignet. Eine Ausbilderkarte nach dem neuesten Stand liegt der IHK bereits vor bzw. wird mit dem Antrag eingereicht. 5. Wesentliche Änderungen des Umschulungsvertrages werden der IHK unverzüglich schriftlich angezeigt. 6. Die Ausbildungsordnung und die sachliche und zeitliche Gliederung der Umschulung werden dem Umzuschulenden mit Beginn der Umschulung ausgehändigt. 7. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben sowie die Übereinstimmung der Vertragsniederschriften wird bestätigt. 8. Die von der IHK nach der Gebührenordnung festgesetzte Gebühr wird nach Erhalt des entsprechenden Bescheides entrichtet. und Datum Rechtsverbindliche Unterschrift und Stempel Anmerkung: Die Datenerhebung erfolgt aufgrund der 27, 28, 29, 30, 87, 88 BBiG

3 Hinweis zur Registrierung siehe Eintragungsbestätigung Umschulungsvertrag ( 58 ff Berufsbildungsgesetz BBiG) Zwischen dem Umschulenden (Durchführenden der Umschulungsmaßnahme) und der / dem Umschulenden männlich weiblich Firmenident-Nr. Tel.-Nr. Ne Vorne Anschrift des Umschulenden Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Geburtsort -Adresse des Umschulenden Verantwortliche/-r Ausbilder Herr / Frau geb. Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes sind unverzüglich zur Eintragung in das Verzeichnis der Umschulungsverhältnisse bei der Industrie- und Handelskmer anzuzeigen. Die Ausbildungsordnung sowie die beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Umschulungsablaufs (Ausbildungsplan) sind Bestandteile dieses Vertrages. wird nachstehender Vertrag zur Umschulung im Ausbildungsberuf mit der Fachrichtung / dem Schwerpunkt nach Maßgabe der Ausbildungsordnung 1) geschlossen. A Die Umschulungszeit beträgt Monate Das Umschulungsverhältnis beginnt endet B Die Probezeit ( 5 Nr. 2) beträgt Monate. C Die Umschulung findest vorbehaltlich der Regelungen nach D in F Die regelmäßige wöchentliche Umschulungszeit ( 6 Nr. 1) beträgt in der Regel Std. 2) G Der Umschulende gewährt dem Umzuschulenden Urlaub ( 6 Nr. 2) nach den geltenden Bestimmungen Es besteht ein Urlaubsanspruch auf Im Jahr Werktage Arbeitstage und den mit dem Betriebssitz für die Umschulung üblicherweise zusmenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. H Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, sonstige Vereinbarungen ( 9) D Umschulungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungs- (mit Zeitraumangabe) E Der Umschulende zahlt dem Umzuschulenden eine Vergütung ( 7); diese beträgt monatlich brutto: J Die beigefügten Vereinbarungen sind Gegenstand dieses Vertrages und werden anerkannt., den vom bis EUR Der Umschulende: Der Umschulende gewährt außerdem folgende Zuwendungen: Stempel und Unterschrift Der Umzuschulende: Soweit ein Kostenträger / Rehabilitationsträger Leistungen gewährt, wird die Vergütung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Vorschriften geregelt. Vor- und Filienne Bitte jede Ausfertigung unterschreiben! Bitte Rückseite beachten!

