Amtsblatt für die Stadt Speyer

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1 Amtsblatt für die Nr. 017/2016 Ausgabedatum: Öffentliche Bekanntmachungen - Inhaltsverzeichnis: I. Bekanntmachung Planfeststellungsverfahren Ausbau A 61 Seite 1 II. Verbraucherzentrale RLP Energieberatung in SP am Seite 4 I. Planfeststellungsverfahren für den 6-streifigen Ausbau der Bundesautobahn Nr. 61 (A 61), Abschnitt B, zwischen Mutterstadt und der Landesgrenze RLP/ BW von Bau-km bis Bau-km Herausgeber Stadthaus Maximilianstraße Speyer Bekanntmachung über die Auslegung des Planes für die oben genannte Straßenbaumaßnahme. Der Landesbetrieb Mobilität Speyer, Projektmanagement Neubau Dahn-Bad Bergzabern, (reg. Dienststelle) hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Dazu erfolgte bereits in den Jahren 2007 und 2013 ein Anhörungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Aufgrund mehrerer Einwendungen/ Stellungnahmen hat sich die Notwendigkeit von Änderungen der Planunterlagen ergeben. Wegen dieser Änderungen ist die Durchführung eines ergänzenden Anhörungsverfahrens erforderlich. Von den Planänderungen einschließlich der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Dannstadt- Schauernheim, Böhl-Iggelheim, Schifferstadt, Speyer und Otterstadt berührt. Die geänderten Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit von bis bei der - Verbandsgemeindeverwaltung Dannstadt-Schauernheim, Am Rathausplatz 1, Dannstadt-Schauernheim, im Foyer des Erdgeschosses des Rathauses während der Dienststunden (Montag und Mittwoch bis Freitag von Uhr sowie Dienstag von Uhr und Uhr) - Gemeindeverwaltung Böhl-Iggelheim, Am Schwarzweiher 7, Böhl- Iggelheim, Zimmer Nr. 20 während der Dienststunden (Montag von Uhr und Dienstag bis Freitag von Uhr) - Stadtverwaltung Schifferstadt, Marktplatz 2, Schifferstadt, Zimmer Nr. 235 während der Dienststunden (Montag bis Mittwoch und Freitag von Uhr sowie Donnerstag von Uhr und Uhr) - Stadtverwaltung Speyer, Maximilianstraße 100, Speyer, Raum Nr. 301 während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag von Uhr und Uhr sowie Freitag von Uhr) - Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Ludwigstraße 99, Waldsee, Raum Nr während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag von Uhr und Uhr sowie Freitag von Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Telefon (06232) Telefax (06232) poststelle@stadt-speyer.de Internet

2 Die ursprünglichen Planunterlagen werden nachrichtlich ebenfalls erneut zur Einsichtnahme ausgelegt, um einen Überblick über die Gesamtplanung des Straßenbauvorhabens zu ermöglichen. Diese Planunterlagen behalten ihre Gültigkeit, soweit sie nicht durch die geänderten Planunterlagen ersetzt oder abgeändert werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind ab dem auch auf der Internetseite des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik Aufgaben/ Planfeststellung zugänglich gemacht. Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen. 1. Jeder kann Einwendungen gegen den geänderten Plan erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können gemäß 73 Abs. 8 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Stellungnahme zu dem geänderten Plan abgeben. Die Einwendungen und die Stellungnahmen gegen die Planänderungen sind zur Vermeidung des Ausschlusses bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens Mittwoch, den schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring 14-20, Koblenz, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dannstadt-Schauernheim, Am Rathausplatz 1, Dannstadt-Schauernheim, bei der Gemeindeverwaltung Böhl-Iggelheim, Am Schwarzweiher 7, Böhl-Iggelheim, bei der Stadtverwaltung Schifferstadt, Marktplatz 2, Schifferstadt, bei der Stadtverwaltung Speyer, Maximilianstraße 100, Speyer oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Ludwigstraße 99, Waldsee einzureichen. Einwendungen und Stellungnahmen können auch in elektronischer Form durch mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an lbm@poststelle.rlp.de eingereicht werden. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung bzw. der Stellungnahme, nicht das Datum des Poststempels. Die Einwendungen gegen das Vorhaben müssen den Namen und die Anschrift des Einwenders enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke zu benennen. Mit Ablauf der oben genannten Frist sind gemäß 73 Abs. 8 i.v.m. Abs. 4 S. 3 und S. 5 VwVfG Einwendungen ebenso wie Stellungnahmen der Vereinigungen ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf Schutzgüter gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Seite 2

