INFO 5 BEIHILFEN FÜR MIETER/INNEN. Amt für Wohnungsangelegenheiten Städtische Wohnungsinformationsstelle Schillerplatz 4/EG 8011 Graz

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1 INFO 5 BEIHILFEN FÜR MIETER/INNEN Amt für Wohnungsangelegenheiten Städtische Wohnungsinformationsstelle Schillerplatz 4/EG 8011 Graz Tel.: Fax: wohnungsinformationsstelle@stadt.graz.at

2 INFO BLATT NR. 5 BEIHILFEN FÜR MIETER/INNEN Städtische Wohnungsinformationsstelle 8010 Graz, Schillerplatz 4 / EG Tel.: Fax: wohnungsinformationsstelle@stadt.graz.at Internet: Beratungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 9.00 bis Uhr Mittwoch bis Uhr Der Inhalt dieser Informationsbroschüre wurde von den Mitarbeiterinnen der Wohnungsinformationsstelle unter Heranziehung einschlägiger Materialien ausgearbeitet. Trotz sorgfältigster Bearbeitung kann das Amt für Wohnungsangelegenheiten Wohnungsinformationsstelle schon aufgrund der notwendigerweise komprimierten Darstellung sowie angesichts weiterer Rechtsentwicklungen und gehandhabter Vollziehung keine Gewähr für den Inhalt übernehmen. Ausgabe September 2018 STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 2 -

3 INHALTSVERZEICHNIS Seite VORWORT 4 WOHNUNTERSTÜTZUNG 5 Für welche Wohnungen wird Wohnunterstützung gewährt? 5 Wer kann um Wohnunterstützung ansuchen? 5 Höhe der Wohnunterstützung? 5 Verpflichtung des/der Beziehers/in von Wohnunterstützung 8 Wie erfolgt das Ansuchen? 9 Wohnunterstützung - Tabelle 10 BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG (Stmk. Mindestsicherungsgesetz) und SOZIALHILFE (Stmk. Sozialhilfegesetz 1977) 12 BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG 12 MIETENZUSCHÜSSE IM RAHMEN DER SOZIALHILFE 15 (A) Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes 15 (B) Hilfe in besonderen Lebenslagen 17 MIETZINSZUZAHLUNG Mietzinszuzahlung für Gemeindewohnungen 19 MIETZINSBEIHILFE GEMÄSS BEHINDERTENGESETZ 1964 i.d.f Welche persönlichen Voraussetzungen müssen für den Bezug von Mietzinsbeihilfe vorliegen? 20 Wovon hängt die Höhe der Mietzinsbeihilfe ab? 21 Wie und wo erfolgt die Antragstellung? 22 STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 3 -

4 Sehr geehrte Interessentin, sehr geehrter Interessent! Die Frage, ob eine Beihilfe zum Wohnungsaufwand möglich ist, spielt für Mieter/innen (Nutzungsberechtigte) oft eine wichtige Rolle, sei es bei der Entscheidung über die Anmietung einer Wohnung oder während des Bestehens eines Miet-(Nutzungs-) verhältnisses. In dieser Informationsbroschüre haben wir daher die wesentlichsten Beihilfen für Mieter/innen zusammengefasst und die Voraussetzungen für den Bezug der jeweiligen Beihilfe dargestellt. Berechnungsbeispiele sollen die Nachvollziehbarkeit des jeweiligen Berechnungsvorganges erleichtern. Am Ende der Ausführungen zur Beihilfe sind jene Stellen angegeben, bei denen der Antrag zu stellen ist. Sollte trotzdem die eine oder andere Frage für Sie noch offen bleiben, stehen wir Ihnen gerne persönlich während unserer Sprechstundenzeiten für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. HINWEIS: Bei Erstellung der Broschüre wurde versucht weitgehend eine gendergerechte Schreibweise zu verwenden. Dort, wo sie unterblieben ist, geschah dies zugunsten der Lesbarkeit und der inhaltlichen Verständlichkeit des Textes sowie der präzisen Wiedergabe gesetzlicher Inhalte! STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 4 -

