Klausurbesprechung Umsatzsteuerrecht 12. Juni 2015

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1 Klausurbesprechung Umsatzsteuerrecht 12. Juni 2015 Wiss. Mit. Alexander Witfeld Weiterbildender Masterstudiengang Wirtschafts- und Steuerrecht

2 Sachverhalt Grundfall S aus Bochum nutzt gerne das Shopping-Portal Dieses Portal wird von der F-GmbH in München betrieben. Das Geschäftsmodell funktioniert wie folgt: Boutiquen in ganz Europa können unter farfetch.com Produkte einstellen. Die F- GmbH verbindet alle eingestellten Produkte zu einem umfangreichen Online-Katalog, aus dem die Internetkunden sodann die Produkte auswählen können. Die F-GmbH stellt die gesamte elektronische Infrastruktur für diesen Onlinehandel zur Verfügung. Wenn ein Kunde ein Produkt bestellt, kommt jedoch der Vertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und der Boutique, die das Produkt in den Katalog eingestellt hat, zustande. Die F-GmbH erhält für jeden Kaufvertrag, der über ihr Portal zustande kommt, eine Provision von 10 % des Nettokaufpreises. S bestellt über farfetch.com ein Abendkleid der Marke Max Mara zum Preis von netto 600,00 EUR. Verkäuferin ist die I, die eine Boutique in Mailand betreibt. Wie es der Zufall will, muss S kurz nach ihrer Bestellung beruflich nach Mailand. Sie vereinbart daher mit der I, dass sie das Kleid bei dieser Gelegenheit bei I in der Boutique abholt. So geschieht es auch und S nimmt das Kleid im Flugzeug zurück mit nach Hause Klausurbesprechung USt 2

3 Sachverhalt Abwandlung S ist selbständige Rechtsanwältin; sie betreibt eine Einzelkanzlei in Bochum. S bestellt am über bei I unter Angabe ihrer Umsatzsteueridentifikationsnummer eine Anwaltsrobe. Der Kaufvertrag kommt am durch die Bestätigung der I zustande. Ende August kriegt S von der Großkanzlei G ein Angebot: Einstellung zum als angestellte Rechtsanwältin. S überlegt nicht lange und nimmt das Angebot an und gibt ihre Einzelkanzlei kurzfristig zum auf. Am wird die Anwaltsrobe geliefert Klausurbesprechung USt 3

4 Aufgabenstellung Wie sind die vorstehend geschilderten Sachverhalte in Grundfall und Abwandlung umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen? Es ist nur die deutsche Rechtslage zu prüfen. Gehen Sie davon aus, dass ggfs. tatbestandlich relevante Schwellenwerte in umsatzsteuerlichen Normen immer überschritten werden Klausurbesprechung USt 4

5 Sachverhaltsextraktion Grundfall Beteiligte Personen: S, abnehmender Nutzer des Portals farfetch.com, Wohnort Bochum F-GmbH, Betreiberin des Portals farfetch.com, Sitz in München I, anbietender Nutzer des Portals farfetch.vom, Sitz in Mailand Umsatzsteuerrelevante Vorgänge Kauf des Kleids im Verhältnis S I Bereitstellung des Portals farfetch.com im Verhältnis F-GmbH I Eventuelle Probleme: Ort der Leistung bei Leistungsaustausch S I Ort der Leistung F-GmbH I, insb. Serverbetriebsstätte Klausurbesprechung USt 5

6 Lösung des Grundfalls Kauf des Abendkleids I. Steuerbarer Umsatz 1. Innergemeinschaftlicher Erwerb, 1 I Nr. 5, 1a UStG (-) 2. Lieferung oder sonstige Leistung, 1 I Nr. 1 UStG a) Unternehmer + im Rahmen des Unternehmens, 2 I UStG (+) b) Lieferung, 3 I UStG (+) c) im Inland, 3 Va UStG: vor den Absätzen 6-8 sind die 3c, 3e, 3f und 3g zu prüfen Klausurbesprechung USt 6

