KONZERNRECHNUNGSLEGUNG
|
|
- Liane Lorenz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN DER RECHNUNGSLEGUNG KONZERNRECHNUNGSLEGUNG Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2018/2019 Univ.-Prof. DDr. Arthur Weilinger Univ.-Lekt. RA Dr. Christian Knauder
2 Konsolidierungspflicht und Befreiungstatbestände Allgemeine Voraussetzung des Befreiungstatbestandes: übergeordnetes MU unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaats der EU oder eines EWR-Vertragsstaats, das entweder ( 245 Abs 1 Z 1 UGB) sämtliche Anteile am befreiten Unternehmen hält oder mindestens 90% der Anteile am befreiten Unternehmen besitzt und die anderen Anteilsinhaber der Befreiung zugestimmt haben oder weder der AR noch eine qualifizierte Minderheit, deren Anteile 10% des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 1,4 Mio erreichen, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahres die Aufstellung des Teilkonzernabschlusses verlangen das übergeordnete MU nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der EU oder eines EWR-Vertragsstaats unterliegt und ( 245 Abs 1 Z 2 UGB) weder der AR noch eine qualifizierte Minderheit, deren Anteile 5% des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR ,00 erreichen, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahres die Aufstellung des Teilkonzernabschlusses verlangen Weitere Voraussetzungen gemäß 245 Abs 2 UGB das befreite Unternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen sind (unbeschadet des 249 UGB) in den befreienden Konzernabschluss einbezogen Aufstellung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts nach dem für das MU maßgeblichen Recht im Einklang mit der Bilanz-RL oder nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards (Kriterium der Gleichwertigkeit in den Fällen des Abs 1 Z 2) der befreiende Konzernabschluss eines MU nach Abs 1 Z 2 wurde von einem nach dem anzuwendenden Recht zugelassenen Abschlussprüfer geprüft Anhang des Jahresabschluss des befreiten TU enthält Angaben über den Namen und Sitz des MU sowie einen Hinweis auf die Befreiung der befreiende Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des MU werden unverzüglich in deutscher Sprache (oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache) beim Firmenbuchgericht offen gelegt und dem AR sowie der nächsten ordentlichen Haupt(General)Versammlung vorgelegt
3 Konsolidierungspflicht und Befreiungstatbestände Befreiungsverbot die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses darf in folgenden Fällen nicht in Anspruch genommen werden: wenn die Kapitalgesellschaft Aktien oder andere Wertpapiere (insb Anleihen) emittiert hat, die an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der EU oder eines EWR-Vertragsstaats isd Art 1 Nr 21 RL 2014/65/EU zugelassen sind ( 245 Abs 3 UGB) RÄG 2014: Neuregelung durch Verweis auf 189a Z 1 lit a UGB wenn der Aufsichtsrat spätestens 6 Monate vor Ablauf des Konzerngeschäftsjahres die Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses verlangt ( 245 Abs 1 UGB) bei grds Befreiung wegen Einbeziehung in einen inländischen Konzernabschluss wenn eine Minderheit, deren Anteile entweder 10 % des Nennkapitals oder den Betrag von 1,4 Mio erreichen, spätestens 6 Monate vor Ablauf des Konzerngeschäftsjahres die Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses verlangt bei grds Befreiung wegen Einbeziehung in einen ausländischen Konzernabschluss wenn eine Minderheit, deren Anteile entweder 5 % des Nennkapitals oder den Betrag von ,- erreichen, spätestens 6 Monate vor Ablauf des Konzerngeschäftsjahres die Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses verlangt Beachte: Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts auch bei Privatstiftung eine befreiende Wirkung kommt diesem allerdings nur dann zu, wenn er auch offengelegt wird (diese müsste mangels gesetzlicher Verpflichtung freiwillig erfolgen)