5 WOHNUNTERSTÜTZUNG NACH DEM STMK. WOHNUNTERSTÜTZUNGSGESETZ - StWUG Mit ist das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz in Kraft getreten und wurde damit die bisherige Wohnbeihilfe durch ein neues Unterstützungsmodell abgelöst. Die Wohnunterstützung ist ein Zuschuss zum monatlichen Wohnungsaufwand, der unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von Wohnungsgröße und Mietzinshöhe vom Land Steiermark gewährt wird. Für welche Wohnungen wird Wohnunterstützung gewährt? Die Wohnunterstützung wird für Mietwohnungen gewährt. Keine Wohnunterstützung kann für Eigentumswohnungen sowie Mieter/innen, welche Angehörige (gem. 36a AVG, das sind: der auch geschiedene - Ehegatte, die Verwandten in gerader Linie und 2., 3., 4. Grades in der Seitenlinie, die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, Wahleltern und Wahlkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, Lebensgefährten und deren Kinder und Enkel, eingetragene Partner) des Vermieters sind gewährt werden. Wer kann um Wohnunterstützung ansuchen? Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft Personen, die österreichischen Staatsbürger/innen gleichgestellt sind, das sind: - Personen mit EU- Staatsbürgerschaft - Personen mit norwegischer, isländischer oder liechtensteinischer (EWR) sowie Schweizer Staatsbürgerschaft; - Anerkannte Flüchtlinge mit unbefristetem Aufenthaltsrecht und subsidiär Schutzberechtigte Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EU haben Sonstige Voraussetzungen: die Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr) des/der Förderungswerbers/in muss vorliegen und die betreffende Wohnung ausschließlich zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses aller in der Wohnung lebenden Personen regelmäßig verwendet werden (Hauptwohnsitz). Ein schriftlicher Hauptmietvertrag in Kopie muss vorgelegt werden. Die monatlichen Zahlungsverpflichtungen müssen eingehalten werden. Als Personenanzahl gilt die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen. Alle in der Wohnung lebenden Personen sind im Ansuchen um Wohnunterstützung anzuführen, da sie in die Berechnung miteinbezogen werden müssen. Höhe der Wohnunterstützung? Sofern der Hauptmietzins nicht niedriger ist als die Werte in der nachstehenden Tabelle, beträgt die Wohnunterstützung maximal: STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 5 -

6 Personen Wohnunterstützung (in Euro) 1 143, , , , , , , ,95 Von der maximalen Wohnunterstützung wird gestaffelt nach dem errechneten Haushaltseinkommen (siehe Punkt Einkommensberechnung ) ein Prozentsatz ermittelt. Der ermittelte Prozentsatz der höchstmöglichen Beihilfe wird als Wohnunterstützung gewährt und monatlich zur Auszahlung gebracht. Studierende Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen (Eltern) unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Diese Regelung wird angewendet wenn Studierende über ein Jahreseinkommen von weniger als 7.903,80 verfügen. Einkommen Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der/des Förderungswerber/in/s und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Das monatliche Einkommen ist grundsätzlich 1/12 des Jahresnettoeinkommens laut Lohnzettel für das letzte Kalenderjahr inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld bzw. letztem Einkommensteuerbescheid. Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben, sowie vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen zählen als Einkommen und werden hinzugerechnet. Zum Einkommen zählen insbesondere: 1. Folgende Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ( 21 EStG 1988) Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( 22 EStG 1988) Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 23 EStG 1988) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ( 25 EStG 1988) Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 27 EStG 1988) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 28 EStG 1988) Sonstige Einkünfte im Sinne des 29 EStG 1988; 2. Wochengeld 3. Kinderbetreuungsgeld 4. Arbeitslosengeld 5. Notstandshilfe STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 6 -

7 6. Pensionsvorschuss 7. Erhaltene Unterhaltszahlungen 8. Sonderzahlungen 9. Familienbeihilfe 10. Studienbeihilfe 11. Geldleistungen gem. des Stmk. Mindestsicherungsgesetz 12. Geldleistungen gem. des Stmk. Sozialhilfegesetz 13. Geldleistungen gem. des Stmk. Behindertengesetz Unberücksichtigt bei der Einkommensberechnung bleiben: Pflegegelder nach dem Bundespflegegeld u. Stmk. Pflegegeldgesetz sowie die erhöhte Familienbeihilfe Allfällige sonstige Beihilfen zu Wohnkosten wie beispielsweise Mietzinszuzahlungen der Gemeinden bzw. Stadt Graz, die Wohnkostenbeihilfe gem. 31 Heeresgebührengesetz 2001 etc. Rentenleistungen für Opfer von Gewalt in Heimen nach dem Heimopferrentengesetz Das Einkommen ist bei unselbständig Erwerbstätigen durch Vorlage eines Lohnzettels für das vergangene volle Kalenderjahr ( ) nachzuweisen. Dieser Lohnzettel wird vom Dienstgeber (bei Pensionist/innen von der Pensionsversicherungsanstalt) ausgestellt (EDV- Ausdruck oder Formblatt L 16 der Finanzbehörden). Bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im laufenden Kalenderjahr ist zumindest der Einkommensnachweis für den letzten Monat vorzulegen. Erscheint es für die Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig, kann vom Einkommen des letzten Monats oder der letzten drei Monate ausgegangen werden. Bei Zusammentreffen von Einkünften aus unselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten als Einkommen die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind. Das Einkommen selbständig Erwerbstätiger ist durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Jahr nachzuweisen. Erscheint es für die Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig, können auch die Einkommensteuerbescheide der letzten drei veranlagten Kalenderjahre verlangt werden. Verfügt ein/e Selbständige/r noch über keinen Einkommensteuerbescheid, so genügt eine eidesstattliche Erklärung über sein/ihr Einkommen gegen spätere Vorlage des Einkommensnachweises. Findet im Erledigungszeitraum eine Korrektur des Einkommensteuerbescheides (z.b. Betriebsprüfung) statt, so ist diese unverzüglich dem Referat Beihilfen & Sozialservice der Abteilung 11 des Amtes der Stmk. Landesregierung vorzulegen. Vom Haushaltseinkommen sind für im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen folgende Einkommensfreibeträge abzuziehen: für die erste minderjährige Person 130,00 für die zweite minderjährige Person 175,00 für die dritte und jede weitere minderjährige Person jeweils 220,00 STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 7 -

