Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat BARRIEREFREIE SOFTWARE V1.0. Handlungsleitfaden für IT-Verantwortliche

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1 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat BARRIEREFREIE SOFTWARE V1.0 Handlungsleitfaden für IT-Verantwrtliche

2 1 Allgemeines Mtivatin und Ziele Zielgruppe Einführung Was bedeutet eigentlich Barrierefreiheit? Welches sind die wichtigsten Gesetze und Verrdnungen im Überblick? Was bedeutet barrierefreie Sftware in Bayern? Wie weit reicht die Verpflichtung? Sicherstellung der Barrierefreiheit in der Praxis Praktischer Wegweiser für barrierefreie Sftware Bei Selbstherstellung vn Sftware Situatin 1: Selbstentwicklung eines Web-Auftritts Situatin 2: Selbstentwicklung einer Web-Anwendungssftware Situatin 3: Selbstentwicklung snstiger Sftware mit grafischen Oberflächen Bei Neu-Beschaffung vn Sftware Situatin 4: Beauftragung eines Web-Auftritts beim LDBV/IT-DLZ Situatin 5: Beauftragung der Entwicklung einer Web-Anwendungssftware beim LDBV/IT-DLZ Situatin 6: Beauftragung der Entwicklung einer snstigen Sftware mit grafischer Oberfläche beim LDBV/IT-DLZ Situatin 7: Ausschreibung/Vergabe eines Web-Auftritts der einer Web- Anwendungssftware an einen externen Anbieter Situatin 8: Ausschreibung/Vergabe einer snstigen Sftware mit grafischer Oberfläche an einen externen Anbieter Bei Alt-Anwendungen Situatin 9: Behandlung eines Web-Auftritts Situatin 10: Behandlung einer Web-Anwendung Situatin 11: Behandlung snstiger Sftware mit grafischer Oberfläche Qualitätssicherung und Nachweise zur Barrierefreiheit Testmöglichkeit 1: Schnell-Test Testmöglichkeit 2: Selbst-Test Testmöglichkeit 3: Entwicklungsbegleitender-Test...23 Seite 2 vn 31

3 4.1.4 Testmöglichkeit 4: BITV-Test Testmöglichkeit 5: Nutzer-Test Ausblick Anhang Anhang Weblinks Anhang Praxistipps...29 Seite 3 vn 31

4 1 Allgemeines 1.1 Mtivatin und Ziele Die Bayerische Staatsregierung arbeitet seit Nvember 2013 an dem Ziel, in Bayern bis 2023 Barrieren im gesamten öffentlichen Raum abzubauen (Bayern Barrierefrei 2023). Die Infrmatins- und Kmmunikatinstechnlgie eröffnet Menschen mit Behinderung eine zusätzliche Möglichkeit der gleichberechtigten Teilhabe. Sie wird in unserer Gesellschaft immer bedeutsamer. Diese Entwicklung wirkt sich in sämtlichen Arbeits- und Lebensbereichen aus. In der staatlichen Verwaltung spielen IT-Verfahren eine zunehmend größere Rlle. Grundsätzlich sllen alle Arbeitsplätze im Freistaat Bayern für Menschen mit Behinderung geeignet sein. Menschen mit Behinderung müssen einen gleichberechtigten Zugang zu Infrmatinen haben. Smit sllten alle Web- und Sftwareanwendungen barrierefrei zugänglich gestaltet werden. IT-Verantwrtliche werden s vr erhebliche Herausfrderungen gestellt. Dieser Leitfaden sll als eine Richtschnur zur Vrgehensweise und Prblemlösung herangezgen werden können. 1.2 Zielgruppe Zielgruppe dieses Leitfadens sind die IT-Verantwrtlichen der Behörden und snstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der snstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Persnen des öffentlichen Rechts. Sie sllen Angebte der Infrmatinstechnik barrierefrei bereitstellen. Der Leitfaden sll sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Vrgaben unterstützen. Davn sind lediglich der Bayerische Rundfunk und die Bayerische Landeszentrale für neue Medien ausgenmmen. Für die technische Umsetzung sind Webdesigner, Webentwickler und Redakteure der Website zuständig. Diese sind jedch nicht Zielgruppe des vrliegenden Dkuments. Der vrliegende Handlungsleitfaden hat daher den Schwerpunkt auf rechtliche und rganisatrische Handlungsrientierung für IT-Verantwrtliche und ist kein Ersatz für einen Prgrammierleitfaden. Dennch kann dieser Leitfaden auch wertvlle Infrmatinen für Techniker bzw. Sftwareentwickler liefern. 2 Einführung 2.1 Was bedeutet eigentlich Barrierefreiheit? Im Allgemeinen spricht man vn Barrierefreiheit, wenn die Umwelt (Häuser, Straßen, Verkehrsmittel, Cmputer, Sftwareanwendungen, Smartphnes und auch snst alles, was der Mensch erschaffen hat) s gestaltet ist, dass sie vn Menschen mit Behinderung in derselben Weise wahrgenmmen und genutzt werden kann wie vn Menschen hne Behinderung. S definiert es 4 Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Die entsprechenden Landesgleichstellungsgesetze flgen dieser Definitin. Das BGG basiert auf dem Grundsatz des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Drt heißt es: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Seite 4 vn 31

5 Dieses Verständnis vn Barrierefreiheit beruht auf der Gleichstellung vn Menschen mit Behinderung und frdert durch das BGG eine gleichwertige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Andere Persnengruppen, die ebenfalls durch eine bestimmte Knstruktins- und Bauweise benachteiligt sein können, wie z. B. Seniren und Kinder, werden deshalb nicht erwähnt. Im weiteren Sinn zielt das Prinzip der Barrierefreiheit letztendlich darauf ab, dass nicht nur Menschen mit Behinderung in die allgemein übliche Nutzung der gestalteten Umwelt einbezgen werden. Dieses weitergehende und eigentliche Verständnis vn Barrierefreiheit unterscheidet nicht mehr zwischen einzelnen Persnengruppen. Die Umwelt sll s gestaltet sein, dass sie die Bedürfnisse aller Menschen berücksichtigt. Keine Persnengruppe sll aufgrund einer bestimmten Gestaltung vn der Nutzung ausgeschlssen werden. Dieses Verständnis der Barrierefreiheit wird daher auch Design für Alle der vm Ursprung her Universelles Design genannt. Nähere Infrmatinen zum Thema Design für Alle/Universelles Design finden Sie zum Beispiel unter: Quelle Referenz Wikipedia Design für Alle [1] Universelles Design [2] Di-Ji, Digital infrmiert im Jb integriert Universelles Design und Design für Alle [3] Hinweis: Zu der Referenz ist die vllständige URL im Kapitel 6.1 Anhang Weblinks zu finden. Die nachflgenden Ausführungen beziehen sich nicht auf eine Behandlung des Themas Design für Alle, sndern auf barrierefreie Sftwareanwendungen im Freistaat Bayern. In diesem Bereich gibt es bereits Gesetze und Verrdnungen zu diesem Thema. Seite 5 vn 31

