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1 [PFERDE - EINSTELLUNGSVERTRAG] ZWISCHEN DEM REITCLUB BREMERHAVEN E.V. (VERMIETER) UND HERRN / FRAU (EINSTELLER) STRASSE / HAUSNUMMER: PLZ. / WOHNORT: R e i t c l u b B r e m e r h a v e n Oliver Lange

2 1 Vertragsgegenstand 1) Für die Einstellung des Pferdes (Name) wird in dem Stallgebäude des Vermieters eine Box vermietet. 2) Die Benutzung der offenen Reitbahn ist dem Einsteller lt. Stall- und Hallenordnung, die Bestandteil dieses Vertrages sind, gestattet Falls der Einsteller Stallschlüssel verliert, aber auch, falls er beim Auszug nicht sofort sämtliche vorhandenen Schlüssel an den Vermieter zurückgibt, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Einstellers Ersatzschlüssel zu beschaffen oder auch die Schlösser zu verändern und passende Schlüssel zu beschaffen. 3) Im einzelnen umfasst die Einstellung folgende Leistungen: Vermietung gem. Abs. 1 Benutzung der Reitbahn gem. Abs. 2 Fütterung von Kraftfutter (Hafer / Müsli) Fütterung von Heu bzw. Silage Bereitstellung von Einstreu (Späne) Extraleistungen wie z.b. Späneeinstreu, nasses Futter oder Medikamente verabreichen können nicht verlangt werden. Es liegt im Ermessen des Vermieters, ob er bei Bedarf diese Extraleistungen dem Einsteller gegen zusätzliche Bezahlung anbietet. 4) Die Futtermenge wird gemäß Anhang ( ) festgelegt. Grundlage hierfür ist die mittlere Belastung der Pferde. 5) Die Futtermenge kann nach Absprache erhöht oder vermindert werden. Der Vermieter bestimmt die Höchstmenge des Futters und der Einstreu. Die Futterhäufigkeit liegt im Ermessen des Vermieters; zurzeit wird dreimal täglich gefüttert. Eventuelle Änderungen bezüglich des Futters werden dem Einsteller rechtzeitig bekanntgegeben. 6) Stallhalfter und Anbinderiemen sind vom Einsteller selbst zu stellen. Für die Pflege des Pferdes hat der Einsteller selbst zu sorgen. 2

3 7) Ein Spind kann falls notwendig und möglich vom Vermieter gestellt werden. Ein eigener Spind darf vom Einsteller nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Gesamtvorstandes aufgestellt werden. 2 Vertragszeiten, Kündigung 1) Der Vertrag beginnt am und endet am /läuft auf unbestimmte Zeit. 2) Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er mit einer Frist von drei Monaten jeweils am 1. eines Monats gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die rechtzeitige Kündigung ist der Eingangstag des Kündigungsschreibens maßgebend. 3) Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn a) Der Einsteller mit der jeweils geschuldeten Vergütung einen Monat im Rückstand ist b) Die Stall- und Hallenordnung trotz Abmahnung wiederholt schwerwiegend verletzt wird. Die Regelung gilt auch für einen wichtigen Grund aus dem Verhalten einer Person, die der Einsteller mit dem Reiten des Pferdes oder mit sonstigen in den Bereich des Vertrages fallenden Verrichtungen betraut hat. 4) Bei der Kündigung ist der zur Verfügung gestellte Spind unverzüglich zu räumen. Ein evtl. eigener Spind ist zu entfernen. Die zur Verfügung gestellten Schlüssel sind dem Vermieter mit Ablauf der Kündigungsfrist wieder auszuhändigen. Die Pferdebox ist in einem ordentlichen Zustand an dem Vermieter zu übergeben (Grundmisten/Reinigung). 5) Bei Tod des Pferdes erlischt der Einstellervertrag automatisch zum Ende des laufenden Monats. 3 Pensionspreis 1) Der Pensionspreis beträgt z.zt. monatlich für eine Innen Box (9 qm) 230,00 Euro, für eine Außen Box (mit Fenster, 9 qm) 245,00Euro, für eine große 3