3 2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach 73 Abs. 8 i.v.m. Abs. 4 S. 5 VwVfG von der Auslegung des Planes. 3. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden werden gegebenenfalls mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben haben in einem Termin erörtert, der dann noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die Vereinigungen sowie diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Planfeststellungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und an diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 7. Das Vorhaben ist UVP-pflichtig. Die Nrn. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend. Der geänderte Plan besteht aus folgenden, auch für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Planunterlagen: Vorbemerkungen Erläuterungsberichte Übersichtslagepläne Lagepläne mit integrierter Darstellung Detailplan (Wildbrücke) Bauwerksverzeichnis Schalltechnische Untersuchung mit Lageplänen Grunderwerbsunterlagen Fachbeitrag Naturschutz/ Landschaftspflegerischer Begleitplan Bestands- und Konfliktplan Übersichtsplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen FFH-Verträglichkeitsprüfung Seite 3

4 VSG-Verträglichkeitsprüfung Artenschutzgutachten Allgemeinverständliche Zusammenfassung nach 6 UVPG Es wird darauf hingewiesen, - dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring in Koblenz ist, - dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird, - dass die ausgelegten Planunterlagen die nach 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten und - dass innerhalb der Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen die Öffentlichkeit auch hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. 9 Abs. 1 UVPG beteiligt wird. 8. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und die Veränderungssperre nach 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast gem. 9a Abs. 6 FStrG ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu. LBM RLP / FB Verbraucherberatung Bahnhofstraße Ludwigshafen Pressestelle 06131/ Telefax 06131/ energie@vz-rlp.de II. Energieberatung: Alte Heiztechnik: Erneuern oder Optimieren? Wenn der Schornsteinfeger dem alten Heizkessel noch gute Abgaswerte bescheinigt, muss das nicht heißen, dass die Zeit für eine Modernisierung aus energetischer Sicht fern liegt. Ein sparsames Neugerät kann gegenüber einem ineffizienten Altkessel einiges an Energie sparen. Andererseits gibt es durchaus alte Kessel die durch eine sehr gute Einstellung höchst effizient heizen. Wann also ist es Zeit für eine Heizungsmodernisierung? Wenn es sich nicht um einen Brennwertkessel handelt und das Gerät älter als zehn Jahre ist, sollte bei einem Defekt über ein sparsames Neugerät nachgedacht werden. Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob sich der Einbau einer Solaranlage lohnt. Ältere Brennwertkessel können möglicherweise optimiert werden, dann lohnen sich eine Effizienzprüfung und kleinere Reparaturen je nach Restwert der Anlage. Wer seine Heizungsanlage modernisieren will, sollte sich nicht auf ein bestimmtes Fabrikat festlegen. Tests haben ergeben, dass nicht der Hersteller, sondern die Art der Wärmeerzeugung und die Qualität von Installation und Regelung ausschlaggebend für die Effizienz und damit die Wirtschaftlichkeit der Heizung ist. Auch Schadstoffausstoß und Betriebsstromverbrauch sollten in die Kaufentscheidung einfließen. Nach einer Heizungsmodernisierung sollte unbedingt ein Druckabgleich (Hydraulischer Abgleich) durchgeführt werden. Seite 4

5 Fördermittel gibt es nicht nur für den Austausch, sondern auch für die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz bietet als Entscheidungshilfe die Möglichkeit eines ausführlichen Beratungsgesprächs nach telefonischer Voranmeldung. Die Beratung ist persönlich und findet nach Terminvereinbarung in den Beratungsstützpunkten der Verbraucherzentrale statt. Die Energieberaterin hat am Dienstag, dem von bis Uhr Sprechstunde in Speyer im Historischen Rathaus (Rückgebäude), Maximilianstr. 12. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Voranmeldung unter 06232/14-0. Für weitere Informationen und einen kostenlosen Beratungstermin: Energietelefon Rheinland-Pfalz: 0800 / (kostenlos) montags von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr, dienstags und donnerstags von 10 bis 13 und 14 bis 17 Uhr Verbraucherzentrale RLP / FB Stadtverwaltung Speyer, Hansjörg Eger Oberbürgermeister Bezugsnachweis: Das Amtsblatt der für öffentliche Bekanntmachungen erscheint grundsätzlich wöchentlich freitags und ist im Abonnement oder als Einzelnummer beziehbar bei der Stadtverwaltung Speyer zu einem Unkostenbeitrag von: 0,75 (Jahresabo 61,00 ) Abteilung Hauptverwaltung je Ausgabe bei Lieferung frei Haus. Maximilianstraße 100 Kostenlose Abgabe an Selbstabholende und im Internet Speyer unter der Adresse: Seite 5

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