6 2.2 Welches sind die wichtigsten Gesetze und Verrdnungen im Überblick? Im Bereich der Infrmatins- und Kmmunikatinstechnik sind zum Thema Barrierefreiheit die bayerischen Gesetze und Verrdnungen einzuhalten und ggf. weitere Nrmen und Richtlinien zu beachten: Der Freistaat Bayern fördert die gleichberechtigte Teilhabe vn Menschen mit Behinderung. Die zentralen Nrmen sind die UN-Behindertenrechtsknventin (UN-BRK) und das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG). Art. 9 der UN-BRK regelt den gleichberechtigten Zugang zu Infrmatins- und Kmmunikatinstechnlgien und -systemen, die der Öffentlichkeit ffenstehen der für sie bereitgestellt werden. Das BayBGG ist an die Erfrdernisse der UN-BRK angepasst. Nach Art. 13 BayBGG sind Behörden des Freistaats Bayern, Kmmunen und juristische Persnen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Freistaats Bayern stehen, verpflichtet, ihre Angebte der Infrmatins- und Kmmunikatinstechnik s zu gestalten, dass sie vn Menschen mit Behinderung uneingeschränkt genutzt werden können. Knkretisiert wird diese Vrgabe durch die Bayerische Verrdnung zur Schaffung barrierefreier Infrmatinstechnik (BayBITV). Zur Gestaltung barrierefreier Infrmatins- und Kmmunikatinstechnik gibt es technische Standards. Diese regelt die BayBITV nicht direkt, sndern verweist auf die Verrdnung zur Schaffung barrierefreier Infrmatinstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV 2.0). Die BITV 2.0 enthält in der Anlage 1 vielfältige Anfrderungen. Das Aussehen des Web-Auftritts, die Umsetzung durch den Webentwickler und die redaktinelle Darstellung sind hier geregelt. Gesetz/Verrdnung GG UN-Behindertenrechtsknventin BayBGG BayBITV BITV Richtlinie (EU) 2016/2102 Fundstelle Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG) Art. 9 UN-Behindertenrechtsknventin (UN- BRK): gleichberechtigter Zugang zu Infrmatin und Kmmunikatin Art. 13 Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG): Barrierefreies Internet und Intranet 1 Bayerische Verrdnung zur Schaffung barrierefreier Infrmatinstechnik: Barrierefreie Angebte der Infrmatinstechnik Anlage 1 der Barrierefreie-Infrmatinstechnik- Verrdnung des Bundes, aktuell in der Versin 2.0 (BITV 2.0) Richtlinie (EU) 2016/2102 des Eurpäischen Parlaments und des Rates vm 26. Oktber 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mbilen Anwendungen öffentlicher Stellen Seite 6 vn 31

7 EN V1.1.2 ( ) Handlungsleitfaden Barrierefreie Sftware für IT-Verantwrtliche Eurpäische Nrm: Accessibility requirements suitable fr public prcurement f ICT prducts and services in Eurpe Hinweis: Die BITV 2.0 wird derzeit nach entsprechenden DIN EN-Nrmen neu überarbeitet und angepasst. Die BITV 2.0 basiert auf einer internatinalen Empfehlung, den Web Cntent Accessibility Guidelines (kurz WCAG 2.0). Diese Richtlinien legen fest, wie unterschiedliche Web-Inhalte gestaltet sein müssen, damit sie für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar sind. Diese Richtlinien sind weitestgehend in die BITV 2.0 in Frm vn Anfrderungen und Bedingungen übernmmen wrden. Die WCAG-Standards sind daher in Deutschland, insbesndere in der deutschen Verwaltung nicht verbindlich. Auf eine weitere Darstellung wird daher verzichtet. Neben den genannten Vrgaben aus dem GG, der UN-BRK, dem BayBGG und der BayBITV hat das Thema Barrierefreiheit im IuK-Bereich durch die Richtlinie (EU) 2016/2102 an Bedeutung gewnnen. Diese gibt vr, dass Webseiten und Apps öffentlicher Stellen insbesndere für Menschen mit Behinderung besser zugänglich gestaltet werden. Technisch verweist die Richtlinie (EU) 2016/2102 auf die Eurpäische Nrm EN Grundsätzlich gilt, wer die technischen Vrgaben der BayBITV in Verbindung mit der BITV 2.0 berücksichtigt, ist bei der Umsetzung der Richtlinie gut aufgestellt. Die BITV 2.0 wird an die Eurpäische Nrm angepasst werden. Neu ist, dass die Richtlinie (EU) 2016/2102 die Mitgliedstaaten auffrdert, die Barrierefreiheit aktiv zu überprüfen. Bislang wurde auf Vertrauensbasis davn ausgegangen, dass sich Behörden an gesetzliche Vrgaben halten. Seite 7 vn 31

8 2.3 Was bedeutet barrierefreie Sftware in Bayern? Art. 13 BayBGG regelt umfassend, welche Angebte der Infrmatins- und Kmmunikatinstechnik barrierefrei zu gestalten sind: Träger öffentlicher Gewalt gestalten ihre Internet- und Intranetauftritte und -angebte swie die vn ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Prgrammberflächen, die mit Mitteln der Infrmatinstechnik dargestellt werden, technisch s, dass sie vn Menschen mit Behinderung grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Technische Vrgaben ergeben sich aus 1 Abs. 1 BayBITV in Verbindung mit Anlage 1 der BITV 2.0. Erkenntnis: Es geht um die barrierefreie Gestaltung jeglicher Art vn Sftware mit grafischen Oberflächen (z. B. Web-Auftritte, Web-Anwendungen, Mbile Applikatinen, snstige grafische Anwendungen und digitale Dkumente), damit diese als barrierefreie Sftware vn Menschen mit Behinderung genutzt werden können. Dabei ist zu erwähnen, dass Menschen hne Behinderung diese barrierefreie Sftware ebenfalls nutzen können. Damit wird das Prinzip Design für Alle nicht außer Kraft gesetzt. Barrierefreie Sftware am Arbeitsplatz ist eine wichtige Vraussetzung, allen Menschen (als nicht nur Menschen mit Behinderung) den Zugang zu einem Arbeitsplatz der den Erhalt des eigenen Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Eine nicht barrierefrei gestaltete Sftware kann möglicherweise nicht mit einer Bildschirm-Vrlesesftware (engl. Screen-Reader ) durch einen blinden Mitarbeiter der Mitarbeiterin genutzt werden. Oder sie kann nicht vn einer Persn, die die Maus aufgrund einer Behinderung nicht nutzen kann, mit der Tastatur bedient werden. Seite 8 vn 31

9 2.4 Wie weit reicht die Verpflichtung? Handlungsleitfaden Barrierefreie Sftware für IT-Verantwrtliche Art. 13 BayBGG ist als Verpflichtung für Träger öffentlicher Gewalt ausgestaltet. Das heißt, dass im Rahmen des Anwendungsbereichs des Art. 13 BayBGG Sftware barrierefrei sein muss. Diese Verpflichtung wird durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingeschränkt: Sweit es aus finanziellen, wirtschaftlichen der verwaltungsrganisatrischen Gründen unverhältnismäßig der aus technischen Gründen unmöglich ist, kann vn einem barrierefreien Angebt abgesehen werden (BayBITV 1 Abs. 1 Satz 2). Wer diese Ausnahme nutzen möchte, muss hinreichend genau den Ausnahmetatbestand prüfen und aktenkundig machen. Die Behörde trifft die Pflicht, auf Grundlage zutreffender Tatsachen das Für und Wider der sich gegenüberstehenden Belange umfassend abzuwägen. Diese Prüfung ist vllständig gerichtlich überprüfbar. Diese Belange werden letztendlich durch das BayBGG vrgegeben: Finanzielle, wirtschaftliche swie verwaltungsrganisatrische Belange sind gegen das Recht der Teilhabe des Menschen mit Behinderung abzuwägen. Der Nutzen für den Menschen mit Behinderung ist zu berücksichtigen. Der IT-Verantwrtliche muss in der Praxis entscheiden, b ein Ausnahmetatbestand vrliegt und was knkret zu tun ist. Die flgende Tabelle sll als Hilfsmittel dienen, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf einfache Weise abzubilden. Aufgrund entsprechender Bedingungen ergeben sich verschiedene Fallknstellatinen. Zu jeder Fallknstellatin kann das resultierende Ergebnis abgelesen werden. Die zugehörigen Aktinen stellen Handlungsempfehlungen dar, die beschreiben, was in der jeweiligen Situatin zu tun ist. Entscheidungstabelle Fall-Knstellatin Bedingungen B1 technisch möglich (j=, n=) B2 finanzielle Mittel vrhanden (j=, n=) - - B3 wirtschaftlich (j=, n=) B4 betrffene Nutzer im Mment vrhanden (j=, n=) - - Ergebnis E1 unmöglich x x E2 verhältnismäßig x E3 unverhältnismäßig x x E4 Abwägung im Einzelfall (E2 der E3) x x Aktinen A1 Nicht erfüllte Anfrderungen darstellen und begründen x E3 E3 x x A2 Umgehungslösung darstellen x E3 E3 x A3 Technische Gründe benennen x x A4 Zeitplan darstellen E3 E3 x A5 Barrierefreiheit umsetzen x E2 E2 A6 Barrierefreiheit nicht umsetzen x x E3 E3 x x Bedingungen: Zu jeder Fallknstellatin ist angegeben, b die jeweiligen Bedingungen zutreffen (j), nicht zutreffen (n) der b die Bedingung für diese Fallknstellatin irrelevant ist (-). B1: Ist es technisch machbar, das betreffende Angebt barrierefrei zu gestalten? B2: Können genügend Haushaltsmittel bereitgestellt werden, um das geplante Vrhaben (inklusive barrierefreier Gestaltung) umzusetzen? Seite 9 vn 31