4 Konsolidierungspflicht und Befreiungstatbestände Größenabhängige Befreiung von der Pflicht, einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen maßgeblich sind die Größenkriterien des 246 UGB: Befreiung des Mutterunternehmens von der Konzernrechnungslegungspflicht sofern am Abschlussstichtag und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens 2 der 3 nachstehenden Merkmale nicht überschritten werden: Vorbemerkung Einstufung der Schwellenwerte erfolgt wahlweise nach der Bruttomethode oder der Nettomethode; Schwellenwerte idf URÄG 2008 Bilanzsumme 24 Mio (Bruttomethode) bzw 20 Mio (Nettomethode) Umsatzerlöse 48 Mio (Bruttomethode) bzw 40 Mio (Nettomethode) Arbeitnehmer 250 (Bruttomethode) bzw 250 (Nettomethode) Konzernrechnungslegung ein einmaliges Überschreiten der Schwellenwerte führt noch nicht zur Pflicht der Konzernrechnungslegung ( 246 Abs 2 UGB) erst beim zweiten Mal tritt die Verpflichtung ein (ab dem folgenden Geschäftsjahr, unabhängig davon, ob die Grenzen in diesem Jahr ebenfalls überschritten werden) Bruttomethode: bei der Bruttomethode (additive Methode) werden die Bilanzsummen und die Umsätze aller zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen einfach addiert Grundlage sind die Einzelabschlüsse von Mutter- und Tochterunternehmen Konsolidierungsmaßnahmen wie die Bereinigung um konzerninterne Umsätze oder Kapitalkonsolidierungsmaßnahmen unterbleiben es soll möglich sein, die Einhaltung der Schwellenwerte einfach zu überprüfen, ohne dass eine aufwendige (Probe-)Konsolidierung durchgeführt wird, nur um nachher festzustellen, dass die größenabhängige Befreiung zutrifft die in Geldbeträgen ausgedrückten Werte der Bruttomethode liegen RL-konform 20 % über den Werten der Nettomethode Nettomethode: bei der Nettomethode werden die Summen des fiktiven Konzernabschlusses (Probekonsolidierung) zur Berechnung herangezogen Sonderfall isd 249 Abs 2 UGB: Mutterunternehmen, das ausschließlich Tochterunternehmen hat, die für sich und zusammengenommen von untergeordneter Bedeutung sind es entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts ( 249 Abs 2 letzter Satz UGB)
5 Konsolidierungskreis Zum Vorgang der Konsolidierung: im Zuge der Erstellung des Konzernabschlusses werden alle Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen zusammengefasst konzerninterne Verflechtungen und Vorgänge werden dabei eliminiert es werden verschiedene Arten der Konsolidierung unterschieden Konsolidierung: Konzernabschluss einzubeziehen sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen ( 247 Abs 1 UGB) Vorlage seitens der Tochterunternehmen insb Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte, allfällige Prüfungsberichte Einbeziehungswahlrechte isd 249 UGB Verzicht auf die Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen restriktive Auslegung der Wahlrecht wegen grundsätzlichem Gebot der Vollständigkeit Abs 1 Z 1: die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben sind nicht ohne unverhältnismäßige Verzögerungen oder ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu erhalten uu keine dauernde Nichteinbeziehung Abs 1 Z 2: die Anteile an dem TU werden ausschließlich zu dem Zweck ihrer Weiterveräußerung gehalten Abs 1 Z 3: erhebliche und andauernde Beschränkungen beeinträchtigen nachhaltig die Ausübung der Rechte des MU in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens Abs 2: das Tochterunternehmen ist für die Verpflichtung, ein möglichst getreues Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung (Beachte: entsprechen mehrere Tochterunternehmen diesen Voraussetzungen, so sind diese Unternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind)
6 Konsolidierungskreis Zu den Tatbeständen des Einbeziehungswahlrechts isd 249 UGB im Einzelnen: Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluss nicht einbezogen werden, wenn Abs 1 Z 1 die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßige Verzögerungen oder ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu erhalten sind, wobei auf die Größe des Unternehmens Bedacht zu nehmen ist Unverhältnismäßige Verzögerungen der Konzernabschluss ist nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen aufstellbar; diese Verzögerung darf allerdings nicht auf einer mangelhaften Organisation im Konzern beruhen Unverhältnismäßig hohe Kosten dabei ist auf den Einzelfall abzustellen und auf die Größe