Behandlungsfehlermanagement der AOK Schleswig-Holstein. Das AOK SH-Institut Medizinschaden

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1 Behandlungsfehlermanagement der AOK Schleswig-Holstein Das AOK SH-Institut Medizinschaden Priv.-Doz. Dr. med. habil. Holger Thomsen Leiter des AOK-Institut Medizinschaden Folie 1

2 66 Sozialgesetzbuch (SGB V) Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind... unterstützen Folie 2

3 Grundkonzeption des AOK SH-Instituts Medizinschaden 1. Die Versicherten sollen nach einem Behandlungsfehler nicht das prozessuale und finanzielle Risiko tragen! Folie 3

4 Jährliche Fallzahlen im AOK SH-Institut Medizinschaden (nur 66-Fälle) nur 66 alle Fälle Folie 4

5 Von AOK SH-Versicherten vermutete Behandlungsfehler Aufteilung nach Fächern % 10% 19% Chirurgie 41% Orthopäd Gynäkol Allg/Innere Zahn 9% Andere 15% Folie 5

6 Prozentsatz positiver Fälle im AOK SH-Institut Medizinschaden % 30% 25% 20% 15% 10% 5% 0% Durchschnitt Folie 6

7 Geldeingänge im AOK SH-Institut Medizinschaden (nur Krankenversicherung (KV)) KV Bezogen auf je Versicherte hatte die AOK-Schleswig-Holstein im Jahr 2007 die höchsten Einnahmen aller bundesweiten AOKen aus Behandlungsfehler-Regressen! Folie 7

8 Kumulative Geldeingänge (Krankenversicherung + Pflegeversicherung) im AOK SH-Institut Medizinschaden PV KV Folie 8

9 Höhe der einzelnen Geldeingänge (, nur KV) am Beispiel Folie

10 Grundkonzeption des AOK SH-Instituts Medizinschaden 2. Unsere Versicherten haben ein Recht darauf zu verstehen, was ihnen bei einer medizinischen Behandlung widerfahren ist! Folie 10

11 Grundkonzeption des AOK SH-Instituts Medizinschaden 3. Von unberechtigten Vorwürfen betroffene Ärzte und Krankenhäuser profitieren durch die Arbeit des Instituts Folie 11

12 Der Mehrwert-Award des AOK-Bundesverbandes 2004 für die Arbeit des AOK SH-Instituts Medizinschaden Folie 12

13 AOK SH-Institut Medizinschaden kritisiert: 1. Mangelnde Kommunikation Arzt-Patient bei vermuteten Behandlungsfehlern 2. Nicht-Herausgabe oder stark verzögerte Herausgabe von Behandlungsunterlagen (nur 3 Jahre Verjährungsfrist!) 3. Verweigerung der Regulierung durch Haftpflichtversicherungen auch bei eindeutigen Sachverhalten (z.b. Seitenverwechslung ) Folie 613

14 AOK SH-Institut Medizinschaden wünscht für die Zukunft... von Gerichten 1: BUNDESGERICHTSHOF ( VI ZR 259): kritische Würdigung von Gutachten medizinischer Sachverständiger ist gebotenen Gelegentlich auch kollegenschützende Haltung medizinischer Sachverständiger ist zu berücksichtigen Folie 714

15 AOK SH-Institut Medizinschaden fordert für die Zukunft... von Gerichten: Persönliche und räumliche Distanz zwischen gerichtlich bestellten Sachverständigen und beklagten Kliniken/Ärzten Folie 15

16 AOK SH-Institut Medizinschaden wünscht für die Zukunft... von der Ärztekammer Schleswig-Holstein: Kontrolle der hinreichenden Versicherung gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit ( 21 Berufsordnung) Folie 16

17 AOK SH-Institut Medizinschaden Vielen Dank für Ihr Interesse Folie 17

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