AUSSCHUSS DER DELEGATIONSLEITER
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- Meike Bieber
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1 Dokument 75: Entwurf von Artikeln betreffend die Wettbewerbsregeln, Entwurf der Arbeitsgruppe für den Gemeinsamen Markt in Bezug auf die Normen für die Unternehmen. Außerdem Vorschlag der deutschen Delegation für die Änderung des Redaktionsentwurfs der Artikel 44 a und 44 b. REGIERUNGSKONFERENZ für den GEMEINSAMEN MARKT UND EURATOM Sekretariat Brüssel, den 28. November 1956 Ch.Del. 76 Abschnitt 1: Die Normen für die Unternehmen Artikel 42 AUSSCHUSS DER DELEGATIONSLEITER Entwurf von Artikeln der von der Arbeitsgruppe für den Gemeinsamen Markt in ihrer Sitzung vom 28. November 1956 ausgearbeitet wurde betreffend TITEL II - KAPITEL 1: DIE WETTBEWERBSREGELN Abschnitt 1: Die Normen für die Unternehmen (Seite 3) TITEL II KAPITEL 1 DIE WETTBEWERBSREGELN 1. Unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und verboten sind die Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die Beschlüsse von Unternehmensverbänden und die aufeinander abgestimmten Praktiken, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können und die bezwecken oder bewirken, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesondere: - die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, - die Einschränkungen oder Kontrolle der Produktion, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen, - die Aufteilung der Absatz- oder Versorgungsmärkte, - die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen auf gleichwertige Leistungen gegenüber Handelspartnern, soweit diese hierdurch im Wettbewerb benachteiligt werden,
2 - das Verlangen, den Abschluss von Verträgen davon abhängig zu machen, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die nach Art oder Handelsbrauch keine Beziehung zum Vertragsgegenstand haben. (Seite 4) 2. Es können für gültig erklärt werden: Diejenigen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensverbänden und aufeinander abgestimmte Praktiken, die zur Verbesserung der Produktion oder der Verteilung der Erzeugnisse oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, und bei denen die Verbraucher gleichzeitig in angemessener Weise an dem sich daraus ergebenden Gewinn teilhaben, jedoch ohne - dass den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, - diesen Unternehmen die Möglichkeit gegeben wird, für einen wesentlichen Teil der betroffenen Erzeugnisse den Wettbewerb auszuschalten. 3. Die gemäss Ziff. 1 verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig und können bei keinem Gericht der Mitgliedstaaten geltend gemacht werden. Artikel 42 a Soweit der Handel zwischen Mitgliedstaaten dadurch betroffen werden kann, ist es mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, dass ein oder mehrere Unternehmen eine beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes in missbräuchlicher Weise ausnutzen. Diese missbräuchlichen Praktiken können insbesondere folgende Formen annehmen: - unmittelbar oder mittelbar Einkaufs- oder Verkaufspreise oder andere Geschäftsbedingungen aufzuerlegen, die unbillig sind; - die Produktion, den Absatz oder die technische Entwicklung zum Schaden des Verbrauchers einzuschränken; - unterschiedliche Bedingungen auf gleichartige Leistungen gegen- (Seite 5) über Handelspartnern anzuwenden, soweit diese dadurch im Wettbewerb benachteiligt werden; - den Abschluss von Verträgen davon abhängig zu machen, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die nach ihrer Art oder nach Handelsbrauch keine Beziehung zum Vertragsgegenstand haben. Artikel Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages trifft der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig alle zweckdienlichen Entscheidungen im Hinblick auf die Anwendung der in Artikel 42 und 42 a enthaltenen Grundsätze. Die Kommission nimmt an den Erörterungen über die Ausarbeitung derartiger Entscheidungen teil. Wurde innerhalb der vorgenannten Frist keine Entscheidung getroffen, so wird sie auf Vorschlag der Kommission durch einen Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit erlassen. Die Entscheidungen des Rates werden der Versammlung zur Abstimmung vorgelegt. 2. Die Bestimmungen haben insbesondere folgendes zum Ziel: a) die Beachtung der in Artikel 42 Ziff. 1 und Artikel 42 a genannten Verbote durch die Einführung von Geldbussen und Zwangsgeldern zu gewährleisten,