10 B3: Erscheint eine barrierefreie Gestaltung wirtschaftlich? In diese Abwägung sllten Kriterien wie z. B. die Ksten einer barrierefreien Umsetzung relativ zu den Gesamtksten des Prjekts und der Nutzen einer barrierefreien Gestaltung des Angebts für die betrffenen Anwender relativ zu den Ksten der barrierefreien Umsetzung eingehen. Die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer des betreffenden Angebts sind zu berücksichtigen. B4: Gibt es mmentan Menschen mit Behinderung, die das zu betrachtende Angebt nutzen möchten bzw. müssen? Diese Fragestellung betrifft eher Anwendungssftware der Intranet-Auftritte. Bei Internet-Auftritten ist generell davn auszugehen, dass betrffene Nutzer existieren. Ergebnisse: E1: Es ist aus technischen Gründen nicht möglich, das Angebt barrierefrei zu gestalten. E2: Die barrierefreie Gestaltung des Angebts erscheint angemessen. Es liegt keine Ausnahme nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vr. E3: Die barrierefreie Gestaltung des Angebts erscheint unverhältnismäßig, d. h. es liegt eine Ausnahme nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vr. E4: Aufgrund der vrliegenden Fallknstellatin kann keine allgemeine Handlungsempfehlung gegeben werden. Für die Entscheidung muss der knkrete Einzelfall betrachtet werden. Je nachdem, zu welchem Ergebnis die Einzelfallbetrachtung kmmt (E2 der E3), sind die resultierenden Aktinen abzulesen. Aktinen: A1: Es ist darzustellen, welche der Anfrderungen hinsichtlich Barrierefreiheit mmentan nicht erfüllt sind. A2: Es ist darzustellen, b eine Umgehungslösung existiert. Eine Umgehungslösung ist ein alternativer Weg, über den der Betrffene die zugrundeliegende Leistung des Angebts trtzdem nutzen kann. A3: Es sind die Gründe zu benennen, warum es technisch nicht möglich ist, das Angebt barrierefrei zu gestalten. A4: Sllte es z. B. aus Zeit-, Ksten- der snstigen Gründen mmentan nicht möglich sein, das Angebt barrierefrei zu gestalten: wie lange wird es vraussichtlich dauern, bis Barrierefreiheit umgesetzt werden kann? A5: Das zu betrachtende Angebt sll barrierefrei gestaltet werden. A6: Es liegt ein Ausnahmetatbestand nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vr. Vn einer barrierefreien Gestaltung kann (derzeit) abgesehen werden. Seite 10 vn 31

11 3 Sicherstellung der Barrierefreiheit in der Praxis Was bei der Sicherstellung der Barrierefreiheit in der Praxis beachtet werden sllte, spiegelt sich in den gängigsten Prjektsituatinen wider und kann daher als praktischer Wegweiser dienen. 3.1 Praktischer Wegweiser für barrierefreie Sftware Der flgende Wegweiser zeigt drei Prjektbereiche auf. Jeder Prjektbereich führt zu verschiedenen Prjektsituatinen. Jede Prjektsituatin führt zu dem entsprechenden Kapitel, bei dem die Merkmale wie Gesetzliche Vrgabe, Handlungsempfehlung und ggf. ein Hinweis zum Umgang mit der Situatin zur Barrierefreiheit aufgezeigt werden. In den Prjektsituatinen werden drei unterschiedliche Arten vn Sftware unterschieden: Sftware-Art Web-Auftritt Web-Anwendung Snstige Sftware mit grafischer Oberfläche Kurzbeschreibung Ein Web-Auftritt (auch Website der Web-Angebt) ist die unter einer bestimmten Dmain zusammengefasste virtuelle Präsenz eines privaten der unternehmerischen Anbieters im weltweiten Netz (Wrld Wide Web). Er hat einen stark infrmativen, statischen Charakter wie z. B. die Darstellung des Unternehmens, Prdukte und Services, Presse, Jb & Karriere, News und Kntakte. Eine Web-Anwendung (Web-Applikatin der auch Online- Anwendung) ist eine ebenfalls mittels Web-Technlgien innerhalb eines Webbrwsers laufende Sftware. Im Gegensatz zum Web-Auftritt hat eine Web-Anwendung einen stark fachlich-speziellen, dynamischen Charakter. Ziel ist es typischerweise einen definierten fachlichen Przess abzubilden, wie z. B. BayLern, BayRMS, GEWAN Bürger-Online. Darunter versteht man weitere Sftwareanwendungen mit grafischen Benutzerberflächen, die nicht innerhalb eines Webbrwsers laufen, z. B.: Desktp-Applikatinen Mbile Applikatinen auf mbilen Endgeräten Digitale Dkumente (z. B. Office-Dkumente, PDF- Dkumente) Seite 11 vn 31

12 Grafische Abbildung: Wegweiser zu den Prjektsituatinen Alternative Darstellung: Wegweiser zu den Prjektsituatinen Ebene 0 Ebene 1 Ebene 2 Wegweiser Selbstherstellung Situatin 1: Web-Auftritt, Kapitel Situatin 2: Web-Anwendung, Kapitel Situatin 3: Snstige Sftware mit grafischer Oberfläche, Kapitel Neu-Beschaffung Situatin 4: Beauftragung Web-Auftritt beim IT-DLZ, Kapitel Situatin 5: Beauftragung Web-Anwendung beim IT-DLZ, Kapitel Situatin 6: Beauftragung snstige grafische Sftware beim IT-DLZ, Kapitel Situatin 7: Ausschreibung/Vergabe eines Web-Auftritts der einer Web-Anwendungssftware an einen externen Anbieter, Kapitel Situatin 8: Ausschreibung/Vergabe einer snstigen Sftware mit grafischer Oberfläche an einen externen Anbieter, Kapitel Alt-Anwendung Situatin 9: Web-Auftritt, Kapitel Situatin 10: Web-Anwendung, Kapitel Situatin 11: Snstige Sftware mit grafischer Oberfläche, Kapitel Seite 12 vn 31