4 Vereinbarungen zum Umschulungsvertrag Siehe J*) 1 - Zweck der Umschulung Mit der Umschulung werden dem Umzuschulenden durch eine den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechende Ausbildung mit verkürzter Ausbildungszeit die Kenntnisse und Fertigkeiten eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes vermittelt. 2 - Dauer der Umschulung 1. Die Umschulungszeit wird unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Berufsausbildung bzw. der bisher ausgeübten Tätigkeit entsprechen den Erfordernissen vereinbart. Siehe A*) 2. Besteht der Umzuschulende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten Umschulungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Umschulungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung. 3. Eine Verlängerung des Umschulungsverhältnisses kann auf Antrag des Umzuschulenden bei Vorliegen wichtiger Gründe (z. B. längere Krankheit, Unfall) vereinbart werden, wenn eine solche Verlängerung zum Erreichen des Umschulungszieles notwendig ist.1). Bei Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs verlängert sich die Umschulungszeit um die Zweit des Erziehungsurlaubes (20 BErzGG) 3 - Pflichten des Umschulenden Der Umschulende (Durchführende der Umschulungsmaßnahme) verpflichtet sich: 1. dafür zu sorgen, dass alle Fertigkeiten und Kenntnisse, die zum Erreichen des Umschulungszieles notwendig sind, in erwachsenengerechter Weise vermittelt werden. Dabei sind bei der Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen 2 ), bei der Durchführung vom Umschulungsmaßnahmen für andere Berufe, für die von der zuständigen Stelle Prüfungen abgenommen werden, die hierfür erlassenen Prüfungsanforderungen zu Grunde zu legen. 2. unter Berücksichtigung der Nr. 1 einen Plan für die sachliche und zeitliche Gliederung der Umschulung zu erstellen, der die individuellen und betrieblichen Belange berücksichtigt. 3. den besonderen Belangen körperlich, geistig und seelisch Behinderter Rechnung zu tragen. 4. nur solche Personen mit der Durchführung der Umschulungsmaßnahme zu beauftragen, die nach ihrer Ausbildung und Berufserfahrung dafür qualifiziert sind. 5. die Maßnahme an Ausbildungsplätzen durchzuführen, die nach Art und Ausstattung dazu geeignet sind. 6. dem Umzuschulenden alle Lern- und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der betrieblichen Umschulung und zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind. 7. dem Umzuschulenden nur solche Tätigkeiten und Aufgaben zu übertragen, die dem Umschulungszweck dienen. 8. dem Umzuschulenden zur Teilnahme an Prüfungen und Maßnahmen nach 3 Ziff. 10 die erforderliche Zeit zu gewähren und ihn rechtzeitig zu den angesetzten Prüfungen anzumelden. 9. dem Umzuschulenden Gelegenheit zum Besuch des erforderlichen Fachunterrichts zu geben und ihn dazu freizustellen. 10. (Umschulungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte) siehe C*). 4 - Pflichten des Umzuschulenden Der Umzuschulende verpflichtet sich, 1. sich zu bemühen, die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. 2. an allen Maßnahmen nach 3 regelmäßig teilzunehmen. 3. aktiv im Rahmen der Umschulung mit anderen Personen, insbesondere den Lehrpersonen, zusmenzuarbeiten und notwendigen Anleitungen zu folgen. 4. Werkzeug, Maschinen und die sonstige Ausstattung sorgs zu behandeln, die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und Regelungen, die die Ordnung des Betriebes betreffen, zu beachten. 5. an Maßnahmen zur Ermittlung des Ausbildungsstandes teilzunehmen, sofern solche vorgesehen sind. 6. bei Fernbleiben von der betrieblichen Umschulung oder von sonstigen Umschulungsveranstaltungen dem Umschulenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Umschüler eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Umschulende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung sofort zu verlangen. 7. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. 5 Vorzeitige Beendigung 1. Das Umschulungsverhältnis kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund für den Umzuschulenden gelten auch soziale und filiäre Schwierigkeiten, der Wegfall der Leistungen eines Kostenträgers / Rehabilitationsträgers sowie Schwierigkeiten, die auf eine Behinderung zurückzuführen sind. Sie Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Grundes erfolgen. 2. Sofern eine Probezeit vereinbart wird, kann das Umschulungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist in der Probezeit gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 6 Wöchentliche Umschulungszeit, Urlaub siehe F und G*) 1. Die Verteilung der wöchentlichen Umschulungszeit auf die Wochentage richtet sich nach der für den Betrieb geltenden Ordnung bzw. nach der sachlichen und zeitlichen Gliederung des innerbetrieblichen Ausbildungsplanes. 2. Der Umschulende gewährt dem Umzuschulenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. 7 Vergütung siehe D*) Der Umschulende zahlt dem Umzuschulenden eine Vergütung 3 ). Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist in seiner aktuellen Fassung zu beachten, soweit keine anderen tarifliche Regelung bzw. Betriebsvereinbarung besteht. 