des Unternehmens Bedacht zu nehmen; keinesfalls darf aufgrund hoher Kosten eine dauernde Nichteinbeziehung erfolgen Bsp Erwerb während des Wirtschaftsjahres (Umstellung auf Konzernrechnungslegung noch nicht möglich); Zusammenbruch der Datenverarbeitung, Vernichtung von Unterlagen oder Anlagen; Streiks Abs 1 Z 2 die Anteile an dem TU ausschließlich zum Zweck ihrer Weiterveräußerung gehalten werden Abs 1 Z 3 erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des MU in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen zum Zweck ihrer Weiterveräußerung gehalten werden Dieses Wahlrecht ist insb izm den in 244 Abs 2 UGB beschriebenen Control-Tatbeständen zu sehen Strenger Maßstab Bsp Einstimmigkeits- oder Vetoklauseln im Gesellschaftsvertrag; Konkursverfahren, Verstaatlichung oder staatliche Zwangsverwaltung
7 Konsolidierungskreis Einbeziehungswahlrechte isd 249 UGB Konsequenzen bei Unterbleiben einer Vollkonsolidierung gegebenenfalls Bewertung "at equity" die Anwendung der oben genannten Tatbestände ist im Konzernanhang anzugeben und zu begründen (falls kein Konzernanhang aufzustellen ist, im Anhang des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft) eine Beifügung des Einzelabschlusses eines nicht einbezogenen TU ist nicht erforderlich Anwendung der Einbeziehungswahlrechte Stetigkeitsgrundsatz ist zu berücksichtigen das MU ist an eine einmal getroffene Entscheidung gebunden, soweit sich nicht die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben Beispiel zum Konsolidierungskreis Bitzyk/Steckel, Konzernabschluss S. 18 Frage der Aufstellung eines Konzernabschlusses Frage der Einbeziehung welcher Unternehmen: rechtliche Begründung und etwaige Wahlrechte Sonderfragen mehrfache Zugehörigkeit eines TU Veräußerungsabsicht bestimmter Anteile seit RÄG 2014 ausdrücklich als Tatbestand des Einbeziehungswahlrechts geregelt
8 Konsolidierungspflicht und -kreis nach IFRS Konzernrechnungslegung Konsolidierungspflicht nach IFRS wenn ein Konzern vorliegt, dh ein MU mindestens ein TU beherrscht (und dieses wesentlich ist) Beachte: keine größenabhängige Befreiung Ausnahmen aufgrund des sog Tannenbaumprinzips sofern das Unternehmen ein 100%-iges TU ist oder die Minderheitsgesellschafter (einschließlich der Inhaber stimmrechtsloser Anteile) über die Nichtaufstellung eines Konzernabschlusses informiert werden und nicht widersprechen weder Eigenkapital- noch Fremdkapitalinstrumente aktuell oder in nächster Zeit an einer Börse oder einem anderen geregelten Markt gehandelt werden das übergeordnete MU einen Konzernabschluss nach IFRS aufstellt und veröffentlicht Konsolidierungskreis nach IFRS einzubeziehen sind alle TU, dh alle beherrschten Unternehmen unabhängig vom Sitz des MU und des TU (Weltabschlussprinzip) daneben sind auch Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) und assoziierte Unternehmen einzubeziehen Einbeziehung unabhängig von der Rechtsform des MU und der TU Beherrschung ("control") setzt voraus MU hat die Macht über das Beteiligungsunternehmen MU ist schwankenden Renditen aus seiner Beteiligung ausgesetzt, kann diese Renditen aber aufgrund seiner Macht beeinflusssen Bsp MU hat direkt oder indirekt Mehrheit der Stimmrechte; Beherrschung über Verträge mit anderen Gesellschaftern oder Beherrschungsverträge eingeschränkte Ausnahmemöglichkeiten insbesondere Materiality-Prinzip und Cost-benefit-Prinzip (bei TU, die zusammen gezogen von untergeordneter Bedeutung sind)
KONZERNRECHNUNGSLEGUNG
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN DER RECHNUNGSLEGUNG KONZERNRECHNUNGSLEGUNG Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2017/18 Univ.-Prof. DDr. Arthur Weilinger Dr. Christian Knauder Pflicht zur
MehrKONZERNRECHNUNGSLEGUNG
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN DER RECHNUNGSLEGUNG KONZERNRECHNUNGSLEGUNG Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2018/19 Univ.-Prof. DDr. Arthur Weilinger Univ.-Lektor RA Dr. Christian Knauder
MehrKONZERNRECHNUNGSLEGUNG
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN DER RECHNUNGSLEGUNG KONZERNRECHNUNGSLEGUNG Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2017/18 Univ.-Prof. DDr. Arthur Weilinger Dr. Christian Knauder Zeit- und Themenplan