13 3.2 Selbstherstellung vn Sftware Situatin 1: Selbstentwicklung eines Web-Auftritts Gesetzliche Vrgabe Einhaltung des 1 Abs. 1 BayBITV in Verbindung mit der BITV 2.0: Anlage 1, Prirität I: Anfrderungen und Bedingungen müssen erfüllt werden. Anlage 1, Prirität II: Anfrderungen und Bedingungen sllen nach 1 Abs. 1 BayBITV für zentrale Navigatinsund Einstiegsangebte erfüllt werden. 3 Abs.2 BITV 2.0 in Verbindung mit Anlage 2 ggf. bei Web-Auftritten berücksichtigen (aktuell in Bayern nch keine Pflicht) Handlungsempfehlung Orientierung an den BITV-Ltsen [4] des Bundesministeriums für Arbeit und Sziales. Ggf. Schulung der Entwickler bei der Umsetzung barrierefreier Sftware in der gewünschten Ziel-Technlgie Während der Entwicklungsphase: (ggf. wiederhlt) nach Wahl Selbst-Test Schnell-Test Entwicklungsbegleitender Test Nähere Infrmatin siehe in Kapitel 4 Qualitätssicherung und Nachweise zur Barrierefreiheit. Nach Fertigstellung der Sftware: Durchführung eines unabhängigen BITV-Tests. Nähere Infrmatin siehe in Kapitel 4 Qualitätssicherung und Nachweise zur Barrierefreiheit. Hinweis Die Entwickler einer Behörde müssen die gesetzlichen Vrgaben verstehen und umsetzen können. Ansnsten wird empfhlen, ein entsprechendes Schulungsangebt in Bezug auf die gewünschte Ziel-Technlgie am Markt zu nutzen der die Erstellung des Web-Auftritts an einen entsprechend kmpetenten externen Anbieter zu vergeben Situatin 2: Selbstentwicklung einer Web-Anwendungssftware Hier gilt dasselbe wie unter Situatin 1 (siehe Kapitel 3.2.1) beschrieben. Seite 13 vn 31

14 3.2.3 Situatin 3: Selbstentwicklung snstiger Sftware mit grafischer Oberfläche Hier gilt dasselbe wie unter Situatin 1 (siehe Kapitel 3.2.1) beschrieben. 3.3 Neu-Beschaffung vn Sftware Situatin 4: Beauftragung eines Web-Auftritts beim LDBV/IT-DLZ Gesetzliche Vrgabe Einhaltung des 1 Abs. 1 BayBITV in Verbindung mit der BITV 2.0: Anlage 1, Prirität I: Anfrderungen und Bedingungen sind erfüllt. Anlage 1, Prirität II: Anfrderungen und Bedingungen sllen nach 1 Abs. 1 BayBITV für zentrale Navigatinsund Einstiegsangebte erfüllt werden. 3 Abs.2 BITV 2.0 in Verbindung mit Anlage 2 ggf. berücksichtigen (aktuell in Bayern nch keine Pflicht). Handlungsempfehlung Nutzung des Service Standardmandant für Web-Auftritte als vrgefertigte Lösung zur Erstellung vn Webseiten inkl. Barrierefreiheit. Die vrgefertigten Seiten werden nur nch mit den Inhalten des Anwenders gefüllt. Nach Fertigstellung der Sftware: ggf. Durchführung eines unabhängigen BITV-Tests. Nähere Infrmatin siehe in Kapitel 4 Qualitätssicherung und Nachweise zur Barrierefreiheit. Hinweis Service Standardmandant für Web-Auftritte : Basierend auf dem Cntent-Management-System Imperia Vrgefertigtes Layut im respnsive Design Zahlreiche vrinstallierte Funktinen und Mdule Vrgefertigte Oberflächen (Gerüst) erfüllen bereits weitgehend die Anfrderungen der BITV. Zusätzliche Anpassungen, die den Grad der Barrierefreiheit nch erhöhen und eine Zertifizierung ermöglichen, sind beauftragt. Nähere Details: siehe Service-Katalg des IT-DLZ Bei Anpassungen am Layut via CSS muss berücksichtigt werden, die Barrierefreiheit nicht einzuschränken. Bei der Befüllung mit Inhalten bzw. bei laufenden, redaktinellen Arbeiten ist die Barrierefreiheit ebenfalls zu berücksichtigen. Seite 14 vn 31

15 3.3.2 Situatin 5: Beauftragung der Entwicklung einer Web- Anwendungssftware beim LDBV/IT-DLZ Gesetzliche Vrgabe Einhaltung des 1 Abs. 1 BayBITV in Verbindung mit der BITV 2.0: Anlage 1, Prirität I: Anfrderungen und Bedingungen müssen erfüllt werden. Anlage 1, Prirität II: Anfrderungen und Bedingungen sllen nach 1 Abs. 1 BayBITV für zentrale Navigatinsund Einstiegsangebte erfüllt werden. Handlungsempfehlung Berücksichtigung Barrierefreiheit bei der Erstellung des Entwicklungsauftrages: sllte im Fachgrb- und Fachfeinknzept als Anfrderung aufgenmmen werden. Nach Fertigstellung der Sftware: ggf. Durchführung eines unabhängigen BITV-Tests. Nähere Infrmatin siehe in Kapitel 4 Qualitätssicherung und Nachweise zur Barrierefreiheit. Hinweis Die Entwickler im LDBV/IT-DLZ verstehen die gesetzlichen Vrgaben und können diese umsetzen. Wird die Barrierefreiheit im Fachgrb- und Fachfeinknzept berücksichtigt, ist während der Entwicklungsphase ein entwicklungsbegleitender Test durch das IT-DLZ enthalten. Nähere Infrmatin siehe in Kapitel 4 Qualitätssicherung und Nachweise zur Barrierefreiheit Situatin 6: Beauftragung der Entwicklung einer snstigen Sftware mit grafischer Oberfläche beim LDBV/IT-DLZ Hier gilt dasselbe wie unter Situatin 5 (siehe Kapitel 3.3.2) beschrieben. Seite 15 vn 31

16 3.3.4 Situatin 7: Ausschreibung/Vergabe eines Web-Auftritts der einer Web- Anwendungssftware an einen externen Anbieter Gesetzliche Vrgabe Einhaltung des 1 Abs. 1 BayBITV in Verbindung mit der BITV 2.0: Anlage 1, Prirität I: Anfrderungen und Bedingungen müssen erfüllt werden. Anlage 1, Prirität II: Anfrderungen und Bedingungen sllen nach 1 Abs. 1BayBITV für zentrale Navigatins- und Einstiegsangebte erfüllt werden. 3 Abs.2 BITV 2.0 in Verbindung mit Anlage 2 ggf. bei Web- Auftritten berücksichtigen (aktuell in Bayern nch keine Pflicht) Handlungsempfehlung Berücksichtigung Barrierefreiheit der Leistung in den flgenden Ausschreibungsdkumenten: Leistungsbeschreibung Eignungs- und Leistungsmatrix Ggf. als Entscheidungskriterium bei der Rangflgenauswertung im Rahmen der erweiterten Richtwertmethde nach der UfAB V2.0 (Unterlage für Ausschreibung und Bewertung vn IT-Leistungen) Hinweis Die Berücksichtigung der Barrierefreiheit der Leistung in der Ausschreibung ist als zweistufiger Przess zu sehen: 1. Stufe: Ausschlusskriterien Da die gesetzliche Vrgabe verpflichtend zu erfüllen ist, muss Barrierefreiheit zunächst als Ausschlusskriterium in den Ausschreibungsunterlagen Berücksichtigung finden. Leistungsbeschreibung: In der Leistungsbeschreibung können in Bezug auf die zu liefernde Sftwarelösung flgende Frmulierungsvrschläge als Zuschlagskriterien beispielhaft verwendet werden: Beispiel 1: Die zu realisierende Web-Anwendungssftware <Bezeichnung> ist entsprechend der BayBITV barrierefrei zu gestalten. Beispiel 2: Der zu realisierende Web-Auftritt <Bezeichnung> ist entsprechend der BayBITV barrierefrei zu gestalten. 3 Abs.2 BITV 2.0 ist zu berücksichtigen. Seite 16 vn 31