8 Als Bemessungsgrundlage gilt das errechnete Haushaltseinkommen geteilt durch die Summe der folgenden Werte: Haushalt: 0,5 je volljähriger Person: 0,5 je minderjähriger Person: 0,3 je Person für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird: 0,8 die einen Behindertenpass gem. 40 Bundesbehindertengesetz vorweisen kann: 0,8 Beispiel: 2 erwachsene Personen und 1 Kind: Haushaltseinkommen 1.700, ,-- dividiert durch 1,8 (Haushalt 0,5 + 2 volljährige Personen je 0,5 + eine minderjährige Person 0,3) = Bemessungsgrundlage 944,44 Vermögen Bevor eine Wohnunterstützung gewährt werden kann, muss das eigene Vermögen bis auf ,-- aufgebraucht werden. Vom Verbrauch ausgenommen sind: Gegenstände, die für die Berufsausübung gebraucht werden Fahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichende Infrastruktur) benötigt werden Notwendige Haushaltsausstattung (incl. Fernseher und Radio) Berechnungsbeispiele: Familie 4 Personen (2 Erwachsene, 2 Kinder) Einkommen 2.220,00 Kinderfreibetrag: 305,00 Relevantes Einkommen: 1.915,00 ( 2.200,00 minus 305,00) 1.915,00 dividiert durch 2,1 = 911,90 Maximal mögliche Wohnunterstützung 207,35 Aufgrund des Einkommens gewährte Wohnunterstützung 205,63 1- Personen-Haushalt, Einkommen 1.006, ,88 dividiert durch 1 = 1.006,88 Maximal mögliche Wohnunterstützung 143,00 Aufgrund des Einkommens gewährte Wohnunterstützung 96,32 Verpflichtung des/der Bezieher/in von Wohnunterstützung Bezieher/innen von Wohnunterstützung sind verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnunterstützung oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Referat Beihilfen und Sozialservice der Abteilung 11 zu melden. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 8 -

9 Dazu gehört vor allem: Aufgabe der Wohnung (z.b. Lösung des Mietvertrages), Änderung der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen jede Änderung des Einkommens durch die Aufnahme einer (weiteren) Erwerbstätigkeit des Unterstützungsbeziehers bzw. einer in der Wohnung lebenden Person, sonstige wesentliche Änderungen des Einkommens WICHTIG: Die Gewährung von Wohnunterstützung wird eingestellt, wenn ein Rückstand bei der Leistung des monatlichen Wohnungsaufwandes vorliegt. Zu Unrecht empfangene Wohnunterstützung ist zurückzuzahlen und unwahre Angaben können einen strafbaren Tatbestand bilden. Wie erfolgt das Ansuchen? Das erste Ansuchen auf Wohnunterstützung sowie nähere Informationen sind im Internet unter abrufbar oder in der Abteilung 11 des Amtes der Stmk. Landesregierung, Referat Beihilfen & Sozialservice, Burggasse 7-9, 8010 Graz, Parteienverkehr Montag Donnerstag 8.00 bis Uhr und Freitag Uhr persönlich erhältlich. Es ist mit den erforderlichen Unterlagen in Kopie an obiges Referat zu übermitteln; dies ist auch per Fax an 0316/ möglich. Der Antrag kann nicht per angenommen werden. Der Antrag kann auch elektronisch ausgefüllt und online übermittelt werden unter: Soziale Leistungen Wohnunterstützung Die Bewilligung der Wohnunterstützung erfolgt höchstens auf die Dauer eines Jahres und sie wird ab dem 1. des Monats der Antragstellung bei der Abteilung 11 gewährt, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits ein aufrechtes Mietverhältnis besteht und die vollständigen Unterlagen bis spätestens 15. des laufenden Monats (Werktag) eingelangt sind. Beim Auslaufen der Wohnunterstützung kann ein Ansuchen auf Weitergewährung der Wohnunterstützung gestellt werden. Die Geschäftszahl für die bisher gewährte Wohnunterstützung ist unbedingt anzuführen, damit eine rasche Erledigung erfolgen kann. WICHTIG: Bei Nachreichung angeforderter Unterlagen ist aufgrund der Vielzahl von Ansuchen unbedingt immer die angeführte Geschäftszahl der Wohnunterstützung anzuführen. HINWEIS: Unter der Internetadresse gelangen Sie unter dem Link Wohnunterstützung zum Wohnunterstützungsrechner, wo Sie durch entsprechende Eingaben Ihre voraussichtliche Wohnunterstützung vorweg abklären können. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 9 -