MehrKONZERNRECHNUNGSLEGUNG
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN DER RECHNUNGSLEGUNG KONZERNRECHNUNGSLEGUNG Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2018/19 Univ.-Prof. DDr. Arthur Weilinger Univ.-Lekt. RA Dr. Christian Knauder
MehrKONZERNRECHNUNGSLEGUNG
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN DER RECHNUNGSLEGUNG KONZERNRECHNUNGSLEGUNG Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2018/19 Univ.-Prof. DDr. Arthur Weilinger Univ.-Lekt. RA Dr. Christian Knauder
Mehr1 Grundlagen. Thema Nr. 5: Gliederung. Konzernbegriff nach Gräfer/Scheld. Grundlagen der Konzernrechnungslegung
Carsten Sheth sheth@web.de Thema Nr. 5: Grundlagen der Konzernrechnungslegung Gliederung 4 Internationalisierung der Rechnungslegung 5 Schlussbetrachtung 14.11.2002 ABWL Proseminar WS 2002/2003 1 14.11.2002
MehrBasistheorien der Konzernrechnungslegung
Basistheorien der Konzernrechnungslegung Basistheorien Einheitstheorie Interessentheorie Betrachtet den Konzern als wirtschaftliche und rechtliche Einheit (Einzelunternehmen = unselbst. Betriebsabteilungen)
MehrProf. Dr. Scheld 1
Zusammenfassung Art der Einbeziehung in den Konzernabschluss Verbundene Unternehmen = "beherrschender Einfluss" Gemeinschaftsunternehmen = "gemeinsame Führung" Assoziierte Unternehmen = "maßgeblicher Einfluss"
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 1 Einleitung 2 Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung
Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Abkürzungsverzeichnis... 17 1 Einleitung... 21 1.1 Entwicklung der Konzernrechnungspflicht in Österreich... 21 1.2 Bedeutung des Konzernabschlusses... 21 2 Verpflichtung
MehrWP Seminar SS Fallstudie 1: Konsolidierungskreis. von Stephan Bohn und Justus Schmidtke
WP Seminar SS 2003 Fallstudie 1: Konsolidierungskreis von Stephan Bohn und Justus Schmidtke Übersicht I Problemstellung II Aufstellungspflicht nach 290 HGB III Befreiung von der Aufstellungspflicht IV
MehrHandelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897
3. Buch "Handelsbücher" 2. Abschnitt "Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte
MehrDer Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und International Financial Reporting Standards (IFRS)
www.boeckler.de September 2011 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Der Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und International Financial Reporting Standards (IFRS) Kapitel 2 Aufstellungspflicht eines
MehrR e g i e r u n g s v o r l a g e
1 von 5 R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert
MehrE n t wurf. Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
1 von 5 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden (Nachhaltigkeits-
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größe des offenlegungspflichtigen Unternehmens ab. Das Handelsgesetzbuch
MehrKonzernabschluss. 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis
KA Konzernabschluss 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis Übersicht Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis Aufstellungspflicht Konsolidierungskreis
MehrGrundzüge der Konzernrechnungslegung Prof. Dr. Scheld 1
Grundzüge der Konzernrechnungslegung 11.04.2016 Prof. Dr. Scheld 1 Gliederung Konzernrechnungslegung Charakteristika der Konzernrechnungslegung Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises
MehrSeite 1. Grundlagen PRÜFUNGSPFLICHT
Seite 1 Grundlagen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person voll haftet (beispielsweise GmbH & Co. KG), werden gem. 267, 264 a HGB zum Zweck handelsrechtlicher
MehrVorworte. 1 Die Charakteristika der Rechnungslegung von Konzernen Notwendigkeit einer besonderen Konzernrechnungslegung 2
Inhaltsverzeichnis Vorworte V 1 Die Charakteristika der Rechnungslegung von Konzernen 1 1.1 Notwendigkeit einer besonderen Konzernrechnungslegung 2 1.2 Konzeption der Konzernrechnungslegung 6 1.3 Genese
MehrOffenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres- und Konzernabschluss
Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres- und Konzernabschluss 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres- und Konzernabschluss Aktenzeichen: Abschluss
Mehr2. Die neuen Größenklassen
89 2. Die neuen Größenklassen 2. Die neuen Größenklassen Julia Martins/Florian Buchberger 2.1. Grundlagen 2.1. Grundlagen Die Größenklasseneinordnung von Kapitalgesellschaften ist von wesentlicher Bedeutung
MehrDer Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und International Financial Reporting Standards (IFRS)
www.boeckler.de September 2011 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Der Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und International Financial Reporting Standards (IFRS) Kapitel 3 Abgrenzung des Konsolidierungskreises
MehrGrundzüge der Konzernrechnungslegung
Grundzüge der Konzernrechnungslegung mit Fragen, Aufgaben und Lösungen Von Prof. Dr. Horst Gräfer und Prof. Dr. Guido A. Scheld 9., vollständig neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage ERICH SCHMIDT
MehrIAS. Übung 9. Seite 1
IAS Übung 9 Seite 1 In IAS 22 bzw. IAS 27 sind die Regelungen zu Aufstellungspflicht, Konsolidierungskreis, Einbeziehungszeitpunkt sowie zu Konsolidierungsverfahren enthalten. Erklären Sie die Begriffe
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I 20. Bundesgesetz: Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG (NR: GP XXV RV 1355
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I 20. Bundesgesetz: Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG (NR: GP XXV RV 1355
MehrInhaltsverzeichnis. Fröhlich, Konzernrechnungslegung kompakt 3
Vorwort zur 3. Auflage... V Inhaltsübersicht... VII Abkürzungsverzeichnis... XVII 1. Einleitung... 1 1.1. Entwicklung der Konzernrechnungspflicht in Österreich... 1 1.2. Bedeutung des Konzernabschlusses...
MehrGrundzüge der Konzernrechnungslegung
Grundzüge der Konzernrechnungslegung mit Fragen, Aufgaben und Lösungen Von Dr. Horst Gräfer Professor für Betriebswirtschaftslehre an der Universität Paderborn Dr. Guido A. Scheid Professor für Betriebswirtschaftslehre
MehrTextgegenüberstellung
1 von 13 Textgegenüberstellung Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs Unterlassen von Angaben 242. (1) (3) 242. (1) (3) (4) Betreffen die Aufschlüsselungen gemäß 239 Abs. 1 Z 3 und 4
MehrGrundzüge der Konzernrechnungslegung
Grundzüge der Konzernrechnungslegung Mit Fragen, Aufgaben und Lösungen Von Prof. Dr. Horst Gräfer und Prof. Dr. Guido A. Scheld 13., neu bearbeitete Auflage ERICH SCHMIDT VERLAG 1. Auflage 1993 2. Auflage
MehrZur einheitlichen Bewertung im Konzernabschluss nach dem UGB
Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Zur einheitlichen Bewertung im Konzernabschluss nach dem UGB (beschlossen in der Sitzung des Fachsenats
MehrLösungen zu Kapitel 4: Berichterstattendes Unternehmen Aufgabe 1
Lösungen zu Kapitel 4: Berichterstattendes Unternehmen Aufgabe 1 In einer Konzernpyramide stellt das Mutterunternehmen einem oder mehreren seiner Tochterunternehmen Eigenkapital zur Verfügung. Dieses Kapital
MehrKonzernabschluss nach HGB in der praktischen Umsetzung November Jörg Hammen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA, Hanroth
November 2015 Jörg Hammen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA, Hanroth Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Theoretische Grundlagen... 4 1. Aufstellungspflicht, Abgrenzung Konsolidierungskreis und
MehrGrundlagen der Konzernrechnungslegung. Februar Jörg Hammen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA, Hanroth
Februar 2017 Jörg Hammen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA, Hanroth Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der finden Sie unter www.haas-sv.de. Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von
Mehrnach BilRUG Aufgaben des Bundesanzeigers und Auswirkungen auf die Offenlegung beim Bundesanzeiger
Neuerungen zur Offenlegung nach BilRUG Aufgaben des Bundesanzeigers und Auswirkungen auf die Offenlegung beim Bundesanzeiger Agenda 1. Aufgaben des Bundesanzeigers 2. BilRUG und Hinterlegung bei Kleinstkapitalgesellschaften
MehrKonzernrechnung. F. Angst M. Fehr G. Nagel. Building Competence. Crossing Borders.