8 - Zeugnis Der Umschulende stellt dem Umzuschulenden bei Beendigung der Umschulung ein Zeugnis aus. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Umschulung, sowie über die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten des Umzuschulenden. Auf Verlangen des Umzuschulenden sind auch Angaben über Leistung, besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten aufzunehmen. 9 - Sonstige Vereinbarungen siehe H*) Soweit auf das Umschulungsverhältnis Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen Anwendung finden, sind diese gemäß 11 Abs. 1 Ziff. 9 BBiG berücksichtigt. Rechtswirkse Nebenabreden, die das Umschulungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung im Rahmen des 9 dieses Umschulungsvertrages getroffen werden. 1 ) Erhält der Umzuschulende Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung, so soll mit dem Kostenträger bzw. Rehabilitationsträger die Möglichkeit einer weiteren Förderung rechtzeitig geklärt werden. 2 ) Bis zum Erlass der Ausbildungsordnungen nach 4 und 5 BBiG sind die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne, fachliche Vorschriften und die dazugehörigen Prüfungsanforderungen anzuwenden (vgl. 104 BBiG). 3 ) Soweit ein Kostenträger / Rehabilitationsträger Leistungen gewährt, wird die Vergütung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Vorschriften geregelt. Stand: Oktober 2005 *) Siehe Umschulungsvertrag

5 Hinweis zur Registrierung siehe Eintragungsbestätigung Umschulungsvertrag ( 58 ff Berufsbildungsgesetz BBiG) Zwischen dem Umschulenden (Durchführenden der Umschulungsmaßnahme) und der / dem Umschulenden männlich weiblich Firmenident-Nr. Tel.-Nr. Ne Vorne Anschrift des Umschulenden Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Geburtsort -Adresse des Umschulenden Verantwortliche/-r Ausbilder Herr / Frau geb. Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes sind unverzüglich zur Eintragung in das Verzeichnis der Umschulungsverhältnisse bei der Industrie- und Handelskmer anzuzeigen. Die Ausbildungsordnung sowie die beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Umschulungsablaufs (Ausbildungsplan) sind Bestandteile dieses Vertrages. wird nachstehender Vertrag zur Umschulung im Ausbildungsberuf mit der Fachrichtung / dem Schwerpunkt nach Maßgabe der Ausbildungsordnung 1) geschlossen. A Die Umschulungszeit beträgt Monate Das Umschulungsverhältnis beginnt endet B Die Probezeit ( 5 Nr. 2) beträgt Monate. C Die Umschulung findest vorbehaltlich der Regelungen nach D in F Die regelmäßige wöchentliche Umschulungszeit ( 6 Nr. 1) beträgt in der Regel Std. 2) G Der Umschulende gewährt dem Umzuschulenden Urlaub ( 6 Nr. 2) nach den geltenden Bestimmungen Es besteht ein Urlaubsanspruch auf Im Jahr Werktage Arbeitstage und den mit dem Betriebssitz für die Umschulung üblicherweise zusmenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. H Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, sonstige Vereinbarungen ( 9) D Umschulungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungs- (mit Zeitraumangabe) E Der Umschulende zahlt dem Umzuschulenden eine Vergütung ( 7); diese beträgt monatlich brutto: J Die beigefügten Vereinbarungen sind Gegenstand dieses Vertrages und werden anerkannt., den vom bis EUR Der Umschulende: Der Umschulende gewährt außerdem folgende Zuwendungen: Stempel und Unterschrift Der Umzuschulende: Soweit ein Kostenträger / Rehabilitationsträger Leistungen gewährt, wird die Vergütung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Vorschriften geregelt. Vor- und Filienne Bitte jede Ausfertigung unterschreiben! Bitte Rückseite beachten!

6 Vereinbarungen zum Umschulungsvertrag Siehe J*) 1 - Zweck der Umschulung Mit der Umschulung werden dem Umzuschulenden durch eine den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechende Ausbildung mit verkürzter Ausbildungszeit die Kenntnisse und Fertigkeiten eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes vermittelt. 2 - Dauer der Umschulung 4. Die Umschulungszeit wird unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Berufsausbildung bzw. der bisher ausgeübten Tätigkeit entsprechen den Erfordernissen vereinbart. Siehe A*) 5. Besteht der Umzuschulende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten Umschulungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Umschulungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung. 6. Eine Verlängerung des Umschulungsverhältnisses kann auf Antrag des Umzuschulenden bei Vorliegen wichtiger Gründe (z. B. längere Krankheit, Unfall) vereinbart werden, wenn eine solche Verlängerung zum Erreichen des Umschulungszieles notwendig ist.1). Bei Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs verlängert sich die Umschulungszeit um die Zweit des Erziehungsurlaubes (20 BErzGG) 3 - Pflichten des Umschulenden Der Umschulende (Durchführende der Umschulungsmaßnahme) verpflichtet sich: 1. dafür zu sorgen, dass alle Fertigkeiten und Kenntnisse, die zum Erreichen des Umschulungszieles notwendig sind, in erwachsenengerechter Weise vermittelt werden. Dabei sind bei der Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen 2 ), bei der Durchführung vom Umschulungsmaßnahmen für andere Berufe, für die von der zuständigen Stelle Prüfungen abgenommen werden, die hierfür erlassenen Prüfungsanforderungen zu Grunde zu legen. 