7 Lösung des Grundfalls Kauf des Abendkleids 3c I 1 UStG spezielle Ortsbestimmung Aus dem Gebiet eines MS in das Gebiet eines anderen MS (+) (P): durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten [ ] befördert oder versendet Nicht I, sondern S befördert ; S ist auch keine Dritte 3c UStG erfasst die typischen Versandhandelsgeschäfte verwirklicht für diese das Bestimmungslandprinzip Hier: 3c UStG (-) Klausurbesprechung USt 7

8 Lösung des Grundfalls Kauf des Abendkleids 3 VI UStG allgemeine Ortsbestimmung für bewegte Lieferungen Durch den Abnehmer: S, also (+) Befördert oder versendet Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands, 3 VI 2 UStG [Abgrenzung zur unbewegten Lieferung]: (+) RF: Ort der Lieferung ist dort, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt, also Mailand, Italien Steuerbarkeit im Inland (-) Klausurbesprechung USt 8

9 Lösung des Grundfalls Bereitstellung der Plattform, Verhältnis F-GmbH-I I. Steuerbarer Umsatz Lieferung oder sonstige Leistung, 1 I Nr. 1 UStG 1. Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens (+) 2. Lieferung: kein Gegenstand, daher (-) 3. Sonstige Leistung: Leistungen, die keine Lieferungen sind, 3 IX UStG, hier jedenfalls (+) 4. Im Inland: Ort der sonstigen Leistung Schlüsselnorm 3a I UStG, Subsidiariät von 3a II-VIII ggü. 3b, 3e, 3f UStG 3a III Nr. 4 UStG (-), wegen der Unternehmereigenschaft der I 3a II 1 bei b2b-geschäften, Grundregel: Leistungsort = Sitz des Empfängers, hier: Mailand, insofern keine Steuerbarkeit im Inland, falls nicht Begründung einer Betriebsstätte, 3a II 2 UStG Klausurbesprechung USt 9

10 Lösung des Grundfalls Bereitstellung der Plattform, Verhältnis F-GmbH-I Bestimmung der Betriebsstätte Nicht (!) 12 AO, dem UStG liegt ein engerer Begriff zugrunde Es bedarf einer festen Niederlassung, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der Leistungen ermöglicht (Art. 11 I MwSt-DVO) Eine feste Niederlassung liegt sogar dann nicht vor, wenn sie eine feste Einrichtung ist, aber nur dazu verwendet wird, für das Unternehmen Tätigkeiten vorbereitender Art (Hilfsgeschäfte) vorzunehmen Server (-) Klausurbesprechung USt 10

11 Sachverhaltsextraktion Abwandlung Beteiligte Personen: S, selbständige Rechtsanwältin, Sitz in Bochum I, wie oben, Sitz in Mailand Großkanzlei G Umsatzsteuerrelevante Vorgänge Kauf der Robe Zeitleiste Bestellung: Entstehung des KVs: Aufgabe der Einzelkanzlei: Lieferung der Robe: Eventuelle Probleme: Innergemeinschaftlicher Erwerb? [Beachte die Veränderung zum Grundfall] Ende der Unternehmereigenschaft Vermeidung eines unversteuerten Verbrauchs wg. der Betriebsaufgabe Klausurbesprechung USt 11