Konzernrechnung F. Angst M. Fehr G. Nagel Building Competence. Crossing Borders. 1 Konzern- und Einzelabschluss Was ist ein Konzern? Konsolidierungskreis Konzern Holding AG 1 AG 2 AG 3 AG 4... AG N 100%
MehrGrößenkriterien, Schwellenwerte und größenabhängige Erleichterungen nach BilRUG ONLINE-SEMINAR
Größenkriterien, Schwellenwerte und größenabhängige Erleichterungen nach BilRUG ONLINE-SEMINAR STAND: AUGUST 2016 Seminarinhalt Agenda A Einführung und Überblick B Buchführungspflicht C Größenkriterien
MehrAFRAC-Stellungnahme 17. Geschäftsjahr des Konzernabschlusses (UGB, IFRS, BörseG)
Juni 2018 Geschäftsjahr des Konzernabschlusses (UGB, IFRS, BörseG) Stellungnahme Geschäftsjahr des Konzernabschlusses UGB vs. BörseG Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC, Beirat
MehrVerzeichnis der Autorinnen und Autoren... Hinweise für den Gebrauch... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur...
Verzeichnis der Autorinnen und Autoren.............................. Hinweise für den Gebrauch........................................ Abkürzungsverzeichnis........................................... Verzeichnis
MehrInternational Financial Reporting Standard 10
International Financial Reporting Standard 10 Konzernabschlüsse Im April 2001 verabschiedete der International Accounting Standards Board IAS 27 Konzernabschlüsse und Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen,
MehrGrundzüge der Konzernrechnungslegung
2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. Grundzüge der Konzernrechnungslegung Mit Fragen, Aufgaben und Lösungen
MehrAngabe der Rechte der MEDION-Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG für die Hauptversammlung 2011
Angabe der Rechte der MEDION-Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG für die Hauptversammlung 2011 Ergänzungsverlangen ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrJahre. abschluss Konzernabschluss. Der. 5., aktualisierte Auflage. Mit Hinweisen auf die International Financial Reporting Standards.
Der Jahre abschluss Konzernabschluss Mit Hinweisen auf die International Financial Reporting Standards 5., aktualisierte Auflage von WP/StB Dr. Peter Bitzyk Univ.-Prof. Dr. Rudolf Steckel {^ LexisNexis
Mehr, 'l'll(;( t cl[ r. Die im Begutachtungsverfahren befassten Stellen wurden um Stellungnahme bis ß:
'7, 'l'll(;( t cl[ r REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ 2/ME XXI. GP - Entwurf (gescanntes Original) 1 von 11 GZ 10.030/328-13/1999 An das Präsidium des Nationalrats Parlament 1010 Wi en
MehrWP-Seminar: Fallstudien zur Konzernrechnungslegung. Fallstudie 1: Der Konsolidierungskreis nach IAS
WP-Seminar: Fallstudien zur Konzernrechnungslegung Fallstudie 1: Der Konsolidierungskreis nach IAS Universität Mannheim Mannheim, 26. Juni 2003 WP/StB Dipl. Kfm. Michael von Pock Gliederung Zwecke und
MehrVorlage bei Vermögensauseinandersetzungen
Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen 215. Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Bücher
MehrDarstellung der Komponenten des Konzerneigenkapitals und ihrer Entwicklung
Stellungnahme des Fachsenats für Betriebswirtschaft der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Darstellung der Komponenten des Konzerneigenkapitals und ihrer Entwicklung (beschlossen in der Sitzung des Fachsenats
MehrErläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 Satz 4 AktG i.v.m. 121 Abs. 7 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen
MehrB & P Special. MicroBilG: Vereinfachter Jahresabschluss für Kleinstkapitalgesellschaften 02/2013. I. Überblick
02/2013 B & P Special MicroBilG: Vereinfachter Jahresabschluss für Kleinstkapitalgesellschaften I. Überblick Am 29.11.2012 hat der Deutsche Bundestag das Kleinstkapitalgesellschaften- Bilanzrechtsänderungsgesetz
MehrDer Konzernabschluss
Der Konzernabschluss Schießen Sie Ihr Potenzial nicht in den Wind! Dr. Karina Riese, Christian Meyer Windenergietage 2018 Linstow, 08.11.2018 Über uns Steuerberater. Rechtsanwälte. Unternehmerberater spezialisiert
MehrOffenzulegender Anhang 1 ) 2 )
BGBl. II -Ausgegeben am 10. September 2008 - Nr. 316 1 von 5 Offenzulegender Anhang 1 ) 2 ) Anlage 2 Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende des Geschäftsjahres Firmenwortlaut: Die Umsatzerlöse