4 Innen Box (13,5 qm) 260,00 Euro und für eine Pony Innen Box (9 qm) Euro, Pony Außenstall 100,00 Euro. In diesem Preis sind jeweils 5,20 Euro für das Abladen von Heu und Stroh enthalten. Eine Änderung des Pensionspreises ist dem Einsteller binnen einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder per Einstellerversammlung. Der Vermieter behält sich vor den Pensionspreis angemessen zu erhöhen, wenn eine Sach- und Personalaufwendung innerhalb der letzten drei Monate gegenüber dem Stand beim Abschluss des Vertrages um mehr als fünf Prozent steigt. 2) Der Pensionspreis ist im Voraus bis spätestens zum 5. Tag des laufenden Monats auf das Konto bei der Städtischen Sparkasse Bremerhaven, BLZ per Bankeinzug/Dauerauftrag zu bezahlen. Bei Bareinzahlung erfolgt ein Aufschlag von derzeit 5,00 Euro auf den derzeit zu zahlenden Mietpreis. Verspätete Zahlung des Pensionspreises berechtigt den Vermieter, eine Mahngebühr von 10,30 Euro für jede Mahnung und Verzugszinsen für die Wartezeit zu erheben. Unser Angebot: Gewünschtes bitte ankreuzen! Box Preis Innen Box (9m²) 230,00 Innen Box Pony (9m²) 200,00 Außen Box mit Fenster (9m²) 245,00 Große Innen Box (13,5m²) 260,00 Pony Außenstall 100,00 Zusätzliches Angebot Preis Misten 50,00 Eigener Paddock 20,00 Pferd rausstellen 25,00 3 Stunden täglich, Vormittags (Mo. bis So.) Fenster 15,00 4

5 4 Vorübergehende Abwesenheit des Pferdes 1) Bei längerfristiger Abwesenheit des Pferdes während der Weidesaison im Sommer wird eine monatliche Boxenerhaltungsmiete von z.zt. 50,00 Euro und 90,00 Euro erhoben. Bei Zahlung einer Boxenerhaltungsmiete in Höhe von 50,00 Euro bekommt der Einsteller nach den Sommermonaten vom Vermieter eine Pferdebox zugewiesen, wobei sich die Auswahl nach dem richtet, was an freien Boxen z.zt. zur Verfügung steht. Für die Nutzung der Reitanlage müssen zusätzlich 25,00 Euro monatlich entrichtet werden. Dies schließt die kurzfristige Unterbringung in einer freien Box nicht mit ein. Wenn dies erwünscht ist, betragen die Kosten hierfür zusätzlich 12,00 Euro pro Tag. Voraussetzung hierfür ist aber, dass gerade eine freie Box zur Verfügung steht. Für evtl. Füttern kommen weitere 5,20 Euro pro Tag hinzu. Bei 90,00 Euro Innen- bzw. Außenbox wird eine bestimmte Box freigehalten, die nur nach Absprache mit dem Einsteller belegt werden darf. Die Nutzung der Reitanlage ist in der Boxenerhaltungsmiete enthalten. Eine tageweise Unterbringung des Pferdes ist ebenfalls möglich, allerdings mit einer Zuzahlung von 5,20 pro Tag für das Füttern. Die Boxenerhaltung für den Offenstall beträgt 25,00 Euro. 2) Ist ein Pferd z.b. durch Krankheit vorübergehend nicht eingestellt, kann ab dem 4. Tag der Abwesenheit ein Futtergeld von z.zt. 5,20 Euro täglich vom Pensionspreis abgezogen werden. 5 Aufrechnungsverbot und Rückbehaltungsrecht 1) Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber dem Pensionspreis mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen. 2) Der Vermieter hat wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Zurückbehaltungsrecht am Pferd des Einstellers und ist befugt, sich aus dem 5

6 zurückgehaltenen Pferd zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung tritt 2 Wochen nach Verkaufsandrohung ein. 6 Sorgfaltspflicht des Vermieters 1) Der Vermieter verpflichtet sich, ein eingestelltes Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, sowie Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich nach Bekanntwerden dem Einsteller zu melden. Ferner stellt der Vermieter dem Einsteller Einstreu zur Verfügung. 2) Der Vermieter ist berechtigt, ein eingestelltes Pferd, das Stalluntugenden zeigt, so unterzustellen, dass keine anderen Pferde daran Schaden nehmen können. Die Umstellung der Pferde hat mit Absprache der Einsteller zu erfolgen. Sollte keine Einigung zwischen dem Einsteller und dem Vermieter zustande kommen, hat der Vermieter das Recht, die Entscheidung alleine zu treffen. 3) Die vorhandenen Außenboxen sollen vorrangig den Pferden mit Problemen der Atemwege zur Verfügung stehen. Ein Anspruch auf eine Außenbox besteht seitens des Einstellers nicht. Der Vermieter entscheidet über die Vergabe der Außenboxen. 7 Auskunftspflicht des Einstellers, Haftpflichtversicherung, Mitgliedschaft 1) Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd zu erteilen. Der Einsteller ist vor Vertragsbeginn verpflichtet, den Vermieter über vorhandene Fehler des einzustellenden Pferdes zu informieren. Zuwiderhandlungen berechtigen den Vermieter zur sofortigen Aufhebung des Vertrages. Er versichert, dass das Pferd nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist oder aus einem verseuchten Stall kommt. Der Vermieter ist berechtigt, hierfür gegebenenfalls einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Einstellers zu verlangen. Außerdem verpflichtet sich jeder Einsteller, sich an den turnusmäßigen Impfungen und Entwurmungen zu beteiligen. Ausnahmen: Attest des Tierarztes dass auf Kosten des Einstellers dem Vermieter zur 6