17 Leistungsmatrix: In der Leistungsmatrix können in Bezug auf die zu liefernde Sftwarelösung flgende Frmulierungsvrschläge als Ausschlusskriterien beispielhaft verwendet werden: A-Kriterium 1: [Ja/Nein] zu Beispiel 1: Kann die zu realisierende Web-Anwendungssftware <Bezeichnung> entsprechend der BayBITV barrierefrei gestaltet werden? der zu Beispiel 2: Kann der zu realisierende Web-Auftritt <Bezeichnung> entsprechend der BayBITV barrierefrei gestaltet werden und wird 3 Abs. 2 BITV 2.0 berücksichtigt? A-Kriterium 2: [Ja/Nein] Können Sie im Rahmen eines unabhängigen BITV-Tests einen abschließenden Prüfbericht mit mindestens 90 Punkten vrlegen? Der abschließende Prüfbericht muss den erflgreichen Abschluss des BITV-Tests bestätigen und der zu erstellenden Sftwarelösung die Einhaltung der Barrierefreiheit bescheinigen. 2. Stufe: Bewertungskriterien Erfüllen alle/einige Anbieter die Ausschlusskriterien, können zusätzlich weitere Bewertungsfragen in der Leistungsmatrix gestellt werden, um die Antwrten der Anbieter im Rahmen der Auswertung über die Leistungspunkte zu qualifizieren. Hierbei können weitergehende, detailliertere Anfrderungen bzgl. Umsetzung der Barrierefreiheit frmuliert werden, z. B. B-Kriterium 1: Skizzieren und beschreiben Sie kurz an einem Beispiel, wie Sie ein Vide zur deutschen Gebärdensprache darstellen würden. Das Vide sll den Inhalt auf der grafischen Oberfläche nachbilden können. (max. 1-2 Seiten). B-Kriterium 2: Welche assistiven Technlgien (ATs) können in Ihrer anzubietenden/entwickelten Sftwarelösung flexibel eingebunden werden? Skizzieren und beschreiben Sie den minimalen Installatins- und Knfiguratinsaufwand für diese ATs in Bezug auf: z. B. - Bildschirmlupen - Vrlesesftware (englisch screen reader) Seite 17 vn 31

18 - Spracherkennungssftware - Alternative Tastaturen - Alternative Zeigegeräte Gehen Sie dabei auch auf die Schnittstellenimplementierung ein, wie diese AT-Prdukte in Ihre Sftwarelösung eingebunden werden können. Zeigen Sie dies an jeweils einem knkreten Beispiel. (max. 3-5 Seiten). B-Kriterium 3: Plattfrmknfiguratinen wie z. B. im Betriebssystem und Brwser können Barrieren darstellen und die Zugänglichkeit vn Inhalten erschweren. Wir setzen den Firefx und den Internet-Explrer in einer Windws 7-Umgebung ein. Welche Darstellungsprbleme sind Ihnen bekannt und welche Lösungsmöglichkeiten können Sie aufzeigen? (max. 1-3 Seiten) Situatin 8: Ausschreibung/Vergabe einer snstigen Sftware mit grafischer Oberfläche an einen externen Anbieter Hier gilt dasselbe wie unter Situatin 7 (siehe Kapitel 3.3.4) beschrieben. Seite 18 vn 31

19 3.4 Alt-Anwendungen Situatin 9: Behandlung eines Web-Auftritts Gesetzliche Vrgabe Einhaltung des 1 Abs. 1 BayBITV in Verbindung mit der BITV 2.0: Anlage 1, Prirität I: Anfrderungen und Bedingungen müssen erfüllt werden. Anlage 1, Prirität II: Anfrderungen und Bedingungen sllen nach BayBITV, 1 Abs. 1 für zentrale Navigatinsund Einstiegsangebte erfüllt werden. 3 Abs. 2 BITV 2.0 in Verbindung mit Anlage 2 ggf. bei Web-Auftritten berücksichtigen (aktuell in Bayern nch keine Pflicht). Handlungsempfehlung Nachfrage beim Hersteller, b Sftware-Lösung bereits nach der gesetzlichen Vrgabe zur Barrierefreiheit implementiert wurde. Im Zweifelsfall: Durchführung eines unabhängigen BITV- Tests bei einem BITV-Anbieter; weitere Entscheidung auf Grundlage des BITV-Prüfberichts. Nähere Infrmatin siehe in Kapitel 4 Qualitätssicherung und Nachweise zur Barrierefreiheit. Ggf. Nachbesserung nach der gesetzlichen Vrgabe durch die Behörde selbst (bei Eigenentwicklungen) der durch den Hersteller. Hinweis Kein Situatin 10: Behandlung einer Web-Anwendung Hier gilt dasselbe wie unter Situatin 9 (siehe Kapitel 3.4.1) beschrieben Situatin 11: Behandlung snstiger Sftware mit grafischer Oberfläche Hier gilt dasselbe wie unter Situatin 9 (siehe Kapitel 3.4.1) beschrieben. Seite 19 vn 31

20 4 Qualitätssicherung und Nachweise zur Barrierefreiheit Ob eine Sftware wirklich barrierefrei ist der nicht, kann nicht eindeutig bestimmt werden. Zurzeit gibt es in Deutschland kein staatlich-anerkanntes, einheitliches und bjektives Messund Prüfverfahren für barrierefreie Sftware. Oder anders ausgedrückt: Es gibt keine bjektiven Testverfahren, die durch staatliche Gesetze der Anrdnungen vrgeschrieben sind, ähnlich wie es beim TÜV der Fall ist. Der TÜV ist staatlich zertifiziert, entsprechende Prüfungen und Tests durchzuführen, die rechtswirksam sind. Bund und Länder haben die Verantwrtung zur Umsetzung und Überprüfung vn barrierefreier Sftware an die Behörden swie an die Privatwirtschaft übertragen, die sich an die BITV-Knfrmität halten sllen. Neben einer Selbstüberprüfung durch einen Selbst-Test können unabhängige Dienstleister (z. B. das IT-DLZ, snstige Gutachter, Verbände der Firmen) herangezgen werden, die bei der Qualitätssicherung entsprechend unterstützen. Diese Anbieter können entsprechende Prtklle und Nachweise ausstellen. Einige vergeben ein Prüfsiegel, das als digitales Lg in die Benutzerberfläche der überprüften Sftware integriert werden kann und das bestätigt, dass die Barrierefreiheit vn einer unabhängigen Stelle getestet wurde. Die Einhaltung der Barrierefreiheit vn Sftware ist verpflichtend und liegt in der Organisatinsverantwrtung der jeweiligen Behörde. Im Rahmen dieser Organisatins- verantwrtung steht es der Behörde frei, eine der im Flgenden genannten Testmöglichkeiten eigenverantwrtlich auszuwählen. Hinweis: Die gesetzlichen Regelungen verlangen eine vllständige Umsetzung der BITV- Anfrderungen. Ein unabhängiger BITV-Test mit entsprechenden Qualitätsnachweisen eines externen Anbieters stellt eine umfängliche Prüfung aller Kriterien sicher. Seite 20 vn 31