12 Lösung der Abwandlung Kauf der Robe - Ausgangsumsatz I. Steuerbarer Umsatz 1. Innergemeinschaftlicher Erwerb durch S, 1 I Nr. 5, 1a UStG a) Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer aus dem Gebiet eines MS in das Gebiet eines anderen MS, 1a I Nr. 1 UStG (+) b) Der Erwerber ist ein Unternehmer, 1a I Nr. 2 a) UStG (P) zum Zeitpunkt der Lieferung könnte S nicht mehr die Merkmale der Unternehmereigenschaft nach 2 I UStG erfüllen. Abwägung der pro und cons; m.e. vorzugswürdig ist das Abstellen auf die Lieferung. Der Leistungsbezug lässt sich als Abwicklungshandlung einstufen, womit die Unternehmereigenschaft bis zu diesem Zeitpunkt fortwirkt. Ferner ist es im Sinne eines geordneten (zwischenstaatlichen) Umsatzsteuerverfahrens auch wünschenswert, auf die bei Bestellung übermittelten Fakten und die damit einhergehenden rechtlichen Einordnungen (hier: Übermittlung der Ust-ID) zu vertrauen [Andernfalls müsste der Lieferer (I) ggf. seine Steueranmeldung korrigieren, die ursprünglich korrespondierend einen steuerfreien Ausgangsumsatz nach dem Vorbild der 4 Nr. 1 b), 6a UStG enthält]. Hinzu kommt, dass erst im Zeitpunkt der Lieferung die Steuer im Regelfall der Soll-Versteuerung entsteht, jedenfalls nicht schon mit Bestellung. A.A. vertretbar c) der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt: Konsequenterweise (und mangels anderer Angaben im SV) ist die Robe auch für das Unternehmen erworben worden d) Die Lieferung an den Erwerber wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt, 1a I Nr. 3 a), hier: (+) e) Ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelungen für Kleinunternehmer steuerfrei, 1a I Nr. 3 b) UStG, wovon auszugehen ist, mithin hier: (+) f) Kein Ausschluss nach 1a III Nr. 1 b), Nr. 2 UStG Klausurbesprechung USt 12

13 Lösung der Abwandlung Kauf der Robe - Ausgangsumsatz I. Steuerbarer Umsatz 2. Im Inland Ortsbestimmungsregeln in 3d UStG [ ] dort bewirkt, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, hier Bochum, Deutschland, mithin im Inland, also (+) 3. Gegen Entgelt (+) II. Keine Steuerbefreiung aus 4b UStG III. BMG, Steuersatz, Steuerentstehung IV. Steuerschuldner, 13a I Nr. 2 UStG Klausurbesprechung USt 13

14 Lösung der Abwandlung Kauf der Robe - Eingangsumsatz I. Vorsteuerabzug aus 15 I S. 1 Nr. 3 UStG II. III. a) Innergemeinschaftlichen Erwerb (+) b) Gegenstand für das Unternehmen der S (+) (P) das Unternehmen der S ist zumindest zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges durch S selbst eingestellt worden. Konsequenterweise m.e. gleichwohl Gewährung des VSt-Abzugs c) ige ist im Inland nach 3d UStG bewirkt (+) Kein Ausschluss nach 15 I S. 2 UStG Kein Ausschluss nach 15 II UStG Klausurbesprechung USt 14

15 Lösung der Abwandlung Einstellung der Tätigkeit zum I. Steuerbarer Umsatz nach 1 I Nr. 1 UStG a) Lieferung if. der Entnahme, 3 Ib Nr. 1 UStG Entnahme eines Gegenstands wegen der Einstellung der Tätigkeit Sicherstellung eines umsatzsteuerfreien konsumtiven Letztverbrauchs Betriebsaufgabe ; hier jedenfalls kein nur zeitweiliges Ruhen Mithin erfolgt grds. eine Entnahme aller dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenstände, sofern diese nicht separat oder im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen veräußert worden sind Anders nur dann, wenn Gegenstände bewusst zurückgehalten werden, um sie bei günstiger Gelegenheit zu veräußern. Hier m.e. vorzugswürdig: Entnahme der Robe b) Zumindest in der logischen Sekunde vor der Entnahme Unternehmereigenschaft (+) II. Keine Steuerbefreiung III. Bemessungsgrundlage, 10 IV Nr. 1 UStG IV. Steuersatz, Steuerentstehung Klausurbesprechung USt 15

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