10 Wohnunterstützung ab STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE

11 Übergangshilfe HINWEIS: läuft im Jahr 2018 aus! Personen, die bisher Wohnbeihilfe bezogen haben und nach dem neuen Modell der Wohnunterstützung finanzielle Einbußen erlitten haben konnte unter nachfolgenden Voraussetzungen eine Übergangshilfe gewährt werden. Auf die Förderung bestand kein Rechtsanspruch. Ab wird diese bei Neuansuchen um Einkommensfreibeträge für Kinder ersetzt. Voraussetzungen: Voraussetzung für den Erhalt der Übergangshilfe war ein erledigter Wohnunterstützungsantrag nach einem unmittelbar vorangegangenen Wohnbeihilfenbezug. Die gewährte Wohnunterstützung musste mindesten 40 Euro geringer sein als der vorangegangene Wohnbeihilfenbezug. Dauer und Höhe der Übergangshilfe: Die Übergangshilfe wurde für die Dauer von maximal 12 Monaten gewährt. Die Höhe der Übergangshilfe betrug 50 % der Differenz zwischen der gewährten Wohnbeihilfe und der gewährten Wohnunterstützung. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE

12 BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG (Stmk. Mindestsicherungsgesetz) und SOZIALHILFE (Stmk. Sozialhilfegesetz 1977) Mit der Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kurz: BMS am 1. März 2011 wurde die offene Sozialhilfe in der Steiermark reformiert. Vor der Zielsetzung Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung sowie der Förderung der dauerhaften (Wieder-) Eingliederung ihrer Bezieher/innen in das Erwerbsleben sollen die Sozialhilfe-Systeme der Bundesländer einander angeglichen werden. Personen, die anspruchsberechtigt auf Leistungen nach dem Stmk. Mindestsicherungsgesetz sind, haben mit Ausnahme einmaliger Unterstützungen und Pflegeleistungen keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz. (Siehe nächstes Kapitel) Sowohl im Rahmen der Sozialhilfe als auch der BMS werden Unterstützungsleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes erbracht. BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf eine Leistung vorliegen? Hauptwohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Land Steiermark Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland Hilfebedürftigkeit Jedenfalls anspruchsberechtigt sind österreichische Staatsbürger/innen, unter bestimmten Voraussetzungen EWR-Bürger/innen und deren Familienangehörige, Drittstaatenangehörige mit Berechtigung zum Daueraufenthalt nach dem NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), die in finanzielle Notlage geraten sind und ihren sowie ihrer Angehörigen Lebensunterhalt bzw. Wohnbedarf mit eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen), dem Einsatz der Arbeitskraft oder durch Leistungen Dritter nicht abdecken können und mit ihren Einkünften unter den Mindeststandards liegen. Was gilt als Einkommen? Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Antrag stellenden Person tatsächlich zufließen wie z.b. Lohn/Gehalt inkl. Sonderzahlungen, Sozialversicherungsleistungen (Pension, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld) Mieteinnahmen, Unterhaltszahlungen. Nicht berücksichtigt werden: Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich; Kinderabsetzbeträge; Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen Freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß, oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE

13 Wie hoch sind die Mindeststandards? Die Mindeststandards sind ein Maß zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit. Für das Jahr 2016 gelten folgende Mindeststandards: Für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten und Alleinerzieher/innen 863,64 12 mal jährlich für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben (z.b. Ehegatte/innen, Lebensgefährte/innen, Mitbewohner/innen) pro Person 647,28 12 mal jährlich für weitere erwachsene Personen im gemeinsamen Haushalt 431,52 12 mal jährlich für das 1. bis 3. Kind 155,35 14 mal jährlich ab dem 4. Kind 129,46 14 mal jährlich Wie hoch sind die tatsächlichen Unterstützungsleistungen? Die Höhe der tatsächlich ausbezahlten Leistungen hängt von der individuellen Situation des/der Antragsteller/in ab; auch die Einkünfte sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Partner/in werden berücksichtigt. Daher werden in einer Vielzahl von Fällen die Leistungen in Form von Aufzahlungen auf die Höhe des Mindeststandards erfolgen! Der/die Antragsteller/in hat zunächst auch ihre/seine eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) zur Bestreitung ihres/seines Lebensunterhaltes einzusetzen. Wie hoch sind die Beiträge zum Wohnungsaufwand? Die oben genannten Mindeststandards beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 %. Wo und wie erfolgt die Antragstellung auf Mindestsicherung? Für weitere Informationen zur Mindestsicherung stehen die Mitarbeiter/innen des Sozialamtes der Stadt Graz, Schmiedgasse 26/2 OG, 8011 Graz, in der Zeit von Mo bis Do von Uhr und Fr, Uhr oder der Landesregierung (Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11, Sozialservicecenter, Burggasse 7-9, 8010 Graz) zur Verfügung. Antragsformulare finden Sie im Internet unter Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können entweder durch die Hilfe suchende Person selbst eingebracht werden (Voraussetzung Volljährigkeit) oder für die Hilfe suchende Person (z.b. durch ihren gesetzlichen Vertreter) bzw. im Namen der Hilfe suchenden Person (z.b. durch im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder). STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE

14 Eine Auflistung der dem Antrag beizulegenden Unterlagen finden sie am Antragsformular. Rückersatzpflicht Mit Novelle zum Stmk. Mindestsicherungsgesetz LGBL. Nr. 63/2014, wurde der Rückersatz für nach dem erbrachte Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung durch Eltern, Kinder, geschiedene EhegattInnen eingetragene PartnerInnen (nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) abgeschafft. Kostenrückersatz kann eingefordert werden: von BezieherInnen, wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Vermögen gelangen oder die Ersatzforderung grundbücherlich sichergestellt wurde von Erbinnen der BezieherInnen, höchstens bis zum Wert des Nachlasses Nähere Informationen zur BMS finden Sie im Internet unter Mindestsicherung. Bedarfsorientierte STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE

15 MIETENZUSCHÜSSE IM RAHMEN DER SOZIALHILFE Die Mietenzuschüsse des Sozialamtes stellen einen Teil der nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz 1977 zu gewährenden Sozialhilfe dar. Aufgabe der Sozialhilfe ist es in erster Linie, den Lebensbedarf des Einzelnen, d.h. seine Grundbedürfnisse wie Kleidung, Nahrung und Unterkunft zu sichern, sofern die Person selbst oder deren Angehörige aus eigener Arbeitskraft, aus eigenen Mitteln bzw. Vermögen dazu nicht in der Lage sind. Im Rahmen dieser Sozialhilfeleistung wird dem Anspruchsberechtigten auch eine Zuzahlung zu seinen Wohnkosten geleistet. HINWEIS: Leistungen aus der Sozialhilfe kommen nur dann zum Tragen, wenn der/die Antragsteller/in die Voraussetzungen für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht erfüllt. (A) HILFE ZUR SICHERUNG DES LEBENSBEDARFES Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfe im engeren Sinn) besteht ein Rechtsanspruch. Es besteht die Pflicht, diese Sozialleistungen unter bestimmten Voraussetzungen zurückzuerstatten. Welche Voraussetzungen müssen für den Bezug von Sozialhilfe vorliegen? Aufenthalt in Graz; auch ausländische Staatsbürger können die Sozialhilfe beanspruchen, sofern sie zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt berechtigt sind; Vorliegen oder Drohen einer sozialen Notlage oder ein Einkommen, welches unter den Sozialhilferichtsätzen liegt. Was gilt als Einkommen? Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens werden die Einkünfte aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen herangezogen. Karenzgeld, Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Sondernotstand, Renten und Pensionen, Unterhaltszahlungen (Alimente), sowie die Familienbeihilfe sind als Einkommen zu werten. Seit wird vom Finanzamt zusätzlich zur Familienbeihilfe ein sogenannter Kinderabsetzbetrag in der Höhe von 58,40 einheitlich für jedes Kind ausbezahlt. Auch dieser Betrag ist in die Einkommensermittlung einzubeziehen. Vom Einkommen des Antragstellers können Rückzahlungsverpflichtungen für Darlehen oder sonstige Schulden und auch Unterhaltszahlungen nicht abgezogen werden. Was sind Sozialhilferichtsätze? Die Sozialhilferichtsätze werden durch eine Verordnung der Stmk. Landesregierung festgesetzt, in dem sie den Lebenshaltungskosten angepasst werden. Die für das Jahr 2018 maßgeblichen Richtsätze betragen für: Alleinstehend Unterstützte 579,00 Hauptunterstützte od. Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft 528,00 Mitunterstützte die mit einem/einer Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben 353,00 Mitunterstützte, für die Familienbeihilfe bezogen wird 184,00 STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE

16 Die Sozialhilferichtsätze bedeuten keineswegs ein unabänderliches Maß für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, sondern sollen deren Feststellung erleichtern. Nach Lage des Einzelfalles können Sie über- bzw. unterschritten werden. Ansatzpunkte für Überschreitung: Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit; Ansatzpunkte für Unterschreitung: nicht sparsame Verwendung der gewährten Mittel, Arbeitsunwilligkeit des Anspruchsberechtigten. Wo und wie erfolgt die Antragstellung auf Sozialhilfe? Zuständig für die Entgegennahme von Sozialhilfeanträgen ist das Sozialhilfereferat jener Gemeinde, in der die antragstellende Person wohnt bzw. sich aufhält. Im Stadtgebiet Graz sind die Anträge persönlich beim Magistrat Graz Sozialamt Schmiedgasse 26, 2. Stock Montag Donnerstag von Uhr und Freitag von Uhr zu Protokoll zu geben. Die Aufnahme erfolgt in Form einer Niederschrift, in welcher festgehalten wird, warum der Antragsteller eine Sozialhilfe benötigt. Dem Sozialamt sind jedenfalls nachstehende Unterlagen beizubringen: Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; Mietvertrag, gegebenenfalls Bestätigung des/der Unterkunftgeber/s/in; Einkommensnachweise (z.b. Lohnbestätigung, Pensionszahlung); Bei einkommenslosen Personen ein Nachweis, warum kein Einkommen bezogen werden kann; z.b.: - Bestätigung des Arbeitsamtes, dass der/die Antragsteller/in als arbeitssuchend gemeldet ist, - Bestätigung des Arztes, dass Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit vorliegt, - Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt, dass ein Antrag auf Frühpension gestellt worden ist. Mit dem Antrag auf Sozialhilfe wird ein formloses, in der Regel rasches Erhebungsverfahren eingeleitet, bei dem die Angaben zu den Einkommens- und Wohnverhältnissen amtlicherseits überprüft werden. Ein Bericht des/der zuständigen Sozialarbeiter/in bildet die Entscheidungsgrundlage für die Gewährung/Nichtgewährung von Sozialhilfe. Die Entscheidung wird in der Arbeitspraxis des Sozialamtes dem/der Antragsteller/in mündlich mitgeteilt. Im Falle einer negativen Entscheidung ist es ratsam, eine schriftliche bescheidmäßige Ausfertigung zu verlangen, um die Entscheidung überprüfen zu können. Der Sozialhilfeanspruch ist zeitlich nicht begrenzt. Solange die Lebensumstände des/der Anspruchsberechtigten unverändert bleiben, ist die Sozialhilfe zu gewähren. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE

17 Ist die geleistete Sozialhilfe zurückzuzahlen? Für Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht eine Rückersatzpflicht! (B) HILFE IN BESONDEREN LEBENSLAGEN Stmk. Sozialhilfegesetz Hilfe in besonderen Lebenslagen ist eine Leistung der Sozialhilfe für Personen, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse sozialer Gefährdung ausgesetzt sind und zur Eingliederung in die Gemeinschaft und das Erwerbsleben oder zur Festigung der Stellung in der Gemeinschaft und im Erwerbsleben der Hilfe bedürfen. Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (=Sozialhilfe im engeren Sinne) gewährt werden. Da diese Hilfe über die Sicherung des unmittelbaren Lebensbedarfes hinausgeht, besteht darauf kein Rechtsanspruch. Praktische Beispiele für die Gewährung dieser Hilfe: Abwendung der Gefährdung des Lebensbedarfes durch: - Hilfe zur Beschaffung von Wohnraum (z.b. Übernahme von Kautionen oder Investitionsablösen); - Hilfe zur Erhaltung von Wohnraum (z.b. Übernahme von Mietzinsrückständen). Das Vorliegen einer außergewöhnlichen (= besonderen) Lebenslage im persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Bereich wird durch das Sozialamt in einem kurzen Ermittlungsverfahren festgestellt. Die Leistungen des Sozialamtes sind abgestimmt auf den Einzelfall: möglich wären Sachleistungen, einmalige Geldbeträge, zinsenlose Darlehen. WICHTIG: Ein nachträglicher Kostenersatz außer bei Darlehensvereinbarungen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen ist nicht vorgesehen. Antragstellung: Anträge auf Leistungen nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz sind in Graz im Referat für Mindestsicherung und Sozialhilfe Schmiedgasse 26/2. OG, 8011 Graz Tel.: 0316/872 Nbst od einzubringen. KAUTIONSFONDS Menschen mit geringem Einkommen können sich oftmals die Kaution für Wohnungen nicht leisten deshalb hat das Land Steiermark einen Kautionsfonds als Starthilfe beim Wohnungswechsel eingerichtet. Ziel ist es, Menschen mit geringem Einkommen und wenig vorhandenem Vermögen beim Zugang zu mietbarem Wohnraum finanzielle Unterstützung, nämlich einen Kautionsbeitrag bei Kautionszahlungen zu bieten. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE

18 Beim Kautionsbeitrag handelt es sich um eine einmalige nicht wiederkehrende Leistung des Landes. Der Kautionsbeitrag kann vor Abschluss des Mietvertrages gewährt werden. Der Kautionsbeitrag kann in Höhe der gesamten Kaution oder ein Zuschuss zu dieser sein. Der Kautionsbeitrag ist als zinsenloses Darlehen auf die Laufzeit von max. 36 Monaten zu betrachten. Der Kautionsbeitrag ist in max. 33 gleichen Monatsraten innerhalb von 3 Jahren ab Gewährung des Kautionsbeitrages zurückzuzahlen, wobei die erste Rate drei Monate nach Auszahlung des Kautionsbeitrages fällig wird. Der Kautionsbeitrag wird nur dann gewährt, wenn keine andere gänzliche Bedeckung der Kaution erfolgt. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen? Es muss sich um den Hauptwohnsitz handeln Die ansuchende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppe zählen: Österreichische StaatsbürgerInnen; Angehörige österreichischer StaatsbürgerInnen, die über einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger gemäß 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes (NAG) verfügen; Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß 51 bis 54 A und 57 NAG verfügen; Personen o mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU gemäß 45 NAG oder o deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG oder Daueraufenthalt Familienangehöriger gemäß 81 Abs. 29 NAG als Daueraufenthalt EU weiter gilt oder o deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung gemäß 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung weiter gilt; Personen mit einem Aufenthaltstitel gem. 49 Abs. 2 bis 4 NAG Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs. 1 gewährt werden: MieterInnen gemäß 1 des Mietrechtsgesetzes, ausgenommen MieterInnen, die selbst (Mit) EigentümerInnen der Liegenschaft sind und MieterInnen, die Angehörige gemäß 36a AVG der Vermieterin/des Vermieters sind, BenutzerInnen von Dienst,- Natural- oder Werkswohnungen ohne Mietvertrag Einkommensgrenzen: Das monatliche Haushaltseinkommen (Nettoeinkommen x 14 dividiert durch 12) darf dzt. folgende Obergrenzen nicht übersteigen: für Ein-Personen Haushalte 1.208,00 für Ehepaare bzw. Haushaltsgemeinschaften 1.812,00 Pro Kind im Haushaltsverband werden weitere 402,67 angerechnet. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE

19 Förderungshöhe Der Kautionsbeitrag beträgt maximal 3 Bruttomonatsmieten, jedoch höchstens 1.000,00. Antragstellung Die Abwicklung des Kautionsfonds erfolgt über Volkshilfe oder Caritas. Antragsformulare sind erhältlich bei der Volkshilfe Steiermark Verbandssekretariat, Wagner- Biro-Straße 63c, 8010 Graz, Tel.: 0316/ oder der Caritas Beratungsstelle, Mariengasse 24, 8020 Graz, Tel.: 0316/ oder im Internet abrufbar unter dem Link oder unter Nähere Informationen erhalten Sie ebendort. HINWEIS: Auf die Gewährung des Kautionsbeitrages besteht kein Rechtsanspruch! HINWEIS: Unabhängig davon kann seitens der Stadt Graz unter bestimmten Voraussetzungen ein Kautionsbeitrag im Ausmaß der Hälfte der im Mietvertrag vereinbarten Bruttokaution, jedoch maximal ein Betrag in Höhe von Euro 1.000,00 gewährt werden. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unter dem Link Gemeindewohnung - Kautionsbeitrag - Stadtportal der Landeshauptstadt Graz oder dem Informationsblatt erhältlich bei WOHNEN GRAZ, Schillerplatz 4/Pt., 8011 Graz. MIETZINSZUZAHLUNG FÜR GEMEINDEWOHNUNGEN Für Mieter/innen einer Gemeindewohnung der Stadt Graz oder einer Wohnung eines gemeinnützigen Wohnbauträgers in einem Übertragungswohnbau besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eine Mietzinszuzahlung zu beantragen. Es ist dies eine freiwillige Leistung der Stadt Graz, mit der Zielsetzung, es solle nicht mehr als ein Drittel des Haushaltsnettoeinkommens aller in einem gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen für Miete, Betriebs- und Heizkosten aufgewendet werden müssen. Die entsprechenden Merkblätter und Antragsformulare liegen im Amt für Wohnungsangelegenheiten, Schillerplatz 4 auf oder können im Internet unter abgerufen werden. Für nähere Informationen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen des Mietzinszuzahlungsreferates am Schillerplatz 4/4. Stock persönlich DI und FR in der Zeit von Uhr oder telefonisch unter der Nummer 0316/ gerne zur Verfügung. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE

20 MIETZINSBEIHILFE GEMÄSS STEIERMÄRKISCHEM BEHINDERTENGESETZ Das Behindertengesetz sieht neben anderen Formen von Hilfeleistungen für behinderte Personen auch eine Mietzinsbeihilfe zur teilweisen Abdeckung der Wohnkosten vor, soweit es sich um eine behindertengerecht gelegene und ausgestattete Wohnung handelt. Welche persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Mietzinsbeihilfe müssen vorliegen? Vollendetes 18. Lebensjahr erhebliche Bewegungsbehinderung (schwer gehbehindert) oder Bedürfnis nach einer besonderen Betreuung (z.b. ständige Beaufsichtigung notwendig) im Sinne des Stmk. Behindertengesetzes der/die Antragsteller/in ist Inhaber/in einer Wohnung (Hauptwohnsitz) Für Nicht EU-Bürger/innen: Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltserlaubnis nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz das Gesamteinkommen abzüglich des Mietzinses darf die Höhe des eineinhalbfachen Richtsatzes nach Stmk. Behindertengesetzes nicht erreichen. Diese einzelnen Begriffe sind im Stmk. Behindertengesetz wie folgt definiert: Gesamteinkommen: Ist die Summe aller Einkünfte abzüglich der Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert sowie seine bis zum 27. Lebensjahr geltenden Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht. Außer Betracht bleiben: besondere Beihilfen aufgrund von Bundesgesetzen Beihilfen oder Leistungen aufgrund von Landesgesetzen pflegebezogene Geldleistungen Unterstützungen durch juristische Personen (Vereine oder Institutionen) sowie freiwillige Leistungen Dritter. Miteinberechnet wird auch die Familienbeihilfe. In Härtefällen oder bei Widersprüchlichkeit zu den Zielen dieses Gesetzes kann von der Einbeziehung der Unterhaltsansprüche abgesehen werden. Das Gesamteinkommen des/der Behinderten erhöht sich um die Einkünfte der im Richtsatz berücksichtigten Angehörigen. Mietzins: Ist jener Betrag, den der/die Behinderte nach Abzug von Leistungen Dritter für die Benützung der Wohnung inklusive der Betriebskosten und eventuell zu leistender Darlehensrückzahlungen für Eigentumswohnungen, Eigenheime und Genossenschaftswohnungen zu leisten hat. Die Heizkosten werden nicht als Mietzins gewertet. Richtsatz: Ist der eineinhalbfache Betrag jenes Richtsatzes für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Stmk. Behindertengesetz, den die Stmk. Landesregierung durch Verordnung festsetzt und STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE

21 der für den Behinderten nach seinem Familienstand und seinen Unterhaltsverpflichtungen gelten würde. Diese Richtsätze betragen für das Jahr 2018: Monatlich 1 ½-fach alleinstehend Unterstützte 634,00 951,00 alleinstehend Unterstützte gem. Z 1, die Familienbeihilfe 792, ,00 beziehen Hauptunterstützte od. Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft 579,00 868,50 Hauptunterstützte od. Unterstützte gem. Z 3, die Familienbeihilfe 469,00 703,50 beziehen Mitunterstützte, die mit einem/einer Hauptunterstützten in einer 386,00 579,00 Haushaltsgemeinschaft leben Mitunterstützte gem. Z 5, für die Familienbeihilfe bezogen wird 257,00 385,50 Wovon hängt die Höhe der Mietzinsbeihilfe ab? Entscheidende Faktoren sind: das Haushaltseinkommen (Summe aller Einkünfte der im Haushalt lebenden Personen; siehe Gesamteinkommen ). der tatsächlich zu leistende Mietzins (siehe Mietzins ); leben mit dem anspruchsberechtigten Menschen mit Behinderung noch weitere Personen in der Wohnung in Haushaltsgemeinschaft, denen gegenüber er keine Unterhaltsverpflichtung hat, so ist der Mietzins nur anteilig je nach Anzahl der Personen der Berechnung zugrunde zu legen die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Die Höhe der Mietzinsbeihilfe ergibt sich aus dem Betrag, der nach Abzug des Mietzinses vom Gesamteinkommen als Differenz auf den Richtsatz übrigbleibt. Berechnungsbeispiel: 1 Person mit einem Gesamteinkommen von 800,00 minus dem Mietzins (einschl. BK) von 300,00 500,00 Richtsatz: 951,00 minus 500,00 451,00 Die Mietzinsbeihilfe beträgt in diesem Fall für einen Alleinstehenden 300,00. WICHTIG: Die Mietzinsbeihilfe für Behinderte darf höchstens die Hälfte des jeweilig zutreffenden Richtsatzes betragen und darf die Höhe des tatsächlich bezahlten Mietzinses nicht übersteigen. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE

22 Der Anspruch besteht in voller Höhe von für eine den Lebensumständen angemessen große Wohnung. Wie und wo erfolgt die Antragstellung? Der Antrag auf Mietzinsbeihilfe nach dem Stmk. BehG ist beim Sozialamt des Magistrates Graz mittels dort erhältlichen Formulars oder unter der Internetadresse abrufbar, oder auch mittels einfachem Schreiben oder persönlicher Antragstellung zu richten an: Sozialamt der Stadt Graz Referat für Behindertenhilfe Schmiedgasse 26/II, 8010 Graz Tel.: 0316/ Die Mietzinsbeihilfe wird ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat gewährt und monatlich im Vorhinein ausbezahlt. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE

23 Bisher sind Info-Broschüren zu folgenden Themen erschienen: 1. Wohnbauträger Liste von Wohnbauträgern mit Bautätigkeit in Graz und Umgebung 2. Maklerrecht Beachtenswertes bei Inanspruchnahme der Tätigkeit von Immobilienmakler/innen 3. Mietrecht Abschluss von Mietverträgen, Rechte und Pflichten der Vertragspartner/innen, Kündigung etc. 4. Wohnungseigentum Ankauf, Rechte und Pflichten des/der Wohnungseigentümer/s/in, Verwaltung 5. Beihilfen für Mieter/innen Mietzinsbeihilfe, Wohnunterstützung etc. 6. Sanierungsförderungen Ein Überblick 7. Althaussanierung/Mietrechtliche und steuerliche Aspekte Mietrechtliche und steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit der Sanierung von Miethäusern 8. Dachbodenausbau Wohnungssanierung Wohnrechtliche und steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit Dachbodenausbau und Wohnungssanierung 9. Bauträgervertragsgesetz Schutzbestimmungen zugunsten der Erwerber/innen STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE

24 Herausgeber und Verleger: Magistrat Graz Präsidialabteilung Druck- und Kopierservice Für den Inhalt verantwortlich: Stadt Graz - Städtische Wohnungsinformationsstelle 8011 Graz, Schillerplatz 4 STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE

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