3 b) die Einzelheiten für die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 42 Ziff. 2 zu regeln. Dabei ist der Notwendigkeit einer wirksamen Ueberwachung einerseits und einer möglichst weitgehenden Vereinfachung der Verwaltungskontrolle andererseits Rechnung zu tragen, c) gegebenenfalls innerhalb der einzelnen Wirtschaftszweige den (Seite 6) Anwendungsbereich der Bestimmungen der Artikel 42 und 42 a) festzulegen, d) die jeweilige Aufgabe der Kommission und des Gerichtshofes bei der Anwendung der in dieser Ziffer genannten Bestimmungen festzulegen, e) den Anwendungsbereich der europäischen und nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren zu koordinieren. 3. Die gemäss Ziff. 2 erlassenen Bestimmungen können nach dem gleichen Verfahren abgeändert werden. Artikel 43 a) Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 43 vorgesehenen Vorschriften entscheiden die nationalen Behörden über die Zulässigkeit von Kartellen und über die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt nach den in diesen Staaten geltenden Vorschriften. Artikel 43 b) 1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 43 a) überwacht die Kommission mit Aufnahme ihrer Tätigkeit die Anwendung der in den Artikeln 42 und 42 a) festgelegten Grundsätze. Sie untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaates oder von Amts wegen in Verbindung mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die Amtshilfe leisten, die Fälle, in denen eine Verletzung der genannten Grundsätze vermutet wird. Stellt sie Verletzungen fest, so schlägt sie die geeigneten Mittel für ihre Beseitigung vor. 2. Werden die Verletzungen nicht beseitigt, so stellt die Kommission in einer mit Gründen versehenen Entscheidung die Verletzung der Grundsätze fest. Die Kommission kann die Entscheidung veröffentlichen. (Seite 7) (Alter Artikel 40, der in den Vertrag als Artikel 2 a) aufgenommen wird.) Artikel 2 a) Innerhalb des Gemeinsamen Marktes ist jegliche Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Vorschriften über das Verbot dieser Diskriminierungen erlassen Bitte ins Französische zu übersetzen und als offizielle Drucksache zu verteilen Vorschlag der deutschen Delegation für die Änderung des Redaktionsentwurfs der Artikel 44 a und 44 b (Drucksache Ch. Del. 90 vom ) Zu den Artikeln 44 a und 44 b werden von der deutschen Delegation folgende Änderungen vorgeschlagen:
4 1. In Artikel 44 a ist Ziffer 3 zu streichen. 2. In Artikel 44 b ist der Satzteil nach den Worten Bestimmungen erlassen zu streichen. Bitte ins Französische zu übersetzen, jedoch nicht zu verteilen, da nur für den internen Gebrauch der deutschen Delegation bestimmt Alternativvorschlag für Artikel 44 a Ziffer 3 Auf Vorschlag der Kommission kann der Ministerrat in der ersten Etappe einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, dass gewisse Arten von Beihilfen der in Artikel 44 Abs. 3 genannten Art nur dann neu eingeführt werden dürfen, wenn vorher gemäss Artikel 44 a Abs. 2 entschieden worden ist, dass ein Verbot nicht in Betracht kommt. Bitte ins Französische übersetzen, jedoch nicht zu verteilen, da nur für den internen Gebrauch der deutschen Delegation bestimmt Entwurf einer Erklärung der deutschen Delegation im Ausschuss der Delegationsleiter am in Paris betreffend Beihilfen. Bei der Formulierung von Artikel 44 betreffend die staatlichen Beihilfen (Drucksache Ch. Del. 90 vom ) geht die deutsche Delegation von folgendem aus: a) Die in Artikel 44 Ziffer 2 b) enthaltene Bestimmung über Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, umfasst auch die Förderungsmassnahmen für Vertriebene und Flüchtlinge sowie den Lastenausgleich usw. b) In Artikel 44 Ziffer 2 c) sind auch Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Lage Berlins, der Saar und der Zonenrandgebiete zu verstehen. Die deutsche Delegation erlaubt sich ferner darauf hinzuweisen, dass die Bundesrepublik Deutschland ein föderalistischer Bundesstaat ist, in dem die Bundesländer auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik gewisse eigene Zuständigkeiten besitzen. Im Rahmen dieser Zuständigkeiten führen die deutschen Bundesländer seit jeher regionale Wirtschaftsförderungsmassnahmen durch. Es darf daher als gemeinsame Auffassung vorausgesetzt werden, dass derartige Massnahmen der regionalen Wirtschaftspolitik mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. REGIERUNGSKONFERENZ für den GEMEINSAMEN MARKT UND EURATOM Sekretariat Brüssel, den 5. Dezember 1956 Corrigendum zu Dok.Ch.Del. 76
5 AUSSCHUSS DER DELEGATIONSLEITER C O R R I G E N D U M zu Dokument Ch.Del.76 betreffend DIE WETTBEWERBSREGELN Artikel Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig alle zweckdienlichen Vorschriften im Hinblick auf die Anwendung der in Artikel 42 und 42a enthaltenen Grundsätze. Die Kommission nimmt an den Erörterungen über die Ausarbeitung dieser Vorschriften teil. Wurden innerhalb der vorgenannten Frist keine derartigen Vorschriften erlassen, so werden sie auf Vorschlag der Kommission durch einen Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Sie werden der Versammlung zur Abstimmung vorgelegt. 2. Die in Ziffer 1 vorgesehenen Vorschriften haben insbesondere folgendes zum Ziel: a)... b)... c)... d)... e) Quelle: Bundesarchiv, Koblenz. Bestand B 102. Signatur MAE 657 d/56 eg; 657 d/56 ann/eg; 657 d/56 ann/hn; 657 d/56 ann/msr; 657 d/56 mp (Corr.).
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