21 4.1.1 Testmöglichkeit 1: Schnell-Test Handlungsleitfaden Barrierefreie Sftware für IT-Verantwrtliche Beschreibung Merkmale Ein Schnell-Test vermittelt einen ersten Überblick über den Zustand der Barrierefreiheit eines Web-Angebtes der einer Web-Anwendung. Er kann Aufschluss darüber geben, b Kernanfrderungen der Barrierefreiheit erfüllt sind und b bzw. in welchem Umfang Handlungsbedarf zur Beseitigung vn Barrieren besteht. Ein Schnell-Test beinhaltet bewusst einfach gehaltene Prüfschritte, die auch hne Expertenwissen angewendet werden können. Er kann smit vn den Verantwrtlichen selbst durchgeführt werden. Prüfverfahren und Prüfschritte für Schnell-Tests werden vn verschiedenen Anbietern kstenfrei im Internet angebten. Es ist jedch zu beachten, dass ein Schnell-Test nur Mindestanfrderungen abdeckt und smit keinesfalls mit einem prfessinell durchgeführten BITV-Test (vgl. Kap 4.1.4) vergleichbar ist. Eigenschaften: kstenls, selbst durchführbar, einfach gehaltene Prüfschritte, kein Expertenwissen erfrderlich Anbieter Testergebnis Prüfbjekte: Web-Angebte der Web-Anwendungen BIK für Alle, Easy Checks - Nähere Infs unter: BIK-Für-Alle, Easy-Checks [5] Barriere Kmpass, Schnell-Test - Nähere Infs unter: Barriere Kmpass, 8 einfache Tests: Testen Sie selbst [6] Erster Eindruck und Überblick, wie es um das Web-Angebt bzw. die Web-Anwendung bestellt ist. Seite 21 vn 31

22 4.1.2 Testmöglichkeit 2: Selbst-Test Handlungsleitfaden Barrierefreie Sftware für IT-Verantwrtliche Beschreibung Merkmale Ein Selbst-Test ist ein Prüfverfahren, das ähnlich einem Schnell-Test (vgl. Kap ) vn den Verantwrtlichen selbst durchgeführt werden kann, aber wesentlich umfangreichere und detailliertere Prüfschritte beinhaltet. Im Internet werden verschiedene Prüfverfahren für Selbst-Tests kstenls angebten. Diese bauen i.d.r. auf prfessinellen BITV-Tests (vgl. Kap ) auf und enthalten teilweise sgar identische Prüfschritte. Sie setzen eine eingehende Einarbeitung, entsprechendes Hintergrundwissen und Erfahrung vraus. Typischerweise werden für die Durchführung einzelner Prüfschritte spezielle Sftware-Tls benötigt. Die Zuverlässigkeit der Ergebnisse hängt sehr stark vm Knw- Hw des jeweiligen Durchführenden ab und kann üblicherweise nicht mit einem vn unabhängigen Experten durchgeführten Test gleichgesetzt werden. Eigenschaften: kstenls, selbst durchführbar, kmplexere und umfangreichere Prüfschritte erfrderlich, Knw-Hw bzgl. BITV erfrderlich, spezielle Prgramme und Prüftls ntwendig (z. B. Acrbat Reader, Multimedia Player, Farbwertmesser, Brwsererweiterungen/Plugins) Prüfbjekte: Web-Auftritte und Web-Anwendungen, ggf. auch PDF- und Office-Dkumente Anbieter ITZBund, BaNu - Nähere Infs unter: ITZBund, BaNu [7] BIK für Alle, BITV/WCAG Selbstbewertung - Nähere Infs unter: BIK-Für-Alle, Selbstbewertung [8] Testergebnis Selbstanalyse und Selbsteinschätzung auf Basis eines Online-Fragebgens der ausgewählten Prüfkatalgs mit zahlreichen Prüfschritten. Qualität des Testergebnisses ist abhängig vm Knw-Hw des jeweiligen Durchführenden. Seite 22 vn 31

23 4.1.3 Testmöglichkeit 3: Entwicklungsbegleitender Test Beschreibung Merkmale Ein Entwicklungsbegleitender Test unterstützt die Erstellung und Vrprüfung vn barrierefreien Angebten. Ziel des Tests ist es, dem Kunden aus Sicht eines unabhängigen Dritten eine erste Einschätzung über die Barrierefreiheit seines Auftritts bzw. seiner Anwendung zu geben. Der Kunde erhält Beratung und Hinweise, w ggf. Schwachstellen und Prbleme liegen, um diese beseitigen zu können. Der Kunde bekmmt eine Orientierung in Hinblick auf den Stand der BITV-Knfrmität seines Angebtes. Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Testergebnisse sind eingeschränkt, Abweichungen vn einem abschließenden BITV-Test (vgl. Kap 4.1.4) sind möglich. Eigenschaften: Ggf. kstenpflichtig, Beratung und Hinweise vn unabhängiger Stelle, erste Orientierung im Hinblick vn BITV-Knfrmität, Aufzeigen vn Verbesserungsmöglichkeiten Prüfbjekte: Web-Auftritte und Web-Anwendungen, ggf. auch PDF- und Office-Dkumente Anbieter BIK für Alle, Der entwicklungsbegleitende BITV-Test - Nähere Infs unter: BIK-Für-Alle, Der entwicklungsbegleitende Test [9] Testergebnis LDBV/IT-DLZ des Freistaats Bayern, Entwicklungsbegleitende Prüfung der Barrierefreiheit vn Web-Auftritten und Web-Anwendungen, kstenfrei für staatliche Behörden, Prüfung wird nicht angebten für Kmmunen - Nähere Infs unter: IT-DLZ, Entwicklungsbegleitende Prüfung Barrierefreiheit [10] Weitere akkreditierte Anbieter für Tests zur Barrierefreiheit können bei DAkkS [13] gefunden werden. Bei der Beauftragung ist das Vergaberecht zu beachten. Erste Orientierung im Hinblick auf BITV-Knfrmität eines Web-Angebts. Die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Testergebnisse sind eingeschränkt, ihre Veröffentlichung ist daher nicht vrgesehen. Keine Vergabe eines Prüfsiegels Seite 23 vn 31

24 4.1.4 Testmöglichkeit 4: BITV-Test Handlungsleitfaden Barrierefreie Sftware für IT-Verantwrtliche Beschreibung Merkmale Am Markt gibt es verschiedene Anbieter, die eine Prüfung der Barrierefreiheit vn Internet-Auftritten (und ggf. auch anderen Prüfbjekten, wie z. B. Clientanwendungen, PDF- der Office- Dkumenten) auf Basis der deutschen Barrierefreie- Infrmatinstechnik-Verrdnung (BITV 2.0) durchführen können. Diese Anbieter haben Prüfverfahren entwickelt, die allgemein anerkannt sind und als De-fact-Standard für Barrierefreiheitsprüfungen gelten auch wenn es hierfür, wie ben erwähnt, keine staatliche Zertifizierung gibt. Auf Wunsch erstellen einige Anbieter ein Prüfsiegel, das den erflgreichen, abschließenden BITV-Test bestätigt und in den geprüften Internet-Auftritt integriert werden kann. Ein vn unabhängigen Experten durchgeführter, erflgreicher BITV-Test mit entsprechender Ergebnisdkumentatin gilt derzeit als die zuverlässigste und anerkannteste Methde, die Barrierefreiheit eines Angebts nachzuweisen. Eigenschaften: kstenpflichtig, vn unabhängigen Experten durchgeführt, vllumfängliche Prüfung der BITV-Anfrderungen möglich, allgemein anerkannte Prüfverfahren (De-fact-Standard) Anbieter Testergebnis Prüfbjekte: Web-Auftritte und Web-Anwendungen, je nach Anbieter auch PDF- und Office-Dkumente BIK für Alle, BITV-Test, Prüfsiegel möglich, kstenpflichtig - Nähere Infs unter: BIK-Für-Alle, BITV-Test [11], BIK-Für- Alle, Abschließender BITV-Test [12] BIT-inklusiv, insbesndere für PDF-Dkumente und Client- Sftware (nicht web-basiert) Weitere akkreditierte Anbieter für Tests zur Barrierefreiheit können bei DAkkS [13] gefunden werden. Bei der Beauftragung ist das Vergaberecht zu beachten. Abschließender BITV-Test bestätigt den erreichten Stand der Barrierefreiheit nach der BITV 2.0. Ausstellung eines ausführlichen Prüfberichts (inkl. Erläuterung) Bei manchen Anbietern Vergabe eines Prüfsiegels nach erflgreichem Tests zur Veröffentlichung im Web-Angebt Seite 24 vn 31