7 Verfügung gestellt werden muss -, dass aus Krankheitsgründen zurzeit keine Impfung möglich ist. 2) Der Einsteller hat dem Vermieter den Abschluss einer Reitpferdehaftpflichtversicherung nachzuweisen, durch die auch die gesetzliche Haftpflicht des Vermieters als Tieraufseher im Sinne von 834 BGB (siehe unten) mitzuversichern ist. 834 BGB Haftung des Tieraufsehers Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. 833 BGB Haftung des Tierhalters Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. 7

8 3) Die eingestellten Pferde dürfen auf der Reitanlage nur von Vereinsmitgliedern geritten werden. 4) Die eingestellten Pferde dürfen auf der Reitanlage nur von Vereinsmitgliedern geritten werden. 8 Hufbeschlag und Tierarzt Die Kosten des Hufbeschlages trägt der Einsteller. Der Vermieter ist berechtigt, für Rechnung des Einstellers im Notfall einen Tierarzt zu beauftragen. 9 bauliche Veränderungen, Abtretung an Dritte 1) Der Einsteller ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters bauliche Veränderungen an der Anlage oder im Stall bzw. der angemieteten Pferdebox vorzunehmen. Genehmigte bauliche Veränderungen bei der Pferdebox müssen vom Einsteller bezahlt werden. Ein Anspruch auf diese Box besteht aus diesem Grunde nicht. 2) Jede Veränderung hinsichtlich des eingestellten Pferdes ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, insbesondere ist der Einsteller nicht berechtigt Boxen an Dritte abzugeben. 10 Schäden durch das eingestellte Pferd Der Einsteller hat für Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalles und der Reitanlage, sowie an den Hindernissen durch ihn bzw. sein Pferd oder einen mit dem Reiten seines Pferdes Beauftragten verursacht wurden. 8

9 11 Sorgfaltspflicht, Haftung und Versicherung des Vermieters 1) Dieser Pferdeeinstellungsvertrag ist vornehmlich ein Dienstleistungsvertragkein Verwahrungsvertrag. 2) Der Vermieter haftet für Schäden am eingestellten Pferd für den Fall grober zurechenbarer Fahrlässigkeit. Weidegang erfolgt auf eigene Gefahr des Einstellers. 3) Für den Vermieter und seine Erfüllungsgehilfen (Reitlehrer, Stallpersonal usw.) besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. 4) Folgende Ansprüche sind ausgeschlossen a) Ansprüche, die von dem Versicherungsschutz im Rahmen der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung nicht erfasst sind. Der Einsteller erkennt ausdrücklich an, dass er über den Umfang der genannten Versicherung unterrichtet ist. b) Ansprüche aus Feuerschäden. c) Von dem Abschluss sind Ansprüche wegen Schäden ausgenommen, die vorsätzlich durch eine Person verursacht werden, für die der Vermieter kraft Gesetzes haftet. 12 Ausbildung Die Ausbildung des Pferdes ist Gegenstand besonderer Vereinbarungen. 13 Änderungen, Nebenabreden Änderungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Mündliche Erklärungen sind unwirksam. 9

10 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bremerhaven. Bremerhaven, den Reitclub Bremerhaven e.v. (Der Vorstand) (Einsteller) Anhang Stall- und Sattelkammerschlüssel Hiermit bestätige ich den Empfang folgender Schlüssel und erkläre, dass ich bei Beendigung dieses Vertrages diese sofort an den Vermieter zurückgeben werde. 1) Pfandgeld: Euro bezahlt am: 2) Pfandgeld: Euro bezahlt am: (Einsteller) (Datum) 10

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