2. unter Berücksichtigung der Nr. 1 einen Plan für die sachliche und zeitliche Gliederung der Umschulung zu erstellen, der die individuellen und betrieblichen Belange berücksichtigt. 3. den besonderen Belangen körperlich, geistig und seelisch Behinderter Rechnung zu tragen. 4. nur solche Personen mit der Durchführung der Umschulungsmaßnahme zu beauftragen, die nach ihrer Ausbildung und Berufserfahrung dafür qualifiziert sind. 5. die Maßnahme an Ausbildungsplätzen durchzuführen, die nach Art und Ausstattung dazu geeignet sind. 6. dem Umzuschulenden alle Lern- und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der betrieblichen Umschulung und zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind. 7. dem Umzuschulenden nur solche Tätigkeiten und Aufgaben zu übertragen, die dem Umschulungszweck dienen. 8. dem Umzuschulenden zur Teilnahme an Prüfungen und Maßnahmen nach 3 Ziff. 10 die erforderliche Zeit zu gewähren und ihn rechtzeitig zu den angesetzten Prüfungen anzumelden. 9. dem Umzuschulenden Gelegenheit zum Besuch des erforderlichen Fachunterrichts zu geben und ihn dazu freizustellen. 10. (Umschulungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte) siehe C*). 4 - Pflichten des Umzuschulenden Der Umzuschulende verpflichtet sich, 1. sich zu bemühen, die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. 2. an allen Maßnahmen nach 3 regelmäßig teilzunehmen. 3. aktiv im Rahmen der Umschulung mit anderen Personen, insbesondere den Lehrpersonen, zusmenzuarbeiten und notwendigen Anleitungen zu folgen. 4. Werkzeug, Maschinen und die sonstige Ausstattung sorgs zu behandeln, die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und Regelungen, die die Ordnung des Betriebes betreffen, zu beachten. 5. an Maßnahmen zur Ermittlung des Ausbildungsstandes teilzunehmen, sofern solche vorgesehen sind. 6. bei Fernbleiben von der betrieblichen Umschulung oder von sonstigen Umschulungsveranstaltungen dem Umschulenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Umschüler eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Umschulende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung sofort zu verlangen. 7. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. 5 Vorzeitige Beendigung 1. Das Umschulungsverhältnis kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund für den Umzuschulenden gelten auch soziale und filiäre Schwierigkeiten, der Wegfall der Leistungen eines Kostenträgers / Rehabilitationsträgers sowie Schwierigkeiten, die auf eine Behinderung zurückzuführen sind. Sie Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Grundes erfolgen. 2. Sofern eine Probezeit vereinbart wird, kann das Umschulungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist in der Probezeit gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 6 Wöchentliche Umschulungszeit, Urlaub siehe F und G*) 1. Die Verteilung der wöchentlichen Umschulungszeit auf die Wochentage richtet sich nach der für den Betrieb geltenden Ordnung bzw. nach der sachlichen und zeitlichen Gliederung des innerbetrieblichen Ausbildungsplanes. 2. Der Umschulende gewährt dem Umzuschulenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. 7 Vergütung siehe D*) Der Umschulende zahlt dem Umzuschulenden eine Vergütung 3 ). Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist in seiner aktuellen Fassung zu beachten, soweit keine anderen tarifliche Regelung bzw. Betriebsvereinbarung besteht. 8 - Zeugnis Der Umschulende stellt dem Umzuschulenden bei Beendigung der Umschulung ein Zeugnis aus. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Umschulung, sowie über die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten des Umzuschulenden. Auf Verlangen des Umzuschulenden sind auch Angaben über Leistung, besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten aufzunehmen. 9 - Sonstige Vereinbarungen siehe H*) Soweit auf das Umschulungsverhältnis Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen Anwendung finden, sind diese gemäß 11 Abs. 1 Ziff. 9 BBiG berücksichtigt. Rechtswirkse Nebenabreden, die das Umschulungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung im Rahmen des 9 dieses Umschulungsvertrages getroffen werden. 1 ) Erhält der Umzuschulende Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung, so soll mit dem Kostenträger bzw. Rehabilitationsträger die Möglichkeit einer weiteren Förderung rechtzeitig geklärt werden. 2 ) Bis zum Erlass der Ausbildungsordnungen nach 4 und 5 BBiG sind die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne, fachliche Vorschriften und die dazugehörigen Prüfungsanforderungen anzuwenden (vgl. 104 BBiG). 3 ) Soweit ein Kostenträger / Rehabilitationsträger Leistungen gewährt, wird die Vergütung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Vorschriften geregelt. *) Siehe Umschulungsvertrag Stand: Oktober 2005

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