25 4.1.5 Testmöglichkeit 5: Nutzer-Test Handlungsleitfaden Barrierefreie Sftware für IT-Verantwrtliche Beschreibung Merkmale Neben den bisher eher frmal-rientierten Testmöglichkeiten liefert ein Nutzer-Test zusätzlich eine Aussage darüber, b der individuell Betrffene auch wirklich mit der angebtenen barrierefreien Sftware praktisch arbeiten kann. Frmale Barrierefreiheit reicht allein nicht aus. Gerade die Benutzerfreundlichkeit (Usability) anhand der Bedienbarkeit ist durch die steigenden Ansprüche für Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen und ggf. zu verbessern. Deshalb wäre es sinnvll und auch wünschenswert, nach einem erflgreichen BITV-Test (frmale Prüfung) zusätzlich einen Nutzer-Test (praktische Prüfung) durch ausgewählte Betrffene in der Behörde durchführen zu lassen. Begleitet und mderiert wird der Nutzer-Test durch einen Testleiter mit erweiterten Fähigkeiten in der Kmmunikatin mit den Betrffenen. Eigenschaften: kstenpflichtig, falls Prüfung durch einen externen Anbieter mit Testprbanden durchgeführt wird, Prüfung wird vn einem erfahrenen Testleiter mderiert, praktische Durchführung erflgt durch die ausgewählten betrffenen Persnen, die Ausführung der einzelnen Prüfschritte ist individuell abhängig vn der betrffenen Persn, Betrffene sllten über Fähigkeiten im Umgang mit Prgrammen und Brwsertechnlgien swie über Kenntnisse der eingesetzten assistiven Technlgien (ATs) verfügen, Schwerpunkt liegt auf Benutzerfreundlichkeit durch Bedienbarkeit Prüfbjekte: Web-Auftritte und Web-Anwendungen, ggf. auch PDF- und Office-Dkumente Seite 25 vn 31

26 Anbieter Intern: Selbstrganisatin und Durchführung des Nutzer-Tests durch die Behörde selbst Testergebnis Extern: Es gibt privatwirtschaftliche Anbieter, die Sftware kstenpflichtig durch Prbanden mit Behinderung überprüfen lassen. Eine Marktrecherche ist durchzuführen. Bei der Beauftragung ist das Vergaberecht zu beachten. Was kann herausgefunden werden? Können die Betrffenen die frmal geprüfte Sftware auch wirklich barrierefrei nutzen? Können die Betrffenen Kernaufgaben hne Prbleme lösen? Sind wichtige Infrmatinen auch wirklich auffindbar? Sind Texte und Grafiken verständlich und übersichtlich für den Betrffenen aufbereitet? Wird der Betrffene einfach durch die jeweiligen Przesse des Web-Angebts geführt? Gibt es Stellen, an denen der Betrffene nicht hne Hilfe weiterkmmt? Macht es Spaß, das Web-Angebt/Prdukt zu benutzen ( jy-f-use )? Welche Ergebnisse stehen zur Verfügung? Detaillierter Reprt mit den gefundenen Usability- Prblemen Auswertung Bebachtungsaufzeichnungen Auswertung Tn- und Videaufzeichnungen Auswertung Bildschirmaufzeichnungen Auswertung vn Mausbewegungen, Mausklicks, Tastatureingaben und ggf. besuchte Websites durch die eingesetzte Tracking-Sftware Knkrete Verbesserungsempfehlungen, um die Benutzerfreundlichkeit zu ptimieren Seite 26 vn 31

27 Erkenntnis: Schnell- und Selbst-Test sind gute Möglichkeiten, sich selbst einen Überblick über die Barrierefreiheit eines Web-Angebts zu verschaffen. Sie können jederzeit während der Entwicklungsphase angewendet werden. Sie helfen wie auch entwicklungsbegleitende Tests dabei, Barrieren frühzeitig zu erkennen und abzubauen. Ein abschließender BITV-Test vn einer unabhängigen Stelle hilft dabei, Eigenmanipulatinen bzw. Fehleinschätzungen zu vermeiden. Er kann die Barrierefreiheit anhand allgemein anerkannter Prüfverfahren nachweisen und ggf. auch durch ein Prüfsiegel dkumentieren. 5 Ausblick Der Freistaat Bayern wird zukünftig verstärkt die Barrierefreiheit der IT überwachen. Spätestens ab September 2019 wird die Barrierefreiheit vn Web- Anwendungen öffentlicher Stellen stichprbenhaft nach den Vrgaben der Richtlinie EU 2016/2102 überprüft. Der Freistaat Bayern wird zum Zwecke der Evaluierung verpflichtet, Kennzahlen an den Bund und die Eurpäische Kmmissin zu melden. Öffentlichen Stellen wird empfhlen, bestehende Angebte sukzessive zu überprüfen und bei Bedarf Verbesserungen der Barrierefreiheit zu planen. Neue Prjekte sllten sweit möglich und verhältnismäßig vn Anfang an barrierefrei umgesetzt werden. Seite 27 vn 31

28 6 Anhang 6.1 Anhang Weblinks Zu den im Dkument aufgeführten Referenzen wird hier die vllständige Quellenangabe definiert Referenz Quellenangabe [1] Design für Alle Wikipedia, [2] Universelles Design Wikipedia, [3] Universelles Design und Design für Alle Di-Ji, [4] BITV Ltse BITV Ltse, Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Sziales [5] BIK-Für-Alle, Easy- Checks [6] Barriere Kmpass, Schnell-Test BIK für Alle, Easy-Checks, Barriere Kmpass 8 einfache Tests: Testen Sie selbst, [7] ITZBund, BaNu ITZBund, BaNu, [8] BIK-Für-Alle, Selbstbewertung BIK für Alle, BITV/WCAG Selbstbewertung, [9] BIK-Für-Alle, Der entwicklungsbegleitende Test [10] IT-DLZ, entwicklungsbegleitende Prüfung Barrierefreiheit [11] BIK-Für-Alle, BITV- Test [12] BIK-Für-Alle, Abschließender BITV- Test [13] DAkkS, Deutsche Akkreditierungsstelle BIK für Alle, Der entwicklungsbegleitende Test, IT-DLZ, entwicklungsbegleitende Prüfung Barrierefreiheit, BIK für Alle, BITV-Test, BIK für Alle, Abschließender BITV-Test, DAkkS, Gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Seite 28 vn 31