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrHauptversammlung 2014 der Biotest AG. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre. (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG))
Hauptversammlung 2014 der Biotest AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)) 1. Tagesordnungsergänzungsverlangen ( 122 Abs. 2 AktG)
MehrSystematischer Praxiskommentar Bilanzrecht
Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht Rechnungslegung Offenlegung herausgegeben von Karl Petersen, Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, München Dr. Christian Zwirner, Diplom-Kaufmann
MehrErläuterungen gemäß 121 Absatz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
Hauptversammlung 2015 Erläuterungen gemäß 121 Absatz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält Angaben
MehrD044554/01 ANHANG. Investmentgesellschaften: Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht. (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28)
DE D044554/01 ANHANG Investmentgesellschaften: Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28) Änderungen an IFRS 10 Konzernabschlüsse Die Paragraphen
MehrDen Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:
Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: 1. Erweiterung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrErläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
MehrKonzernrechnungslegung
Konzernrechnungslegung Vorlesung mit integrierter Übung Dipl.-Kfm. WP StB Karl Petersen Dipl.-Kfm. StB Dr. Christian Zwirner TU Ilmenau, Sommersemester 2009 Inhalte der Veranstaltung (Teil 1) 1. Grundlagen
MehrNachfolgend eine Übersicht über die ab dem 1. Januar 2007 geltende Rechtslage :
Offenlegung von Jahresabschlüssen ab 31.12.2007 Mit Wirkung zum 1. Januar 2007 haben sich durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
MehrErläuterungen gemäß 121 Absatz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
Hauptversammlung 2017 Erläuterungen gemäß 121 Absatz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält Angaben
MehrFinanzinstrumente. auf der Aktivseite. auf der Passivseite. Wertpapiere nach IFRS. finanzieller... Vermögenswert
auf der Aktivseite finanzieller... Vermögenswert auf der Passivseite finanzielle Verbindlichkeit Eigenkapitalinstrument ein als... finanzieller Vermögenswert / finanzielle Verbindlichkeit.. als erfolgswirksam...
MehrErgänzende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre. Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß 122 Abs.
Ordentliche Hauptversammlung der am Dienstag, den 16. Mai 2017, um 10:00 Uhr (MESZ), im Konferenzzentrum im Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, Deutschland Ergänzende Erläuterungen zu den
MehrMicroBilG: Vereinfachter Jahresabschluss für Kleinstkapitalgesellschaften
MicroBilG: Vereinfachter Jahresabschluss für Kleinstkapitalgesellschaften I. Überblick Am 29.11.2012 hat der Deutsche Bundestag Kleinstkapitalgesellschaften- das Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
MehrErläuterungen gemäß 121 Absatz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
Hauptversammlung 2013 Erläuterungen gemäß 121 Absatz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält Angaben
MehrGSW Immobilien AG. Rechte der Aktionäre
GSW Immobilien AG Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: 1. Ergänzung der Tagesordnung, 122 Abs. 2
Mehr2 BilMoG: Die wesentlichen Änderungen im
2 BilMoG: Die wesentlichen Änderungen im Überblick Autor: Dr. Harald Kessler Redaktioneller Hinweis: Die durch das BilMoG geänderten Vorschriften sind in ihrer Fassung vor Verabschiedung des Gesetzes mit
MehrBilRUG für Praktiker
BilRUG für Praktiker Bearbeitet von Lukas Hendricks 1. Auflage 2015. Buch. 160 S. Kartoniert ISBN 978 3 95554 149 1 Format (B x L): 17 x 24 cm Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht > Handels- und Vertriebsrecht
MehrInhalt. IFRS 12: Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen
Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 4 4. Negativabgrenzung... 5 5. Wesentliche Inhalte... 6 www.boeckler.de August 2014 1/7 1. Ziele des Standards
MehrCOMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main
COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main 1 6. Nachtrag vom 18. April 2018 zum Basisprospekt vom 11. Mai 2017 zur Fortsetzung des öffentlichen Angebotes sowie zur Erhöhung des Emissionsvolumens
MehrRechte der Aktionäre
Altenburger und Stralsunder Spielkarten-Fabriken Aktiengesellschaft, ASS i.a. mit Sitz in70771 Leinfelden-Echterdingen, Baden-Württemberg ISIN DE0007678005 Rechte der Aktionäre 1. Ergänzung der Tagesordnung
MehrVorwort. Abkürzungsverzeichnis. A. Das Bilanzrichtliniengesetz, der Jahresabschluß und die Prüfung von ausländischen Konzerntöchtern
Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis Seite V XIII A. Das Bilanzrichtliniengesetz, der Jahresabschluß und die Prüfung von ausländischen Konzerntöchtern I. Vorbemerkungen 1 II. Inkrafttreten
MehrA. Einstieg in die Konzernrechnungslegung I. Ziele und Zwecke des Konzernabschlusses
I. Ziele und Zwecke des Konzernabschlusses Das HGB legt in 290 die Voraussetzungen fest, unter denen eine inländische Kapitalgesellschaft bzw. eine Personengesellschaft i.s.d. 264a einen Konzernabschluss
MehrKonzernrechnungslegung
Konzernrechnungslegung Vorlesung mit integrierter Übung Dipl. Kfm. WP StB Karl Petersen Dipl. Kfm. StB Dr. Christian Zwirner TU Ilmenau Sommersemester 2010 1 Inhalte der Veranstaltung 1. Grundlagen der
MehrOVB Holding AG Köln ISIN DE
OVB Holding AG Köln ISIN DE0006286560 Ordentliche Hauptversammlung am Dienstag, den 5. Juni 2018, 11.00 Uhr im Dorint Hotel am Heumarkt Köln, Pipinstr. 1, 50667 Köln Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
MehrNACHHALTIGKEITS- UND DIVERSITÄTSVERBESSERUNGSGESETZ WALTER GAGAWCZUK I FEBRUAR 2017
NACHHALTIGKEITS- UND DIVERSITÄTSVERBESSERUNGSGESETZ WALTER GAGAWCZUK I FEBRUAR 2017 NaDiVeG I Jänner 2017 I Folie Nr.2 WORUM GEHT ES? Neues Gesetz Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG)
MehrInhalt. IAS 27: Einzelabschlüsse
Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 4 4. Negativabgrenzung... 5 5. Wesentliche Inhalte... 6 6. Beispiel... 8 www.boeckler.de März 2015 1/8 1. Ziele
MehrInhaltsübersicht. Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (RGBl. I S. 219) zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S.
Inhaltsübersicht Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (RGBl. I S. 219) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. 7. 2014 (BGBl. I S. 934) Drittes Buch. Handelsbücher ( 238-342a) Erster Abschnitt. Vorschriften
MehrDen Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:
Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: 1. Erweiterung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen
MehrKonzernrechnungslegung
Konzernrechnungslegung Vorlesung mit integrierter Übung Dipl.-Kfm. WP StB Karl Petersen Dipl.-Kfm. StB Dr. Christian Zwirner TU Ilmenau, Sommersemester 2009 1. Organisatorisches: Referenten Karl Petersen
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrBertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG
Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem
MehrAustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB
AustriaTech Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d Offenlegung gemäß 277 ff UGB 1) 2) Offenzulegender Anhang Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende
MehrUzin Utz Aktiengesellschaft Ulm. Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs.
Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm WKN 755150 ISIN DE 000 755 150 9 Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz 1. Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
MehrBasler Aktiengesellschaft ISIN: DE \\WKN:
ISIN: DE0005102008\\WKN: 510 200 Ordentliche Hauptversammlung am Mittwoch, den 17. Mai 2017, um 13.30 Uhr in der Handelskammer Hamburg, Albert-Schäfer-Saal, 1. Stock, Adolphsplatz 1 in 20457 Hamburg Rechte
MehrTurbon Aktiengesellschaft
Turbon Aktiengesellschaft Hattingen Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz 1. Ergänzung der Tagesordnung ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren
Mehr