29 6.2 Anhang Praxistipps Handlungsleitfaden Barrierefreie Sftware für IT-Verantwrtliche Im Flgenden einige nützliche Tipps, die für IT-Verantwrtliche bei der Umsetzung der Barrierefreiheit in Sftwarelösungen hilfreich sein können: Web-Auftritte barrierefreie Gestaltung der graphischen Oberflächen frühzeitig bei der Design-Planung einbeziehen bei einfachen Weblayuts gelingt die barrierefreie Gestaltung leichter als bei kmplexen Weblayuts Zielgruppe des Web-Auftritts ermitteln, um evtl. besndere Persnengruppen besser berücksichtigen zu können frühzeitig den Grad der Barrierefreiheit vn einer unabhängigen Organisatin (nicht Entwicklungsteam) bestimmen lassen, um nch auf Mängel reagieren zu können Ntwendigkeit laufender redaktineller Arbeiten (auch nach der Ersterstellung) berücksichtigen, ggf. mit Auswirkungen auf: Alternativtexte Beschreibung visueller der akustischer Medien Bereitstellung vn Inhalten in Gebärdensprache Bereitstellung vn Inhalten in leichter Sprache Web-Anwendungen Hilfe-Seiten zur Erläuterung der Bedienung und der Bedienelemente anbieten barrierefreie Gestaltung der graphischen Oberflächen frühzeitig bei der Design-Planung einbeziehen bei einfachen Weblayuts gelingt die barrierefreie Gestaltung leichter als bei kmplexen Weblayuts Zielgruppe der Web-Anwendung ermitteln, um evtl. besndere Persnengruppen besser berücksichtigen zu können frühzeitig den Grad der Barrierefreiheit vn einer unabhängigen Organisatin (nicht Entwicklungsteam) bestimmen lassen, um nch auf Mängel reagieren zu können Zwischen ffenen bzw. geschlssenen Benutzerkreisen unterscheiden: A. geschlssener Benutzerkreis (bekannte Nutzer und häufige Nutzung): Benutzer können gezielt geschult werden Schulungen können ggf. auf die jeweiligen Barrieren eingehen Benutzer können sich gegenseitig unterstützen und befragen Gebärdensprachvides und leichte Sprache können ggf. entfallen Anwendung sllte an die technische Ausrüstung der Benutzer angepasst werden B. ffener Benutzerkreis (unbekannte Nutzer der nur gelegentliche Nutzung) Benutzer sind ungeübt im Umgang mit der Anwendung Benutzer müssen die Anwendung alleine verstehen können Anwendung sllte den aktuell üblichen und verbreiteten Bedienknzepten vn Web-Anwendungen entsprechen, sie sllte sich s verhalten wie erwartet Bei rechtlich relevanten Anwendungsbereichen sllte man ganz besnderen Wert auf Barrierefreiheit legen, wichtige Aspekte können dabei z. B. sein: Hinweise bzgl. Rechten und Pflichten, Datensicherheit, etc. CAPTCHAs Unterstützung bei der Fehlerbehandlung in Frmularen Seite 29 vn 31

30 Auftragsbestätigungen Erflgreiches Lgut Die Anwendung sllte s viele Geräte und assistive Technlgien wie möglich unterstützen, insbesndere auch leistungsschwächere Systeme Unbekannte benutzereigene Einstellungen (z. B. Tastatur-Shrtcuts, Farbeinstellungen) der Rahmenbedingungen (z. B. Bildschirmauflösung, Bildschirmfrmat) sllen nicht zu Prblemen führen Snstige Sftware (Client Sftware) Hilfe-Seiten zur Erläuterung der Bedienung und der Bedienelemente anbieten den Aspekt Barrierefreiheit bereits bei Auswahl der Framewrks für Oberflächen und zu erstellenden Dkumentfrmaten berücksichtigen barrierefreie Gestaltung der graphischen Oberflächen frühzeitig bei der Design-Planung einbeziehen, unter anderem auch Flgendes berücksichtigen: benutzereigene Einstellungen vn Schrift, Farben und Zmstufen ermöglichen Masken sllen auch bei kleiner Bildschirmauflösung der grßer Zmstufe nch sauber dargestellt werden bei einfachen Oberflächen-Layuts gelingt die barrierefreie Gestaltung leichter als bei kmplexen Oberflächen-Layuts Zielgruppe der Client-Anwendung ermitteln, um evtl. besndere Persnengruppen besser berücksichtigen zu können frühzeitig den Grad der Barrierefreiheit vn einer unabhängigen Organisatin (nicht Entwicklungsteam) bestimmen lassen, um nch auf Mängel reagieren zu können Zwischen ffenen bzw. geschlssenen Benutzerkreisen unterscheiden: A. geschlssener Benutzerkreis (bekannte Nutzer und häufig Nutzung): Benutzer können gezielt geschult werden Schulungen können ggf. auf die jeweiligen Barrieren eingehen Benutzer können sich gegenseitig unterstützen und befragen Gebärdensprachvides und leichte Sprache können ggf. entfallen Anwendung sllte an die technische Ausrüstung der Benutzer angepasst werden B. ffener Benutzerkreis (unbekannte Nutzer der nur gelegentliche Nutzung) Benutzer sind ungeübt im Umgang mit der Anwendung Benutzer müssen die Anwendung alleine verstehen können Anwendung sllte den aktuell üblichen und verbreiteten Bedienknzepten vn Client-Anwendungen entsprechen, sie sllte sich s verhalten wie erwartet Bei rechtlich relevanten Anwendungsbereichen sllte man ganz besnderen Wert auf Barrierefreiheit legen, wichtige Aspekte können dabei z. B. sein: Hinweise bzgl. Rechten und Pflichten, Datensicherheit, etc. Unterstützung bei der Fehlerbehandlung in Frmularen Auftragsbestätigungen Erflgreiches Lgut Die Anwendung sllte s viele Geräte wie möglich unterstützen, insbesndere auch leistungsschwächere Systeme Unbekannte benutzereigene Einstellungen (z. B. Tastatur-Shrtcuts, Farbeinstellungen) der Rahmenbedingungen (z. B. Bildschirmauflösung, Bildschirmfrmat) sllen nicht zu Prblemen führen. Seite 30 vn 31

31 Herausgeber Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Odensplatz München inf@stmflh.bayern.de h.bayern Stand Juli 2018 Wllen Sie mehr über die Arbeit der Bay e rischen Staatsregierung wissen? BAYERN DIREKT ist Ihr direkter Draht zur Bayerischen Staats regierung. Unter im Internet der unter direkt@bayern.de per erhalten Sie Infrmatinsma te ri al und Br schü ren, Auskunft zu aktuellen Themen und Internetquellen swie Hinweise zu Behörden, zuständigen Stel len und Ansprechpartnern bei der Bayerischen Staatsregierung. Hinweise: Diese Druckschrift wird kstenls im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen Staatsregierung herausgegeben. Sie darf weder vn den Parteien nch vn Wahlwerbern der Wahlhelfern im Zeitraum vn fünf Mnaten vr einer Wahl zum Zweck der Wahlwerbung verwendet wer den. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kmmunal- und Eurpawahlen. Missbräuchlich ist wäh rend dieser Zeit insbesndere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Infrmatinsständen der Parteien swie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteiplitischer Infrmatinen der Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zweck der Wahlwerbung. Auch hne zeitlichen Bezug zu einer bevr- stehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Wei se verwendet werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zugunsten einzelner pliti scher Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mit glieder zu ver wenden. Bei publizistischer Verwertung Angabe der Quelle und Übersendung eines Beleg exemplars erbe ten. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vrbehalten. Die Brschüre wird ks ten ls abgegeben, jede entgeltliche Weitergabe ist untersagt. Diese Brschüre wurde mit grßer Srgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vllständigkeit kann dennch nicht übernmmen werden.

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